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Ratgeber / VOB · Abrechnung

Die Ausgleichsberechnung: Wenn Mengen kippen, Positionen entfallen und trotzdem niemand draufzahlen soll

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 8 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Eine Position fällt weg, zwei andere laufen über — und der Einheitspreis-Streit beginnt. § 2 Abs. 3 VOB/B gleicht Mengenabweichungen über 10 % aus, aber nur nach Saldierung: Der Unterdeckung aus Mindermengen stehen die Deckungsbeiträge aus Mehrmengen, Nachträgen und Stundenlohnarbeiten gegenüber. Dieser Beitrag zeigt die Systematik mit zwei durchgerechneten Beispielen — inklusive der Methodenfrage, die das Ergebnis um den Faktor fünf verändert.

Das System des § 2 Abs. 3 VOB/B

Beim Einheitspreisvertrag sind die LV-Mengen geschätzt — Abweichungen sind der Normalfall. Die VOB/B zieht die Grenze bei ±10 %:

Nullpositionen und die Abgrenzung zur Kündigung

Fällt eine Position vollständig weg (Menge = 0), wird sie im Grundsatz wie eine Mengenminderung behandelt — nur gibt es keine ausgeführte Menge mehr, auf die man den Preis erhöhen könnte. Der entgangene Deckungsbeitrag (Umlagen, AGK) muss dann über den Ausgleich bzw. als eigenständige Forderung geltend gemacht werden. Wichtig ist die Abgrenzung nach der Ursache:

Was in die Ausgleichsberechnung gehört

In der Praxis sind fast nie nur einzelne Positionen betroffen, sondern viele gleichzeitig: Minderungen hier, Mehrungen dort, dazu Nachträge und Stundenlohnarbeiten. Positionsweise Preisanpassung führt dann zu falschen Ergebnissen — deshalb wird saldiert (so auch die Systematik im VHB des Bundes): Der Unterdeckung aus Mindermengen und Nullpositionen werden alle anderweitig erwirtschafteten Deckungsbeiträge gegenübergestellt:

Nur wenn nach dieser Saldierung eine Unterdeckung verbleibt, besteht der Erhöhungsanspruch. Grundlage ist immer die Urkalkulation (bei öffentlichen Aufträgen die EFB-Preisblätter): Ohne offengelegte Zuschlagsätze lässt sich weder Unter- noch Überdeckung beziffern.

Was wird eigentlich ausgeglichen? BGK, AGK — und der gesplittete Gewinn

In der Kalkulation (bei öffentlichen Aufträgen offengelegt in den EFB-Preisblättern 221/222) setzt sich der Einheitspreis zusammen aus den Einzelkosten der Teilleistung (EKT) und den Zuschlägen für Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn — und Letzteres wird in den Formblättern ausdrücklich gesplittet: Wagnis und Gewinn sind zwei getrennt auszuweisende Ansätze. Genau an diesem Split entscheidet sich, was bei Mindermengen ausgeglichen wird:

Rechnung 1: die einfache Saldenbetrachtung

Für den Überblick genügt oft eine Saldenrechnung mit einem einheitlichen ausgleichsrelevanten Deckungsanteil — hier vereinfacht 18 % (BGK + AGK + Gewinn) auf alle Beträge:

VorgangAbrechnungswirkungDeckungswirkung
Pos. 10: LV 50.000 €, ausgeführt nur 20.000 € (40 %)MindermengeUnterdeckung: 30.000 € × 18 % = −5.400 €
Pos. 20: LV 20.000 €, entfällt komplett (Menge = 0)NullpositionUnterdeckung: 20.000 € × 18 % = −3.600 €
Pos. 30: LV 100.000 €, ausgeführt 130.000 €MehrmengeÜberdeckung: 30.000 € × 18 % = +5.400 €
Nachtrag N1 (§ 2 Abs. 6): 25.000 € mit gleichen ZuschlägenNachtragÜberdeckung: 25.000 € × 18 % = +4.500 €
Stundenlohnarbeiten: 5.000 €StundenlohnÜberdeckung: 5.000 € × 18 % = +900 €

Saldo: −9.000 € Unterdeckung gegen +10.800 € Überdeckung = +1.800 €. Ergebnis: Der Auftragnehmer hat seinen Ausgleich „in anderer Weise" erhalten — ein Anspruch auf Einheitspreiserhöhung besteht nicht. Ohne den Nachtrag sähe es anders aus. Diese Rechnung taugt als Ersteinschätzung; für die Abrechnung selbst braucht es die Positionsebene.

Rechnung 2: die detaillierte Rechnung auf Positionsebene

Jetzt mit aufgeschlüsselter Kalkulation. Pos. A (Trockenbau), Einheitspreis 61,50 €/m²:

Preisbestandteil€/m²bei Mindermenge
EKT (Lohn, Material, Gerät)50,00erspart — kein Ausgleich
BGK-Umlage (10 % auf EKT)5,00ausgleichsfähig
AGK (8 %)4,00ausgleichsfähig
Wagnis (2 %, leistungsbezogen)1,00erspart — kein Ausgleich
Gewinn (3 %)1,50ausgleichsfähig
EP61,50ausgleichsfähiger Deckungsbeitrag: 10,50 €/m²

Schritt 1 — Schwellenprüfung: LV-Menge 1.000 m², ausgeführt 700 m² = 70 %. Die 90-%-Schwelle ist unterschritten — erst jetzt entsteht überhaupt ein Anspruch, und zwar nur auf Verlangen. Läge die Ausführung bei 920 m², gäbe es nichts: Die Zone zwischen 90 und 110 % ist die vertragliche Toleranz, die jede Seite entschädigungslos trägt.

Schritt 2 — Deckungslücke: Nach herrschender Lesart erfasst der Ausgleich bei Überschreiten der Schwelle die gesamte Mindermenge: 300 m² × 10,50 €/m² = 3.150 € (nicht nur die 200 m² jenseits der 90 %). Die Gegenauffassung rechnet nur jenseits des Korridors — welche Methode gilt, sollte spätestens jetzt festgelegt werden, und zwar für beide Richtungen gleich.

Schritt 3 — anderweitiger Ausgleich: Pos. B (Estrich), EP 24,60 €/m² mit gleicher Kalkulationsstruktur (Deckungsbeitrag 4,20 €/m²), LV 2.000 m², ausgeführt 2.400 m² (120 %). Dazu Nachtrag N1 (EKT 5.000 € + BGK 500 € + AGK 400 € + Wagnis 100 € + Gewinn 150 € = 6.150 €) und 40 Stunden Stundenlohnarbeiten, deren Verrechnungssatz je Stunde 6,00 € Gemeinkosten- und Gewinnanteil enthält:

Quellestreng (nur jenseits 110 %)symmetrisch (ab 1. Einheit)
Pos. B Mehrmenge200 m² × 4,20 € = +840 €400 m² × 4,20 € = +1.680 €
Nachtrag N1+1.050 €+1.050 €
Stundenlohn40 h × 6,00 € = +240 €+240 €
Summe Überdeckung+2.130 €+2.970 €

Schritt 4 — Saldo und neuer Einheitspreis: Verbleibende Unterdeckung: 3.150 € − 2.130 € = 1.020 € (strenge Variante) bzw. 3.150 € − 2.970 € = 180 € (symmetrische Variante). Der verbleibende Betrag wird auf die tatsächlich ausgeführte Menge der geminderten Position verteilt: 1.020 € ÷ 700 m² = 1,46 €/m² → neuer EP 62,96 €/m² (bzw. 61,76 €/m² in der symmetrischen Variante). Die Umsatzsteuer folgt dem neuen Preis. Das Beispiel zeigt zweierlei: Die Methodenwahl verändert das Ergebnis um den Faktor fünf — und wer die Überdeckungen weglässt, fordert hier 3.150 € statt 1.020 €.

Nicht vergessen: Für die 200 m² der Pos. B über 110 % kann umgekehrt der AG nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 einen neuen — meist niedrigeren — Preis verlangen, weil die Umlagen dort bereits verdient sind. Wie dieser neue Preis gebildet wird, wenn man sich nicht einigt, ist Thema des Beitrags zu den tatsächlich erforderlichen Kosten →.

Checkliste: Was bei der Prüfung alles zu betrachten ist

Für eine belastbare Ausgleichsberechnung braucht es: die Urkalkulation mit Zuschlagsätzen; die Trennung mengenabhängiger Einzelkosten von den umgelegten Fixanteilen (BE, BGK, AGK); die vollständige Erfassung aller Mengenabweichungen, nicht nur der reklamierten; sämtliche Nachträge und Stundenlohnarbeiten mit ihren Zuschlägen; die Ursachenprüfung je Abweichung (frei eingetreten vs. angeordnet vs. gekündigt); und bei Mehrmengen die Gegenprüfung, ob der AG seinerseits eine Preissenkung verlangen kann. Eine Ausgleichsberechnung, die nur die Mindermengen des AN zeigt und die Überdeckungen weglässt, ist keine — sie ist eine Forderungsaufstellung.

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Aus der Praxis gebaut

Mengenabweichungen automatisch im Blick

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Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Rechnet Ausgleichsberechnungen grundsätzlich mit allen Überdeckungen — auch wenn die Gegenseite nur die Mindermengen aufgestellt hat.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidung: BGH VII ZR 34/18 (Urt. v. 08.08.2019). Die Rechenbeispiele sind vereinfachte, selbst erstellte Beispiele; Methodenfragen (Symmetrie, Gewinneinbeziehung, leistungsbezogenes Wagnis) sind in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt und im Text als offen gekennzeichnet.