Ratgeber / Projektsteuerung
Projektsteuerung ist ein Werkvertrag: Geschuldet ist mangelfreies Projektmanagement — nicht nur Bemühen
Ob ein Projektsteuerungsvertrag Werk- oder Dienstvertrag ist, entscheidet sein Schwerpunkt: Volles Leistungsbild mit Kosten-, Termin- und Qualitätscontrolling → Werkvertrag (BGH — VII ZR 112/06); reine Beratung und Koordination → Dienstvertrag. In der Praxis sind rund drei Viertel der Verträge als Werkverträge ausgestaltet. Die Konsequenz wird oft unterschätzt: Der Projektsteuerer schuldet dann mangelfreies Projektmanagement als prüfbares Werk — mit Abnahme, Mängelrechten und fünfjähriger Verjährung. Nicht geschuldet ist der Projekterfolg selbst.
Dienst- oder Werkvertrag: Der Schwerpunkt entscheidet
Der BGH ordnet den Projektsteuerungsvertrag nicht pauschal ein, sondern fragt, ob erfolgsbezogene Aufgaben den Schwerpunkt bilden (Urt. v. 10.06.1999 — VII ZR 215/98). Die Linie seither:
- Werkvertrag, wenn das volle Leistungsbild mit wirtschaftlicher Betreuung vereinbart ist — Kostenverfolgung, Terminsteuerung, Qualitäts- und Nachtragsmanagement (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 — VII ZR 112/06; ebenso OLG Naumburg — 10 U 64/07 für umfassendes Termin-, Kosten- und Qualitätscontrolling).
- Dienstvertrag, wenn im Kern nur Beratungs-, Informations- und Koordinierungsleistungen übertragen sind und die Verantwortung beim Bauherrn verbleibt (OLG München — 9 U 2987/16 Bau).
- Preisrecht: Die HOAI gilt für Projektsteuerung nicht — das Honorar ist frei verhandelbar; die AHO-Empfehlungen (Heft 9) sind Orientierung, kein Tarif.
Bemerkenswert ist die Vertragspraxis: Nach einer Auswertung von 350 Projektsteuerungsverträgen sind rund 76 % ausdrücklich als Werkverträge deklariert, zwei Drittel nehmen auf die AHO-Leistungsbilder Bezug. Und das AHO-Leistungsbild selbst denkt seit Jahren in „Lieferobjekten“ — konkreten, abnahmefähigen Arbeitsergebnissen je Grundleistung. Die Branche hat sich den Werkvertragsmaßstab also selbst gegeben.
Was schuldet der Projektsteuerer dann konkret?
Zunächst die wichtigste Grenze: Es gibt kein allgemeingültiges Leistungssoll der Projektsteuerung — geschuldet ist genau das, was der Vertrag überträgt (OLG Celle — 16 U 41/15). Beim Werkvertrag heißt das: mangelfreie Arbeitsergebnisse je Handlungsbereich — ein funktionierendes Organisations- und Berichtswesen, eine belastbare, fortgeschriebene Kostenverfolgung mit Abweichungsanalysen, fortgeschriebene Terminpläne mit Frühwarnung, dokumentiertes Vertrags- und Nachtragsmanagement.
Haftungsträchtig wird es dort, wo der Steuerer mehr übernimmt oder weniger liefert: Wer vertraglich zugesagt hat, auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu achten, und gegen ein untaugliches Sanierungskonzept keine Bedenken anmeldet, haftet gesamtschuldnerisch neben dem Architekten (OLG Celle — 14 U 32/16). Und wer bei geförderten Projekten das Vergabeverfahren steuert, haftet für Verstöße gegen den Zuwendungsbescheid, die zur Rückforderung führen (OLG Düsseldorf — 17 U 5/14).
Abnahme und Verjährung: Das unterschätzte Kapitel
Werkvertrag heißt: Das Honorar wird mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB), und die Verjährung der Mängelansprüche läuft ab Abnahme (§ 634a BGB) — beim Dienstvertrag gibt es dagegen weder Abnahme noch Mängelrechte. In der Praxis wird die Projektsteuerungsleistung fast nie förmlich abgenommen; dann entscheidet die konkludente Abnahme, etwa durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung — so zuletzt das OLG Hamburg in einer Entscheidung vom April 2026, die zugleich die fünfjährige Verjährung ab Abnahme unabhängig vom Schadenseintritt betont. Nach Kündigung wird wie beim Werkvertrag abgerechnet: Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, nachvollziehbar und schlüssig — eine HOAI-Prüfbarkeit braucht es nicht (BGH — VII ZR 112/06).
Empfehlung aus der Praxis (keine Rechtspflicht): Teilabnahmen je Projektstufe vereinbaren — analog zur AHO-Stufenlogik. Das schafft für beide Seiten klare Verhältnisse bei Fälligkeit und Verjährung.
Beide Seiten: Was daraus folgt
Für Bauherren
- Arbeitsergebnisse statt Bemühens-Rhetorik vereinbaren: Leistungsbild mit konkreten Lieferobjekten, Berichtsrhythmus, Entscheidungsvorlagen — als geschuldete Werkerfolge.
- Mängel konkret rügen: „Das Projekt ist zu teuer“ trägt nicht — „der Kostenbericht Q3 fehlt, die Terminplanung ist seit März nicht fortgeschrieben“ trägt. Dann: Nacherfüllung, Minderung (auch des Steuerungshonorars), Schadensersatz.
- Vorsicht bei der Schlusszahlung: Die vorbehaltlose Zahlung kann als konkludente Abnahme wirken — mit Verjährungsbeginn.
Für Projektsteuerungsbüros
- Den Maßstab ernst nehmen: lückenlose Dokumentation von Berichten, Entscheidungsvorlagen und Hinweisen — sie ist zugleich das geschuldete Werk und der beste Selbstschutz.
- Abnahme aktiv herbeiführen: für Fälligkeit und Verjährungsbeginn — gegebenenfalls je Projektstufe.
- Versicherung prüfen: Es gibt keine spezielle Pflichtversicherung für Projektsteuerer; nicht alle Leistungsbild-Bausteine sind automatisch gedeckt, und die Doppelrolle „planen + steuern im selben Projekt“ ist häufig ausgeschlossen.
Zur Einordnung der Rolle — Stabsfunktion ohne Weisungsbefugnis, Abgrenzung zur Projektleitung und zu den Bauleitungs-Rollen: Bauleitung ist nicht gleich Bauleitung →
Diesen Maßstab lege ich an mich selbst an
Ich arbeite als Projektsteuerer bewusst nach dem Werkvertragsmaßstab: dokumentierte, prüfbare Arbeitsergebnisse — Kostenverfolgung, Terminführung, Nachtrags- und Rechnungsprüfung — statt wolkiger Bemühenszusagen. Digital gestützt, damit jedes Lieferobjekt nachweisbar ist.
PS Professionell ansehen →Häufige Fragen
Ist ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag?
Meist ja, aber nicht automatisch: Es kommt auf den Schwerpunkt an. Volles Leistungsbild mit Kosten-, Termin- und Qualitätscontrolling spricht für den Werkvertrag; reine Beratung und Koordination für den Dienstvertrag.
Was schuldet ein Projektsteuerer konkret?
Genau das, was der Vertrag überträgt — ein allgemeingültiges Leistungssoll gibt es nicht. Beim Werkvertrag: mangelfreie Arbeitsergebnisse wie Kostenberichte, fortgeschriebene Terminpläne und Dokumentation — nicht den Projekterfolg selbst.
Haftet der Projektsteuerer für Kostenüberschreitungen?
Nicht automatisch — nur bei ausdrücklicher Zusicherung oder wenn seine Kostenverfolgung selbst mangelhaft war, etwa weil Berichte fehlten oder erkannte Überschreitungen verschwiegen wurden.
Haftet er für Baumängel?
Grundsätzlich nein — außer er hat Überwachungs- oder Qualitätsaufgaben vertraglich übernommen. Dann kommt eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Architekten in Betracht.
Muss die Projektsteuerungsleistung abgenommen werden?
Beim Werkvertrag ja — die Abnahme macht das Honorar fällig und startet die Verjährung. Sie kann auch konkludent erfolgen, etwa durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung.
Wie lange haftet ein Projektsteuerer?
Beim Werkvertrag in der Regel fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB); beim Dienstvertrag gilt die regelmäßige dreijährige Verjährung ab Kenntnis — ohne Mängelrechte.
Kann der Bauherr das Honorar mindern, wenn Berichte fehlen?
Beim Werkvertrag ja: Fehlende oder mangelhafte Einzelleistungen sind Mängel — erst Nacherfüllung verlangen, dann Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist die konkrete Benennung der mangelhaften Leistung.
Gilt die HOAI für die Projektsteuerung?
Nein — das HOAI-Preisrecht ist auf Projektsteuerungsleistungen nicht anwendbar. Das Honorar ist frei vereinbar; die AHO-Empfehlungen dienen als Orientierung.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 215/98; VII ZR 112/06; OLG Naumburg 10 U 64/07; OLG Celle 16 U 41/15 und 14 U 32/16; OLG München 9 U 2987/16 Bau; OLG Düsseldorf 17 U 5/14; OLG Hamburg, Urt. v. 01.04.2026 (zit. nach Kanzleibericht). Die Einordnung des einzelnen Vertrags hängt stets von seinem konkreten Inhalt ab.