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Ratgeber / HOAI & Koordination

Die Koordinationspflicht des Architekten: Wie weit geht sie — und was muss konkret erledigt werden?

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 10 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Koordination ist keine Besondere Leistung, sondern zieht sich als Grundleistung durch fast alle Leistungsphasen — vom „Abstimmen mit den fachlich Beteiligten“ (LP 2) über „Koordination und Integration“ der Fachplanungen (LP 2/3/5) bis zum „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten“ (LP 8). Die Grenze: Der Architekt muss organisieren und integrieren, nicht fremde Fachgebiete beherrschen — geprüft wird auf Plausibilität und erkennbare Fehler. Aber Vorsicht: Bleibt die TGA-Fachbauleitung untätig, muss der Objektplaner das erkennen und eingreifen — sonst haftet er mit.

Wo die Koordination im Leistungsbild steckt

Der rote Faden durch Anlage 10.1 der HOAI — alles Grundleistungen, alles im Phasenhonorar:

LPKoordinations-Grundleistung (Wortlaut-Kern)
1„Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ — die Koordination beginnt bei der Frage, welche Fachplaner gebraucht werden
2Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten“; „Bereitstellen der Arbeitsergebnisse … sowie Koordination und Integration von deren Leistungen“; Terminplan mit den wesentlichen Vorgängen
3/5wortgleich: Bereitstellen der eigenen Arbeitsergebnisse als Grundlage + Koordination und Integration der Fachplanerleistungen; Fortschreiben des Terminplans; LP 5 zusätzlich: Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
6„Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der fachlich Beteiligten“ — wer schreibt Kernbohrungen, Schottungen, Anschlüsse aus?
7Koordinieren der Vergaben der Fachplaner“
8Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten“; Terminplan (Balkendiagramm) aufstellen, fortschreiben, überwachen; Bautagebuch; gemeinsames Aufmaß; Organisation der Abnahmen

Wie weit geht sie? Die Rechtsprechungslinie

Das Dreieck: Architekt, Auftraggeber, Firmen

Gegenüber den ausführenden Firmen schuldet die Baustellen-Koordination der Auftraggeber (§ 4 Abs. 1 VOB/B) — der Architekt übt sie als dessen Erfüllungsgehilfe aus. Zwei Konsequenzen: Koordinierungsfehler des Architekten treffen den AG — die behinderte Firma bekommt bei verletzter Mitwirkung eine Entschädigung nach § 642 BGB (BGH — VII ZR 185/98), und der AG holt sich das beim Architekten zurück. Und gegenüber seinen eigenen Planern gilt: Fehler des vom AG direkt beauftragten Fachplaners muss sich der Bauherr als Mitverschulden zurechnen lassen (§§ 254, 278 BGB; BGH — VII ZR 206/06). Die Feinkoordination im eigenen Gewerk bleibt dabei immer Sache der Firmen selbst (§ 4 Abs. 2 VOB/B). Wer auf der Baustelle welche Rolle hat →

Was der Architekt NICHT schuldet: Projektsteuerung. Das übergeordnete Organisations-, Kosten-, Termin- und Vertragsmanagement des Bauherrn (AHO Heft 9) ist von den Objektplaner-Grundleistungen abzugrenzen und gesondert zu beauftragen — ebenso die Koordination mehrerer paralleler Objektplaner untereinander: Die obliegt dem Auftraggeber. Wer als Architekt in diese Rollen hineinrutscht, arbeitet ohne Honorar und mit fremder Haftung. Was Projektsteuerung ist →

Was konkret zu erledigen ist: der Werkzeugkasten

  1. Planungsterminplan + Planlieferliste ab LP 2: Wer liefert welchen Beitrag bis wann an wen — mit Vorlauf- und Freigabefristen für die Fachplaner. Jede Version aufheben.
  2. Schnittstellenliste Objektplanung / TGA / Tragwerk / Bauphysik, je Phase fortgeschrieben — in LP 6 zusätzlich die Schnittstellen der Leistungsbeschreibungen (die Klassiker: Kernbohrungen, Brandschottungen, Abdichtungsanschlüsse).
  3. Schlitz- und Durchbruchsplanung als Prozess: TGA meldet den Bedarf, der Objektplaner koordiniert, der Tragwerksplaner prüft die statische Relevanz — heute idealerweise modellbasiert. Der Prozess gehört schriftlich geregelt; Rechtsprechung gibt es dazu kaum, Streit dafür umso mehr.
  4. Kollisionsprüfung: die zeichnerische Überlagerung — oder ihre moderne Form, die BIM-Kollisionsprüfung. Die geometrische Integration der Fachmodelle in die eigene Planung ist Grundleistung; die BIM-Gesamtkoordination nach AIA/BAP ist es nicht und gehört gesondert vereinbart.
  5. Besprechungs- und Protokollwesen: Planerrunde und Baubesprechung mit Protokollen — je Punkt ein Verantwortlicher und eine Frist. Das Protokoll ist das zentrale Koordinationsnachweis-Dokument.
  6. Werk- und Montageplanläufe organisieren: Prüf- und Freigabelauf mit Fristen — der Objektplaner prüft die Übereinstimmung mit seiner Ausführungsplanung, die TGA-Pläne prüft der Fachplaner, den Lauf koordiniert der Objektplaner. Die Firmenseite dazu →
  7. Terminplan-Fortschreibung in LP 8 mit Soll-Ist-Abgleich — und aktivem Eingreifen, wenn ein Beteiligter erkennbar ausfällt (die Lehre aus OLG Hamm).
  8. Dokumentation als Haftungsschutz: Bautagebuch, Planein- und -ausgangslisten, schriftliche Anmahnung fehlender Fachplanerbeiträge beim AG. Im Streit muss der Architekt seine ordnungsgemäße Koordination praktisch belegen können — was nicht dokumentiert ist, war nicht.

Die Checklisten

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Häufige Fragen

Ist die Koordination der Fachplaner extra zu vergüten?

Nein — „Koordination und Integration von deren Leistungen“ steht in den Grundleistungen der LP 2, 3 und 5 (Anlage 10.1) und ist mit dem Phasenhonorar abgegolten.

Muss der Architekt Statik oder TGA-Planung fachlich prüfen?

Nein — nur auf Plausibilität und für ihn erkennbare Fehler. Fremde Fachgebiete muss er nicht beherrschen (BGH VII ZR 7/74; OLG Braunschweig 8 U 123/08).

Darf sich der Architekt auf den Sonderfachmann verlassen?

Grundsätzlich ja — aber er muss sich vergewissern, dass dieser von zutreffenden und vollständigen Vorgaben ausging. Die Schnittstelle bleibt Sache des Objektplaners (OLG Köln 11 U 16/11).

Was heißt „Koordinieren der fachlich Beteiligten“ in LP 8 konkret?

Aktiv nachprüfen, ob die Fachbauleitung ihre Überwachung wirklich wahrnimmt — und bei Untätigkeit eingreifen. Sonst haftet der Objektplaner für die Ausführungsmängel der Haustechnik mit (OLG Hamm 24 U 101/20).

Wer schuldet den Firmen die Baustellen-Koordination?

Der Auftraggeber (§ 4 Abs. 1 VOB/B) — der Architekt übt sie als sein Erfüllungsgehilfe aus. Seine Fehler werden dem AG zugerechnet.

Bekommt die behinderte Firma Geld, wenn die Koordination versagt?

Ja — eine Entschädigung nach § 642 BGB, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt (BGH VII ZR 185/98). Den Regress trägt am Ende oft der Architekt.

Haften Architekt und Unternehmer gemeinsam für denselben Mangel?

Ja, als Gesamtschuldner — der Planer hat aber das Teil-Leistungsverweigerungsrecht des § 650t BGB, bis der Bauherr den Unternehmer erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat.

Haftet der Architekt für Bauzeitverzug?

Nur bei nachgewiesenem Koordinierungsverschulden und konkret dargelegtem Schaden — mit baustellenbezogener Soll-Ist-Darstellung (LG Karlsruhe 6 O 340/15).

Schuldet der Architekt Projektsteuerung?

Nein — Projektsteuerungsleistungen nach AHO Heft 9 sind von den Grundleistungen abzugrenzen und gesondert zu beauftragen. Auch die Koordination mehrerer paralleler Objektplaner ist Sache des Auftraggebers.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat auf der Baustelle erlebt, was unkoordinierte Durchbruchsplanung kostet — und hält Koordination seither für eine Listen-Disziplin, keine Zuruf-Disziplin.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 7/74; VII ZR 185/98; VII ZR 206/06; OLG Düsseldorf I-5 U 8/11; OLG Hamm 24 U 101/20; OLG Braunschweig 8 U 123/08 (NZB: BGH VII ZR 14/11); OLG Köln 11 U 16/11 und 19 U 223/19; LG Karlsruhe 6 O 340/15. Der Pflichtenumfang ist stets vertragsabhängig — die HOAI ist Preisrecht; bei Bezugnahme auf Leistungsphasen werden die Grundleistungen im Zweifel Vertragspflicht.