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Ratgeber / VOB & Handwerk

Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: richtig anzeigen — und richtig darauf reagieren

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 9 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Wer sich in der Ausführung behindert glaubt, muss das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B) — sonst gehen Bauzeitverlängerung, Entschädigung und Schadensersatz verloren. Die Ausnahme „Offenkundigkeit" wird von den Gerichten sehr eng ausgelegt. Weniger bekannt: Auch die verschuldensunabhängige Entschädigung nach § 642 BGB hängt im VOB-Vertrag an dieser Anzeige. Und auf der anderen Seite des Schreibtischs gilt: Ein Auftraggeber, der Anzeigen unbeantwortet stapelt, verliert zwar nicht automatisch — aber er verliert die Beweislage. Dieser Artikel zeigt beide Seiten.

Was die Behinderungsanzeige leistet

Die Anzeige hat nach dem BGH drei Funktionen: Sie informiert den Auftraggeber, sie warnt ihn vor den Folgen — und sie gibt ihm die Chance, Abhilfe zu schaffen und Beweise zu sichern (BGH, Urt. v. 21.10.1999 — VII ZR 185/98). Wichtig: Es muss noch nichts stillstehen. „Glaubt sich behindert" heißt — auch eine drohende Behinderung kann und sollte angezeigt werden, sobald sie sich konkret abzeichnet.

Für Auftragnehmer: So zeigt man richtig an

Was hinein muss

Der BGH verlangt mehr als „hiermit zeigen wir Behinderung an": Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen sich die Gründe der Behinderung mit hinreichender Klarheit ergeben — und zusätzlich, ob und wann die eigenen Arbeiten nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (VII ZR 185/98). Konkret:

Keine Rückwirkung: Eine Anzeige wirkt ab ihrem Zugang — für zurückliegende, nie angezeigte Zeiträume gibt es keinen Ausgleich (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.08.2019 — 2 U 81/19). Wer wochenlang „kulant" schweigt und dann alles auf einmal anzeigt, hat die Wochen verschenkt.

Form und Verhalten während der Behinderung

Die VOB sagt „schriftlich"; ob eine E-Mail genügt, ist nicht abschließend geklärt — der sichere Weg ist die dokumentierte Zustellung, im Zweifel zusätzlich klassisch schriftlich. Und: Die Behinderung ist kein Freibrief für Stillstand. § 6 Abs. 3 verpflichtet dazu, alles Zumutbare zu tun, um weiterzuarbeiten (umdisponieren, andere Bereiche vorziehen) — und das Ende der Behinderung aktiv zu melden. Diese Wiederaufnahme-Meldung wird fast immer vergessen und ist doch das Spiegelbild der Anzeige.

Schlechtwetter? Nur außergewöhnliche Witterung zählt — Verhältnisse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen war, sind keine Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2).

Was dabei herausspringt: Bauzeit, Entschädigung, Schadensersatz

Bauzeitverlängerung (§ 6 Abs. 2 und 4): berechnet aus der Dauer der Behinderung plus einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten plus gegebenenfalls der Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit — und zwar nur für die kausal betroffenen Leistungen, nicht pauschal fürs Gesamtprojekt. Wichtige Nebenwirkung: Solange die verlängerte Frist läuft, gibt es keinen Verzug und keine fällige Vertragsstrafe.

Beim Geld sind zwei Ansprüche sauber zu trennen:

Schadensersatz
(§ 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B)
Entschädigung
(§ 642 BGB)
Verschulden nötig?JaNein — Annahmeverzug genügt (fehlende Mitwirkung: Pläne, Vorleistung, Baufreiheit)
Was wird ersetzt?Der nachgewiesene Schaden; entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober FahrlässigkeitDie unproduktive Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital während des Verzugs — keine späteren Mehrkosten (BGH, Urt. v. 26.10.2017 — VII ZR 16/17)
Höhekonkrete SchadensberechnungAbwägung des Gerichts, orientiert an den Vergütungsanteilen der bereitgehaltenen Produktionsmittel; Schätzung möglich (BGH, Urt. v. 30.01.2020 — VII ZR 33/19)
Das übersehen viele: Im VOB-Vertrag ist auch der § 642-Anspruch an die Behinderungsanzeige (oder die enge Offenkundigkeit) gekoppelt — § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B. Ohne Anzeige verlieren Sie also nicht nur die Bauzeit, sondern auch die verschuldensunabhängige Entschädigung.

Die hohe Hürde im Prozess: die bauablaufbezogene Darstellung

Wer Bauzeit- oder Geldansprüche durchsetzen will, muss dem Gericht konkret und bauablaufbezogen darlegen, wie jede einzelne Störung den geplanten Ablauf verändert hat — Soll-Ist je Störung, gern mit Balken- oder Netzplänen (BGH, Urt. v. 24.02.2005 — VII ZR 225/03). Ein pauschaler Vergleich „geplant 10 Monate, gebraucht 14" genügt nie. Und: Verspätete Pläne des Auftraggebers allein reichen als Vortrag nicht — Dokumentationslücken gehen zu Lasten des Auftragnehmers, nicht des Auftraggebers (BGH, Urt. v. 21.03.2002 — VII ZR 224/00).

Praktisch heißt das: Ohne tagesgenaue Aufzeichnungen — Bautagebuch, fortgeschriebene Terminpläne, Fotos, Stundenberichte — ist diese Darstellung Jahre später nicht mehr zu leisten. Warum das Bautagebuch dafür das zentrale Beweismittel ist, steht im eigenen Artikel →

Für Auftraggeber und Projektsteuerer: richtig reagieren

Jetzt die andere Seite — denn eine eingehende Behinderungsanzeige ist kein Ärgernis, sondern eine Aufforderung zum Handeln in fünf Schritten:

  1. Unverzüglich prüfen: Stimmt die Anzeige mit den Baustellen-Tatsachen überein? Liegt der Umstand wirklich im eigenen Risikobereich? Ist sie sachlich, räumlich und zeitlich konkret?
  2. Unvollständige Anzeigen förmlich zurückweisen — schriftlich, mit Begründung, und Konkretisierung verlangen.
  3. Abhilfe schaffen und dokumentieren: Pläne liefern, das Vorgewerk treiben, Baufreiheit herstellen. Jeder Tag Untätigkeit läuft als Annahmeverzug — und § 642 tickt mit.
  4. Die eigene Sicht zeitnah festhalten: Bautagebuch der Bauüberwachung, Fotos, Protokolle — und dabei nichts formulieren, was als Anerkenntnis von Bauzeit- oder Kostenfolgen gelesen werden kann.
  5. Das Ende kontrollieren: Wiederaufnahme-Meldung einfordern oder das Behinderungsende selbst schriftlich feststellen.

Belastbar oder taktisch? Woran ein Prüfer es erkennt

Eine belastbare Anzeige benennt einen konkreten Umstand, eine konkret betroffene Teilleistung und den Zeitbezug — zeitnah zur Störung. Warnsignale für taktische Anzeigen: pauschale „Vorsorge-Anzeigen" ohne Substanz, Serienanzeigen ohne Ablaufbezug, Anzeigen zu ganz normaler Witterung, Umstände, die Weiterarbeit nur unbequemer machen (Umstellungspflicht!), fehlender Bezug zum aktuellen Terminplan — oder Anzeigen, die Wochen nach dem behaupteten Störungsbeginn eintreffen.

Zur Einordnung: Das bloße Nichtbeantworten einer Anzeige ist rechtlich kein Anerkenntnis — die Fristverlängerung tritt kraft VOB/B ein oder eben nicht. Aber wer schweigt und nicht gegendokumentiert, steht im Prozess der detaillierten Darstellung des Auftragnehmers mit leeren Händen gegenüber. Das Risiko ist nicht juristisch, es ist beweistechnisch.

Bedenken oder Behinderung? Beides?

Die beiden Anzeigen werden ständig verwechselt: Die Bedenkenanzeige (§ 4 Abs. 3) warnt vor einem drohenden Mangel — sie sichert die Mängelhaftungsfreiheit. Die Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1) meldet ein Hindernis in der Ausführung — sie sichert Bauzeit und Geld. Ein mangelhaftes Vorgewerk kann beides auslösen: Dann beide Anzeigen stellen, getrennt und ausdrücklich benannt.

Weiterlesen im Ratgeber: Wie aus Anzeigen und Bautagebuch die konkrete bauablaufbezogene Darstellung wird — und was Sie abrechnen dürfen →

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Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail für die Behinderungsanzeige?

Nicht abschließend geklärt — überwiegend wird die E-Mail als ausreichend angesehen, es gibt aber Gegenstimmen. Sicherer Weg: dokumentierte Zustellung, in kritischen Fällen zusätzlich klassisch schriftlich.

Muss ich trotz Behinderung weiterarbeiten?

Ja, soweit zumutbar — § 6 Abs. 3 verlangt, alles Zumutbare zu tun, um die Weiterführung zu ermöglichen. Eine Behinderung rechtfertigt keinen Komplett-Stillstand der Baustelle.

Wann ist eine Behinderung „offenkundig", sodass keine Anzeige nötig ist?

Nur ausnahmsweise: Dem Auftraggeber müssen Tatsache und hindernde Wirkung zweifelsfrei bekannt sein — so deutlich, dass es selbst einem Laien nicht verborgen bleibt. Die Beweislast dafür trägt der Auftragnehmer. Verlassen Sie sich nicht darauf.

Wie berechnet sich die Bauzeitverlängerung?

Dauer der Behinderung plus Zuschlag für die Wiederaufnahme plus gegebenenfalls die Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit — und nur für die tatsächlich betroffenen Leistungen.

Was muss der Auftraggeber nach Erhalt einer Anzeige tun?

Unverzüglich prüfen, Unvollständiges begründet zurückweisen, Abhilfe schaffen, die eigene Sicht dokumentieren und das Behinderungsende kontrollieren. Schweigen ist zwar kein Anerkenntnis — aber ein Beweisrisiko.

Schadensersatz oder Entschädigung — was ist der Unterschied?

Schadensersatz (§ 6 Abs. 6) setzt Verschulden und konkreten Schadensnachweis voraus. Die Entschädigung nach § 642 BGB ist verschuldensunabhängig, deckt aber nur die Bereithaltung während des Annahmeverzugs — und hängt im VOB-Vertrag ebenfalls an der Anzeige.

Muss ich das Ende der Behinderung melden?

Ja — nach § 6 Abs. 3 sind die Arbeiten nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich wieder aufzunehmen und der Auftraggeber ist zu benachrichtigen. Diese Meldung wird in der Praxis am häufigsten vergessen.

Zählt Schlechtwetter als Behinderung?

Nur außergewöhnliche Witterung. Verhältnisse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, sind ausdrücklich keine Behinderung.

Was passiert bei längerer Unterbrechung?

Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, können nach § 6 Abs. 7 VOB/B beide Seiten den Vertrag kündigen.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat Behinderungsanzeigen geschrieben, als sie berechtigt waren — und weist sie heute zurück, wenn sie es nicht sind.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 185/98; VII ZR 224/00; VII ZR 225/03; VII ZR 16/17; VII ZR 33/19; OLG Oldenburg 2 U 81/19.