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Ratgeber / Planung & Schnittstellen

Schnittstelle TGA-Fachplanung und Objektplanung: Wer schuldet was?

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 11 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Objektplaner und TGA-Fachplaner sind beide Vertragspartner des Bauherrn — untereinander haben sie keinen Vertrag. Die HOAI verteilt die Rollen trotzdem eindeutig: „Koordination und Integration" der Fachplanungen ist Grundleistung des Objektplaners (Anlage 10), der TGA-Planer schuldet nur „Mitwirken beim Abstimmen" (Anlage 15). Entsteht der Mangel zwischen den Plänen, haften beide als Gesamtschuldner — der Bauherr sucht sich aus, wen er nimmt. Und die gefährlichste Lücke ist keine Wissens-, sondern eine Vertragslücke: Die Durchbruchsplanung darf nach § 55 Abs. 2 HOAI gegen Honorarabschlag abbestellt werden. Dann schuldet sie niemand.

Ein Bauteil, zwei Zuständigkeiten — und kein Abstimmungsprozess

Ein Freibad wird saniert. Der Bauherr beauftragt einen Objektplaner und einen TGA-Fachplaner, beide direkt. Gegenstand beider Planungen ist dasselbe Bauteil: die Überlaufrinne am Beckenrand. Nach der Fertigstellung stellt sich heraus, dass die Rinne das Schwallwasser schon bei zwei Schwimmern nicht mehr aufnehmen kann — Verunreinigungen werden vom Beckenrand ins Becken getragen.

Das OLG Naumburg hat den Fall im April 2025 entschieden und dabei sauber auseinandergezogen, was in der Praxis zusammenmatscht: Die Rinne gehört als Teil des Baukörpers in den Planungsbereich des Objektplaners. Aufnahmekapazität und Auslegung der Ableitung fallen in den Bereich des Fachplaners. Die einschlägigen Regelwerke verlangen die enge Abstimmung beider. Jeder trug einen eigenen Verschuldensanteil — Ergebnis: gesamtschuldnerische Haftung beider Planer (OLG Naumburg, Urt. v. 29.04.2025 — 2 U 40/24).

Der Fehler stand in keinem der beiden Pläne. Er lag dazwischen. Genau darum geht es hier — nicht um die Schnittstelle Planer → Firma, sondern um die zwischen zwei gleichrangigen Planern, die beide beim Bauherrn unter Vertrag stehen und einander nichts anschaffen können.

Das Drei-Ebenen-Modell: Wo Vertrauen erlaubt ist — und wo nicht

Die Rechtsprechung wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich: Mal darf sich der Architekt voll auf den Sonderfachmann verlassen, mal haftet er trotzdem. Der Widerspruch löst sich auf, sobald man drei Ebenen trennt.

In einem Satz: Der Architekt haftet nicht für das, was im Fachplan steht — sondern für das, was zwischen den Fachplänen fehlt. Wer diese drei Ebenen im Kopf hat, kann jede Streitfrage an dieser Schnittstelle in Minuten einsortieren.

Anlage 10 gegen Anlage 15: Wer schuldet die Abstimmung?

Die HOAI 2021 beantwortet die Führungsfrage klar, sie tut es nur an einer Stelle, die selten gelesen wird — in den Leistungsbildern der Anlagen. Beim Objektplaner steht wortgleich in den Leistungsphasen 2, 3 und 5 als Grundleistung:

„Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen" (Anlage 10.1)

Dazu kommt in LPH 6 das „Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen" und in LPH 8 das „Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten". Beim TGA-Fachplaner (Anlage 15.1) steht dagegen durchgehend nur „Mitwirken": „Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten" (LPH 2), „Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen" (LPH 6), „Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten" (LPH 8).

Das ist die zentrale Asymmetrie des Themas — und sie ist bezahlt: Koordination und Integration stecken im Phasenhonorar des Objektplaners. Wer als Architekt darauf hofft, der TGA-Planer werde die Abstimmung schon führen, hofft gegen den Verordnungstext. Umgekehrt ist „Mitwirken" aber keine Nullnummer: Der Fachplaner schuldet nach Anlage 15.1 LPH 5 die Ausführungsplanung ausdrücklich „unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen" und das „Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern".

Häufiges Falschzitat: Die Formulierung „Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter" stammt aus der HOAI 2009 und geistert bis heute durch Verträge und Fachbeiträge. Aktuell lautet die Grundleistung „Bereitstellen der Arbeitsergebnisse … sowie Koordination und Integration von deren Leistungen". Wer in einem Vertrag noch die alte Formel findet, sollte prüfen, welche Fassung sonst noch abgeschrieben wurde.

Der Musterfall: die Schlitz- und Durchbruchsplanung

Kein Thema zeigt die Schnittstelle so scharf wie der Durchbruch durch eine tragende Wand. Er ist gleichzeitig TGA-Leistung (das Rohr muss durch), Tragwerksfrage (das Bauteil wird geschwächt) und Architektursache (der Durchbruch muss ins Gesamtkonzept passen und später wieder verschlossen werden). Der geregelte Ablauf ist dreistufig: Der TGA-Planer zeichnet den Durchbruchsvorschlag, der Tragwerksplaner beurteilt ihn statisch, der Objektplaner integriert und gibt frei. Erst wenn beide Freigaben vorliegen, darf geöffnet werden.

Der Merksatz dazu: Der TGA-Planer zeichnet, der Objektplaner integriert, der Tragwerksplaner genehmigt statisch. Keiner kann den anderen ersetzen, und niemand ist automatisch „der Chef".

WerLeistungRechtsgrundlageStatus
TGA-FachplanerAnfertigen der Schlitz- und DurchbruchspläneHOAI Anlage 15.1, LPH 5 c)Grundleistung — aber nach § 55 Abs. 2 abwählbar
TGA-FachplanerAngaben über Durchführungen und Lasten an die Tragwerksplanung — ausdrücklich „ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen"Anlage 15.1, LPH 3 d)Grundleistung (Vorstufe)
TGA-FachplanerPrüfen der Schalpläne des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der DurchbruchsplanungAnlage 15.1Besondere Leistung — nur gegen gesonderten Auftrag
ObjektplanerKoordination und Integration in die Gesamtplanung, FreigabeAnlage 10.1, LPH 5Grundleistung — die Wörter „Schlitz" und „Durchbruch" kommen in Anlage 10 nirgends vor
Tragwerksplanerstatische Beurteilung; „Aussparungen" tauchen in LPH 3 aufAnlage 14.1keine eigene Grundleistung „Prüfen der Durchbruchsplanung"

Zwei Befunde aus dieser Tabelle stehen selten irgendwo. Erstens kennt das Leistungsbild der Objektplanung die Begriffe „Schlitz" und „Durchbruch" überhaupt nicht — der Objektplaner ist ausschließlich über die allgemeine Koordinations- und Integrationsleistung eingebunden. Zweitens ist die statische Freigabeschleife honorarrechtlich nicht durchgängig hinterlegt: Die Prüfung der Durchbruchsplanung ist keine Grundleistung des Tragwerksplaners, und der Abgleich mit den Schalplänen ist beim TGA-Planer nur Besondere Leistung. Der Prozess, den jeder Praktiker für selbstverständlich hält, steht so in der HOAI nicht. Wer ihn will, muss ihn beauftragen.

Und ein dritter Befund ist selbst eine Aussage: Zur Schlitz- und Durchbruchsplanung gibt es keine auffindbare veröffentlichte Gerichtsentscheidung. Der streitträchtigste Vorgang der Planungskoordination hat keine Judikatur — gestritten wird er auf der Baustelle, geregelt im Vertrag oder gar nicht.

Die 4-Prozent-Falle des § 55 Abs. 2 HOAI

Die Verordnung hat die Lücke sogar ausdrücklich eingeplant. § 55 Abs. 2 HOAI lautet:

„Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird."

Der Verordnungsgeber hat also mitgedacht, dass beide Leistungen abbestellt werden können — er hat nur nicht geregelt, wer sie dann erbringt. Eine Auffangzuständigkeit in Anlage 10 gibt es nicht. Wird die Durchbruchsplanung beim TGA-Planer gestrichen und beim Objektplaner nicht ergänzt, schuldet sie niemand. Auffallen tut das erst auf der Baustelle: Durchbrüche werden „gefunden" statt geplant, es folgen Kernbohrungen, nachträgliche statische Nachweise und Bauzeitverzug — für eine Ersparnis in der Größenordnung von Zehntelprozenten des Gesamthonorars.

Entscheidend ist, wo die Leistung landet, wenn sie niemand hat: Sie verschwindet nicht. § 3 Abs. 1 VOB/B — „Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben" — bleibt Sache des Bauherrn. Wer die Durchbruchsplanung wegspart, entledigt sich ihrer nicht, sondern behält sie selbst.

Ehrlich bleiben: Zu der Frage, wer bei einer solchen Lücke einspringen muss, existiert keine veröffentlichte Rechtsprechung. Das hier ist kein geklärter Rechtssatz, sondern ein Vertragsrisiko — und deshalb im Vertrag zu lösen, nicht später vor Gericht. Auch die Rechenweise des Abschlags („jeweils 4 Prozent" — Prozentpunkte oder relativ?) ist in der Kommentarliteratur nicht eindeutig belegt. Wer den Abschlag verhandelt, sollte die Rechenweise ausschreiben.

Wie tief muss der Objektplaner prüfen?

Die deutlichste Antwort kommt vom Berufsstand selbst. Das Merkblatt 8 der Bayerischen Architektenkammer formuliert:

„Eine fachliche Kontrolle der Inhalte fachfremder Planungen wie z. B. für Tragwerk, technische Gebäudeausrüstung oder Elektrotechnik kann und muss der Architekt nicht leisten. Die Fachplanungen sind für ihre fehlerfreien Unterlagen selbst verantwortlich."

Die Gerichte sehen es genauso. Ein TGA-Planer gab 5 bis 6 m² Raumbedarf je Installationsschacht vor, der Architekt richtete die Zentralschächte danach aus; später stritt man über verlorene Nutzfläche. Ergebnis: Der Architekt darf sich im Rahmen der von ihm zu erwartenden Fachkenntnisse verlassen, die Schachtdimensionierung ist Sache des TGA-Planers (OLG Braunschweig, Urt. v. 16.12.2010 — 8 U 123/08; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschl. v. 12.04.2012 — VII ZR 14/11). Eine komplexe Kühllastberechnung muss er als Generalist nicht nachrechnen (OLG Köln, Urt. v. 17.06.2020 — 19 U 223/19). Der Maßstab dahinter: Haftung für Fehler des Sonderfachmanns nur bei unzureichenden eigenen Vorgaben, bei Auswahl eines unzuverlässigen Fachmanns oder bei Mängeln, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (BGH, Urt. v. 19.12.1996 — VII ZR 233/95). Die Grenze zieht der BGH seit jeher dort, wo es um Fachgebiete geht, die der Architekt „nicht zu beherrschen brauche" (BGH, Urt. v. 11.12.1975 — VII ZR 7/74).

Der Umschlagpunkt liegt auf Ebene 2 und 3. Bei einer Aufstockung übernahm der Statiker eine alte Typenstatik, obwohl der Hersteller schriftlich gewarnt hatte; der Architekt bemerkte, dass die erforderliche Gesamtstatik fehlte, forderte sie aber nicht an. Der Leitsatz sitzt: Wer weiß, dass der Tragwerksplaner die ihm obliegende Gesamtstatik nicht erstellt hat, und sie dementsprechend nicht in seine Ausführungsplanung integriert, dessen Planung ist mangelhaft (OLG München, Urt. v. 13.12.2017 — 27 U 4877/16; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschl. v. 02.07.2020 — VII ZR 23/18). Er haftete nicht, weil er hätte nachrechnen müssen — sondern weil er das Fehlen einer fremden Fachleistung an seiner eigenen Schnittstelle bemerkt und nicht reagiert hat.

Dieselbe Logik trifft die Hinweispflicht: Der Objektplaner schuldet grundsätzlich keine TGA-Fachüberwachung — er muss den Bauherrn aber ausdrücklich und rechtzeitig darauf hinweisen, dass dafür ein Fachplaner gesondert zu beauftragen ist. Unterlässt er den Hinweis, haftet er, als hätte er die Überwachung selbst mangelhaft erbracht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2025 — 22 U 55/24).

Wenn es schiefgeht: Gesamtschuld, Quote, Verjährung

Haben beide Planer zum Mangel beigetragen, haften sie als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) — der Bauherr sucht sich aus, wen er auf den vollen Schaden in Anspruch nimmt. Prototyp ist eine Hotelsanierung mit Feuchteschäden in den Bädern, bei der die TGA-Planerin auf den Architekten verwies und umgekehrt; das Gericht verlangte gerade in der Ausführungsplanung „einen stetigen Austausch beider Planungsbeteiligter" und ließ beide haften (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2012 — I-5 U 162/11).

Im Innenverhältnis (§ 426 BGB) beginnt die Rechnung bei „zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist" — also beim Kopfteil. Es gibt keine Regelquote und keine Vermutung, dass Planungsfehler schwerer wögen als Überwachungs- oder Ausführungsfehler; gewichtet wird nach Verursachungsbeitrag und Verschuldensgrad im Einzelfall. Entscheidend: Wer von der Kopfteilquote abweichen will, trägt die Beweislast (allgemeiner Gesamtschuldner-Grundsatz, u. a. OLG Stuttgart, Urt. v. 31.07.2018 — 10 U 150/17). Wer nur behauptet, der andere sei „hauptverantwortlich", landet bei 50 zu 50.

Dazu kommt eine Zurechnungsfrage, die regelmäßig falsch beantwortet wird: Der Sonderfachmann ist gegenüber dem Architekten grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (BGH, Urt. v. 04.07.2002 — VII ZR 66/01; bestätigt BGH, Urt. v. 10.07.2003 — VII ZR 329/02). Bei selbständigen Verträgen haftet jeder für die eigenen Pflichten. Der Architekt kann den TGA-Planer gegenüber dem Bauherrn also nicht „vorschieben" — er muss selbst Regress nehmen, mit allen Beweis- und Verjährungsrisiken.

Die teuerste Falle des ganzen Themas: Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits mit Begründung der Gesamtschuld — nicht erst mit der Zahlung — und verjährt eigenständig in der Regelfrist von drei Jahren (BGH, Urt. v. 09.07.2009 — VII ZR 109/08). Der Regress gegen den Mitplaner kann also verjährt sein, bevor der Bauherr überhaupt Ansprüche gestellt hat. Konsequenz: Streitverkündung ist Pflichtprogramm, nicht Kür — und zwar, sobald ein Mangel im Raum steht, nicht erst, wenn geklagt wird.

Und der Bauherr? Der BGH vom 15. Januar 2026

Eine junge Entscheidung verschiebt den Blickwinkel: Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die für Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 15.01.2026 — VII ZR 119/24). Bedient er sich dafür eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden zurechnen lassen.

Das ist stark — und begrenzt, und die Grenzen gehören dazu: Die Entscheidung erging zum Mitverschulden nach § 254 BGB, sie ist kein Beleg für § 642 BGB, und der Fall war ein Abdichtungsschaden, kein TGA-Sachverhalt. Sie bedeutet nicht „weniger Haftung für Planer", sondern präziser zugeschnittene Mitverschuldensanteile — 25 Prozent Mitverschulden des Bauherrn heißen immer noch 75 Prozent Planerhaftung. Wichtig ist sie hier, weil sie erstmals deutlich zwischen der fachlich-inhaltlichen Integration (Sache des Planers, volle Haftung) und der organisatorischen Projektkoordination (Sache des Bestellers, Mitverschulden) trennt.

Was in den Vertrag gehört

Weil es zu den heikelsten Punkten dieser Schnittstelle kaum Rechtsprechung gibt, entscheidet der Vertrag — und zwar der Fachplanervertrag mindestens genauso wie der Architektenvertrag. Vier Punkte lohnen jede Minute:

Der stärkste konkrete Rat des Artikels: Datieren Sie die Mitwirkungshandlungen des Bauherrn kalendermäßig — „Beauftragung TGA-Fachplanung bis 15.03.", „Freigabe Trassenkonzept bis 20.04.". Dann greift § 296 BGB: Ist für die Handlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, ist ein Angebot entbehrlich. Der Annahmeverzug tritt automatisch ein, ohne Angebot und ohne Mahnung — die formal sicherste Ausgangslage für eine Entschädigung nach § 642 BGB (über § 650q Abs. 1 BGB auch im Planervertrag). Ohne Datum brauchen Sie dagegen die ausdrückliche Aufforderung nach § 295 S. 2 BGB — und die kommt in der Praxis meist zu spät.

Die häufigsten Fehler

  1. TGA-Planer zu spät beauftragt. Wer erst zur Ausführungsplanung kommt, kauft Nachträge. Schachtpositionen, Deckendurchbrüche und Technikraumgrößen gehören in den Entwurf.
  2. Durchbruchsplanung wegverhandelt und nirgends ersetzt — die Leistung entfällt nicht, sie wird nur von niemandem erbracht.
  3. Raumhöhe nur als Komfortmaß definiert. Maßgeblich ist der Abstand von Oberkante Fertigfußboden bis Unterkante des tiefsten festen Bauteils — Unterzug, Kanal, Abhangdecke.
  4. Kanalplanung erst in LPH 5. Kollidiert ein Lüftungskanal mit einem Unterzug, muss entweder der Kanal verlegt oder die Konstruktion geändert werden. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht — nur den Zeitpunkt, zu dem es auffällt.
  5. Undokumentierte Kompromisse. „Regeln wir in der Ausführungsplanung" und „geht schon" sind die beiden Sätze, die am Ende die Gesamtschuld begründen.
  6. Keine gepflegte Schnittstellenliste. Wer liefert bis wohin, wer schließt an, wer nimmt ab — nach DIN 276 gegliedert, mit Termin und Verantwortlichem je Position.

Projektsteuerung und BIM: was sie leisten — und was nicht

Ein verbreitetes Missverständnis: Der Projektsteuerer koordiniere die Fachplaner. Tut er nicht. Im Leistungsbild des AHO Heft Nr. 9 (6., vollständig überarbeitete Auflage, Mai 2025) steht als Grundleistung, dass er „die Koordinationsleistungen des Objektplaners analysiert und bewertet" — eine Ebene höher, nicht daneben. Die Koordination bleibt HOAI-Grundleistung des Objektplaners; ein Projektsteuerer entlastet ihn nicht, weil er Bauherren- und nicht Planerpflichten übernimmt. Sein Hebel an dieser Schnittstelle liegt woanders und sehr früh: im Handlungsbereich Verträge der Projektstufe 1 — Vorbereiten und Abstimmen der Inhalte der Planverträge, Vorschlagen der Vertragstermine und -fristen. Wer die Schnittstelle erst in der Ausführungsvorbereitung bemerkt, hat sein wirksamstes Werkzeug schon aus der Hand gelegt.

Und BIM? Es entschärft die geometrische Seite wirklich — die regelbasierte Kollisionsprüfung findet Konflikte, die in 2D niemand sieht, und der bauteilbasierte Freigabeprozess für Durchbrüche ist der überzeugendste Anwendungsfall überhaupt. Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens: „BIM vereinbart" heißt nicht „Kollisionsprüfung beauftragt". Fachmodelle zusammenführen und Modellqualität prüfen sind zwei Leistungen; die Prüfung ist regelmäßig eine Besondere Leistung und muss in AIA und BIM-Abwicklungsplan beschrieben und beauftragt sein. Zweitens gibt es in Deutschland zu BIM-Haftung, Modellverantwortung und Kollisionsprüfung bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung. Wer im Streit auf das Modell zeigt, hat weder Vertragstext noch Urteil an seiner Seite, wenn beides nicht geregelt wurde. Die Software findet die Kollision — sie entscheidet nicht, wer ausweicht und wer zahlt.

Weiterlesen im Ratgeber: Die Koordinationspflicht des Architekten: Wie weit geht sie? → · Werkstatt- und Montageplanung: die Schnittstelle zur ausführenden Firma →

Für Architekturbüros

Schnittstellen zur TGA dokumentiert steuern

An der Schnittstelle zwischen Objekt- und TGA-Planung entstehen die teuren Nachträge, meist weil die Abstimmung nirgends festgehalten ist. Mit digitaler Objektüberwachung machen Sie Prüf- und Abstimmungsschritte nachweisbar, bevor sie zum Streitfall werden.

Für Architekten & Planer →

Häufige Fragen

Wer muss die Schlitz- und Durchbruchspläne zeichnen?

Der TGA-Fachplaner — Anfertigen der Schlitz- und Durchbruchspläne ist Grundleistung in Anlage 15.1 LPH 5 c). In LPH 3 schuldet er nur Angaben über Durchführungen und Lasten, ausdrücklich „ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen". Der Objektplaner integriert und gibt frei, der Tragwerksplaner beurteilt die Statik. Achtung: Nach § 55 Abs. 2 HOAI kann die Leistung gegen 4 Prozent Abschlag abbestellt werden.

Muss der Architekt die TGA-Planung fachlich prüfen?

Nein. Eine fachliche Kontrolle fachfremder Planungen „kann und muss der Architekt nicht leisten" (BYAK-Merkblatt 8). Geschuldet ist eine Plausibilitätsprüfung nach allgemein zu erwartendem Architektenwissen und die Beanstandung offensichtlicher Fehler. Kühllasten muss er nicht nachrechnen (OLG Köln 19 U 223/19), Schachtquerschnitte nicht nachdimensionieren (BGH VII ZR 14/11).

Was passiert, wenn die Durchbruchsplanung nicht beauftragt wird?

Dann schuldet sie im Zweifel niemand — die HOAI regelt nur die Honorarfolge (4 Prozent Abschlag), nicht die Auffangzuständigkeit. Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Die Pflicht des Bauherrn, die für die Ausführung nötigen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben (§ 3 Abs. 1 VOB/B), bleibt davon unberührt: Er spart die Leistung nicht weg, er behält sie.

Der TGA-Planer hat den Fehler gemacht — hafte ich als Objektplaner trotzdem?

Wenn der Mangel an der Schnittstelle entstanden ist: ja, als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. So lag es bei der Überlaufrinne im Freibad (OLG Naumburg 2 U 40/24) und bei der Badabdichtung im Hotel (OLG Düsseldorf I-5 U 162/11). Der Bauherr sucht sich aus, wen von beiden er in Anspruch nimmt.

Kann ich mich darauf berufen, dass der Bauherr den TGA-Planer beauftragt hat?

Nein. Der Sonderfachmann ist im Verhältnis zum Architekten grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (BGH VII ZR 66/01; VII ZR 329/02). Bei selbständigen Verträgen haftet jeder für die eigenen Pflichten — Sie müssen selbst Regress nehmen.

Wie wird die Quote im Innenverhältnis gebildet?

Ausgangspunkt ist § 426 Abs. 1 S. 1 BGB: gleiche Anteile, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es gibt keine Regelquote und keine Vermutung, dass Planungsfehler schwerer wiegen. Gewichtet wird nach Verursachungsbeitrag und Verschuldensgrad — und wer vom Kopfteil abweichen will, trägt die Beweislast (OLG Stuttgart 10 U 150/17).

Wann muss der TGA-Planer im Boot sein?

Spätestens zur Vorplanung, besser früher. Der Flächenbedarf für Technikzentralen und Schächte lässt sich bereits dort ermitteln, und im Entwurf müssen Systeme, Trassenkonzept und Schachtpositionen stehen. Die verbreitete Empfehlung, den TGA-Planer „spätestens zu Beginn der Ausführungsplanung" einzubinden, ist fachlich zu spät — dann sind die Entscheidungen längst gefallen, die er hätte beeinflussen müssen.

Löst BIM das Schnittstellenproblem?

Die geometrische Hälfte, ja. BIM automatisiert das Finden von Kollisionen, nicht das Entscheiden darüber. Neue Schnittstellen entstehen bei Modellkoordination, Datenformaten und Detaillierungsgraden; „BIM vereinbart" heißt außerdem nicht „Kollisionsprüfung beauftragt". Und zu BIM-Haftung existiert bislang keine deutsche Rechtsprechung.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat genug Durchbrüche auf der Baustelle „gefunden" statt geplant gesehen, um zu wissen: Die teuersten Planungsfehler stehen in keinem Plan.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 7/74; VII ZR 233/95; VII ZR 66/01; VII ZR 329/02; VII ZR 109/08; VII ZR 14/11 (NZB zu OLG Braunschweig 8 U 123/08); VII ZR 23/18 (NZB zu OLG München 27 U 4877/16); VII ZR 119/24; OLG Naumburg 2 U 40/24; OLG Düsseldorf I-5 U 162/11 und 22 U 55/24; OLG Köln 19 U 223/19; OLG Stuttgart 10 U 150/17. Zur Schlitz- und Durchbruchsplanung sowie zur Auffangzuständigkeit bei nicht beauftragter Leistung nach § 55 Abs. 2 HOAI ist keine veröffentlichte Rechtsprechung ersichtlich; die Ausführungen dazu beschreiben ein Vertragsrisiko. HOAI-Angaben nach der Fassung HOAI 2021; der Pflichtenumfang ist stets vertragsabhängig — die HOAI ist Preisrecht.