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Ratgeber / Kosten & DIN 276

Kostenrahmen bis Kostenfeststellung: Wie genau müssen die Kosten sein — und in welcher Gliederungsebene?

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 9 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die DIN 276:2018 kennt sechs Kostenermittlungsstufen — Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag (neu seit 2018), Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Jede Stufe hat ihre Grundlage, ihren Zweck und ihre Mindest-Gliederungstiefe: vom Kostenrahmen in der 1. Ebene bis zur Kostenberechnung in der 3. Ebene der Kostengruppen. Und Vorsicht Begriffsfalle: Der „Kostenvoranschlag“ des Handwerkers ist ein ganz anderes Rechtsinstitut (§ 649 BGB) als die gleichnamige DIN-Stufe.

Die sechs Stufen im Überblick

StufeGrundlageZweckMindest-Gliederungstiefe
KostenrahmenBedarfsplanung: Raumprogramm, qualitative Standards, StandortGrundsatzentscheidung, Finanzierungsüberlegung, Kostenvorgabe1. Ebene (KG 100–800)
KostenschätzungVorplanung (Pläne, Mengen wie BGF/BRI)Entscheidung über die Vorplanung2. Ebene (z. B. KG 310, 320)
Kostenberechnungdurchgearbeitete EntwurfsplanungEntscheidung über den Entwurf; Basis der anrechenbaren Kosten3. Ebene (z. B. KG 311)
Kostenvoranschlag (neu 2018)Ausführungsplanung, vom Planer bepreiste LVsSoll-Wert vor der Angebotseinholung3. Ebene und Vergabeeinheiten
KostenanschlagAngebote, erteilte Aufträge, entstandene KostenVergabe- und Ausführungsentscheidungen; wird fortgeschriebennach Vergabeeinheiten
Kostenfeststellunggeprüfte Abrechnungsbelege, SchlussrechnungenNachweis der tatsächlichen Kosten, Kennwerte für Folgeprojekte3. Ebene und Vergabeeinheiten

Die Kostengruppen der 1. Ebene: 100 Grundstück, 200 Vorbereitende Maßnahmen, 300 Bauwerk — Baukonstruktionen, 400 Bauwerk — Technische Anlagen (300+400 = die Bauwerkskosten), 500 Außenanlagen, 600 Ausstattung und Kunstwerke, 700 Baunebenkosten, 800 Finanzierung.

Die Verzahnung mit der HOAI — und die Fassungs-Falle

Honorarrechtlich sind die Stufen den Leistungsphasen zugeordnet: Kostenschätzung in LP 2, Kostenberechnung in LP 3 (jeweils mit Vergleich zur Vorstufe), in LP 6 das Ermitteln der Kosten aus bepreisten Leistungsverzeichnissen, in LP 7 der Vergleich der Ausschreibungsergebnisse, in LP 8 die Kostenfeststellung und die Kostenkontrolle der Abrechnung. Zwei Dinge überraschen dabei regelmäßig:

Wie genau? Toleranzen, Fortschreibung, Pflichtangaben

Zur Genauigkeit gilt die Bandbreiten-Rechtsprechung: rund 30–40 % bei der Kostenschätzung, 20–25 % bei der Kostenberechnung, etwa 10–15 % beim Kostenanschlag — Einzelfallwerte, keine festen Grenzen. Entscheidend ist dabei die geschuldete Stufe: Wer in der Entwurfsphase nur eine „Schätzung“ liefert, wird trotzdem am engeren Berechnungs-Maßstab gemessen (OLG Hamm — I-21 U 22/17; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen). Und selbst innerhalb der Toleranz haftet, wer den Bauherrn nicht über die Unschärfe früher Stufen aufklärt. Die ganze Haftungsseite steht im Baukosten-Artikel →

Eine prüfbare Kostenermittlung braucht außerdem: die benannte Stufe mit ihren Grundlagen (welche Pläne, welche Mengen), den Kostenstand mit Datum (Baupreisindex!), den USt-Ausweis (brutto oder netto — die DIN lässt beides zu, verlangt aber die Angabe), gesondert ausgewiesene Risikovorsorge statt versteckter Polster — und die Fortschreibungshistorie: Kostenkontrolle ist der laufende Vergleich jeder Stufe mit ihrer Vorgängerin und der Kostenvorgabe.

Die Begriffsfalle: Drei „Anschläge“, drei verschiedene Dinge

Kostenvoranschlag ≠ Kostenvoranschlag ≠ Kostenanschlag. Der Handwerker-Kostenvoranschlag ist die Werklohn-Prognose des Unternehmers — juristisch der „Kostenanschlag“ des § 649 BGB (bis 2017: § 650 a. F.): Er ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB), und bei absehbarer wesentlicher Überschreitung — die Praxis zieht die Grenze grob bei 15–20 % — muss der Unternehmer unverzüglich anzeigen; der Kunde darf dann kündigen und zahlt nur das Geleistete. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Schadensersatz. Wichtig: Beruht die Überschreitung auf falschen Angaben des Bestellers zum Leistungsumfang, hilft ihm § 649 BGB nicht (BGH — X ZR 122/07). Der DIN-Kostenvoranschlag (seit 2018) und der DIN-Kostenanschlag sind dagegen Kostenermittlungsstufen des Planers über die Gesamtprojektkosten — mit dem Handwerker-Papier haben sie nur den Namen gemein.

Der Prüferblick: Woran ordentliche Kostenermittlungen erkennbar sind

  1. Stufe und Grundlagen benannt? „Kostenschätzung auf Basis Vorentwurf vom …“ statt einer Zahl ohne Herkunft.
  2. Gliederungstiefe passt zur Stufe? Eine „Kostenberechnung“ in der 2. Ebene ist keine — und haftungsrelevant, weil die geschuldete Stufe zählt.
  3. Kostenstand, USt, Risikovorsorge ausgewiesen?
  4. Fortschreibung nach Änderungen? Jeder größere Änderungswunsch ohne fortgeschriebene Kostenermittlung ist eine Kontrolllücke.
  5. Honorar-Querprüfung: Die anrechenbaren Kosten kommen aus der Kostenberechnung — fehlt sie oder ist sie nicht prüffähig, wackelt auch die Prüffähigkeit der Honorarrechnung. Wie Planerrechnungen geprüft werden →
Aus der Praxis gebaut

Kostenverfolgung über alle Stufen

Als Projektsteuerer führe ich die Kostenermittlungen als durchgängige Linie: vom Kostenrahmen als Vorgabe über die fortgeschriebenen Stufen bis zur Kostenfeststellung mit Kennwerten fürs nächste Projekt — mit Abweichungsanalysen je Kostengruppe, bevor aus Unschärfe eine Überraschung wird.

PS Professionell ansehen →

Häufige Fragen

Wie viele Kostenermittlungsstufen kennt die DIN 276?

Sechs (Fassung 2018): Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Der Kostenvoranschlag ist 2018 neu hinzugekommen.

Welche Gliederungstiefe braucht die Kostenberechnung?

Nach DIN 276:2018 mindestens die 3. Ebene der Kostengruppen. Honorarrechtlich verlangt die HOAI (die auf die DIN 276 von 2008 verweist) nur die 2. Ebene.

Ist der Kostenrahmen eine Grundleistung der LP 1?

Nein — er gehört zur Bedarfsplanung und ist eine Besondere Leistung. Wer ihn will, muss ihn gesondert beauftragen.

Was ist der Kostenvoranschlag der DIN 276?

Die 2018 neu eingeführte Stufe auf Basis der Ausführungsplanung und der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse — der Soll-Wert vor der Vergabe. Nicht zu verwechseln mit dem Kostenvoranschlag des Handwerkers.

Wie genau muss eine Kostenschätzung sein?

Die Rechtsprechung toleriert grob 30–40 % — aber die Aufklärung über diese Unschärfe bleibt Pflicht, und in der Entwurfsphase gilt der engere Maßstab der Kostenberechnung (OLG Hamm I-21 U 22/17).

Wann ist ein Handwerker-Kostenvoranschlag „wesentlich“ überschritten?

Eine feste Grenze gibt es nicht; die Praxis nimmt Wesentlichkeit grob ab 15–20 % Mehrkosten an — dann greift die Anzeigepflicht des § 649 Abs. 2 BGB und das Kündigungsrecht des Bestellers.

Muss ich einen Kostenvoranschlag bezahlen?

Im Zweifel nein — § 632 Abs. 3 BGB. Anders nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Was passiert, wenn der Unternehmer die Überschreitung nicht anzeigt?

Er verletzt § 649 Abs. 2 BGB und riskiert Schadensersatz — der Kunde ist so zu stellen, als hätte er rechtzeitig umdisponieren können. Beruht die Überschreitung aber auf falschen Angaben des Bestellers, hilft ihm die Vorschrift nicht (BGH X ZR 122/07).

Aus welcher Stufe kommen die anrechenbaren Kosten fürs Honorar?

Aus der Kostenberechnung — ermittelt nach der in der HOAI referenzierten DIN 276-Fassung von 2008. Fehlt sie, gefährdet das die Prüffähigkeit der Honorarrechnung.

Brutto oder netto?

Die DIN 276 lässt beides zu — die gewählte Darstellung muss aber ausgewiesen sein. Üblich: brutto bei privaten Bauherren, netto bei vorsteuerabzugsberechtigten.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Fragt bei jeder Kostenzahl zuerst nach Stufe, Ebene und Preisstand — denn eine Zahl ohne diese drei Angaben ist keine Kostenermittlung, sondern eine Meinung.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: OLG Hamm I-21 U 22/17 (NZB: BGH VII ZR 87/18); BGH X ZR 122/07. Die Toleranzwerte sind Bandbreiten aus der Einzelfall-Rechtsprechung; maßgeblich für Gliederungsdetails ist der Wortlaut der DIN 276:2018-12 bzw. der vertraglich vereinbarten Fassung — die HOAI verweist für die anrechenbaren Kosten auf die DIN 276-1:2008-12.