Ratgeber / HOAI & Planung
Entscheidungsvorlagen: Was der Objektplaner vorbereiten muss — und die Grenzen des Zumutbaren
Der Architekt bereitet Entscheidungen vor — er trifft sie nicht. Varianten „nach gleichen Anforderungen“ und die Kostenschätzung mit Budgetabgleich sind Grundleistung; grundlegend andere Lösungsansätze und Umplanungen auf Wunsch sind Besondere Leistung bzw. wiederholte Grundleistung mit Honoraranspruch. Seit 2018 steht die Entscheidungsvorlage sogar im Gesetz: § 650p Abs. 2 BGB verlangt Planungsgrundlage plus Kosteneinschätzung „zur Zustimmung“. Und wenn der Bauherr nicht entscheidet, trägt er die Folgen — bis hin zur Vertragsaufhebung nach § 643 BGB.
Was die HOAI an Entscheidungsvorbereitung verlangt
Der Planer soll dem Bauherrn Entscheidungen ermöglichen, nicht abnehmen. Das Leistungsbild (Anlage 10.1) liefert den Stoff dafür: In LP 1 das „Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl der fachlich Beteiligten“, in LP 2 das „Hinweisen auf Zielkonflikte“ und das „Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen“ samt Kostenschätzung mit Abgleich zu den finanziellen Rahmenbedingungen — und am Ende von LP 1, 2 und 3 das „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse“. Das ist faktisch die HOAI-verankerte Entscheidungsvorlage. Die Pflicht, Zielkonflikte offenzulegen statt sie selbst aufzulösen, ist dabei der Kern: Entscheiden muss der Bauherr.
Der Architekt als Sachwalter — aufklären, auch unbequem
Über der Entscheidungsvorbereitung steht die Sachwalterstellung: Der Architekt schuldet umfassende Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertrags — auch über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler; das Interesse, der eigenen Haftung zu entgehen, rechtfertigt kein Schweigen (BGH, Urt. v. 04.10.1984 — VII ZR 342/83). Dazu gehört die Kostenaufklärung: Geäußerte Kostenvorstellungen des Bauherrn — auch „circa“ — werden Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Architekt nicht widerspricht; bei privaten Bauherren muss er die finanziellen Möglichkeiten aktiv erfragen, Planen „ins Blaue“ ist Pflichtverletzung (BGH — VII ZR 230/11). Und wer die Genehmigungsplanung übernimmt, schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung — das Genehmigungsrisiko ist aufklärungsrelevant (BGH — VII ZR 397/97).
Die Kehrseite entlastet den Planer: Kannte der Bauherr ein Risiko — etwa die fehlende Genehmigungsfähigkeit — und trug es bewusst mit, haftet der Planer insoweit nicht (BGH, Urt. v. 10.02.2011 — VII ZR 8/10). Genau deshalb ist die dokumentierte, informierte Entscheidung sein bestes Enthaftungsinstrument.
Was in eine gute Entscheidungsvorlage gehört
- Anlass: was ist zu entscheiden, warum jetzt.
- Varianten (in der Regel zwei bis drei), je mit Kostenfolge (netto/brutto, DIN-276-Bezug), Terminfolge, Qualitäts-/Nutzungsfolge und Risiken — insbesondere Genehmigung.
- Empfehlung mit Begründung — sie ersetzt nie die Entscheidung.
- Entscheidungsfrist mit Folgenhinweis („ohne Entscheidung bis X verschiebt sich Y“) — der Anker für § 642 BGB.
- Entscheidungsdokumentation: wer hat wann was auf welcher Grundlage entschieden (Protokoll, Freigabevermerk, Textform).
Ein guter Freigabepunkt macht aus der Vorlage einen belastbaren Meilenstein. Warum sich das förmliche Freigeben von Leistungsphasen lohnt →
Die Grenze des Zumutbaren: Wie viele Varianten sind im Honorar?
Die Antwort ist qualitativ, nicht quantitativ — eine feste Zahl („drei Varianten frei“) gibt es nicht. Grundleistung sind Varianten nach gleichen Anforderungen: im Wesentlichen gleiche konstruktive, gestalterische, funktionale und wirtschaftliche Merkmale in ähnlicher Größenordnung. Besondere Leistung sind alternative Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen — etwa die Umplanung einer Arztpraxis zur Bankfiliale als eigenständige geistige Lösung (OLG Düsseldorf, IBR 2000, 504). Und eine Umplanung auf Bauherrenwunsch ist Wiederholung erbrachter Grundleistungen mit gesonderter Vergütung (§ 10 HOAI 2021).
Wenn der Bauherr nicht entscheidet
Die Entscheidung über Varianten, Bemusterung und Freigaben ist eine Mitwirkungsobliegenheit des Bauherrn. Bleibt sie aus, gerät er in Annahmeverzug — mit einer Entschädigung nach § 642 BGB, die aber eng ist: Ersetzt wird nur das Bereithalten von Produktionsmitteln während der Behinderung, nicht spätere Mehrkosten (BGH — VII ZR 16/17). Die schärfere Waffe ist § 643 BGB: angemessene Frist mit Kündigungsandrohung, nach fruchtlosem Ablauf gilt der Vertrag als aufgehoben. Auf der Baustelle ist die fehlende Freigabe ein Behinderungsgrund — dann greift die Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Behinderungsanzeige richtig →
Aus der Sachwalterstellung folgt zugleich eine Anmahnpflicht: Terminkritische Entscheidungen darf der Planer nicht liegen lassen — er muss auf Notwendigkeit, Frist und Folgen hinweisen. Was er nicht darf: ersatzweise selbst entscheiden. Die übliche Architektenvollmacht deckt keine wesentlichen Vertrags- oder Planungsänderungen; eine abweichende Ausführung ohne Zustimmung des Bauherrn ist nicht vertragsgemäß (OLG Celle, Urt. v. 18.05.2017 — 7 U 168/16). Wer auf der Baustelle was darf →
Entscheidungen strukturieren, nicht ersetzen
Als Projektsteuerer organisiere ich die Entscheidungswege: Entscheidungslog mit Fristen, gremienfähige Vorlagen mit Kosten- und Terminfolgen, Eskalation bei Stillstand. Der Planer liefert die fachliche Grundlage je Leistungsphase, der Bauherr entscheidet — sauber dokumentiert.
Häufige Fragen
Muss mir mein Architekt Varianten vorlegen?
Ja — Varianten nach gleichen Anforderungen sind Grundleistung der LP 2. Grundlegend andere Ansätze sind Besondere Leistung und gesondert zu vereinbaren.
Wie viele Varianten sind im Honorar enthalten?
Keine feste Zahl. Die Grenze ist qualitativ: gleiche Anforderungen (Grundleistung) gegen verschiedene Anforderungen (Besondere Leistung); eine Umplanung auf Wunsch ist wiederholte Grundleistung nach § 10 HOAI.
Was ist die „Entscheidungsvorlage“ des Gesetzes?
§ 650p Abs. 2 BGB: Planungsgrundlage plus Kosteneinschätzung „zur Zustimmung“. Erst nach Vorlage beider läuft das Sonderkündigungsrecht des § 650r (BGH VII ZR 862/21).
Haftet der Architekt, wenn es teurer wird als besprochen?
Häufig ja: Eine geäußerte Kostenvorstellung wird Beschaffenheit, wenn er nicht widerspricht (BGH VII ZR 230/11). Er muss die Kostenvorstellungen sogar aktiv erfragen.
Darf der Architekt bei Zeitdruck selbst entscheiden?
Nein — anmahnen und Folgen aufzeigen ja, wesentliche Änderungen brauchen die Zustimmung des Bauherrn (OLG Celle 7 U 168/16). Selbst entscheiden macht die Leistung mangelhaft.
Was, wenn ich als Bauherr nicht entscheide?
Das ist eine Mitwirkungsverletzung: Verzögerungsfolgen zu Ihren Lasten, Entschädigung nach § 642, Vertragsaufhebung nach § 643 — auf der Baustelle die Behinderungsanzeige.
Schützt dokumentierte Aufklärung den Planer?
Ja. Kennt der Bauherr das Risiko und entscheidet trotzdem, haftet der Planer insoweit nicht (BGH VII ZR 8/10). Ohne Doku trägt er als Sachwalter die Beweisnachteile.
Wer erstellt die Entscheidungsvorlagen — Planer oder Projektsteuerer?
Beide, auf verschiedenen Ebenen: der Planer die fachliche Grundlage je Leistungsphase, der Projektsteuerer die gremienfähige Vorlage mit Fristen (AHO Heft 9). Entschieden wird vom Auftraggeber.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 342/83; VII ZR 230/11; VII ZR 397/97; VII ZR 8/10; VII ZR 220/12; VII ZR 16/17; VII ZR 862/21; OLG Brandenburg 4 U 123/06 (NZB laut BauNetz zurückgewiesen); OLG Celle 7 U 168/16; OLG Düsseldorf IBR 2000, 504. Rechtsgrundlagen: §§ 650p, 650r, 642, 643, 650b, 650q BGB; § 10 HOAI 2021; AHO Heft 9.