Ratgeber / Bauzeit & Termine
Der Bauzeitenplan aus den Vergabeunterlagen: wann er bindet, wie er ausgehebelt wird — und wie man ihn zurückholt
Der Bauzeitenplan, der den Ausschreibungsunterlagen beilag, ist zunächst Ablaufplanung, nicht Vertragsfrist: Einzelfristen daraus binden nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) — beim öffentlichen Auftrag geschieht das im Formblatt 214 der Besonderen Vertragsbedingungen. Wo eine Vertragsfrist gerissen wird, hängt an der Kette: Verzug → Vertragsstrafe → Verzugsschaden → Nachfrist mit Kündigungsandrohung → Ersatzvornahme. Der Auftragnehmer hebelt sie aus über Behinderungsanzeige, fehlende Vorleistungen, Nachträge und fehlende Mitwirkung — aber jeweils nur mit rechtzeitiger Anzeige. Und seit 2024 gilt: Ein neuer Bauzeitenplan vom Auftraggeber ist keine Anordnung und damit kein Geld (BGH VII ZR 10/24) — er macht die Termine umgekehrt aber auch nicht neu verbindlich. Verbindlich wird ein Termin nur durch Vereinbarung; durchsetzbar wird er über § 5 Abs. 3 und 4 VOB/B.
Der erste Irrtum: Ein Bauzeitenplan ist noch kein Vertragstermin
Auf fast jeder Baustelle wird über „den Terminplan“ gestritten, als sei er das Gesetz. Rechtlich ist er das selten. Maßgeblich ist § 5 Abs. 1 VOB/B: Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Und dann der Satz, der die halbe Diskussion entscheidet: „In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.“
Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern Absicht. Ein Bauzeitenplan hat den Zweck, dass die Leistungen aller Unternehmen ineinandergreifen — er ist ein Koordinationswerkzeug und muss beweglich bleiben. Deshalb sagt auch die Vergabeseite in § 9 Abs. 2 VOB/A: Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmen sicher ineinandergreifen, „so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden“.
| Was regelmäßig Vertragsfrist ist | Was regelmäßig keine Vertragsfrist ist |
|---|---|
| Der vereinbarte Ausführungsbeginn (oder: Beginn binnen 12 Werktagen nach Aufforderung, wenn kein Datum vereinbart ist, § 5 Abs. 2 VOB/B) · die Fertigstellungsfrist · ausdrücklich als Vertragsfrist bezeichnete Einzelfristen · Fristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen eingetragen sind | Vorgangsbalken und Zwischentermine aus dem beigefügten Bauzeitenplan ohne ausdrückliche Vereinbarung · der später fortgeschriebene Plan · Termine aus Bauberatungsprotokollen, die niemand als Vertragsfrist bezeichnet hat · Zusagen in E-Mails („wir sind in KW 34 fertig“) ohne Vertragsänderung |
Was der Auftragnehmer zahlt, wenn eine Vertragsfrist reißt
Die Überschreitung einer Vertragsfrist ist für sich noch kein Anspruch. Es braucht Verzug, und dafür drei Bausteine: eine fällige Leistungspflicht, Mahnung — die aber entbehrlich ist, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), was bei einem Termindatum der Normalfall ist — und Vertretenmüssen: „Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat“ (§ 286 Abs. 4 BGB). Genau an diesem letzten Baustein hängt der gesamte Rest dieses Artikels.
| Folge | Grundlage | Voraussetzung | Fallstrick |
|---|---|---|---|
| Vertragsstrafe | § 11 VOB/B, §§ 339 ff. BGB | wirksam vereinbarte Klausel, Verzug mit einer Vertragsfrist | Ohne Vorbehalt bei der Abnahme ist sie weg (§ 341 Abs. 3 BGB); unwirksame Klauseln fallen ersatzlos. Vertragsstrafe am Bau → |
| Verzugsschaden | §§ 280 Abs. 2, 286 BGB; § 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 6 VOB/B | Verzug und konkret nachgewiesener Schaden | Mietausfall, Zwischenfinanzierung, verlängerte Bauleitung müssen beziffert und zugeordnet werden — pauschal geht nicht |
| Abhilfeverlangen | § 5 Abs. 3 VOB/B | Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile sind so unzureichend, dass die Fristen offenbar nicht eingehalten werden können | Der stärkste und am wenigsten genutzte Hebel — er funktioniert vor dem Fristablauf |
| Nachfrist mit Kündigungsandrohung | § 5 Abs. 4 VOB/B | verzögerter Beginn, Verzug mit der Vollendung oder keine Abhilfe nach Abs. 3 | Die Frist muss angemessen sein und die Kündigung muss angedroht werden — sonst trägt sie nicht |
| Kündigung und Ersatzvornahme | § 8 Abs. 3 VOB/B | fruchtloser Ablauf der Frist aus § 5 Abs. 4 | Mehrkostenaufstellung binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zusenden. Kündigung des Bauvertrags → |
Die fünf Hebel, mit denen der Auftragnehmer den Bauzeitenplan aushebelt
Jeder dieser Hebel setzt das Vertretenmüssen aus § 286 Abs. 4 BGB außer Kraft oder verlängert die Frist. Und alle fünf haben dieselbe Schwachstelle: Sie funktionieren nur mit rechtzeitiger, dokumentierter Anzeige.
1. Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Verlängert wird die Frist bei Behinderung durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder Aussperrung und durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände (§ 6 Abs. 2 Nr. 1). Ausdrücklich nicht als Behinderung gelten Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste (Nr. 2) — der nasse November ist kein Argument, das Jahrhunderthochwasser schon.
Die Länge der Verlängerung ist keine Verhandlungssache, sondern gerechnet: Dauer der Behinderung plus Zuschlag für die Wiederaufnahme plus die Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (§ 6 Abs. 4). Und der Auftragnehmer schuldet dabei Eigenanstrengung: Er hat alles zu tun, was ihm billigerweise zuzumuten ist, um weiterzuarbeiten, und nach dem Wegfall der Behinderung unverzüglich fortzusetzen (§ 6 Abs. 3). Behinderungsanzeige richtig schreiben →
2. Die Vorleistung ist nicht fertig
Der klassische Fall: Der Estrich ist nicht belegreif, der Rohbau nicht maßhaltig, das Gerüst steht nicht. Der Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers nicht im Verhältnis zu Ihnen — aber die rechtzeitige Bereitstellung einer tauglichen Vorleistung fällt in den Risikobereich des Auftraggebers im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1a VOB/B. Praktisch laufen hier zwei Schreiben parallel, und beide werden gebraucht: die Bedenkenanzeige gegen die untaugliche Vorleistung (§ 4 Abs. 3 VOB/B) und die Behinderungsanzeige gegen den Zeitverlust. Vorleistungen prüfen → · Bedenkenanzeige →
3. Nachträge — aber die Zeit kommt nicht automatisch mit
Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder fordert er eine zusätzliche Leistung (§ 1 Abs. 4), entsteht ein Anspruch auf einen neuen Preis (§ 2 Abs. 5) bzw. auf besondere Vergütung (§ 2 Abs. 6). Nur: Diese Vorschriften regeln Geld, nicht Zeit. Die Bauzeit verlängert sich nicht schon deshalb, weil ein Nachtrag beauftragt wurde — sie verlängert sich, wenn die zusätzliche Leistung den Ablauf tatsächlich behindert (dann § 6) oder wenn im Nachtrag eine neue Frist vereinbart wird.
4. Der Auftraggeber wirkt nicht mit
Fehlende Pläne, ausbleibende Bemusterung, nicht getroffene Entscheidungen, kein Zugang zum Baufeld, fehlende Genehmigungen: Der Auftraggeber hat die allgemeine Ordnung auf der Baustelle aufrechtzuerhalten, das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Bleibt eine erforderliche Mitwirkungshandlung aus, gerät er in Annahmeverzug — und der Auftragnehmer kann eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen, bemessen nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
5. Beim öffentlichen Auftrag: die verzögerte Vergabe
Ein Sonderfall, der nur im Vergabeverfahren vorkommt: Das Angebot ist auf einen Baubeginn kalkuliert, der in den Vergabeunterlagen stand — dann zieht sich das Verfahren, die Bindefrist wird verlängert, und der Zuschlag kommt Monate später. Der BGH hat entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber das Risiko der verzögerten Vergabe trägt: Wird der Zuschlag auf das unveränderte Angebot erteilt, kommt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Preisanpassung in Betracht, weil der Bieter die Verzögerung nicht einkalkuliert hatte (BGH, Urt. v. 11.05.2009 — VII ZR 11/08).
Das Missverständnis von 2024: Der neue Plan ist kein Geld — und keine neue Frist
Jahrzehntelang galt in der Praxis die Faustformel: Schickt der Auftraggeber nach einer Störung einen fortgeschriebenen Bauablaufplan, liegt darin eine Anordnung, und Anordnungen kosten Geld (§ 2 Abs. 5 VOB/B). Damit ist Schluss. Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung (korrigierter) Bauablaufpläne keine Anordnung des Auftraggebers ist, wenn damit lediglich auf behinderungsbedingte Störungen reagiert wird — eine Anordnung setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung voraus, die die Vertragspflichten einseitig ändern soll. Wer den Plan fortschreibt, erfüllt seine Koordinierungsaufgabe aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (BGH, Urt. v. 19.09.2024 — VII ZR 10/24). Die frühere Rechtsprechung, auf die sich Nachtragsforderungen gestützt hatten, hat der Senat dabei teilweise aufgegeben (u. a. BGH, Urt. v. 27.06.1985 — VII ZR 23/84).
Die Entscheidung wird meist als Niederlage der Auftragnehmer gelesen. Sie schneidet aber in beide Richtungen:
- Für den Auftragnehmer: Der fortgeschriebene Plan allein trägt keinen Nachtrag. Geld gibt es über § 6 Abs. 6 VOB/B (Schadensersatz, wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist) oder über § 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug, und nur für dessen Dauer) — beides nur mit konkreter, bauablaufbezogener Darstellung. Warum ohne diese Darstellung kein Geld fließt →
- Für den Auftraggeber: Umgekehrt macht der versandte Plan die neuen Termine auch nicht verbindlich. Wer glaubt, mit einer neuen Balkengrafik aus dem Bauberatungsprotokoll eine Vertragsfrist geschaffen zu haben, hält später nichts in der Hand — und kann darauf weder Vertragsstrafe noch Kündigung stützen.
Wie der Auftraggeber die Bauzeit zurückholt — vier Wege, drei davon funktionieren
Weg 1: Abhilfe verlangen, bevor die Frist reißt (§ 5 Abs. 3 VOB/B)
Sind Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. Dieses Verlangen ist der wichtigste Schritt der ganzen Kette, weil es vor dem Schaden ansetzt und weil es die Tür zu § 5 Abs. 4 öffnet. Es gehört schriftlich formuliert, mit konkreter Benennung des Defizits (Kolonnenstärke, fehlendes Gerät, nicht disponiertes Material) und einer kurzen Frist.
Weg 2: Nachfrist mit Kündigungsandrohung (§ 5 Abs. 4 → § 8 Abs. 3 VOB/B)
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er dem Abhilfeverlangen nicht nach, hat der Auftraggeber zwei Möglichkeiten: bei Festhalten am Vertrag Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 verlangen — oder eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigt. Läuft die Frist ab, greift § 8 Abs. 3: Kündigung, notfalls beschränkt auf einen in sich abgeschlossenen Teil, und Ausführung des Rests durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers. Die Mehrkostenaufstellung muss binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zugehen.
Weg 3: Neue Vertragsfristen vereinbaren — der einzige Weg zu echter Verbindlichkeit
Verbindlich wird ein Termin durch Vereinbarung, nicht durch Versand. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlangt die ausdrückliche Vereinbarung — sie kann auch noch während der Vertragsdurchführung getroffen werden. Der natürliche Ort dafür ist der Nachtrag oder eine kurze Terminvereinbarung als Vertragsergänzung. Drei Bestandteile machen sie belastbar:
- Bezug auf eine datierte Fassung des Bauzeitenplans („Bauzeitenplan Rev. 4 vom 12.09.2026, Anlage 1“) — ohne Revisionsstand ist jeder Streit vorprogrammiert.
- Ausdrückliche Bezeichnung, welche Einzelfristen Vertragsfristen sind — nicht der ganze Plan, sondern die wenigen, die den Gesamtfortgang bestimmen (das ist auch der Maßstab des § 9 Abs. 2 VOB/A).
- Eine Aussage zur Vertragsstrafe: Gilt sie für die neuen Fristen, und ab welcher? Ohne Anpassung hängt sie am alten Termin — und der ist überholt.
Weg 4: Beschleunigung anordnen — der Weg, der nicht trägt
Der Wunsch ist verständlich: Der Bau hängt, also soll der Auftragnehmer Personal aufstocken und Samstagsschichten fahren. Ein gesichertes einseitiges Anordnungsrecht auf Beschleunigung gibt es dafür aber nicht. § 1 Abs. 3 VOB/B betrifft Änderungen des Bauentwurfs, § 1 Abs. 4 nicht vereinbarte, aber erforderliche Leistungen; § 650b BGB erfasst Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs. Ob daraus eine Befugnis folgt, schlichte Beschleunigung anzuordnen, ist umstritten und bis heute nicht abschließend geklärt — und genau darüber wird hinterher prozessiert: Der Auftragnehmer rechnet Beschleunigungskosten ab, der Auftraggeber bestreitet, je etwas angeordnet zu haben.
Die Eskalationskette — beide Seiten nebeneinander
Termine eskalieren nicht plötzlich, sondern in Stufen. Wer eine Stufe überspringt, verliert sie später vor Gericht. Die Tabelle zeigt, was zur selben Zeit auf beiden Seiten des Tisches zu tun ist.
| Stufe | Auftraggeber / Bauleitung | Auftragnehmer |
|---|---|---|
| 0 — Vertrag vor dem ersten Spatenstich |
Vertragsfristen in den Vertragsbedingungen ausdrücklich bezeichnen (Formblatt 214), Bauzeitenplan mit Revisionsstand als Anlage, Vertragsstrafe an die richtige Frist knüpfen | Vergabeunterlagen auf unauskömmliche Fristen prüfen und Bieterfrage stellen — nach Angebotsabgabe ist die Frist kalkuliert. Verspäteter Zuschlag oder geänderte Termine: Vorbehalt in die Auftragsbestätigung |
| 1 — Störung etwas hakt |
Ursache klären, Mitwirkung nachholen (Pläne, Freigaben, Baufeld), Vorunternehmer terminieren, Protokoll führen | Behinderungsanzeige unverzüglich und schriftlich (§ 6 Abs. 1), Ursache und hindernde Wirkung konkret, tägliche Fortschreibung im Bautagebuch |
| 2 — Rückstand der Plan stimmt nicht mehr |
Abhilfe verlangen (§ 5 Abs. 3), Defizit konkret benennen, kurze Frist setzen; Soll-Ist-Vergleich dokumentieren. Den Plan fortschreiben — im Bewusstsein, dass das keine neue Vertragsfrist schafft | Wiederaufnahme unverzüglich anzeigen (§ 6 Abs. 3), Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 berechnen und schriftlich geltend machen, nicht nur behaupten |
| 3 — Neuordnung der Ablauf wird neu gefasst |
Neue Fristen vereinbaren, nicht versenden: Nachtrag oder Terminvereinbarung mit datiertem Plan, benannten Vertragsfristen und angepasster Vertragsstrafe | Beim Nachtrag den Terminsatz einfordern; Beschleunigung nur gegen schriftliche Vereinbarung mit Vergütungsregelung |
| 4 — Verzug die Vertragsfrist ist gerissen |
Verzug feststellen, Verzugsschaden dokumentieren; Nachfrist mit Kündigungsandrohung (§ 5 Abs. 4). Vertragsstrafe: Vorbehalt bei der Abnahme nicht vergessen (§ 341 Abs. 3 BGB) | Entlastung belegen: Anzeigen, Ursachen, Zuordnung — Verzug setzt Vertretenmüssen voraus (§ 286 Abs. 4 BGB). Ansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB bauablaufbezogen aufbereiten |
| 5 — Trennung es geht nicht mehr |
Kündigung nach § 8 Abs. 3, ggf. auf abgeschlossenen Teil beschränkt; Leistungsstand und Aufmaß sichern; Mehrkostenaufstellung binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten | Bei Unterbrechung von mehr als 3 Monaten eigenes Kündigungsrecht (§ 6 Abs. 7 VOB/B); Abrechnung nach § 6 Abs. 5 und 6, bei fehlendem eigenen Verschulden auch Räumungskosten |
Der öffentliche Auftrag: Was schon in der Ausschreibung entschieden wird
Bei öffentlichen Aufträgen ist die Bauzeit weitgehend vor Vertragsschluss verhandelt — nur eben nicht am Tisch, sondern über die Vergabeunterlagen. Drei Regeln daraus sind für beide Seiten wichtig:
- Fristen müssen auskömmlich sein. Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen — unter Berücksichtigung von Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaigen besonderen Schwierigkeiten; der Auftragnehmer muss genügend Zeit für die Bauvorbereitung erhalten, und außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig (§ 9 Abs. 1 VOB/A).
- Auch der Auftraggeber schuldet Termine. Ist die rechtzeitige Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen für die Einhaltung der Fristen wesentlich, sollen dafür ebenfalls Fristen festgelegt werden (§ 9 Abs. 3 VOB/A). Wer das im Vertrag stehen hat, muss später über fehlende Pläne nicht diskutieren.
- Kein ungewöhnliches Wagnis. „Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Bauzeitklauseln, die jedes Verzögerungsrisiko auf den Auftragnehmer schieben, sind damit angreifbar — und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich der Inhaltskontrolle ausgesetzt.
Für Bieter heißt das konkret: Der Zeitpunkt, Terminrisiken anzusprechen, ist die Bieterfrage vor Angebotsabgabe — nicht das Aufklärungsgespräch und erst recht nicht die Schlussrechnung. Bieterfragen und Fristen im EU-Verfahren →
Die fünf teuersten Fehler
- Den Balkenplan für den Vertrag halten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Einzelfristen daraus keine Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) — und ohne Vertragsfrist gibt es weder Verzug noch Vertragsstrafe.
- Behinderungen erst in der Schlussrechnung erwähnen. Die Anzeige ist Anspruchsvoraussetzung, nicht Höflichkeit; ohne sie hilft nur noch Offenkundigkeit.
- Nachträge ohne Terminsatz abschließen. Der Preis ist geregelt, die Bauzeit nicht — und die alte Frist samt Vertragsstrafe steht weiter im Vertrag.
- Einen neuen Plan verschicken und ihn für eine Anordnung oder für eine neue Frist halten. Er ist weder das eine noch das andere (BGH VII ZR 10/24).
- Beschleunigen, ohne es zu vereinbaren. Die Kosten entstehen sofort, der Anspruch darauf ist streitig — und die Beweislast liegt bei dem, der beschleunigt hat.
Weiterlesen im Ratgeber: Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B → · Verlängerte Bauzeit: ohne bauablaufbezogene Darstellung kein Geld → · Vertragsstrafe am Bau → · Nachträge nach VOB → · Kündigung des Bauvertrags → · Bonus-Malus am Bau →
Behinderung, Abhilfe, Nachfrist — formsicher in Minuten
Jede Stufe dieser Kette ist ein Schreiben, das sitzen muss: Behinderungsanzeige mit konkreter hindernder Wirkung, Abhilfeverlangen nach § 5 Abs. 3, Nachfrist mit Kündigungsandrohung. Der KI-Werkzeugkasten macht daraus aus Ihren Projektdaten fertige PDFs — und der KI-Bautagesbericht liefert die Tagesdokumentation, auf der die bauablaufbezogene Darstellung später aufbaut.
Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Ist der Bauzeitenplan aus den Ausschreibungsunterlagen verbindlich?
Nur soweit es ausdrücklich vereinbart ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gelten in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Beginn und Fertigstellung sind in aller Regel Vertragsfristen.
Wo steht beim öffentlichen Auftrag, welche Termine bindend sind?
In den Besonderen Vertragsbedingungen — im VHB ist das Formblatt 214. Dort werden Beginn, Einzelfristen und Fertigstellungsfrist eingetragen, auf den beigefügten Bauzeitenplan Bezug genommen und die Vertragsstrafe je Werktag des Verzugs geregelt.
Was passiert, wenn ich als Auftragnehmer eine Vertragsfrist überschreite?
Bei Verzug: Vertragsstrafe (wenn wirksam vereinbart), Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB bzw. § 5 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 6 VOB/B, Nachfrist mit Kündigungsandrohung und am Ende Kündigung mit Ersatzvornahme auf Ihre Kosten (§ 8 Abs. 3 VOB/B).
Gerate ich automatisch in Verzug, wenn der Termin verstreicht?
Bei kalendermäßig bestimmten Terminen ist keine Mahnung nötig (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verzug setzt aber Vertretenmüssen voraus: Wer die Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist nicht in Verzug (§ 286 Abs. 4 BGB).
Verlängert sich die Bauzeit automatisch, wenn ich einen Nachtrag ausführe?
Nein. §§ 1 und 2 VOB/B regeln die Vergütung, nicht die Zeit. Die Frist verlängert sich, wenn die Zusatzleistung den Ablauf tatsächlich behindert (§ 6 VOB/B) oder wenn im Nachtrag eine neue Frist vereinbart wird. Deshalb gehört in jeden Nachtrag ein Terminsatz.
Zählt schlechtes Wetter als Behinderung?
Nur ungewöhnliches. Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten ausdrücklich nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Wie lang ist die Fristverlängerung nach einer Behinderung?
Sie berechnet sich nach der Dauer der Behinderung, einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und der etwaigen Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (§ 6 Abs. 4 VOB/B).
Bekomme ich Geld, wenn der Auftraggeber einen neuen Bauzeitenplan schickt?
Nicht allein deswegen. Die Übermittlung korrigierter Bauablaufpläne ist keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn damit nur auf behinderungsbedingte Störungen reagiert wird — sie erfüllt die Koordinierungsaufgabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (BGH VII ZR 10/24). In Betracht kommen § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB.
Wie mache ich als Auftraggeber Termine wieder verbindlich?
Nur durch Vereinbarung — typischerweise im Nachtrag oder einer Terminvereinbarung: datierte Planfassung, ausdrückliche Bezeichnung der Vertragsfristen, angepasste Vertragsstrafe. Ein versendeter Plan genügt nicht.
Kann ich als Auftraggeber Beschleunigung anordnen?
Ein gesichertes einseitiges Anordnungsrecht auf Beschleunigung gibt es nicht; die Frage ist umstritten. Belastbar ist nur die Beschleunigungsvereinbarung mit konkreten Maßnahmen, Zieltermin und Vergütungsregelung.
Was gilt, wenn der Zuschlag beim öffentlichen Auftrag viel später kommt?
Wird der Zuschlag auf das unveränderte Angebot erteilt, kommt eine Preisanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Betracht (BGH VII ZR 11/08). Setzt der Auftraggeber im Zuschlagsschreiben aber neue Termine, liegt ein neues Angebot vor — wer es widerspruchslos annimmt, verliert den Anspruch (OLG Celle 14 U 62/08).
Was kann ich tun, wenn die Baustelle monatelang stillsteht?
Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jeder Vertragsteil schriftlich kündigen; abgerechnet wird nach § 6 Abs. 5 und 6 VOB/B, bei fehlendem eigenen Verschulden einschließlich der Kosten für die Räumung der Baustelle (§ 6 Abs. 7 VOB/B).
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH, Urt. v. 19.09.2024 — VII ZR 10/24 (Übermittlung korrigierter Bauablaufpläne ist keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B; teilweise Aufgabe der früheren Rechtsprechung, u. a. BGH, Urt. v. 27.06.1985 — VII ZR 23/84); BGH, Urt. v. 11.05.2009 — VII ZR 11/08 (Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe im Wege ergänzender Vertragsauslegung); OLG Celle, Urt. v. 17.06.2009 — 14 U 62/08 (kein Anspruch bei widerspruchsloser Annahme neuer Termine im Zuschlagsschreiben). Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 4, 5, 6, 8, 11 VOB/B; §§ 7, 9 VOB/A; §§ 280, 286, 339 ff., 341, 642, 650b BGB; VHB-Formblatt 214 (Besondere Vertragsbedingungen). Die Zulässigkeit einseitiger Beschleunigungsanordnungen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und hier bewusst als offen dargestellt. Formblatt-Bezeichnungen und -Inhalte unterscheiden sich zwischen VHB Bund, Ländern und kommunalen Vergabehandbüchern — maßgeblich sind die Unterlagen Ihres Verfahrens.