Ratgeber / VOB · Abrechnung
Die Ausgleichsberechnung: Wenn Mengen kippen, Positionen entfallen und trotzdem niemand draufzahlen soll
Eine Position fällt weg, zwei andere laufen über — und der Einheitspreis-Streit beginnt. § 2 Abs. 3 VOB/B gleicht Mengenabweichungen über 10 % aus, aber nur nach Saldierung: Der Unterdeckung aus Mindermengen stehen die Deckungsbeiträge aus Mehrmengen, Nachträgen und Stundenlohnarbeiten gegenüber. Dieser Beitrag zeigt die Systematik mit zwei durchgerechneten Beispielen — inklusive der Methodenfrage, die das Ergebnis um den Faktor fünf verändert.
Das System des § 2 Abs. 3 VOB/B
Beim Einheitspreisvertrag sind die LV-Mengen geschätzt — Abweichungen sind der Normalfall. Die VOB/B zieht die Grenze bei ±10 %:
- Innerhalb von 90–110 %: Es bleibt beim vereinbarten Einheitspreis. Diese Toleranz trägt jede Seite.
- Mehrmenge über 110 %: Auf Verlangen ist für die über 110 % hinausgehende Menge ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren — das kann den Preis auch senken (typisch: die Baustelleneinrichtung ist längst bezahlt, die Umlage darin wäre doppelt verdient). Seit dem BGH-Urteil vom 08.08.2019 (VII ZR 34/18) gilt: Einigen sich die Parteien nicht, bemisst sich der neue Preis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge — nicht zwingend nach der Urkalkulation.
- Mindermenge unter 90 %: Auf Verlangen des AN ist der Einheitspreis für die ausgeführte Menge zu erhöhen — im Wesentlichen um den Betrag, der sich aus der Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der AGK auf die verringerte Menge ergibt. Der Gedanke: Die Fixkostenumlagen waren auf die volle Menge kalkuliert; führt der AN weniger aus, bleibt eine Deckungslücke, die nicht an ihm hängen bleiben soll. Aber: nur, soweit er nicht durch Mengenerhöhungen bei anderen Positionen „oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält" — und genau dieser Halbsatz erzwingt die Ausgleichsberechnung.
Nullpositionen und die Abgrenzung zur Kündigung
Fällt eine Position vollständig weg (Menge = 0), wird sie im Grundsatz wie eine Mengenminderung behandelt — nur gibt es keine ausgeführte Menge mehr, auf die man den Preis erhöhen könnte. Der entgangene Deckungsbeitrag (Umlagen, AGK) muss dann über den Ausgleich bzw. als eigenständige Forderung geltend gemacht werden. Wichtig ist die Abgrenzung nach der Ursache:
- Die Menge geht ohne Zutun des AG „von selbst" auf null (der Fels kam nicht, der Austauschboden war nicht nötig): § 2 Abs. 3 — Ausgleichssystematik.
- Der AG ordnet die Änderung an oder streicht Leistungsteile aktiv: Dann liegt eine Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B) oder eine Teilkündigung (§ 8 Abs. 1 VOB/B) vor — und bei der freien Kündigung gilt die große Kündigungsvergütung: vereinbarter Preis abzüglich ersparter Aufwendungen, inklusive des kalkulierten Gewinns auf den entfallenen Teil. Das ist für den AN deutlich günstiger als § 2 Abs. 3. Wer hier als Prüfer die falsche Schublade akzeptiert, verschenkt Geld — in beide Richtungen.
Was in die Ausgleichsberechnung gehört
In der Praxis sind fast nie nur einzelne Positionen betroffen, sondern viele gleichzeitig: Minderungen hier, Mehrungen dort, dazu Nachträge und Stundenlohnarbeiten. Positionsweise Preisanpassung führt dann zu falschen Ergebnissen — deshalb wird saldiert (so auch die Systematik im VHB des Bundes): Der Unterdeckung aus Mindermengen und Nullpositionen werden alle anderweitig erwirtschafteten Deckungsbeiträge gegenübergestellt:
- Überdeckung aus Mehrmengen anderer Positionen (die Umlagen wurden dort auf mehr Einheiten verdient als kalkuliert),
- Deckungsbeiträge aus Nachträgen nach § 2 Abs. 5/6 — die enthalten regulär Zuschläge für BGK und AGK und füllen dieselbe Kasse,
- Deckungsbeiträge aus Stundenlohnarbeiten — auch die vereinbarten Stundensätze enthalten Gemeinkostenanteile.
Nur wenn nach dieser Saldierung eine Unterdeckung verbleibt, besteht der Erhöhungsanspruch. Grundlage ist immer die Urkalkulation (bei öffentlichen Aufträgen die EFB-Preisblätter): Ohne offengelegte Zuschlagsätze lässt sich weder Unter- noch Überdeckung beziffern.
Was wird eigentlich ausgeglichen? BGK, AGK — und der gesplittete Gewinn
In der Kalkulation (bei öffentlichen Aufträgen offengelegt in den EFB-Preisblättern 221/222) setzt sich der Einheitspreis zusammen aus den Einzelkosten der Teilleistung (EKT) und den Zuschlägen für Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn — und Letzteres wird in den Formblättern ausdrücklich gesplittet: Wagnis und Gewinn sind zwei getrennt auszuweisende Ansätze. Genau an diesem Split entscheidet sich, was bei Mindermengen ausgeglichen wird:
- EKT: kein Ausgleich. Die Einzelkosten der nicht ausgeführten Menge (Material, Löhne, Geräteeinsatz) sind erspart — dafür gibt es nichts.
- BGK und AGK: Ausgleich. Das sagt § 2 Abs. 3 Nr. 3 ausdrücklich: Die Erhöhung soll im Wesentlichen der Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der AGK auf die verringerte Menge entsprechen. Die Umlagen waren auf die volle Menge kalkuliert; die Baustelleneinrichtung steht auch bei 70 % der Menge vollständig da. Der VHB-Leitfaden des Bundes formuliert es klar: Die AGK sind in Höhe des ursprünglich kalkulierten Ansatzes unverändert anzurechnen — beim AN soll keine Deckungslücke verbleiben.
- Gewinn: Ausgleich (herrschende Praxis). Der Wortlaut nennt ihn nicht, aber nach dem Rechtsgedanken der freien Kündigung (§ 8 Abs. 1 VOB/B, § 648 BGB) soll dem AN der kalkulierte Gewinn nicht durch bloßes Wegschmelzen der Menge entzogen werden — er hat den Auftrag im Wettbewerb mit diesem Gewinn gewonnen.
- Wagnis: differenzieren. Das leistungsbezogene Wagnis (Risiko aus der Ausführung der konkreten Teilleistung) gilt für nicht ausgeführte Mengen als erspart — ein Risiko, das nie entstanden ist, muss nicht vergütet werden. Das betriebsbezogene Wagnis (allgemeines Unternehmerrisiko) teilt dagegen das Schicksal der AGK. So handhaben es auch die Formblätter der öffentlichen Hand. Praktisch heißt das: Wer in der Urkalkulation Wagnis und Gewinn sauber getrennt und das Wagnis begründet hat, streitet später deutlich weniger.
Rechnung 1: die einfache Saldenbetrachtung
Für den Überblick genügt oft eine Saldenrechnung mit einem einheitlichen ausgleichsrelevanten Deckungsanteil — hier vereinfacht 18 % (BGK + AGK + Gewinn) auf alle Beträge:
| Vorgang | Abrechnungswirkung | Deckungswirkung |
|---|---|---|
| Pos. 10: LV 50.000 €, ausgeführt nur 20.000 € (40 %) | Mindermenge | Unterdeckung: 30.000 € × 18 % = −5.400 € |
| Pos. 20: LV 20.000 €, entfällt komplett (Menge = 0) | Nullposition | Unterdeckung: 20.000 € × 18 % = −3.600 € |
| Pos. 30: LV 100.000 €, ausgeführt 130.000 € | Mehrmenge | Überdeckung: 30.000 € × 18 % = +5.400 € |
| Nachtrag N1 (§ 2 Abs. 6): 25.000 € mit gleichen Zuschlägen | Nachtrag | Überdeckung: 25.000 € × 18 % = +4.500 € |
| Stundenlohnarbeiten: 5.000 € | Stundenlohn | Überdeckung: 5.000 € × 18 % = +900 € |
Saldo: −9.000 € Unterdeckung gegen +10.800 € Überdeckung = +1.800 €. Ergebnis: Der Auftragnehmer hat seinen Ausgleich „in anderer Weise" erhalten — ein Anspruch auf Einheitspreiserhöhung besteht nicht. Ohne den Nachtrag sähe es anders aus. Diese Rechnung taugt als Ersteinschätzung; für die Abrechnung selbst braucht es die Positionsebene.
Rechnung 2: die detaillierte Rechnung auf Positionsebene
Jetzt mit aufgeschlüsselter Kalkulation. Pos. A (Trockenbau), Einheitspreis 61,50 €/m²:
| Preisbestandteil | €/m² | bei Mindermenge |
|---|---|---|
| EKT (Lohn, Material, Gerät) | 50,00 | erspart — kein Ausgleich |
| BGK-Umlage (10 % auf EKT) | 5,00 | ausgleichsfähig |
| AGK (8 %) | 4,00 | ausgleichsfähig |
| Wagnis (2 %, leistungsbezogen) | 1,00 | erspart — kein Ausgleich |
| Gewinn (3 %) | 1,50 | ausgleichsfähig |
| EP | 61,50 | ausgleichsfähiger Deckungsbeitrag: 10,50 €/m² |
Schritt 1 — Schwellenprüfung: LV-Menge 1.000 m², ausgeführt 700 m² = 70 %. Die 90-%-Schwelle ist unterschritten — erst jetzt entsteht überhaupt ein Anspruch, und zwar nur auf Verlangen. Läge die Ausführung bei 920 m², gäbe es nichts: Die Zone zwischen 90 und 110 % ist die vertragliche Toleranz, die jede Seite entschädigungslos trägt.
Schritt 2 — Deckungslücke: Nach herrschender Lesart erfasst der Ausgleich bei Überschreiten der Schwelle die gesamte Mindermenge: 300 m² × 10,50 €/m² = 3.150 € (nicht nur die 200 m² jenseits der 90 %). Die Gegenauffassung rechnet nur jenseits des Korridors — welche Methode gilt, sollte spätestens jetzt festgelegt werden, und zwar für beide Richtungen gleich.
Schritt 3 — anderweitiger Ausgleich: Pos. B (Estrich), EP 24,60 €/m² mit gleicher Kalkulationsstruktur (Deckungsbeitrag 4,20 €/m²), LV 2.000 m², ausgeführt 2.400 m² (120 %). Dazu Nachtrag N1 (EKT 5.000 € + BGK 500 € + AGK 400 € + Wagnis 100 € + Gewinn 150 € = 6.150 €) und 40 Stunden Stundenlohnarbeiten, deren Verrechnungssatz je Stunde 6,00 € Gemeinkosten- und Gewinnanteil enthält:
| Quelle | streng (nur jenseits 110 %) | symmetrisch (ab 1. Einheit) |
|---|---|---|
| Pos. B Mehrmenge | 200 m² × 4,20 € = +840 € | 400 m² × 4,20 € = +1.680 € |
| Nachtrag N1 | +1.050 € | +1.050 € |
| Stundenlohn | 40 h × 6,00 € = +240 € | +240 € |
| Summe Überdeckung | +2.130 € | +2.970 € |
Schritt 4 — Saldo und neuer Einheitspreis: Verbleibende Unterdeckung: 3.150 € − 2.130 € = 1.020 € (strenge Variante) bzw. 3.150 € − 2.970 € = 180 € (symmetrische Variante). Der verbleibende Betrag wird auf die tatsächlich ausgeführte Menge der geminderten Position verteilt: 1.020 € ÷ 700 m² = 1,46 €/m² → neuer EP 62,96 €/m² (bzw. 61,76 €/m² in der symmetrischen Variante). Die Umsatzsteuer folgt dem neuen Preis. Das Beispiel zeigt zweierlei: Die Methodenwahl verändert das Ergebnis um den Faktor fünf — und wer die Überdeckungen weglässt, fordert hier 3.150 € statt 1.020 €.
Nicht vergessen: Für die 200 m² der Pos. B über 110 % kann umgekehrt der AG nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 einen neuen — meist niedrigeren — Preis verlangen, weil die Umlagen dort bereits verdient sind. Wie dieser neue Preis gebildet wird, wenn man sich nicht einigt, ist Thema des Beitrags zu den tatsächlich erforderlichen Kosten →.
Checkliste: Was bei der Prüfung alles zu betrachten ist
Für eine belastbare Ausgleichsberechnung braucht es: die Urkalkulation mit Zuschlagsätzen; die Trennung mengenabhängiger Einzelkosten von den umgelegten Fixanteilen (BE, BGK, AGK); die vollständige Erfassung aller Mengenabweichungen, nicht nur der reklamierten; sämtliche Nachträge und Stundenlohnarbeiten mit ihren Zuschlägen; die Ursachenprüfung je Abweichung (frei eingetreten vs. angeordnet vs. gekündigt); und bei Mehrmengen die Gegenprüfung, ob der AG seinerseits eine Preissenkung verlangen kann. Eine Ausgleichsberechnung, die nur die Mindermengen des AN zeigt und die Überdeckungen weglässt, ist keine — sie ist eine Forderungsaufstellung.
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Mengenabweichungen automatisch im Blick
PS Professionell verfolgt je LV-Position die kumulierten Mengen gegen den LV-Ansatz — die Über-/Unterschreitungs-Ampel zeigt sofort, wo die 110-%- und 90-%-Schwellen reißen und eine Ausgleichsberechnung fällig wird.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidung: BGH VII ZR 34/18 (Urt. v. 08.08.2019). Die Rechenbeispiele sind vereinfachte, selbst erstellte Beispiele; Methodenfragen (Symmetrie, Gewinneinbeziehung, leistungsbezogenes Wagnis) sind in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt und im Text als offen gekennzeichnet.