Ratgeber / VOB · Nachträge
„Tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge": Die neue Währung der Nachtragspreise
Jahrzehntelang galt: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis" — Nachtragspreise wurden aus der Urkalkulation fortgeschrieben. Seit dem BGH-Urteil VII ZR 34/18 gilt für Mehrmengen ohne Einigung ein anderer Maßstab: tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Was das für Kalkulation, Dokumentation und Rechnungsprüfung bedeutet — und wo die neue Linie ihre Grenzen hat.
Der alte Glaubenssatz — und sein Ende
Über Jahrzehnte war die Nachtragspreisbildung im VOB-Vertrag ein Rechenritual: Der neue Preis wurde aus der Urkalkulation fortgeschrieben (vorkalkulatorische Preisfortschreibung). Wer auskömmlich kalkuliert hatte, nahm seinen Gewinn in jeden Nachtrag mit; wer sich verkalkuliert oder spekuliert hatte, schleppte den Verlust mit — „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis." Das machte Spekulationspositionen lukrativ: eine absehbar mengenwachsende Position hoch bepreisen und die Mehrmenge zum Spekulationspreis abrechnen.
Mit Urteil vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18, bestätigt am 21.11.2019, VII ZR 10/19) hat der BGH dieses System für Mehrmengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B gekippt: Die VOB/B regelt die Preisbildung dort gar nicht — sie verlangt nur eine Vereinbarung „unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten". Einigen sich die Parteien nicht und gibt der Vertrag nichts anderes vor, gilt: Der neue Einheitspreis bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Damit hat der BGH den VOB-Vertrag an das seit 2018 geltende BGB-Bauvertragsrecht angeglichen — § 650c Abs. 1 BGB ordnet für Anordnungsfälle exakt denselben Maßstab an: tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn.
Was „tatsächlich erforderlich" heißt — und was nicht
Der Maßstab ist doppelt begrenzt. „Tatsächlich": Es zählen die realen Kosten der Nachtragsleistung, nicht die kalkulierten — der AN legt seinen Anspruch schon schlüssig dar, indem er die entstandenen Mehrkosten vorträgt; seine Urkalkulation muss er dafür nicht mehr offenlegen. „Erforderlich": Es zählen nicht beliebige Ist-Kosten, sondern die bei wirtschaftlicher Betriebsführung objektiv erforderlichen — wer unwirtschaftlich einkauft oder ineffizient arbeitet, bekommt die Differenz nicht bezahlt. Die Nachweise sind entsprechend banal und entscheidend zugleich: Nachunternehmerangebote und -rechnungen, Lieferantenpreise, Stundenaufzeichnungen, Gerätekosten.
Die angemessenen Zuschläge decken BGK, AGK sowie Wagnis und Gewinn ab. Was angemessen ist, orientiert sich am Einzelfall — und genau deshalb lautet die wichtigste Praxisfolge: Die Zuschlagshöhe für Nachträge gehört in den Vertrag. Wer sie vorab regelt (etwa: Zuschlagsätze gemäß EFB-Blatt gelten auch für Nachträge), erspart sich den Streit über die Angemessenheit komplett.
Wie weit reicht die neue Linie?
Der BGH hat nur über Mehrmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) entschieden. Für geänderte und zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B) hat er die Frage offengelassen — die Obergerichte sind vorangegangen: Das OLG Brandenburg (Urt. v. 22.04.2020, 11 U 153/18) hat die Grundsätze auf § 2 Abs. 6 erstreckt, das OLG Köln (Urt. v. 03.02.2021, 11 U 136/18) rechnet Mehrvergütungen nach § 2 Abs. 5 und 6 ebenfalls nach tatsächlich erforderlichen Kosten ab. Einheitlich höchstrichterlich geklärt ist das noch nicht — in der Praxis sollte man sich auf beide Rechnungswege einstellen können.
Zwei Dinge gehen der BGH-Formel dabei immer vor: Erstens die vertragliche Regelung — steht im Vertrag, dass Nachträge aus der Urkalkulation fortgeschrieben werden, gilt das. Zweitens die Einigung, auch die stillschweigende: Wer in der Rechnungsprüfung die Kalkulationsansätze oder den GU-Zuschlag der Gegenseite kommentarlos übernimmt und auf dieser Basis verhandelt, kann sich daran festhalten lassen. Prüfer sollten Kalkulationsansätze deshalb ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Berechnungsmethode" behandeln, solange die Methodenfrage offen ist.
Was das für beide Seiten bedeutet
Für den Auftragnehmer: Die Urkalkulation verliert als Anspruchsgrundlage an Gewicht, die Baustellendokumentation gewinnt. Wer im Nachtragsfall Angebote, Rechnungen und Stundennachweise sauber ablegt, hat seinen Anspruch praktisch fertig begründet. Spekulationsgewinne aus überhöhten Einzelpositionen lassen sich über Mehrmengen dagegen nicht mehr verlässlich skalieren — genau das wollte der BGH abstellen.
Für den Auftraggeber und Prüfer: Nachtragsprüfung heißt jetzt in erster Linie Kostenprüfung — sind die vorgelegten Kosten dem Grunde nach der Nachtragsleistung zuzuordnen, sind sie der Höhe nach marktüblich (Vergleichsangebote!), und sind die Zuschläge angemessen bzw. vertraglich gedeckt? Umgekehrt schützt die Linie auch den AN mit dem „schlechten Preis": Eine unauskömmlich kalkulierte Position setzt sich nicht mehr zwingend in jeden Nachtrag fort. Die Zeiten, in denen die Rechnungsprüfung mit dem Taschenrechner auf der Urkalkulation endete, sind vorbei — zum Vorteil dessen, der seine Zahlen belegen kann.
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Nachträge prüfen heißt jetzt Kosten prüfen
Sind die vorgelegten Kosten der Nachtragsleistung zuzuordnen, marktüblich und die Zuschläge angemessen? Als Projektsteuerer prüfe ich Nachträge genau auf dieser Linie — mit Vergleichsangeboten statt Taschenrechner auf der Urkalkulation.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 34/18 (Urt. v. 08.08.2019) und VII ZR 10/19 (Urt. v. 21.11.2019); OLG Brandenburg 11 U 153/18 (Urt. v. 22.04.2020); OLG Köln 11 U 136/18 (Urt. v. 03.02.2021) — die Erstreckung auf § 2 Abs. 5/6 VOB/B ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Parallele: § 650c Abs. 1 BGB.