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Ratgeber / HOAI & Dokumentation

Muss der Architekt das fertige Gebäude vermessen? Bestandspläne, Revisionspläne und die Dokumentationspflicht

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 9 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die kurze Antwort: Nein — der Objektplaner schuldet als Grundleistung kein Aufmaß des fertigen Gebäudes und keine maßhaltigen „As-built“-Pläne. Die HOAI verlangt in LP 8 nur das „systematische Zusammenstellen“ der vorhandenen Unterlagen — Sammeln, Ordnen, Übergeben, nicht Neuzeichnen. Das Erstellen einer Bestandsdokumentation und das Aufmaß sind ausdrücklich Besondere Leistungen. Wer echte Bestands- oder Revisionspläne will, muss sie aktiv beauftragen. Zwei Einschränkungen relativieren das „einmal gezeichnet reicht“ aber: Die Ausführungsplanung ist während des Baus fortzuschreiben, und eine Dokumentation, die ihren Zweck verfehlt, kann ein Mangel sein.

Was die HOAI verlangt — „zusammenstellen“ ist nicht „erstellen“

Der entscheidende Punkt steckt in einem Verb. Die Grundleistung der LP 8 heißt „systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts“ — dazu die „Übergabe des Objekts“. Geschuldet ist also das Sammeln, Ordnen und Übergeben der im Projekt entstandenen Unterlagen: Genehmigungs- und Ausführungspläne, Prüfprotokolle, Atteste, Abnahmeprotokolle, Herstellerunterlagen und die von den Firmen gelieferten Revisionsunterlagen. Der Architekt bündelt die Dokumentation — er misst das Gebäude dafür nicht neu ein.

LeistungEinordnung
Dokumentation zusammenstellen und übergeben (LP 8)Grundleistung
Ausführungsplanung während der Bauausführung fortschreiben (LP 5)Grundleistung
Erstellen einer Gebäude-Bestandsdokumentation / BestandspläneBesondere Leistung (LP 9)
Aufmaß / Vermessung des Gebäudes, As-built-BIM, LaserscanBesondere Leistung — gesondert zu vereinbaren und zu vergüten

Die Fortschreibung der Ausführungsplanung „auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung“ (LP 5) sorgt zwar dafür, dass die Pläne am Ende näher am Gebauten sind als die erste Werkplanung — sie ist aber eine planbegleitende Pflicht, keine nachlaufende Ist-Aufnahme. Grundleistung oder Besondere Leistung? →

Kein Anspruch auf Herausgabe — ohne besonderen Grund

Auch das überrascht viele Bauherren: Einen generellen Anspruch auf Herausgabe der Pläne gibt es nicht. Der Auftraggeber muss ein besonderes rechtliches Interesse darlegen — etwa, dass er die Unterlagen zur Mängelbeseitigung braucht (OLG Köln, Urt. v. 13.05.2015 — 11 U 96/14). Ohne vertragliche Regelung besteht also kein automatischer Anspruch auf As-built- oder Revisionsunterlagen. Merksatz: Wer sie will, muss sie vertraglich einfordern.

Revisionspläne der Haustechnik: Wer schuldet sie?

Bei der TGA liegt die Sache anders — hier sind Revisions- und Bestandsunterlagen die Regel, weil ohne sie die Anlage nicht sicher wartbar ist. Geschuldet werden sie aber typischerweise von der ausführenden Fachfirma, wenn und soweit das Leistungsverzeichnis (VOB/C) es vorsieht; der Objektplaner sammelt sie nur im Rahmen der LP-8-Grundleistung. Sind vereinbarte Revisionsunterlagen nicht dabei, ist das ein Mangel der Bauleistung — kein vernachlässigbares Beiwerk: Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Erstellungskosten geltend machen (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.07.2012 — 13 U 63/08). Nicht die geringe geometrische Abweichung, sondern die zweckverfehlende Dokumentation begründet den Mangel. Wie Werk- und Montageplanung läuft →

Öffentliches Baurecht: Wann Pläne wirklich aktualisiert werden müssen

Weicht das Gebäude vom genehmigten Plan ab, entscheidet die Wesentlichkeit: Eine unwesentliche Änderung deckt eine Nachtrags- oder Tekturgenehmigung; eine wesensverschiedene, „andere“ Baumaßnahme (ein aliud) braucht einen neuen Bauantrag mit vollständiger Neuprüfung — bei der auch Nachbareinwendungen wieder aufleben (OVG NRW, Urt. v. 04.05.2004 — 10 A 1476/04). Die Pflicht, Bauvorlagen zu aktualisieren und einzureichen, knüpft also an genehmigungsrelevante Abweichungen an — nicht an Zentimeter-Toleranzen. Sie folgt aus dem Bauordnungsrecht, nicht aus einer generellen As-built-Pflicht.

Die unterschätzte Haftungsfalle: falsche Flächen

Wo Architektenpläne in Miet- und Kaufverträge einfließen, wird die Flächenangabe zum Haftungsthema. Zwei Regelwerke stehen nebeneinander — die Wohnflächenverordnung (anteilige Anrechnung von Balkonen und Dachschrägen) und die DIN 277 (Nutzungsfläche, volle Anrechnung); die Differenz kann erheblich sein. Für Wohnraum hat sich die WoFlV durchgesetzt. Mietrechtlich ist eine tatsächliche Wohnfläche, die mehr als 10 % kleiner ist als vereinbart, ein Mangel (BGH, Urt. v. 24.03.2004 — VIII ZR 295/03) — für Mieterhöhungen zählt inzwischen ohnehin allein die tatsächliche Fläche (BGH, Urt. v. 18.11.2015 — VIII ZR 266/14). Und der Architekt haftet: Eine fehlerhafte Wohnflächenberechnung, die in Kaufverträge einfloss, wurde als unmittelbarer Mangelfolgeschaden mit fünfjähriger Verjährung eingestuft (OLG Celle, Urt. v. 03.02.2000 — 22 U 59/99). Ausnahme mit engen Voraussetzungen: Übernimmt der Auftraggeber das Risiko „sehenden Auges“ per schriftlichem Gewährausschluss, entlastet das den Planer nur, wenn dieser den Bauherrn zuvor umfassend über Bedeutung und Tragweite aufgeklärt hat — ohne diese Aufklärung bleibt es bei der Haftung (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.12.2024 — 10 U 38/24).

Vermessungsgrundlagen prüfen — aber nicht selbst vermessen: Der Architekt darf sich grundsätzlich auf amtliche Vermessungen verlassen (OLG München, Urt. v. 27.02.2019 — 13 U 1219/17) — aber er schuldet eine grobe Plausibilitätskontrolle der ihm übergebenen Daten und deren Dokumentation. Verletzt er diese Überprüfungspflicht, haftet er gesamtschuldnerisch neben dem Vermessungsingenieur (OLG Köln — 19 U 11/11).

Die Checklisten

Für Architekten

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Die Übergabe ist eine Checklisten-Disziplin

Als Projektsteuerer definiere ich früh, welche Bestands- und Revisionsunterlagen in welchem Format übergeben werden — beim Planer als Besondere Leistung, bei den Firmen im LV. So wird die Übergabe planbar, statt am Bauende zum Streit zu werden.

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Häufige Fragen

Muss der Architekt das fertige Gebäude aufmessen?

Nein, nicht als Grundleistung. Aufmaß und Vermessung sind eine gesondert zu vereinbarende Besondere Leistung.

Schuldet er maßhaltige Bestandspläne des Ist-Zustands?

Nein — das „Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation“ ist Besondere Leistung (LP 9). Grundleistung ist nur das Zusammenstellen vorhandener Unterlagen (LP 8).

Was heißt „systematische Zusammenstellung der Dokumentation“?

Vorhandene Unterlagen sammeln, ordnen und übergeben — nicht neue Pläne zeichnen.

Was verlangt das „Fortschreiben der Ausführungsplanung“?

Die Anpassung der Ausführungsplanung während der Bauausführung an die gewerkeweise Bearbeitung — keine nachlaufende Ist-Aufnahme.

Wer schuldet die Revisionspläne der Haustechnik?

In der Regel die ausführende Fachfirma, soweit das LV es vorsieht. Der Architekt sammelt sie nur ein.

Kann ich als Bauherr die Herausgabe der Pläne verlangen?

Nur bei besonderem rechtlichem Interesse oder vertraglicher Vereinbarung (OLG Köln 11 U 96/14) — einen generellen Anspruch gibt es nicht.

Sind fehlende Revisionsunterlagen ein Mangel?

Ja, wenn sie vereinbart waren: Es kann ein Zurückbehaltungsrecht bis zur doppelten Erstellungskosten bestehen (OLG Brandenburg 13 U 63/08).

Haftet der Architekt für eine falsche Flächenberechnung?

Ja, unter Umständen als Mangelfolgeschaden (OLG Celle 22 U 59/99). Ein Gewährausschluss entlastet den Planer nur, wenn er den Bauherrn zuvor umfassend über Bedeutung und Tragweite aufgeklärt hat (OLG Stuttgart 10 U 38/24).

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Definiert die Übergabeunterlagen im Vertrag — weil „die Pläne passen ja ungefähr“ am Bauende noch nie jemandem geholfen hat.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: OLG Köln 11 U 96/14 und 19 U 11/11; OLG Brandenburg 13 U 63/08; OVG NRW 10 A 1476/04; BGH VIII ZR 295/03 und VIII ZR 266/14; OLG Celle 22 U 59/99; OLG Stuttgart 10 U 38/24; OLG München 13 U 1219/17. Grundlage: HOAI Anlage 10.1; Landesbauordnungen (Tektur) variieren. Miet- und Architektenhaftungsrecht sind getrennt zu betrachten.