← Alle Ratgeber

Ratgeber / Sicherheiten & Bürgschaften

Bürgschaften am Bau: Vorauszahlung, Vertragserfüllung, Gewährleistung — und die Bauhandwerkersicherung als Gegenrichtung

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 10 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Drei Bürgschaften sichern den Auftraggeber: die Vorauszahlungsbürgschaft für vorgestrecktes Geld, die Vertragserfüllungsbürgschaft (üblich 10 %) bis zur Abnahme und die Gewährleistungsbürgschaft (max. 5 %) danach. Wer die Grenzen überzieht oder die Phasen vermischt, verliert die Sicherheit komplett — Übersicherung macht die ganze Sicherungsabrede unwirksam. Und in die Gegenrichtung läuft der oft verwechselte „Sonderfall“: Die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) ist keine Versicherung, sondern der gesetzliche Anspruch der Firma auf eine Sicherheit des Bauherrn für ihre offene Vergütung — unabdingbar.

Wozu Sicherheiten — und was § 17 VOB/B regelt

Eine Sicherheit gibt es nur, wenn der Vertrag sie vereinbart — § 17 VOB/B ist keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt das „Wie“: Sicherheit durch Geldeinbehalt, Hinterlegung oder Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Spielregeln, die jeder kennen sollte:

Die „auf erstes Anfordern“-Falle: Formularklauseln, die eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen, sind unwirksam — der BGH hat das sowohl für den 5-%-Gewährleistungseinbehalt (Urt. v. 05.06.1997 — VII ZR 324/95) als auch für die Vertragserfüllungsbürgschaft (Urt. v. 18.04.2002 — VII ZR 192/01) entschieden. Und beim Einredeverzicht gilt: Der formularmäßige Ausschluss der Aufrechnungseinrede kippt die ganze Sicherungsabrede, wenn er auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen erfasst (BGH, Urt. v. 24.10.2017 — XI ZR 600/16).

Die drei Bürgschaften des Auftraggebers

Vorauszahlungs­bürgschaftVertragserfüllungs­bürgschaftGewährleistungs­bürgschaft
SichertRückzahlung geleisteter Voraus-/Anzahlungen, die noch nicht „abgearbeitet“ sindErfüllung bis zur Abnahme: Fertigstellung, Mängel vor Abnahme, Mehrkosten bei KündigungMängelansprüche nach Abnahme, für die Dauer der Verjährung
Übliche HöheHöhe der Vorauszahlung, mit Leistungsfortschritt abschmelzend10 % der Auftragssumme (öffentliche AG nach VHB: 5 %, erst ab 250.000 € netto)3 % (öffentlich) bis max. 5 % der Abrechnungssumme
Typischer Einsatzlange Vorlaufzeiten: Fertigteile, Fassaden, TGA-Großkomponenten (Aufzüge, Kältemaschinen)größere Aufträge, GU-Verträge, insolvenzkritische MarktlagenStandard — meist als Ablösung des Bareinbehalts bei Abnahme
Zurückmit vollständiger Verrechnung der Vorauszahlungbei Abnahme — üblich im Austausch gegen die Gewährleistungsbürgschaftnach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 17 Abs. 8 VOB/B), wenn nichts offen ist

Zur Vorauszahlung noch zwei Details aus § 16 Abs. 2 VOB/B: Vorauszahlungen sind nie geschuldet, sondern werden vereinbart — auf Verlangen des Auftraggebers nur gegen ausreichende Sicherheit, und mangels anderer Abrede mit 3 % über Basiszins zu verzinsen. Achten Sie in der Urkunde auf eine Abschmelzungsklausel: Die Vorauszahlung wird mit dem Leistungsfortschritt verrechnet, also soll auch die Bürgschaftssumme mitsinken.

Übersicherung: Der teuerste Klauselfehler

Die Prozentgrenzen sind keine Kosmetik. Nach der BGH-Rechtsprechung gilt in AGB:

Der häufigste Praxisfehler ist genau diese Phasen-Vermischung: 10 % Vertragserfüllung laufen nach der Abnahme stillschweigend weiter, 5 % Gewährleistung kommen obendrauf. Wer Verträge aufsetzt, trennt die Phasen sauber und regelt den Austausch bei Abnahme ausdrücklich; wer Bürgschaften stellt, prüft vor der Unterschrift, wofür genau die Urkunde haftet.

Der Sonderfall: Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) — die Gegenrichtung

Der Name führt viele in die Irre: Die „Bauhandwerkersicherung“ (bis 2017: § 648a BGB) ist keine Versicherung des Handwerkers, sondern sein gesetzlicher Anspruch gegen den Auftraggeber: Sicherheit — typischerweise eine Bankbürgschaft, die der Bauherr beibringt — für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nachträgen, plus pauschal 10 % Nebenforderungen. Die Eckpunkte:

Und wo kommt nun die „Versicherung“ ins Spiel? Über die Kautionsversicherung: Sie ist trotz des Namens keine Schadensversicherung, sondern ein Bürgschaftsrahmen (Avalrahmen) — der Versicherer stellt gegen eine bonitätsabhängige Jahresprämie die Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs- und Vorauszahlungsbürgschaften aus, ohne die Kreditlinie der Hausbank zu belasten. Für Handwerksbetriebe mit mehreren parallelen Baustellen ist das der übliche Weg, lieferfähig für Bürgschaften zu bleiben.

Die Prüfliste für jede Bürgschaftsurkunde

  1. Bürge zugelassen? Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit EU/EWR-Zulassung — Vorsicht bei exotischen Auslandsbürgen.
  2. Schriftform, Original, eindeutiger Sicherungszweck und klare Bezugsgröße (netto/brutto, Auftrags- oder Abrechnungssumme).
  3. Selbstschuldnerisch, unbefristet — aber ohne „auf erstes Anfordern“ und ohne Einredeverzicht, der auch unbestrittene Gegenforderungen erfasst.
  4. Phasen getrennt: Vertragserfüllung endet mit Abnahme (Austausch regeln), Gewährleistung max. 5 %, keine Rückgabe erst „nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung“.
  5. Fristen verwalten: Bürgschaftsregister mit Enthaftungsterminen führen und Urkunden aktiv zurückfordern — jede vergessene Bürgschaft blockiert den Avalrahmen und kostet weiter Provision.

Weiterlesen im Ratgeber: Folgen der Abnahme: wann welche Bürgschaft getauscht wird →

Aus der Praxis gebaut

Sicherheiten gehören ins Projektcontrolling

Als Projektsteuerer prüfe ich Sicherungsabreden vor der Vergabe auf AGB-Festigkeit, organisiere bei der Abnahme den Austausch der Bürgschaften und halte Enthaftungstermine nach — damit weder Übersicherung noch vergessene Urkunden Geld kosten.

PS Professionell ansehen →

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Vertragserfüllungsbürgschaft sein?

In AGB gelten 10 % der Auftragssumme als Obergrenze — und sie darf nach der Abnahme nicht zusätzlich Mängelansprüche über längere Zeit sichern (BGH VII ZR 179/10). Öffentliche Auftraggeber nach VHB: 5 %, erst ab 250.000 € netto.

Und die Gewährleistungsbürgschaft?

Maximal 5 % der Abrechnungssumme; 7 % — auch als Ergebnis mehrerer zusammenwirkender Klauseln — sind unwirksam (BGH VII ZR 164/12). Öffentliche Auftraggeber: üblich 3 %.

Ist eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ noch zulässig?

In AGB nicht — und § 17 Abs. 4 VOB/B verbietet dem Auftraggeber das Verlangen ausdrücklich. Was bleibt, ist die einfache selbstschuldnerische Bürgschaft.

Kann ich den Bareinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Ja — § 17 Abs. 3 VOB/B gibt Ihnen das Wahl- und Austauschrecht. Die Ablösung darf nicht an eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geknüpft werden.

Wann bekomme ich meine Gewährleistungsbürgschaft zurück?

Zum vereinbarten Zeitpunkt — üblich ist das Ende der Verjährungsfrist —, sonst nach § 17 Abs. 8 VOB/B nach zwei Jahren, sofern keine Ansprüche offen sind. Aktiv zurückfordern: Von allein kommt die Urkunde selten.

Ist die Bauhandwerkersicherung eine Versicherung?

Nein — sie ist der gesetzliche Anspruch der Firma gegen den Auftraggeber auf Sicherheit (meist eine Bankbürgschaft) für die offene Vergütung inklusive Nachträgen plus 10 % Nebenforderungen (§ 650f BGB).

Kann der Bauherr die Bauhandwerkersicherung ausschließen?

Nein — abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB). Ausgenommen sind nur die öffentliche Hand und Verbraucher bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen; das einzelne Gewerk beim Privatkunden fällt regelmäßig nicht darunter.

Was, wenn der Auftraggeber die § 650f-Sicherheit nicht stellt?

Nach fruchtloser angemessener Frist (ohne Nachfrist): Leistung verweigern oder kündigen — mit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch nach der Kündigung bleibt der Sicherungsanspruch für die Restvergütung bestehen (BGH VII ZR 34/23).

Was kostet eine Bürgschaft den Betrieb?

Die Avalprovision — marktüblich, bonitätsabhängig, meist über eine Kautionsversicherung mit eigenem Bürgschaftsrahmen, der die Bankkreditlinie schont. Umgekehrt erstattet bei § 650f der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten der Sicherheit bis maximal 2 % pro Jahr.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat als GF selbst am Avalrahmen gehangen — und fordert heute konsequent Bürgschaften zurück, an die sich sonst niemand mehr erinnert.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 324/95; VII ZR 192/01; VII ZR 179/10; VII ZR 164/12; XI ZR 600/16; VII ZR 154/21; VII ZR 228/22; VII ZR 34/23. Die genannten Prozentgrenzen sind Richtwerte aus der AGB-Rechtsprechung, keine gesetzlichen Kappungsgrenzen; maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die jeweils gültige VOB/B- bzw. VHB-Fassung.