Ratgeber / Abrechnung & Zahlung
Drei Missverständnisse bei Baurechnungen: kumulierte Abschläge, der „geprüft“-Stempel — und warum nur die Schlussrechnung zählt
Drei Irrtümer kosten am Bau regelmäßig Geld: Abschlagsrechnungen sind keine Einzelrechnungen — sie werden kumuliert gestellt und weisen immer den gesamten Leistungsstand abzüglich aller bisherigen Zahlungen aus. Eine geprüfte und bezahlte Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis — Abschläge sind vorläufig, der Prüfer darf in der Schlussrechnung alles neu prüfen. Und: Verbindlich abgerechnet wird nur einmal — mit der Schlussrechnung als Saldoabrechnung, an der beide Seiten mit harten Fristen hängen.
Missverständnis 1: „Jede Abschlagsrechnung ist eine eigene Rechnung“
Wer je Bautenstand eine isolierte Einzelrechnung schreibt („3. Rate: 25.000 €“), baut sich selbst eine Falle. Der Standard am Bau ist die kumulierte Abschlagsrechnung: Jede Rechnung bewertet den gesamten bis dahin erreichten Leistungsstand — alle Positionen seit Baubeginn, mit fortgeschriebenem Aufmaß — und zieht davon die Summe der bereits erhaltenen Zahlungen ab. Nur der Saldo ist der aktuelle Zahlbetrag.
Das ist kein Formalismus, sondern hat drei handfeste Gründe:
- Selbstkorrektur: Ein Mengen- oder Bewertungsfehler im dritten Abschlag korrigiert sich im vierten automatisch, weil der Gesamtstand jedes Mal neu bewertet wird. Doppelt abgerechnete Positionen fallen sofort auf.
- Transparenz: Beide Seiten sehen in jeder Rechnung zugleich Leistungsstand und Zahlungsstand.
- Prüfbarkeit: § 16 Abs. 1 VOB/B verlangt den Nachweis der Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung, die eine „rasche und sichere Beurteilung“ ermöglicht (ebenso § 632a BGB). Die kumulierte Form erfüllt das am besten — fällig ist der Abschlag dann 21 Tage nach Zugang der Aufstellung.
Die häufigsten Fehler in der Praxis: Zahlungsstand nicht (oder falsch: gestellte statt gezahlte Abschläge) abgezogen, Nachträge nicht als eigene Titel getrennt — und beim Prüfer: Einzelrechnungen isoliert statt kumuliert gegen das LV geprüft. Wie Nachträge sauber laufen, steht im eigenen Artikel →
Missverständnis 2: „Geprüft und bezahlt — also anerkannt“
Der gefährlichste Irrtum, auf beiden Seiten. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Voraus- und Abschlagszahlungen haben nur vorläufigen Charakter (BGH, Urt. v. 11.02.1999 — VII ZR 399/97). Daraus folgt eine ganze Kette von Konsequenzen:
- Zahlung ist kein Anerkenntnis — auch nicht die vorbehaltlose (BGH, Urt. v. 11.01.2007 — VII ZR 165/05). Das gilt ausdrücklich auch für geprüfte Abschlagsrechnungen: Der Auftraggeber kann in der Schlussrechnungsprüfung jede Position, jedes Aufmaß und jeden Preis neu aufrollen (OLG Frankfurt — 29 U 7/18; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, Beschl. v. 24.03.2021 — VII ZR 67/19).
- Der Prüfvermerk des Architekten bindet den Bauherrn nicht. „Sachlich und rechnerisch richtig“ ist keine Abnahme, kein Anerkenntnis und keine Beweislastumkehr — es dokumentiert nur das Prüfergebnis. Die Vollmacht des Architekten umfasst kein Anerkenntnis von Unternehmerforderungen. (Die Kehrseite trifft den Architekten selbst: Für einen fehlerhaften Prüfvermerk kann er dem Bauherrn haften.)
- Beweislast bleibt beim Auftragnehmer: Wer Abschläge endgültig behalten will, muss nach Abnahme oder Vertragsende abrechnen und darlegen, dass ihm das Geld zusteht — nicht umgekehrt (BGH, Urt. v. 24.01.2002 — VII ZR 196/00). Rechnet er nicht ab, darf der Auftraggeber seine Rückforderung auf seinen eigenen Kenntnisstand stützen.
Missverständnis 3: „Nach den Abschlägen ist das meiste gelaufen“
Verbindlich wird es erst ganz am Ende: Die Schlussrechnung ist eine Saldoabrechnung — Gesamtvergütung aller Leistungen inklusive Nachträge, minus Summe der gezahlten Abschläge. Erst dieser Saldo entscheidet, wer wem etwas schuldet; ergibt er eine Überzahlung, hat der Auftraggeber einen vertraglichen Auszahlungsanspruch. Drei Regeln hängen daran:
- Fälligkeit mit Frist: Die Schlusszahlung ist nach Prüfung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung — 60 Tage nur bei ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Voraussetzung ist eine prüfbare Abrechnung nach § 14 VOB/B.
- Nach Schlussrechnungsreife keine Abschläge mehr: Ist abgenommen und die Schlussrechnung gestellt (oder die Frist dafür abgelaufen), erlischt der Anspruch auf Abschlagszahlungen (BGH, Urt. v. 20.08.2009 — VII ZR 205/07).
- Die Schlusszahlungseinrede: Nimmt der Auftragnehmer die Schlusszahlung vorbehaltlos an, nachdem der Auftraggeber schriftlich auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat, sind Nachforderungen ausgeschlossen — Rettung nur durch Vorbehalt binnen 28 Tagen plus Begründung binnen weiterer 28 Tage (§ 16 Abs. 3 Nr. 2–5 VOB/B). Wer als Auftraggeber die Ausschlusswirkung will, muss den Hinweis aktiv mitsenden.
Und der Mythos „nach sechs Monaten ist der Auftragnehmer an seine Schlussrechnung gebunden“? Eine starre Frist gibt es nicht. Nachforderungen sind grundsätzlich möglich; gebunden ist der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber auf die Endgültigkeit vertrauen durfte und sich schutzwürdig darauf eingerichtet hat (BGH — VII ZR 105/07; VII ZR 48/07). Der Zeitablauf ist dabei nur ein Baustein der Abwägung.
Wie das alles speziell bei Planerhonoraren aussieht — Prüffähigkeit, Rügefristen, Abschlags-Prozente — steht im Schwesterartikel: Architektenrechnungen prüfen →
Und noch eins: Abgerechnet wird, was fest eingebaut ist — und zwar vor Rechnungsstellung
Abschlagszahlungen gibt es nach § 16 Abs. 1 VOB/B für nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen. Zwei Konsequenzen daraus werden regelmäßig übersehen:
Erstens: Material ist keine Leistung. Abrechenbar ist grundsätzlich erst, was fest mit dem Bauwerk verbunden ist — dann ist es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93 ff., 946 BGB), das Eigentum liegt beim Grundstückseigentümer, und der Bautenstand ist real. Angelieferte Stoffe und Bauteile, die noch auf der Baustelle lagern, können nur ausnahmsweise in die Abschlagsrechnung: wenn dem AG das Eigentum übertragen oder Sicherheit geleistet wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Der Bewehrungsstahl im Lager ist also noch kein Abrechnungsposten — der Stahl in der betonierten Bodenplatte schon.
Zweitens: Maßgeblich ist der Leistungsstand bei Rechnungsstellung — nicht am Ende des Prüfzeitraums. Der Anspruch auf Abschlagszahlung wird binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Wer die Bodenplatte in die Abschlagsrechnung schreibt und sie erst während des Prüfzeitraums betoniert, hat eine Leistung abgerechnet, die es bei Rechnungsstellung nicht gab — der Prüfer streicht die Position zu Recht, und zwar vollständig: Sie gehört in die nächste Abschlagsrechnung, gestellt nach der Betonage. Die Rechnung ist kein Wettlauf gegen den eigenen Bautenstand. Für Rechnungsprüfer heißt das umgekehrt: Geprüft wird der Bautenstand zum Rechnungsdatum, nicht der Stand am Tag der Prüfung.
Die Kurz-Checklisten
Für Rechnungssteller
- Immer kumuliert: Gesamtleistungsstand, Summe bisheriger Zahlungen, Saldo — plus fortgeschriebenes Aufmaß als Anlage.
- Nachträge als eigene Titel führen, USt in der Schlussrechnung sauber absetzen.
- Nie darauf verlassen, dass gezahlte Abschläge Positionen „festschreiben“ — die Beweislast bleibt bei Ihnen.
- Nach Schlussrechnungsreife keine Abschläge mehr stellen; Schlusszahlungen nur mit fristgerechtem Vorbehalt annehmen, wenn noch Forderungen offen sind.
Für Prüfer
- Kumuliert gegen LV und gegen den Zahlungsstand prüfen — nie Einzelrechnungen isoliert.
- Prüfstempel mit Vorbehaltsklausel („fachtechnisch geprüft, kein Anerkenntnis“) — schützt vor allem den Architekten selbst.
- Streitige Nachtragspositionen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt zahlen.
- Bei der Schlusszahlung den schriftlichen Hinweis nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B mitsenden — sonst verschenken Sie die Ausschlusswirkung.
Kumuliert prüfen, ohne den Überblick zu verlieren
PS Professionell prüft Rechnungen genau so, wie es dieser Artikel verlangt: kumulierte Mengen je LV-Position, Über-LV-Ampel, Zahlungsstand gegen Rechnungsstand — jede Abschlagsrechnung im Kontext aller vorherigen. So bleibt die Vorläufigkeit der Abschläge beherrschbar statt gefährlich.
PS Professionell ansehen →Häufige Fragen
Muss ich Abschlagsrechnungen kumuliert stellen?
Wörtlich vorgeschrieben ist die Form nicht — aber sie ist Branchenstandard und erfüllt die Nachweispflicht aus § 16 Abs. 1 VOB/B bzw. § 632a BGB am besten. Und sie schützt Sie selbst vor Doppelabrechnungen und Streit in der Schlussrechnung.
Mein Auftraggeber hat alle Abschläge geprüft und gezahlt — sind die Beträge damit sicher?
Nein. Abschlagszahlungen sind vorläufig; Prüfung und Zahlung sind kein Anerkenntnis. In der Schlussrechnungsprüfung darf alles neu aufgerollt werden.
Bindet der „geprüft“-Stempel des Architekten den Bauherrn?
Nein — er ist weder Anerkenntnis noch Abnahme und kehrt die Beweislast nicht um. Der Architekt kann für einen fehlerhaften Prüfvermerk aber selbst haften.
Kann der Auftraggeber überzahlte Abschläge zurückverlangen?
Ja, als vertraglichen Anspruch aus der Schlussabrechnung. Im Streit muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er die Abschläge endgültig behalten darf (BGH VII ZR 196/00).
Wann ist die Schlussrechnung fällig?
Nach Prüfung und Feststellung, spätestens 30 Tage nach Zugang — bis 60 Tage nur bei ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung. Abschläge sind 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig.
Was passiert, wenn ich die Schlusszahlung vorbehaltlos annehme?
Hat der Auftraggeber schriftlich auf die Ausschlusswirkung hingewiesen, sind Nachforderungen ausgeschlossen — außer Sie erklären binnen 28 Tagen den Vorbehalt und begründen ihn binnen weiterer 28 Tage.
Darf ich nach der Schlussrechnung noch eine Abschlagsrechnung stellen?
Nein — mit Schlussrechnungsreife erlischt der Abschlagsanspruch (BGH VII ZR 205/07). Eine laufende Abschlagsklage kann auf die Schlussrechnung umgestellt werden.
Bin ich an meine Schlussrechnung gebunden, wenn ich etwas vergessen habe?
Grundsätzlich nicht — Nachforderungen sind möglich. Gebunden sind Sie nur, wenn der Auftraggeber auf die Endgültigkeit vertrauen durfte und sich schutzwürdig darauf eingerichtet hat. Eine starre 6-Monats-Frist gibt es nicht.
Wie weise ich die Umsatzsteuer in der Schlussrechnung richtig aus?
Vereinnahmte Abschläge netto plus die darauf entfallende USt offen absetzen (§ 14 Abs. 5 S. 2 UStG) — sonst droht die doppelte Steuerschuld nach § 14c UStG. Im Zweifel mit dem Steuerberater abstimmen.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 399/97; VII ZR 196/00; VII ZR 165/05; VII ZR 205/07; VII ZR 105/07; VII ZR 48/07; BGH, Beschl. v. 24.03.2021 — VII ZR 67/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zu OLG Frankfurt 29 U 7/18); OLG Celle 7 U 158/18. Die Schlusszahlungseinrede des § 16 Abs. 3 VOB/B kann der AGB-Kontrolle unterliegen, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.