Ratgeber / Honorar & Rechnung
Architektenrechnungen prüfen: Was „prüffähig“ heißt — und wie Prozente in Abschlagsrechnungen begründet sein müssen
Das Honorar eines Planers wird erst fällig, wenn die Leistung abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt — mit anrechenbaren Kosten nach DIN 276, Honorarzone, Satz und Leistungsphasen-Prozenten. Für Abschlagsrechnungen gilt: „LP 5: 80 %“ ohne Begründung genügt nicht — der Leistungsstand muss nachvollziehbar dargelegt sein. Und die größte Falle sitzt beim Auftraggeber: Wer die fehlende Prüffähigkeit nicht fristgerecht und konkret rügt, verliert genau diesen Einwand — die Rechnung wird trotzdem fällig.
Wozu Planer verpflichtet sind: die prüffähige Rechnung
Anders als bei Bauleistungen ist die Fälligkeit des Planerhonorars doppelt gesichert: Es braucht die Abnahme der Planungsleistung und eine prüffähige Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB, auf den § 15 HOAI 2021 verweist). Prüffähig heißt: Der Auftraggeber muss die Rechnung ohne fremde Hilfe sachlich und rechnerisch nachvollziehen können. Der Maßstab dafür ist nicht abstrakt, sondern das Kontroll- und Informationsinteresse des konkreten Auftraggebers — „Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck“ (BGH, Urt. v. 27.11.2003 — VII ZR 288/02).
Konkret gehören in eine prüffähige HOAI-Rechnung:
- Anrechenbare Kosten nach DIN 276 — netto, auf Basis der Kostenberechnung (nicht der Kostenschätzung, nicht der Angebotssummen), mit ausgewiesenen Kostengruppen
- Honorarzone — bei Streitpotenzial mit Punktbewertung begründet
- Honorarsatz und Tafelwert — inklusive nachvollziehbarer Interpolation
- Leistungsphasen mit v.-H.-Sätzen — bei Teilleistungen deren Bewertung
- Zuschläge (Umbau, mitverarbeitete Bausubstanz) — nur mit Grundlage
- Nebenkosten — einzeln nach Kostenarten oder pauschal nur bei Vereinbarung
- Umsatzsteuer und der Abzug aller Abschlagszahlungen
Die Fristenfalle für Auftraggeber
Wer eine unprüffähige Rechnung einfach liegen lässt, gewinnt nichts — im Gegenteil:
- Verträge ab 2018: Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt (§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB).
- Altverträge: Nach der BGH-Rechtsprechung sind Einwendungen gegen die Prüffähigkeit binnen zwei Monaten zu erheben — danach wird die Rechnung trotz objektiv fehlender Prüffähigkeit fällig (BGH — VII ZR 288/02).
- Pauschal rügen genügt nicht: „Nicht prüffähig“ ohne Benennung, welche Angabe fehlt, ist keine wirksame Rüge.
Auch die Verjährung hängt daran: Ohne Fälligkeit läuft die 3-Jahres-Frist grundsätzlich nicht an — wird die Prüffähigkeit aber nicht fristgerecht gerügt, wird auch eine mangelhafte, erkennbar abschließende Rechnung fällig, und die Verjährung beginnt (OLG Hamm — 12 U 78/09).
Die Kernfrage: Wie müssen Prozente in Abschlagsrechnungen begründet sein?
Abschlagszahlungen kann der Planer „in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen“ verlangen (§ 632a BGB; § 15 HOAI 2021 verweist darauf; die HOAI 2013 sprach von „nachgewiesenen Leistungen“). Das Wort nachgewiesen ist der Punkt, an dem die meisten Abschlagsrechnungen scheitern:
So sieht eine begründete Abschlagsrechnung stattdessen aus:
- Vollständiges Rechenwerk wie in der Schlussrechnung: anrechenbare Kosten, Zone, Satz, Leistungsphasen — die Fachliteratur empfiehlt für Abschläge dieselbe formale Strenge.
- Leistungsstand je Leistungsphase aufschlüsseln: Welche Grundleistungen der Phase sind erbracht, welche teilweise, welche noch nicht? Dafür gibt es etablierte Bewertungstabellen (Siemon, Steinfort u. a.), die jede Leistungsphase in Einzelleistungen mit Prozentwerten zerlegen. Die Rechtsprechung akzeptiert sie als sachgerechte Orientierung — verbindlich ist keine (BGH, Urt. v. 24.06.2004 — VII ZR 259/02).
- Belegen statt behaupten: Planliste mit Planständen, Berechnungen, Protokolle als Anlage — dann ist der „Nachweis“ geführt.
- Kumuliert rechnen: Gesamtleistungsstand mal Honorar, abzüglich aller bisherigen Abschläge — so bleibt jede Rechnung gegen die Vorherigen prüfbar.
Abschläge sind vorläufig — und irgendwann vorbei
- Schlussrechnungsreife beendet das Abschlagsrecht: Ist die Leistung erbracht oder der Vertrag beendet, kann der Planer keine Abschläge mehr fordern — abgerechnet wird über die Schlussrechnung.
- Überzahlungen kommen zurück: Abschläge sind nur vorläufige Zahlungen auf das Endhonorar. Zeigt die Schlussrechnung (oder die eigene Gegenrechnung des Bauherrn) eine Überzahlung, besteht ein Rückforderungsanspruch — wer ihn geltend macht, muss den tatsächlichen Leistungsstand allerdings schlüssig darlegen.
- Nachforderungen bleiben möglich: An seine Schlussrechnung ist der Planer grundsätzlich nicht gebunden. Ausgeschlossen ist eine Nachforderung nur, wenn der Auftraggeber auf die Endgültigkeit vertrauen durfte und sich schutzwürdig darauf eingerichtet hat — bloßer Zeitablauf genügt nicht (BGH, Urt. v. 23.10.2008 — VII ZR 105/07).
Der Prüferblick: Woran Planerrechnungen inhaltlich scheitern
- Falsche Kostenbasis: Kostenschätzung oder Brutto-Werte statt der Netto-Kostenberechnung; nicht anrechenbare Kostengruppen (Grundstück, Finanzierung) eingerechnet.
- Honorarzone zu hoch — ohne Punktbewertung.
- Nicht erbrachte Teilleistungen voll abgerechnet — hier kürzt der Prüfer mit derselben Bewertungstabelle, mit der der Planer begründen sollte (BGH — VII ZR 259/02).
- Nebenkosten pauschal ohne Vereinbarung oder ohne Aufstellung nach Kostenarten.
- Zeithonorar ohne Stundennachweis — wer, wann, was.
- Abschläge nicht abgezogen oder mitverarbeitete Bausubstanz ohne Grundlage angesetzt.
Altvertrag oder HOAI 2021? Der Prüfmaßstab ist verschieden
Seit der HOAI 2021 ist das Honorar frei vereinbar — die Vereinbarung braucht Textform, sonst gilt der Basishonorarsatz als Auffangregel. Bei Altverträgen (vor 2021) gelten die alten Mindest- und Höchstsätze dagegen weiter — trotz des EuGH-Verfahrens: Der BGH hat entschieden, dass die Mindestsätze in laufenden Altverträgen anwendbar bleiben (BGH, Urt. v. 02.06.2022 — VII ZR 174/19, nach EuGH C-377/17 und C-261/20). Praktisch heißt das: Bei Altverträgen mit günstiger Pauschale besteht ein Aufstockungsrisiko — der Planer kann unter Umständen bis zum Mindestsatz nachfordern.
Weiterlesen im Ratgeber: LP 4 und LP 5: Warum 100 % erst viel später erreicht sind → · Mitverarbeitete Bausubstanz: Honorar für das, was schon steht →
Rechnungen systematisch prüfen — nicht nach Gefühl
Als Projektsteuerer prüfe ich Planer- wie Baurechnungen positionsgenau: Leistungsstand gegen Planlieferlisten, Prozente gegen Bewertungstabellen, Abschläge kumuliert gegen das Gesamthonorar. So fallen stille Überzahlungen auf, bevor sie teuer werden.
PS Professionell ansehen →Häufige Fragen
Wann wird das Architektenhonorar fällig?
Mit Abnahme der Leistung und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB, über § 15 HOAI 2021). Fehlt eines von beidem, ist die Honorarklage als „derzeit unbegründet“ abzuweisen.
Was macht eine Rechnung prüffähig?
Der Auftraggeber muss sie ohne fremde Hilfe nachvollziehen können: anrechenbare Kosten aus der Kostenberechnung nach DIN 276, Honorarzone, Satz, Leistungsphasen mit Prozenten, Zuschläge, Nebenkosten, Abschlagsabzug. Maßstab ist das Informationsinteresse des konkreten Auftraggebers.
Wie lange kann ich fehlende Prüffähigkeit rügen?
Bei Verträgen ab 2018 binnen 30 Tagen (§ 650g Abs. 4 S. 3 BGB), bei Altverträgen binnen zwei Monaten (BGH VII ZR 288/02) — konkret und schriftlich. Danach wird die Rechnung trotz Mängeln der Prüffähigkeit fällig.
Verliere ich nach der Frist auch die inhaltlichen Einwände?
Nein — nur der Prüffähigkeits-Einwand ist verbraucht. Falsche anrechenbare Kosten, überhöhte Zonen oder nicht erbrachte Leistungen können Sie weiterhin einwenden.
Genügt in der Abschlagsrechnung „LP 5: 80 %“?
Nein. Der Leistungsstand muss nachvollziehbar dargelegt sein — welche Grundleistungen erbracht sind und worauf sich der Abschlag bezieht; auf Verlangen mit Belegen (OLG Köln 19 U 250/97).
Sind Siemon- oder Steinfort-Tabellen verbindlich?
Nein — sie sind von der Rechtsprechung anerkannte Orientierungshilfen für die Bewertung von Teilleistungen, im Einzelfall anpassbar. Genau deshalb taugen sie beiden Seiten: dem Planer zur Begründung, dem Prüfer zur Kontrolle.
Muss ich eine Abschlagsrechnung nach Projektende noch zahlen?
Nein — mit Schlussrechnungsreife erlischt der Anspruch auf Abschläge. Abgerechnet wird dann nur noch über die Schlussrechnung.
Kann der Planer nach der Schlussrechnung nachfordern?
Grundsätzlich ja — ausgeschlossen nur, wenn Sie auf die Endgültigkeit vertrauen durften und sich schutzwürdig darauf eingerichtet haben (BGH VII ZR 105/07). Bei Altverträgen kommt das Aufstockungsrisiko bis zum HOAI-Mindestsatz dazu.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 288/02; VII ZR 259/02; VII ZR 105/07; VII ZR 174/19 (Urt. v. 02.06.2022); EuGH C-377/17 und C-261/20; OLG Köln 19 U 250/97; OLG Hamm 12 U 78/09. Maßgeblich ist die auf den Vertrag anwendbare HOAI-Fassung; das Zusammenspiel der 30-Tage-Fiktion (§ 650g Abs. 4 BGB) mit der älteren 2-Monats-Rechtsprechung ist für Neuverträge noch nicht höchstrichterlich geklärt.