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Ratgeber / Haftung & Versicherung

Wenn die ausführende Firma plant: Haftung wie ein Planer — und die Versicherungslücke, die kaum jemand kennt

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 9 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Wer als ausführende Firma plant — durch funktionale Ausschreibung, eigene Werkstatt- und Montageplanung oder einen „besseren Vorschlag“ — haftet für diese Planung wie ein Planer. Das eigentliche Problem sitzt aber im Kleingedruckten der Versicherung: Viele Betriebshaftpflicht-Bedingungswerke schließen Schäden aus Planung aus, wenn die Firma das Geplante selbst ausführt (OLG Koblenz — 10 U 1221/14). Der Architekt ist für Planungsfehler pflichtversichert — die planende Baufirma oft gar nicht.

Der Fall, den jeder kennen sollte

Ein Heizungsbauer plant für ein Wohnhaus die Wärmepumpen- und Gasheizungsanlage — und baut sie anschließend selbst ein. Die Planung erweist sich als fehlerhaft, der Schaden ist da, die Betriebshaftpflicht wird angerufen. Ergebnis: kein Deckungsschutz. Die Klausel im Bedingungswerk lautete sinngemäß: Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von Objekten, die der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung selbst errichtet. Das Planungsrisiko wäre nur versichert gewesen, wenn ein Dritter ausgeführt hätte (OLG Koblenz, Beschl. v. 08.10.2015 — 10 U 1221/14).

Das ist exakt die Konstellation, in der tausende Handwerks- und Anlagenbaubetriebe täglich arbeiten — planen und selbst bauen. Und kaum einer hat seine Police daraufhin gelesen.

Wann Sie überhaupt Planungsverantwortung tragen

1. Werkstatt- und Montageplanung: je nach Gewerk Vertragspflicht

In vielen Gewerken ist die Werkstatt- und Montageplanung nach der VOB/C Ihre Leistung: Im Metallbau etwa müssen Sie vor Fertigungsbeginn Zeichnungen erstellen und liefern (ATV DIN 18360); im Stahlbau und in der TGA gilt Ähnliches. Beim Tischler (ATV DIN 18355) ist es dagegen gerade nicht standardmäßig geregelt. Erste Regel also: Vertrag und einschlägige ATV lesen — Fehler in dieser Planung sind Ihr Mangel. Was die Werkstatt- und Montageplanung alles können muss, steht im eigenen Artikel →

2. Funktionale Ausschreibung: Sie werden zum Planer — ohne Extra-Honorar

Beschreibt der Auftraggeber nur das Ergebnis („Halle, gedämmt, beheizt auf 20 °C“), übernehmen Sie mit dem Auftrag die Ausführungsplanung — und schulden ein funktionstaugliches Werk. Die Funktion geht dabei sogar der vereinbarten Ausführungsart vor (BGH, Urt. v. 08.11.2007 — VII ZR 183/05). Eine gesonderte Planungsvergütung gibt es dafür nicht: Der Planungsanteil steckt im Einheitspreis.

3. Der „bessere Vorschlag“: konkludente Planungsübernahme

Die unterschätzteste Falle: Der Auftraggeber schreibt eine Gasbrennwertanlage aus, Sie schlagen stattdessen eine Erdwärmeheizung vor — der Vorschlag wird beauftragt, die Kollektoren sind unterdimensioniert. Ergebnis: alleinige Planungsverantwortung bei Ihnen; weder der Bauherr noch dessen Architekt mussten Ihre Planung prüfen (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.08.2013 — 4 U 191/11). Wer den Alternativvorschlag macht, liefert auch Statik, Bauphysik und Dimensionierung — oder lässt es.

Zwei Rettungsanker, die hier nicht greifen

Die Versicherungslücke im Detail

Betriebshaftpflicht
(Baufirma)
Berufshaftpflicht
(Architekt/Ingenieur)
Pflichtversicherung?NeinJa — nach Landesrecht für freischaffende Kammermitglieder (z. B. NRW: 1,5 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert)
Deckt Planungsfehler?Oft nicht oder nur eingeschränkt: Planungsbausteine meist mit Sublimit — und häufig nur, wenn ein Dritter ausführtJa — berufstypische Planungs-, Beratungs- und Überwachungsfehler einschließlich reiner Vermögensschäden
Deckt Nachbesserung am eigenen Werk?Nein (Erfüllungsausschluss — Schlechtleistung ist nicht versicherbar)Nein (auch hier gilt der Erfüllungsausschluss)
Typische FalleKlausel „Planung von Objekten, die auf eigene Rechnung errichtet werden“ — genau die Konstellation planender BaufirmenDoppelrolle „planen + selbst ausführen“ bzw. wissentliche Pflichtverletzung

Dazu kommt beim Generalübernehmer- und Schlüsselfertigbau der Streit um die Reichweite des Erfüllungsausschlusses — auch Mängelbeseitigungsnebenkosten sind regelmäßig umkämpft (OLG Karlsruhe — 12 U 22/20).

So schließen Sie die Lücke

  1. Police lesen — vier Fragen: Ist Planung überhaupt mitversichert? Gilt das auch, wenn Sie selbst ausführen? Mit welchem Sublimit? Sind reine Vermögensschäden gedeckt?
  2. Erweiterte Planungsdeckung vereinbaren: Der Markt bietet Bausteine, die die Konstellation „selbst planen + selbst ausführen“ ausdrücklich einschließen — teils inklusive kleiner Bauvorlageberechtigung.
  3. Projektbezogen versichern: Für große Einzelvorhaben mit Planungsanteil kommt eine Objekt-/Projektpolice in Betracht.
  4. Oder die Planung sauber trennen: Einen versicherten Fachplaner einschalten und die Trennung von Planung und Ausführung vertraglich dokumentieren — dann greift im Zweifel die Fremdplanungs-Deckung.

Die andere Seite: Was Auftraggeber und Rechnungsprüfer fordern sollten

Bei Vergaben mit Planungsanteil — funktionale Leistungsbeschreibung, GU/TU, TGA-Anlagenbau — genügt der Standard-Nachweis „Betriebshaftpflicht vorhanden“ nicht. Verlangen Sie den Nachweis, dass Planungsleistungen einschließlich eigener Ausführung mitversichert sind, mit Vermögensschadendeckung, angemessenen Summen samt Maximierung und Erhaltungspflicht über die Gewährleistungsfrist. Denn die Gesamtschuld hilft nur, solange ein solventer, versicherter Schuldner übrig ist — fällt die unversicherte planende Firma aus, bleibt der Bauherr auf dem Schaden sitzen.

Aus der Praxis gebaut

Verträge und Nachweise vor der Beauftragung prüfen

Als Projektsteuerer prüfe ich vor der Vergabe genau solche Punkte: Wer plant hier eigentlich — und ist er dafür versichert? Leistungsgrenzen, Versicherungsnachweise und Vertragsklauseln gehören auf den Tisch, bevor unterschrieben wird.

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Häufige Fragen

Hafte ich für meine Werkstatt- und Montageplanung?

Ja — sie ist Ihre Planungsleistung, Fehler darin sind Ihr Mangel. Die Freigabe des Architekten entlastet Sie nicht; nur bei erkennbar fehlerhafter Freigabe kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers in Betracht.

Deckt meine Betriebshaftpflicht Planungsfehler?

Oft nicht oder nur mit Sublimit — und viele Bedingungswerke schließen die Planung aus, wenn Sie das Geplante selbst ausführen. Maßgeblich ist immer Ihr konkretes Bedingungswerk: lesen oder vom Makler prüfen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Berufshaftpflicht?

Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden aus der Ausführungstätigkeit; die Berufshaftpflicht der Planer deckt berufstypische Planungs- und Überwachungsfehler einschließlich reiner Vermögensschäden — genau das, was der Betriebshaftpflicht typischerweise fehlt.

Kann ich mich per Bedenkenanzeige gegen eigene Planungsfehler absichern?

Nein. Die Bedenkenanzeige schützt nur gegen Fehler in fremden Vorgaben. Für Ihre eigene Planung — auch für den beauftragten Alternativvorschlag — tragen Sie die Verantwortung allein.

Ich habe nur einen Vorschlag gemacht — plane ich damit schon?

Wird Ihr Alternativvorschlag beauftragt: ja. Dann tragen Sie die alleinige Planungsverantwortung inklusive aller erforderlichen Nachweise (Statik, Bauphysik, Dimensionierung).

Zahlt die Versicherung die Nachbesserung meines eigenen Werks?

Nein — Erfüllungs- und Nachbesserungsschäden am eigenen Werk sind über den Erfüllungsausschluss generell nicht versichert. Versicherbar sind die Folgeschäden, nicht die Schlechtleistung selbst.

Bekomme ich für die Planung bei funktionaler Ausschreibung extra Geld?

Nein — der Planungsanteil ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Kalkulieren Sie ihn deshalb von Anfang an ein, inklusive des Haftungs- und Versicherungsaufwands.

Was sollte der Bauherr an Versicherungsnachweisen fordern?

Bei Planungsanteilen: ausdrückliche Planungsdeckung auch bei eigener Ausführung, Vermögensschadendeckung, angemessene Summen mit Maximierung und Erhaltungspflicht über die Gewährleistung — gegebenenfalls eine Objektpolice.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat als GF eines Bauunternehmens selbst erlebt, wie schnell aus einem gut gemeinten „Vorschlag“ volle Planungsverantwortung wird — und liest Versicherungsbedingungen seitdem bis zum Ende.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung im Einzelfall — ob und wie Planungsrisiken gedeckt sind, hängt stets vom konkreten Bedingungswerk ab. Zitierte Entscheidungen: OLG Koblenz 10 U 1221/14; OLG Brandenburg 4 U 191/11; OLG Karlsruhe 8 U 174/14 und 12 U 22/20; BGH VII ZR 183/05. Versicherungspflichten der Planer sind Landesrecht (Beispiel NRW: § 17 DVO BauKaG NRW).