Ratgeber / HOAI & Koordination
Die Koordinationspflicht des Architekten: Wie weit geht sie — und was muss konkret erledigt werden?
Koordination ist keine Besondere Leistung, sondern zieht sich als Grundleistung durch fast alle Leistungsphasen — vom „Abstimmen mit den fachlich Beteiligten“ (LP 2) über „Koordination und Integration“ der Fachplanungen (LP 2/3/5) bis zum „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten“ (LP 8). Die Grenze: Der Architekt muss organisieren und integrieren, nicht fremde Fachgebiete beherrschen — geprüft wird auf Plausibilität und erkennbare Fehler. Aber Vorsicht: Bleibt die TGA-Fachbauleitung untätig, muss der Objektplaner das erkennen und eingreifen — sonst haftet er mit.
Wo die Koordination im Leistungsbild steckt
Der rote Faden durch Anlage 10.1 der HOAI — alles Grundleistungen, alles im Phasenhonorar:
| LP | Koordinations-Grundleistung (Wortlaut-Kern) |
|---|---|
| 1 | „Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ — die Koordination beginnt bei der Frage, welche Fachplaner gebraucht werden |
| 2 | „Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten“; „Bereitstellen der Arbeitsergebnisse … sowie Koordination und Integration von deren Leistungen“; Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen |
| 3/5 | wortgleich: Bereitstellen der eigenen Arbeitsergebnisse als Grundlage + Koordination und Integration der Fachplanerleistungen; Fortschreiben des Terminplans; LP 5 zusätzlich: Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
| 6 | „Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der fachlich Beteiligten“ — wer schreibt Kernbohrungen, Schottungen, Anschlüsse aus? |
| 7 | „Koordinieren der Vergaben der Fachplaner“ |
| 8 | „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten“; Terminplan (Balkendiagramm) aufstellen, fortschreiben, überwachen; Bautagebuch; gemeinsames Aufmaß; Organisation der Abnahmen |
Wie weit geht sie? Die Rechtsprechungslinie
- Organisieren, nicht beherrschen: Der Architekt muss alle Beteiligten koordinieren — die Pflicht endet dort, wo es um die Fachgebiete der Sonderfachleute geht, die er „nicht zu beherrschen braucht“ (BGH, Urt. v. 11.12.1975 — VII ZR 7/74 — der Anker der gesamten Linie).
- Plausibilität statt Fachprüfung: Auf die Vorgaben des Fachplaners darf sich der Architekt im Rahmen seiner eigenen Fachkenntnis verlassen — er haftet nur für erkennbare Fehler (OLG Braunschweig — 8 U 123/08; NZB zurückgewiesen). Komplexe bauphysikalische Berechnungen muss er nicht nachrechnen (OLG Köln — 19 U 223/19). Aber: Er muss sich vergewissern, dass der Sonderfachmann von zutreffenden und vollständigen Vorgaben ausging — die Schnittstelle bleibt seine (OLG Köln — 11 U 16/11).
- Koordinieren heißt kontrollieren, dass jeder seine Rolle spielt: In LP 8 muss der Objektplaner die fachtechnischen Abnahmen der TGA-Gewerke koordinieren — sicherstellen, dass die Fachleute prüfen (OLG Düsseldorf — I-5 U 8/11). Und mehr noch: Bleibt die TGA-Fachbauleitung erkennbar untätig, muss er eingreifen — sonst haftet er selbst für die Ausführungsmängel der Haustechnik; bei kritischen Arbeiten wie Rohrdurchführungen gehört die Anwesenheit des Fachbauleiters organisiert (OLG Hamm — 24 U 101/20).
- Bauzeit: Der Terminplan samt Fortschreibung und Überwachung ist Grundleistung. Für Verzögerungsschäden haftet der Architekt aber nur bei konkret dargelegtem Koordinierungsverschulden — mit baustellenbezogener Soll-Ist-Darstellung (LG Karlsruhe — 6 O 340/15).
Das Dreieck: Architekt, Auftraggeber, Firmen
Gegenüber den ausführenden Firmen schuldet die Baustellen-Koordination der Auftraggeber (§ 4 Abs. 1 VOB/B) — der Architekt übt sie als dessen Erfüllungsgehilfe aus. Zwei Konsequenzen: Koordinierungsfehler des Architekten treffen den AG — die behinderte Firma bekommt bei verletzter Mitwirkung eine Entschädigung nach § 642 BGB (BGH — VII ZR 185/98), und der AG holt sich das beim Architekten zurück. Und gegenüber seinen eigenen Planern gilt: Fehler des vom AG direkt beauftragten Fachplaners muss sich der Bauherr als Mitverschulden zurechnen lassen (§§ 254, 278 BGB; BGH — VII ZR 206/06). Die Feinkoordination im eigenen Gewerk bleibt dabei immer Sache der Firmen selbst (§ 4 Abs. 2 VOB/B). Wer auf der Baustelle welche Rolle hat →
Was konkret zu erledigen ist: der Werkzeugkasten
- Planungsterminplan + Planlieferliste ab LP 2: Wer liefert welchen Beitrag bis wann an wen — mit Vorlauf- und Freigabefristen für die Fachplaner. Jede Version aufheben.
- Schnittstellenliste Objektplanung / TGA / Tragwerk / Bauphysik, je Phase fortgeschrieben — in LP 6 zusätzlich die Schnittstellen der Leistungsbeschreibungen (die Klassiker: Kernbohrungen, Brandschottungen, Abdichtungsanschlüsse).
- Schlitz- und Durchbruchsplanung als Prozess: TGA meldet den Bedarf, der Objektplaner koordiniert, der Tragwerksplaner prüft die statische Relevanz — heute idealerweise modellbasiert. Der Prozess gehört schriftlich geregelt; Rechtsprechung gibt es dazu kaum, Streit dafür umso mehr.
- Kollisionsprüfung: die zeichnerische Überlagerung — oder ihre moderne Form, die BIM-Kollisionsprüfung. Die geometrische Integration der Fachmodelle in die eigene Planung ist Grundleistung; die BIM-Gesamtkoordination nach AIA/BAP ist es nicht und gehört gesondert vereinbart.
- Besprechungs- und Protokollwesen: Planerrunde und Baubesprechung mit Protokollen — je Punkt ein Verantwortlicher und eine Frist. Das Protokoll ist das zentrale Koordinationsnachweis-Dokument.
- Werk- und Montageplanläufe organisieren: Prüf- und Freigabelauf mit Fristen — der Objektplaner prüft die Übereinstimmung mit seiner Ausführungsplanung, die TGA-Pläne prüft der Fachplaner, den Lauf koordiniert der Objektplaner. Die Firmenseite dazu →
- Terminplan-Fortschreibung in LP 8 mit Soll-Ist-Abgleich — und aktivem Eingreifen, wenn ein Beteiligter erkennbar ausfällt (die Lehre aus OLG Hamm).
- Dokumentation als Haftungsschutz: Bautagebuch, Planein- und -ausgangslisten, schriftliche Anmahnung fehlender Fachplanerbeiträge beim AG. Im Streit muss der Architekt seine ordnungsgemäße Koordination praktisch belegen können — was nicht dokumentiert ist, war nicht.
Die Checklisten
Für Architekten
- Koordination sichtbar machen: Listen, Protokolle, Terminplan-Stände — schriftlich und versioniert.
- Fehlende Fachplanerbeiträge nicht umschiffen, sondern beim AG schriftlich anmahnen — sonst wird die fremde Lücke zum eigenen Koordinationsfehler.
- Vertraglich klarstellen: Plausibilitätsprüfung geschuldet, keine Fachprüfung fremder Disziplinen.
- Projektsteuerungs- und BIM-Koordinationsaufgaben nur gegen gesonderten Auftrag übernehmen.
Für Auftraggeber und Projektsteuerer
- Koordinationslücken im Vertragsgefüge schließen: Wer koordiniert direkt beauftragte Fachplaner? Wer bei mehreren Objektplanern?
- Bewusst sein: Koordinierungsfehler „Ihres“ Architekten treffen Sie gegenüber den Firmen (§ 642 BGB) und mindern Ihre Ansprüche gegen andere Planer (§ 278 BGB).
- Planlieferfristen und Freigabeprozesse in Planer- und Bauverträgen synchronisieren; den Schlitz- und Durchbruchsprozess ausdrücklich regeln.
Koordination lebt von Werkzeugen, nicht von Zurufen
Planlauf-Log, Beteiligtenliste, professionelle Protokolle und Projekttagebuch: Für Planungsbüros baue ich genau die digitalen Bausteine, die aus der Koordinationspflicht eine dokumentierte Routine machen — individuell angepasst, ohne Software von der Stange.
Häufige Fragen
Ist die Koordination der Fachplaner extra zu vergüten?
Nein — „Koordination und Integration von deren Leistungen“ steht in den Grundleistungen der LP 2, 3 und 5 (Anlage 10.1) und ist mit dem Phasenhonorar abgegolten.
Muss der Architekt Statik oder TGA-Planung fachlich prüfen?
Nein — nur auf Plausibilität und für ihn erkennbare Fehler. Fremde Fachgebiete muss er nicht beherrschen (BGH VII ZR 7/74; OLG Braunschweig 8 U 123/08).
Darf sich der Architekt auf den Sonderfachmann verlassen?
Grundsätzlich ja — aber er muss sich vergewissern, dass dieser von zutreffenden und vollständigen Vorgaben ausging. Die Schnittstelle bleibt Sache des Objektplaners (OLG Köln 11 U 16/11).
Was heißt „Koordinieren der fachlich Beteiligten“ in LP 8 konkret?
Aktiv nachprüfen, ob die Fachbauleitung ihre Überwachung wirklich wahrnimmt — und bei Untätigkeit eingreifen. Sonst haftet der Objektplaner für die Ausführungsmängel der Haustechnik mit (OLG Hamm 24 U 101/20).
Wer schuldet den Firmen die Baustellen-Koordination?
Der Auftraggeber (§ 4 Abs. 1 VOB/B) — der Architekt übt sie als sein Erfüllungsgehilfe aus. Seine Fehler werden dem AG zugerechnet.
Bekommt die behinderte Firma Geld, wenn die Koordination versagt?
Ja — eine Entschädigung nach § 642 BGB, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt (BGH VII ZR 185/98). Den Regress trägt am Ende oft der Architekt.
Haften Architekt und Unternehmer gemeinsam für denselben Mangel?
Ja, als Gesamtschuldner — der Planer hat aber das Teil-Leistungsverweigerungsrecht des § 650t BGB, bis der Bauherr den Unternehmer erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat.
Haftet der Architekt für Bauzeitverzug?
Nur bei nachgewiesenem Koordinierungsverschulden und konkret dargelegtem Schaden — mit baustellenbezogener Soll-Ist-Darstellung (LG Karlsruhe 6 O 340/15).
Schuldet der Architekt Projektsteuerung?
Nein — Projektsteuerungsleistungen nach AHO Heft 9 sind von den Grundleistungen abzugrenzen und gesondert zu beauftragen. Auch die Koordination mehrerer paralleler Objektplaner ist Sache des Auftraggebers.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 7/74; VII ZR 185/98; VII ZR 206/06; OLG Düsseldorf I-5 U 8/11; OLG Hamm 24 U 101/20; OLG Braunschweig 8 U 123/08 (NZB: BGH VII ZR 14/11); OLG Köln 11 U 16/11 und 19 U 223/19; LG Karlsruhe 6 O 340/15. Der Pflichtenumfang ist stets vertragsabhängig — die HOAI ist Preisrecht; bei Bezugnahme auf Leistungsphasen werden die Grundleistungen im Zweifel Vertragspflicht.