Ratgeber / Maler & Ausführung
Malerarbeiten: Der Untergrund entscheidet — Prüfen, Bedenken anmelden, richtig beurteilen
Fast jeder Malerschaden hat seine Ursache im Untergrund, nicht im Anstrich. Deshalb ist die baustellenübliche Untergrundprüfung (Saugfähigkeit, Festigkeit, Feuchte, Kreiden) der Kern der Malerpflicht — und Nebenleistung, also im Preis. Findet der Maler einen ungeeigneten Untergrund, muss er vor der Ausführung schriftlich Bedenken anmelden; nur das entlastet ihn (BGH VII ZR 183/05). Vertiefte Prüfungen (Labor, Tiefenfeuchte) sind Besondere Leistungen. Optische Mängel werden nach der üblichen Betrachtungsweise beurteilt — Handarbeit ist nicht industriell gleichmäßig.
Die Untergrundprüfung ist der Kern der Malerpflicht
Vor der ersten Rolle steht die Prüfung des Untergrunds — nach VOB/C DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten) und dem BFS-Merkblatt Nr. 20 („Baustellenübliche Prüfungen zur Beurteilung des Untergrundes"). Geprüft werden mit einfachen Mitteln: Saugfähigkeit (Wasserprobe), Festigkeit/Tragfähigkeit (Wisch-, Kratz-, Klebebandprobe), Feuchte (oberflächlich), sowie Kreiden/Sanden, Ausblühungen, Verschmutzungen, Altbeschichtungen und Risse. Diese baustellenübliche Prüfung ist Nebenleistung — sie ist im Preis enthalten.
Nur die Bedenkenanmeldung entlastet
Ist der Untergrund erkennbar ungeeignet — kreidend, sandend, feucht, gerissen —, muss der Maler vor Arbeitsbeginn schriftlich Bedenken anmelden (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Tut er das nicht, hilft ihm auch eine handwerklich einwandfreie Ausführung nicht: Der Unternehmer haftet nicht für Mängel aus fremden Vorleistungen — aber nur, wenn er seine Prüf- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urt. v. 08.11.2007 — VII ZR 183/05). Die Beweislast für die Bedenkenanmeldung trägt der Maler. Wofür Handwerker haften — und wofür nicht → · Bedenken richtig anmelden →
System schlägt Einzelprodukt
Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtung müssen aufeinander und auf den Untergrund abgestimmt sein — ebenso auf vorhandene Altanstriche (keine unverträglichen Kombinationen). Maßgeblich sind die Herstellerrichtlinien und die einschlägigen BFS-Merkblätter je Untergrund (Putz, Holz, Metall). Ein „lege artis" aufgetragener, aber unverträglicher Aufbau ist trotzdem mangelhaft.
Optische Mängel: die übliche Betrachtungsweise
Beschichtungen sind Handarbeit und erreichen nicht die Gleichmäßigkeit eines Industrieprodukts. Optische Auffälligkeiten — Ansatzstellen, Deckkraft, Farbtongleichheit — werden nach der üblichen Betrachtungsweise beurteilt: üblicher Abstand, objektübliche Beleuchtung. Beim Streiflicht gilt dasselbe wie an anderer Stelle am Bau: pauschales Ignorieren ist so falsch wie pauschales Bemängeln — wo Streiflicht am Objekt üblich ist, zählt es, und dann sind minimale prozessbedingte Unregelmäßigkeiten teils unvermeidbar. Für Farbabweichungen gibt es eigene BFS-Richtlinien. Übliche Betrachtungsweise & Streiflicht im Detail →
Renovierung ist nicht Neuanstrich
Bei der Überarbeitung eines Altbestands gilt ein anderer Maßstab als beim Neuanstrich auf definiertem Neu-Untergrund: Alterung, Alt-Untergrund und begrenzte Erneuerungstiefe sind zu berücksichtigen. Wo der Altbestand erkennbar problematisch ist (lose Altanstriche, Risse, Nikotin/Wasserflecken), gehört das in eine Bedenkenanmeldung — sonst haftet der Maler für ein Ergebnis, das er auf diesem Untergrund gar nicht dauerhaft herstellen konnte.
Die häufigsten Fehler
- Ohne Untergrundprüfung „drübermalen" — und für den fremden Untergrund haften.
- Bedenken nur mündlich äußern (die Beweislast liegt beim Maler).
- Vertiefte Prüfungen kostenlos erbringen (sind Besondere Leistungen).
- Unverträgliche Beschichtungssysteme oder Altanstriche kombinieren.
- Optische Auffälligkeiten am Industrie-Maßstab statt an der üblichen Betrachtung messen.
Weiterlesen im Ratgeber: Vorleistungen prüfen → · Übliche Betrachtungsweise → · Bedenken richtig anmelden → · WDVS & Fassade →
Bedenken zum Untergrund rechtssicher formulieren
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Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Muss der Maler den Untergrund prüfen?
Ja. Die baustellenübliche Prüfung (Saugfähigkeit, Festigkeit, Feuchte, Kreiden) ist Nebenleistung und Kern der Malerpflicht (DIN 18363, BFS-Merkblatt Nr. 20).
Was ist eine baustellenübliche Prüfung?
Eine Prüfung der Oberfläche mit einfachen Mitteln (Wisch-, Kratz-, Wasserprobe). Labor-, Tiefenfeuchte- oder Bauteilöffnungen sind Besondere Leistungen und kosten extra.
Wann haftet der Maler für einen fremden Untergrund?
Wenn er die Prüfung unterlässt oder erkennbare Mängel nicht anzeigt. Nur die rechtzeitige Bedenkenanmeldung entlastet ihn (BGH VII ZR 183/05).
Reicht eine mündliche Bedenkenanmeldung?
Besser nicht. Die Bedenken sind schriftlich und vor Arbeitsbeginn anzumelden; die Beweislast dafür trägt der Maler.
Wie werden optische Mängel beurteilt?
Nach der üblichen Betrachtungsweise — üblicher Abstand, objektübliche Beleuchtung. Handarbeit ist nicht industriell gleichmäßig.
Ist Streiflicht ein zulässiger Maßstab?
Differenziert: Wo Streiflicht am Objekt üblich ist, zählt es; pauschales Ablehnen wie pauschales Bemängeln sind beide falsch.
Gilt die DIN 18202 für Anstriche?
Nicht 1:1. Der BFS-Leitfaden warnt ausdrücklich davor, die Ebenheitstoleranzen unbesehen auf Beschichtungen, Tapeten oder WDVS zu übertragen.
Gilt bei Renovierung derselbe Maßstab wie beim Neuanstrich?
Nein. Alterung und Alt-Untergrund sind zu berücksichtigen; bei problematischem Altbestand ist Bedenken anzumelden.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidung: BGH VII ZR 183/05 (Prüf- und Hinweispflicht bei fremden Vorleistungen). Grundlagen: VOB/C DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten) und DIN 18299; § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B; §§ 633 ff. BGB; BFS-Merkblätter/-Fachregeln (u. a. Nr. 20, Nr. 25) und Herstellerrichtlinien als anerkannte Regeln der Technik. Normausgaben in der jeweils gültigen Fassung.