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Ratgeber / HOAI & Planung

Leistungsphasen freigeben: Warum Bauherren Planungsstände förmlich billigen sollten

Stand: Juli 2026Lesezeit: ca. 9 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die HOAI schreibt keine förmliche Freigabe als Voraussetzung für den Phasenübergang vor — aber am Ende von LP 1, 2 und 3 steht die Grundleistung „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse“: der eingebaute Phasen-Abschlussbericht. Die Freigabe des Bauherrn ist der empfohlene Gegenzug. Wichtig: Sie ist keine Abnahme (löst also weder Verjährung noch Beweislastumkehr für die Planungsleistung aus), verschiebt aber im Streit die Beweislast, verankert das Änderungshonorar und stoppt durchrutschende Planung. Nur die Zielfindung kennt eine gesetzliche „Freigabe“ (§ 650p Abs. 2 BGB).

Wo die Freigabe im Leistungsbild steckt — und wo nicht

Ein verbreiteter Irrtum zuerst: Eine „Freigabe der Leistungsphase“ als Fälligkeits- oder Übergangsvoraussetzung gibt es in der HOAI nicht. Was es gibt, ist die wiederkehrende Grundleistung „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse“ am Ende von LP 1, LP 2 und LP 3 (Anlage 10.1) — faktisch ein Phasen-Abschlussbericht. LP 4 endet dagegen mit dem „Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen“, LP 8 bringt die „Dokumentation des Bauablaufs“ (Bautagebuch) und die Kostenfeststellung. Der Verordnungsgeber hat den Bericht also vorgesehen — die Billigung dieses Stands durch den Bauherrn ist der rechtlich nicht vorgeschriebene, aber dringend empfohlene zweite Halbschritt.

Die einzige gesetzliche Freigabe: § 650p Abs. 2 BGB verlangt in der Zielfindungsphase, dem Besteller eine Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung „zur Zustimmung“ vorzulegen — mindestens in Textform, eine mündliche Präsentation genügt nicht. Erst danach läuft das Sonderkündigungsrecht des § 650r. Was das Gesetz für die Zielfindung anordnet, sollte man sich vertraglich für jede Phasengrenze sichern.

Freigabe ist nicht Abnahme — der wichtigste Unterschied

Beides wird ständig verwechselt, mit teuren Folgen. Die Freigabe ist projektsteuerndes „Weiter auf dieser Grundlage“ — die Billigung des Planungsstands. Die Abnahme ist die werkvertragliche Billigung der Planungsleistung und löst Gefahrübergang, Verjährungsbeginn, Fälligkeit und Beweislastumkehr aus.

Warum die Freigabe trotzdem so viel wert ist

1. Sie verschiebt die Beweislast

Unterschreibt der Bauherr eine Planung, gibt er sein inhaltliches Einverständnis zu erkennen — und muss im Streit darlegen, dass die Unterschrift auf fehlerhafter Beratung beruhte (OLG München, Urt. v. 15.01.2013 — 9 U 3704/11). Das entlastet den Planer aber nicht von eigenen Fehlern: Die Freigabe ist eine rein technisch-fachliche Erklärung, sie ändert das Leistungssoll nicht. Der laienhafte Bauherr schuldet keine fachliche Prüfung; auf sein Mitverschulden kann sich niemand berufen, nur weil er unterschrieben hat.

2. Sie verankert das Änderungshonorar

Hier liegt der praktische Kern: Ohne einen dokumentierten, gebilligten Stand kann der Planer kaum beweisen, was der vereinbarte Stand war — und dass ein späterer Wunsch eine honorarpflichtige Änderung ist und nicht bloße Optimierung im geschuldeten Rahmen. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bereits gebilligter Planungen werden als wiederholte Grundleistungen vergütet (§ 10 HOAI 2021; § 650b i. V. m. § 650q BGB). Umgekehrt schützt die Freigabe den Bauherrn: Was vor ihr im normalen Planungsprozess variiert, ist keine honorarpflichtige Änderung. Grundleistung oder Besondere Leistung? →

Kein Freibrief für die Firmen: Eine Planfreigabe ist keine Änderungsanordnung und begründet für ein ausführendes Unternehmen keinen automatischen Nachtrag. Und die Prüfung fachlicher Detailpläne — etwa der Werk- und Montageplanung — ist eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers: Lässt sein fachkundiger Planer fehlerhafte Werkpläne unzureichend geprüft durchgehen, trifft ihn ein Mitverschulden, im entschiedenen Fall zur Hälfte (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.04.2016 — 8 U 174/14).

Der Bericht, den der Architekt ohnehin schuldet

Die Freigabe erzwingt, was das Leistungsbild schon vorsieht. Zu den geschuldeten Teilerfolgen gehören insbesondere die Kostenermittlungen: Kostenschätzung in LP 2, Kostenberechnung in LP 3, Kostenfeststellung in LP 8. Werden sie nicht vorgelegt, ist die Grundleistung unvollständig — mit der Folge der Honorarminderung, nach Bauabschluss sogar ohne vorherige Nachbesserungsaufforderung (BGH, Urt. v. 24.06.2004 — VII ZR 259/02). Die sechs Kostenermittlungsstufen → Und der Architekt muss ungefragt über die Kostenentwicklung informieren: Geäußerte Budgetvorstellungen — auch „ungefähre“ — werden Vertragsinhalt, wenn er nicht widerspricht (BGH, Urt. v. 21.03.2013 — VII ZR 230/11); und auf die Schwächen nur grob geschätzter Kosten ist hinzuweisen (OLG Nürnberg, Urt. v. 24.09.2019 — 6 U 521/17). Selbst der nur mit LP 6–8 beauftragte Planer muss sich aktiv über den Kostenrahmen informieren (OLG München, Urt. v. 16.12.2014 — 9 U 491/14).

Was in einen Phasen-Abschlussbericht gehört

  1. Planungsstand: was erarbeitet wurde, welche Varianten verworfen wurden und warum.
  2. Kostenstand je DIN-276-Stufe mit Abgleich zu Budget/Obergrenze und Abweichungsanalyse.
  3. Terminstand: Ist gegen Rahmenterminplan, Auswirkung auf die Folgephasen.
  4. Offene Entscheidungen mit Frist und Konsequenz bei Nichtentscheidung.
  5. Risiken und Vorbehalte (Genehmigung, Baugrund, Schnittstellen der Fachplanung).
  6. Freigabe-Erklärung als unterschriftsfähiger Schlussblock: „Der Bauherr billigt den vorgelegten Stand als Grundlage der weiteren Bearbeitung; Änderungen gegenüber diesem Stand gelten als Änderungsleistungen.“

Die Checklisten

Für Bauherren und Projektsteuerer

Für Architekten

Aus der Praxis gebaut

Phasen-Gates als Steuerungsinstrument

Als Projektsteuerer richte ich die Freigabe-Punkte als echte Go/No-Go-Meilensteine ein: dokumentierter Planungs-, Kosten- und Terminstand, offene Entscheidungen mit Frist, ein unterschriftsfähiger Freigabeblock. So wird aus „Planung im Fluss“ eine nachvollziehbare Kette gebilligter Stände.

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Häufige Fragen

Muss ich jede Leistungsphase förmlich freigeben?

Gesetzlich nein — mit einer Ausnahme: die Zielfindung nach § 650p Abs. 2 BGB. Empfehlenswert ist die förmliche Freigabe an jeder Phasengrenze trotzdem, als Kosten-, Termin- und Beweisanker.

Ist meine Freigabe eine Abnahme?

Nein. Das Unterzeichnen von Plänen ist keine Abnahme des Architektenwerks (BGH VII ZR 190/97) — die Abnahme ist ein eigener Akt, der Verjährung und Beweislastumkehr auslöst.

Haftet der Architekt trotz meiner Freigabe?

Grundsätzlich ja — die Freigabe ändert das Leistungssoll nicht. Nur bei fachkundiger Prüfung auf Bauherrenseite kommt ein Mitverschulden in Betracht (OLG Karlsruhe 8 U 174/14: hälftig).

Was, wenn ich nach der Freigabe etwas ändern will?

Das ist regelmäßig eine Änderungs- oder Wiederholungsleistung mit Honoraranspruch (§ 10 HOAI; § 650b i. V. m. § 650q BGB). Genau dafür ist der gebilligte Stand der Bezugspunkt.

Muss der Architekt am Phasenende einen Bericht liefern?

In LP 1 bis 3 ja — das „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse“ ist Grundleistung, inklusive Kostenschätzung und Kostenberechnung als Teilerfolge (BGH VII ZR 259/02).

Muss er ungefragt über Kosten informieren?

Ja. Geäußerte Budgetvorstellungen werden verbindlich, wenn er nicht widerspricht (BGH VII ZR 230/11), und auf die Unschärfe grober Schätzungen ist hinzuweisen (OLG Nürnberg 6 U 521/17).

Darf er nach einer freigegebenen Phase abrechnen?

Ja — Abschläge gibt es für den nachgewiesenen Leistungsstand (§ 632a BGB über § 15 HOAI). Der freigegebene Stand belegt genau diesen.

Ersetzt die Baugenehmigung meine Freigabe?

Nein — sie ist eine behördliche Erklärung, keine Billigung durch Sie, und entlastet den Planer nicht. Vorsicht: Schon das Einreichen plus Rechnungszahlung kann als konkludente Teilabnahme der LP 4 gelten (OLG Köln 16 U 140/18) — deshalb vertraglich regeln.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Setzt an jeder Phasengrenze einen Freigabevermerk — weil „das haben wir doch besprochen“ im Streit nichts wiegt und ein unterschriebener Stand alles.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 190/97; VII ZR 259/02; VII ZR 230/11; VII ZR 220/12; OLG München 9 U 3704/11 und 9 U 491/14; OLG Karlsruhe 8 U 174/14; OLG Köln 16 U 140/18; OLG Nürnberg 6 U 521/17. Rechtsgrundlagen: §§ 650p, 650r, 650s, 650b, 650q, 632a, 650g BGB; § 10, § 15 HOAI 2021 sowie die Leistungsbilder der Anlage 10.1.