Ratgeber / Kosten & DIN 276
Kostenrahmen bis Kostenfeststellung: Wie genau müssen die Kosten sein — und in welcher Gliederungsebene?
Die DIN 276:2018 kennt sechs Kostenermittlungsstufen — Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag (neu seit 2018), Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Jede Stufe hat ihre Grundlage, ihren Zweck und ihre Mindest-Gliederungstiefe: vom Kostenrahmen in der 1. Ebene bis zur Kostenberechnung in der 3. Ebene der Kostengruppen. Und Vorsicht Begriffsfalle: Der „Kostenvoranschlag“ des Handwerkers ist ein ganz anderes Rechtsinstitut (§ 649 BGB) als die gleichnamige DIN-Stufe.
Die sechs Stufen im Überblick
| Stufe | Grundlage | Zweck | Mindest-Gliederungstiefe |
|---|---|---|---|
| Kostenrahmen | Bedarfsplanung: Raumprogramm, qualitative Standards, Standort | Grundsatzentscheidung, Finanzierungsüberlegung, Kostenvorgabe | 1. Ebene (KG 100–800) |
| Kostenschätzung | Vorplanung (Pläne, Mengen wie BGF/BRI) | Entscheidung über die Vorplanung | 2. Ebene (z. B. KG 310, 320) |
| Kostenberechnung | durchgearbeitete Entwurfsplanung | Entscheidung über den Entwurf; Basis der anrechenbaren Kosten | 3. Ebene (z. B. KG 311) |
| Kostenvoranschlag (neu 2018) | Ausführungsplanung, vom Planer bepreiste LVs | Soll-Wert vor der Angebotseinholung | 3. Ebene und Vergabeeinheiten |
| Kostenanschlag | Angebote, erteilte Aufträge, entstandene Kosten | Vergabe- und Ausführungsentscheidungen; wird fortgeschrieben | nach Vergabeeinheiten |
| Kostenfeststellung | geprüfte Abrechnungsbelege, Schlussrechnungen | Nachweis der tatsächlichen Kosten, Kennwerte für Folgeprojekte | 3. Ebene und Vergabeeinheiten |
Die Kostengruppen der 1. Ebene: 100 Grundstück, 200 Vorbereitende Maßnahmen, 300 Bauwerk — Baukonstruktionen, 400 Bauwerk — Technische Anlagen (300+400 = die Bauwerkskosten), 500 Außenanlagen, 600 Ausstattung und Kunstwerke, 700 Baunebenkosten, 800 Finanzierung.
Die Verzahnung mit der HOAI — und die Fassungs-Falle
Honorarrechtlich sind die Stufen den Leistungsphasen zugeordnet: Kostenschätzung in LP 2, Kostenberechnung in LP 3 (jeweils mit Vergleich zur Vorstufe), in LP 6 das Ermitteln der Kosten aus bepreisten Leistungsverzeichnissen, in LP 7 der Vergleich der Ausschreibungsergebnisse, in LP 8 die Kostenfeststellung und die Kostenkontrolle der Abrechnung. Zwei Dinge überraschen dabei regelmäßig:
- Der Kostenrahmen ist keine Grundleistung der LP 1 — er gehört zur Bedarfsplanung und ist als Besondere Leistung gesondert zu beauftragen. Wer ihn als Bauherr will (und das ist fast immer klug), muss ihn bestellen.
- Die HOAI verweist auf die DIN 276 von 2008 (§ 2 Abs. 10, 11 HOAI) — und verlangt dort nur die 1. Ebene für die Schätzung und die 2. Ebene für die Berechnung. Für die anrechenbaren Kosten des Honorars bleibt diese ältere Fassung maßgeblich. Wer heute normgerecht nach DIN 276:2018 arbeitet, übererfüllt also die HOAI-Mindestanforderung — sauber ist, die maßgebliche Fassung im Vertrag klarzustellen.
Wie genau? Toleranzen, Fortschreibung, Pflichtangaben
Zur Genauigkeit gilt die Bandbreiten-Rechtsprechung: rund 30–40 % bei der Kostenschätzung, 20–25 % bei der Kostenberechnung, etwa 10–15 % beim Kostenanschlag — Einzelfallwerte, keine festen Grenzen. Entscheidend ist dabei die geschuldete Stufe: Wer in der Entwurfsphase nur eine „Schätzung“ liefert, wird trotzdem am engeren Berechnungs-Maßstab gemessen (OLG Hamm — I-21 U 22/17; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen). Und selbst innerhalb der Toleranz haftet, wer den Bauherrn nicht über die Unschärfe früher Stufen aufklärt. Die ganze Haftungsseite steht im Baukosten-Artikel →
Eine prüfbare Kostenermittlung braucht außerdem: die benannte Stufe mit ihren Grundlagen (welche Pläne, welche Mengen), den Kostenstand mit Datum (Baupreisindex!), den USt-Ausweis (brutto oder netto — die DIN lässt beides zu, verlangt aber die Angabe), gesondert ausgewiesene Risikovorsorge statt versteckter Polster — und die Fortschreibungshistorie: Kostenkontrolle ist der laufende Vergleich jeder Stufe mit ihrer Vorgängerin und der Kostenvorgabe.
Die Begriffsfalle: Drei „Anschläge“, drei verschiedene Dinge
Der Prüferblick: Woran ordentliche Kostenermittlungen erkennbar sind
- Stufe und Grundlagen benannt? „Kostenschätzung auf Basis Vorentwurf vom …“ statt einer Zahl ohne Herkunft.
- Gliederungstiefe passt zur Stufe? Eine „Kostenberechnung“ in der 2. Ebene ist keine — und haftungsrelevant, weil die geschuldete Stufe zählt.
- Kostenstand, USt, Risikovorsorge ausgewiesen?
- Fortschreibung nach Änderungen? Jeder größere Änderungswunsch ohne fortgeschriebene Kostenermittlung ist eine Kontrolllücke.
- Honorar-Querprüfung: Die anrechenbaren Kosten kommen aus der Kostenberechnung — fehlt sie oder ist sie nicht prüffähig, wackelt auch die Prüffähigkeit der Honorarrechnung. Wie Planerrechnungen geprüft werden →
Kostenverfolgung über alle Stufen
Als Projektsteuerer führe ich die Kostenermittlungen als durchgängige Linie: vom Kostenrahmen als Vorgabe über die fortgeschriebenen Stufen bis zur Kostenfeststellung mit Kennwerten fürs nächste Projekt — mit Abweichungsanalysen je Kostengruppe, bevor aus Unschärfe eine Überraschung wird.
PS Professionell ansehen →Häufige Fragen
Wie viele Kostenermittlungsstufen kennt die DIN 276?
Sechs (Fassung 2018): Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Der Kostenvoranschlag ist 2018 neu hinzugekommen.
Welche Gliederungstiefe braucht die Kostenberechnung?
Nach DIN 276:2018 mindestens die 3. Ebene der Kostengruppen. Honorarrechtlich verlangt die HOAI (die auf die DIN 276 von 2008 verweist) nur die 2. Ebene.
Ist der Kostenrahmen eine Grundleistung der LP 1?
Nein — er gehört zur Bedarfsplanung und ist eine Besondere Leistung. Wer ihn will, muss ihn gesondert beauftragen.
Was ist der Kostenvoranschlag der DIN 276?
Die 2018 neu eingeführte Stufe auf Basis der Ausführungsplanung und der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse — der Soll-Wert vor der Vergabe. Nicht zu verwechseln mit dem Kostenvoranschlag des Handwerkers.
Wie genau muss eine Kostenschätzung sein?
Die Rechtsprechung toleriert grob 30–40 % — aber die Aufklärung über diese Unschärfe bleibt Pflicht, und in der Entwurfsphase gilt der engere Maßstab der Kostenberechnung (OLG Hamm I-21 U 22/17).
Wann ist ein Handwerker-Kostenvoranschlag „wesentlich“ überschritten?
Eine feste Grenze gibt es nicht; die Praxis nimmt Wesentlichkeit grob ab 15–20 % Mehrkosten an — dann greift die Anzeigepflicht des § 649 Abs. 2 BGB und das Kündigungsrecht des Bestellers.
Muss ich einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Im Zweifel nein — § 632 Abs. 3 BGB. Anders nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Was passiert, wenn der Unternehmer die Überschreitung nicht anzeigt?
Er verletzt § 649 Abs. 2 BGB und riskiert Schadensersatz — der Kunde ist so zu stellen, als hätte er rechtzeitig umdisponieren können. Beruht die Überschreitung aber auf falschen Angaben des Bestellers, hilft ihm die Vorschrift nicht (BGH X ZR 122/07).
Aus welcher Stufe kommen die anrechenbaren Kosten fürs Honorar?
Aus der Kostenberechnung — ermittelt nach der in der HOAI referenzierten DIN 276-Fassung von 2008. Fehlt sie, gefährdet das die Prüffähigkeit der Honorarrechnung.
Brutto oder netto?
Die DIN 276 lässt beides zu — die gewählte Darstellung muss aber ausgewiesen sein. Üblich: brutto bei privaten Bauherren, netto bei vorsteuerabzugsberechtigten.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: OLG Hamm I-21 U 22/17 (NZB: BGH VII ZR 87/18); BGH X ZR 122/07. Die Toleranzwerte sind Bandbreiten aus der Einzelfall-Rechtsprechung; maßgeblich für Gliederungsdetails ist der Wortlaut der DIN 276:2018-12 bzw. der vertraglich vereinbarten Fassung — die HOAI verweist für die anrechenbaren Kosten auf die DIN 276-1:2008-12.