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Ratgeber / Kosten & DIN 276

Baunebenkosten (KG 700): Wer ermittelt sie, in welcher Tiefe — und muss der Architekt sie fortschreiben?

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 10 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die Kostengruppe 700 der DIN 276 sind die Baunebenkosten — vor allem Planungshonorare, Gutachten, Gebühren und Bauherrenaufgaben. Der Objektplaner stellt sie im Rahmen seiner Kostenermittlungen (Kostenschätzung LPH 2, Kostenberechnung LPH 3) mit auf und muss sie fortschreiben — Kostenkontrolle ist Pflicht, nicht Kür. Zwei Dinge, die oft falsch laufen: Finanzierungskosten gehören seit DIN 276:2018 nicht mehr in die KG 700 (sondern in die neue KG 800), und KG 700 zählt nicht zu den anrechenbaren Kosten — sie treibt das Architektenhonorar also nicht. Über allem steht die Kostensteuerung der Projektsteuerung.

Was in der KG 700 steckt

Nach DIN 276:2018 gliedert sich die KG 700 in sieben Untergruppen:

KGBezeichnung (DIN 276:2018)
710Bauherrenaufgaben
720Vorbereitung der Objektplanung
730Objektplanung (Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen …)
740Fachplanung (Tragwerk, Technische Ausrüstung, Bauphysik, Geotechnik, Vermessung, Brandschutz …)
750Künstlerische Leistungen
760Allgemeine Baunebenkosten (u. a. Gutachten, Prüfungen, Gebühren)
790Sonstige Baunebenkosten
Zwei verbreitete Alt-Irrtümer: Die frühere KG 750 „Finanzierungskosten" gibt es nicht mehr — seit DIN 276:2018 sind Finanzierungskosten in der neuen KG 800 „Finanzierung"; KG 750 heißt heute „Künstlerische Leistungen". Und die KG 730 heißt nicht mehr „Architekten- und Ingenieurleistungen", sondern „Objektplanung". Wer mit den Bezeichnungen der Fassung 2008 arbeitet, ordnet falsch zu.

Als grobe Größenordnung liegt die KG 700 oft bei rund 12–20 % der Gesamtkosten — projektabhängig deutlich mehr bei Bestand, Denkmal oder anspruchsvollem Ingenieurbau. Das ist ein Erfahrungswert, kein Normwert.

Wer ermittelt die KG 700 — und wer nicht?

Die Kostenermittlung ist eine Grundleistung des Objektplaners: Er stellt in der Kostenschätzung und der Kostenberechnung die gesamte DIN-276-Struktur inklusive KG 700 auf. Aber er verantwortet nicht alles selbst:

Kurz: Der Objektplaner ermittelt und integriert die KG 700, die bauherrenseitigen Anteile speist der Bauherr zu. Grundleistung oder Besondere Leistung? →

In welcher Detailtiefe?

Die DIN 276 koppelt die Gliederungstiefe an die Ermittlungsstufe — die Tiefe folgt also der Leistungsphase, nicht dem Gefühl:

Muss der Architekt die KG 700 fortschreiben? — Ja

Die Kostenermittlung ist kein einmaliger Akt. Die HOAI-Grundleistungen verlangen Soll-Ist-Vergleiche über die Phasen: die Kostenberechnung gegen die Kostenschätzung (LPH 3), das bepreiste Leistungsverzeichnis und die Vergaben gegen die Kostenberechnung (LPH 6/7), und in der Objektüberwachung die Kostenkontrolle durch Prüfen und Fortschreiben bis zur Kostenfeststellung (LPH 8). Diese Fortschreibung erfasst die gesamte Kostenermittlung — schwerpunktmäßig die baubestimmenden KG 300/400, aber die KG 700 wird mitgeführt.

Kostenkontrolle ist eine Haftungsfrage: Der Architekt muss über drohende Kostenüberschreitungen rechtzeitig und ungefragt aufklären — das ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Nebenpflicht (BGH, Urt. v. 23.01.2003 — VII ZR 362/01). Eine vereinbarte Baukostenobergrenze ist regelmäßig eine Beschaffenheit — auch eine unwidersprochene „Circa"-Zahl des Bauherrn (BGH, Urt. v. 21.03.2013 — VII ZR 230/11); wer sie reißt, plant mangelhaft (BGH, Urt. v. 06.10.2016 — VII ZR 185/13). Baukostenüberschreitung: wer haftet →

KG 700 ≠ anrechenbare Kosten

Ein zentraler Punkt fürs Honorar: Was in der Kostenberechnung als KG 700 steht, gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten, die das Architektenhonorar bemessen. Die HOAI (§ 33 für Gebäude) nennt die KG 700 gar nicht: voll anrechenbar ist die Baukonstruktion (KG 300), bedingt die Technischen Anlagen (KG 400) — die Baunebenkosten bleiben außen vor. Der Grund ist logisch: Sonst flösse das Honorar in seine eigene Bemessungsgrundlage, und bauherrenseitige Kosten würden das Planerhonorar aufblähen.

Fassungs-Stolperstein: Die DIN 276 wird für die Kostenplanung in der Fassung 2018 angewandt — die HOAI verweist für die anrechenbaren Kosten aber bis heute auf die ältere DIN 276-1:2008. Beim Zuordnen der anrechenbaren Kosten also beide Fassungen im Blick behalten. Anrechenbare Kosten & Kostenermittlung →

Die Rolle der Projektsteuerung

Über der objektbezogenen Kostenermittlung des Planers steht die übergeordnete Kostensteuerung der Projektsteuerung. Nach dem AHO-Leistungsbild (Heft 9) liegt die Kostensteuerung und -kontrolle im Handlungsbereich „Kosten und Finanzierung" und erstreckt sich über alle Kostengruppen — inklusive KG 700 und der Bauherrenaufgaben. Die Arbeitsteilung an der Schnittstelle: Die Projektsteuerung steuert und aggregiert bauherrenseitig das Gesamtbudget, der Objektplaner liefert und detailliert die objektbezogene Kostenermittlung nach DIN 276/HOAI. Projektsteuerung ist ein Werkvertrag →

Die häufigsten Fehler

  1. Finanzierungskosten noch in der KG 700 verbuchen (seit 2018 KG 800).
  2. KG 750 mit „Finanzierung" verwechseln (heißt „Künstlerische Leistungen").
  3. Die KG 700 in die anrechenbaren Kosten einrechnen (sie zählt nicht dazu).
  4. Die Kostenermittlung nicht fortschreiben — und eine Überschreitung zu spät melden.
  5. Erwarten, der Architekt liefere auch Grundstücks- und Finanzierungskosten (das ist Bauherrensache).

Weiterlesen im Ratgeber: Kostenermittlung nach DIN 276 → · DIN 276 nach Gewerken → · Baukosten indexieren → · Baukostenüberschreitung →

Aus der Praxis gebaut

Kosten über alle Kostengruppen im Griff

Als Projektsteuerer führe ich das Gesamtbudget über alle Kostengruppen — inklusive KG 700 und Bauherrenaufgaben —, halte die Kostenermittlung des Planers gegen und schreibe sie fort. So bleibt die Baukostenobergrenze belastbar, statt am Bauende zur Überraschung zu werden.

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Häufige Fragen

Was sind Baunebenkosten (KG 700)?

Die Kosten neben der Baukonstruktion und Technik — vor allem Planungshonorare, Fachplanung, künstlerische Leistungen, Gutachten, Prüfungen und Gebühren sowie Bauherrenaufgaben.

Gehören Finanzierungskosten in die KG 700?

Nein, nicht mehr. Seit DIN 276:2018 sind sie in der neuen KG 800 „Finanzierung". KG 750 heißt heute „Künstlerische Leistungen".

Wer ermittelt die KG 700?

Der Objektplaner stellt sie in seinen Kostenermittlungen (LPH 2/3) mit auf. Grundstück (KG 100) und Finanzierung (KG 800) speist der Bauherr zu (KG 710).

In welcher Detailtiefe?

Kostenschätzung mindestens 1. Ebene, Kostenberechnung mindestens 2. Ebene (bis 3. in der Praxis), Kostenanschlag/-feststellung bis 3. Ebene.

Muss der Architekt die Kosten fortschreiben?

Ja. Die HOAI verlangt Soll-Ist-Vergleiche über die Phasen und die Kostenkontrolle in der Objektüberwachung; über drohende Überschreitungen ist rechtzeitig aufzuklären (BGH VII ZR 362/01).

Erhöht die KG 700 das Architektenhonorar?

Nein. Baunebenkosten zählen nicht zu den anrechenbaren Kosten (§ 33 HOAI). Anrechenbar sind KG 300 voll und KG 400 bedingt.

Warum verweist die HOAI auf DIN 276:2008?

Die HOAI wurde nicht nachgezogen: Für die anrechenbaren Kosten gilt der Verweis auf DIN 276-1:2008, während die Kostenplanung nach DIN 276:2018 läuft. Beide Fassungen beachten.

Welche Rolle spielt die Projektsteuerung?

Sie steuert bauherrenseitig das Gesamtbudget über alle Kostengruppen inkl. KG 700 (AHO Heft 9, Handlungsbereich Kosten), während der Objektplaner die objektbezogene Ermittlung liefert.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Führt die KG 700 in jedem Projekt aktiv mit — weil die Baunebenkosten die Position sind, die im Budget am leisesten wächst und am Ende am lautesten fehlt.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 362/01, VII ZR 230/11 und VII ZR 185/13 (Baukostenobergrenze/Kostenkontrolle). Eine KG-700-spezifische Rechtsprechung besteht nicht. Grundlagen: DIN 276:2018-12 (Kostengruppe 700, seit 2018 Finanzierung in KG 800); HOAI § 4 und § 33 (anrechenbare Kosten; Verweis auf DIN 276-1:2008); AHO Heft 9 (Projektmanagement, Handlungsbereich Kosten und Finanzierung). Prozent-Richtwerte sind grobe, projektabhängige Größenordnungen; die genauen Dreisteller-Bezeichnungen der 3. Ebene richten sich nach dem Normtext.