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Ratgeber / Nachunternehmer & Sozialversicherung

Nachunternehmer im Handwerksbetrieb: was Sie prüfen müssen, bevor die Beitragsnachzahlung kommt

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 13 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Der teuerste Fehler beim Nachunternehmer-Einsatz ist selten der Mangel — es ist die Feststellung, dass Ihr „Selbstständiger“ keiner war. Dann schulden Sie den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), holen sich davon praktisch nichts zurück, und bei vorsätzlicher Schwarzarbeit wird das Gezahlte auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet — mit 1 % Säumniszuschlag je Monat und 30 Jahren Verjährung. Daneben haften Sie als Auftraggeber für fremde Beiträge und Löhne: für Sozialversicherungsbeiträge erst ab 275.000 € Bauvolumen je Bauwerk — für den Mindestlohn ohne jede Schwelle. Was Sie schützt, ist nicht der Vertragstext, sondern die gelebte Praxis plus eine lückenlos gepflegte Nachunternehmer-Akte.

Dieser Beitrag betrachtet den Nachunternehmer-Einsatz aus der Sicht des ausführenden Betriebs: Kontrolle, Status, Beiträge. Vertrag und Zahlungskette stehen in Teil 1, die Angabepflichten gegenüber öffentlichen Auftraggebern in Teil 3.

Serie Nachunternehmer — drei Teile: 1 · Vertrag: Zustimmung, Zahlungskette, Gewährleistung → · 2 · Kontrolle: Status, Nachweise, Beiträge (Sie sind hier) · 3 · Öffentlicher Auftrag: was Sie angeben müssen →

Der teuerste Fall: Ihr Nachunternehmer ist gar keiner

Ob jemand selbstständig ist, entscheidet nicht Ihr Vertrag, sondern § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist dort die nichtselbstständige Arbeit; Anhaltspunkte sind „eine Tätigkeit nach Weisungen“ und „eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Entschieden wird im Wege einer Gesamtabwägung aller tatsächlichen Umstände. Das Bundessozialgericht hat dabei klargestellt: Weisungsgebundenheit und Eingliederung stehen nicht in einem Rangverhältnis und müssen nicht beide vorliegen — und dem Willen der Vertragsparteien kommt allenfalls dann Gewicht zu, wenn die Abwägung am Ende unentschieden ausgeht (BSG, Urt. v. 28.06.2022 — B 12 R 3/20 R).

Im Klartext: Sie können den Vertrag „Nachunternehmervertrag“ überschreiben, der Mann kann ein Gewerbe angemeldet haben und Rechnungen mit Umsatzsteuer schreiben — wenn er in Ihrer Kolonne nach Ihrem Ablauf mit Ihrem Werkzeug arbeitet, ist er beitragsrechtlich Ihr Arbeitnehmer.

Spricht für SelbstständigkeitSpricht für BeschäftigungSagt fast nichts aus
Abgrenzbares eigenes Gewerk mit eigener Kalkulation je Bauvorhaben · eigene Arbeitnehmer · eigenes Material, Werkzeug, Fahrzeug · eigene Betriebsstätte · mehrere Auftraggeber · freie Zeit- und Personaleinteilung · Nachbesserung auf eigene Kosten · eigener Marktauftritt (Werbung, Angebote, Preisverhandlung) Abrechnung nach Stunden ohne Gewerkbezug · Arbeit in Ihrer Kolonne nach Ihrem Bauablauf · Material, Werkzeug, Transport, teils Unterkunft von Ihnen · feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht · Weisungen Ihres Poliers oder Bauleiters · nur ein Auftraggeber · kein eigenes Personal · gleichbleibende Monatsbeträge Gewerbeanmeldung · Eintrag in die Handwerksrolle · eigene Rechnungen mit Umsatzsteuer · Steuernummer · die Überschrift des Vertrags · eine unterschriebene „Selbstständigkeits-Erklärung“ · eine Betriebshaftpflicht

Wie das in der Praxis ausgeht, zeigt ein Fall aus dem Trockenbau: Ein Kasseler Bauunternehmen ließ drei ungarische Männer, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen hatten, Stützen mit Brandschutzplatten beplanken. Das Hessische Landessozialgericht sah abhängige Beschäftigung — die Männer stellten im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung, hatten weder eigene Betriebsstätte noch nennenswertes Material oder Werkzeug, wurden vom Auftraggeber zu den Baustellen gefahren, und eine eigene Preiskalkulation je Bauvorhaben gab es nicht. Der Nachunternehmervertrag diente nach den Feststellungen des Gerichts der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Ergebnis: rund 100.000 € Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen (Hess. LSG — L 8 BA 51/20).

Der Vertrag ist nicht der Maßstab — die Durchführung ist es. Prüfer der Rentenversicherung und des Zolls lesen Ihre Verträge, aber sie befragen die Leute auf der Baustelle: Wer sagt, wann Feierabend ist? Wem gehört die Maschine? Wer hat den Preis gemacht? Wenn die Antworten alle auf Sie zeigen, hilft kein Formular. Und ein Ein-Mann-Betrieb, der nur für Sie arbeitet, auf Stundenbasis abrechnet und Ihr Werkzeug benutzt, ist der Standardfall, der in der Betriebsprüfung kippt.

Warum die Nachzahlung so weh tut: die Rechenkette

Die Nachforderung ist deshalb existenzgefährdend, weil sich mehrere Regeln übereinanderlegen — jede für sich verständlich, zusammen brutal:

  1. Sie schulden alles. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt der Arbeitgeber — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 28e Abs. 1 SGB IV).
  2. Zurückholen können Sie ihn nicht. Der Arbeitnehmeranteil darf nur durch Lohnabzug geltend gemacht werden, und ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV). Bei einem „Nachunternehmer“, der längst weg ist, gibt es keine drei nächsten Zahlungen.
  3. Nettolohnfiktion. Sind bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis Steuern und Beiträge nicht gezahlt worden, „gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) — die gezahlte Summe wird also auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet, und darauf werden die Beiträge berechnet. Das BSG verlangt dafür ein subjektives Element: mindestens bedingten Vorsatz; bloße Rechenfehler oder eine schlichte Fehleinschätzung genügen nicht (BSG, Urt. v. 09.11.2011 — B 12 R 18/09 R).
  4. Säumniszuschläge. 1 % des rückständigen, auf 50 € abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Erlassen wird das nur, soweit Sie glaubhaft machen, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben (§ 24 Abs. 2) — im Schwarzarbeitsfall scheidet das aus.
  5. Verjährung. Vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres — bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Genau an dieser Weiche entscheidet sich, ob eine Prüfung Geld kostet oder den Betrieb.
  6. Schätzung. Wer die Entgeltunterlagen nicht ordnungsgemäß führt, bekommt einen Summenbeitragsbescheid: Die Beiträge werden von der Summe der gezahlten Entgelte erhoben, notfalls geschätzt — orientiert am ortsüblichen Arbeitsentgelt (§ 28f Abs. 2 SGB IV). Die Beweisnot geht zu Ihren Lasten.
  7. Strafrecht. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist Straftat: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall sechs Monate bis zehn Jahre (§ 266a StGB). Das trifft den Geschäftsführer persönlich, nicht die GmbH.
„Vorsatz“ ist nicht gleich böse Absicht. Bedingter Vorsatz genügt — es reicht, dass Sie die Statusfrage erkannt und das Risiko billigend in Kauf genommen haben. Das BSG verlangt umgekehrt, dass ein Arbeitgeber bei Zweifeln die vorhandenen Klärungswege nutzt. Wer die Frage also sieht und nicht klärt, argumentiert später schlecht. Der Klärungsweg heißt Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.

Die Bürgenhaftung: Sie haften auch für den sauberen Nachunternehmer, der nicht zahlt

Der zweite Risikoblock hat mit Scheinselbstständigkeit nichts zu tun. Hier ist der Nachunternehmer unstreitig selbstständig — er zahlt nur nicht. Dann greifen mehrere gesetzliche Bürgenhaftungen, und sie haben unterschiedliche Schwellen:

HaftungGrundlageAb wannEnthaftung
Sozialversicherungs­beiträge der gesamten Nachunternehmerkette § 28e Abs. 3a–3f SGB IV — Haftung „wie ein selbstschuldnerischer Bürge“ ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € (Abs. 3d) Präqualifikation nach § 6a VOB/A (Abs. 3b) oder lückenlose Unbedenklichkeits­bescheinigungen der Einzugsstellen (Abs. 3f). Umgehungs­konstruktionen greifen nicht: Die Haftung erstreckt sich auf die nächste Stufe, wenn die Einschaltung erkennbar der Haftungs­vermeidung dient (Abs. 3e)
Beiträge zur Berufs­genossenschaft (BG BAU) § 150 Abs. 3 SGB VII — verweist auf § 28e Abs. 3a–3f SGB IV entsprechend qualifizierte Unbedenklichkeits­bescheinigung des Unfallversicherungs­trägers mit Angaben zu Unternehmensteilen, Lohnsummen und ordnungsgemäßer Beitragszahlung
Mindestlohn (gesetzlicher und Branchen­mindestlohn) § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG — Haftung „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“, für das Nettoentgelt keine Wertgrenze — auch beim kleinen Auftrag keine echte Enthaftung. Nur sorgfältige Auswahl, Verpflichtungs­erklärung mit Auditrecht und Regress. Wer nur als Bauherr Bauleistungen einkauft, haftet nicht (BAG, Urt. v. 16.10.2019 — 5 AZR 241/18)
Urlaubskassen­beiträge SOKA-BAU § 14 AEntG (Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien) keine Wertgrenze Enthaftungs­bescheinigung bzw. Präqualifikation der SOKA-BAU — zeitlich befristet, also Wiedervorlage einplanen
Bauabzugsteuer — 15 % der Gegenleistung einbehalten und abführen §§ 48–48d EStG; Haftung bei unterlassenem Abzug (§ 48a Abs. 3 EStG) Abzug entfällt, wenn die Bauleistungen desselben Leistenden im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen (15.000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungs­umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ausführt) gültige Freistellungs­bescheinigung nach § 48b EStG im Zeitpunkt der Gegenleistung — Gültigkeit elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abrufbar (§ 48b Abs. 6 EStG)
Die 275.000-€-Schwelle ist die meistmissverstandene Zahl am Bau. Sie gilt nur für die Beitragshaftung nach § 28e SGB IV (und über § 150 Abs. 3 SGB VII für die BG-Beiträge) und bezieht sich auf den geschätzten Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen — nicht auf Ihren Auftrag. Die Mindestlohn- und die SOKA-Bürgenhaftung kennen überhaupt keine Bagatellgrenze. Der Satz „so groß ist unsere Baustelle gar nicht“ schützt also genau vor einer von vier Haftungen.

Hinzu kommt die Bußgeldebene, und die zielt ausdrücklich auf den Auftraggeber: Wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der beauftragte Unternehmer (oder dessen Nachunternehmer) den Mindestlohn nicht zahlt, handelt ordnungswidrig — Geldbuße bis zu 500.000 € (§ 21 Abs. 2, Abs. 3 MiLoG). Dieselbe Konstruktion gibt es für Schwarzarbeit: Beauftragung in erheblichem Umfang bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines vorsätzlichen Verstoßes — bis zu 50.000 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 SchwarzArbG). „Fahrlässig nicht gewusst“ ist dabei genau das, wogegen eine geführte Nachunternehmer-Akte hilft.

Werkvertrag oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung — am Bau die schärfste Grenze

Es gibt einen dritten Weg, auf dem Handwerksbetriebe in dieselbe Falle laufen, ohne an Schwarzarbeit zu denken: Sie „leihen“ sich Leute. Beitragsrechtlich ist das dieselbe Abgrenzung wie oben — arbeitsrechtlich gilt am Bau aber eine Besonderheit, die viele nicht kennen:

§ 1b AÜG: „Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.“ Ausnahmen gibt es nur zwei: zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn allgemeinverbindliche Tarifverträge das bestimmen — und zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird (für Betriebe aus dem EWR gilt eine entsprechende Regelung).

Kippt Ihr „Werkvertrag“ also in Arbeitnehmerüberlassung, ist er am Bau in der Regel nicht bloß erlaubnispflichtig, sondern verboten. Und seit 2017 gibt es die frühere „Fallschirmlösung“ nicht mehr: Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor überlassen wird, und die Person des Leiharbeitnehmers vorher konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG). Fehlt das, ist der Vertrag unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) — und dann gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Sie sind dann Arbeitgeber, mit allem, was in der Rechenkette oben steht. Dazu: Höchstüberlassungsdauer 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG), und Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 16 AÜG).

Der Praxistest in einem Satz: Schulden Sie ein Ergebnis (fertig verputzte Wand, abgenommenes Gewerk, Aufmaß und Gewährleistung) oder eine Arbeitskraft (zwei Mann ab Montag, acht Stunden, Anweisung durch unseren Polier)? Das Zweite ist Arbeitnehmerüberlassung — egal, was auf dem Deckblatt steht.

Was Sie kontrollieren müssen: die Nachunternehmer-Akte

Die Enthaftungen oben funktionieren alle nach demselben Muster: Sie wirken nur mit gültigem Papier zum richtigen Zeitpunkt. Eine abgelaufene Bescheinigung ist im Haftungsfall wertlos. Legen Sie die Akte vor der ersten Beauftragung an — und führen Sie sie als Fristenkalender, nicht als Ordner.

NachweisWofürWiedervorlage
Freistellungsbescheinigung § 48b EStGBauabzugsteuer — sonst 15 % einbehaltenvor jeder Zahlung Gültigkeit prüfen; elektronischer Abruf beim BZSt (§ 48b Abs. 6)
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen (Krankenkassen)Enthaftung § 28e Abs. 3f SGB IVlückenlos — jede Lücke kostet die Enthaftung
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAUEnthaftung § 150 Abs. 3 SGB VIIlaufend
Enthaftungs- bzw. PQ-Bescheinigung SOKA-BAUUrlaubskassenbeiträge, § 14 AEntGbefristet — Ablaufdatum in die Wiedervorlage
Präqualifikation nach § 6a VOB/AEnthaftung § 28e Abs. 3b SGB IV; zugleich EignungsnachweisGültigkeit des Eintrags
Handwerksrollen-Eintrag, Gewerbeanmeldung, Handels­registerauszugZulassung für zulassungspflichtige Handwerke; § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbGbei Beauftragung, danach jährlich
Mindestlohn-Verpflichtungserklärung mit Auditrecht und Nachunternehmerliste§ 13 MiLoG / § 14 AEntG; entlastet bei § 21 Abs. 2 MiLoGje Auftrag
Bei Einsatz aus dem Ausland: A1-Bescheinigungen und Anmeldung nach § 18 AEntGZuständigkeit der Sozialversicherung; Zollprüfung auf der Baustelleje Einsatz und Person
Nachweise zur Substanz: eigene Beschäftigte, eigenes Gerät, weitere Auftraggeber, BetriebshaftpflichtStatusindizien — Ihr Material gegen den Scheinselbst­ständigkeits-Vorwurfjährlich
Und die Vergabe selbst ist Ihr bestes Beweismittel. Vergeben Sie ein abgrenzbares Gewerk mit eigenem Leistungsverzeichnis, eigener Massenermittlung und einem Preis, den der Nachunternehmer kalkuliert hat — nicht „Mann-Tage“. Machen Sie ein eigenes Aufmaß und eine eigene Abnahme mit ihm. Genau diese Papiere waren es, die im Kasseler Fall fehlten. Gemeinsames Aufmaß nach § 14 VOB/B →

Was Sie ankündigen müssen — und was Sie dürfen

Nach oben: zu Ihrem Auftraggeber

Nach außen: Meldungen, die der Zoll auf Ihrer Baustelle abfragt

Auf der Baustelle: sobald ein zweiter Arbeitgeber dazukommt

Was Sie nicht dürfen

Wenn die Prüfung kommt

Zwei Behörden schauen auf denselben Sachverhalt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft auf der Baustelle — Personen, Papiere, Aufzeichnungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Büro: Sie prüft Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre darauf, ob Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden, und erlässt die Bescheide zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Feststellungen des Zolls landen regelmäßig dort — der Kasseler Fall lief genau so.

Was in dieser Situation zählt, ist nicht Beredsamkeit, sondern Aktenlage: Verträge mit abgrenzbarem Gewerk, die Kalkulation des Nachunternehmers, Aufmaße und Abnahmen je Nachunternehmer, Zahlungsbelege, Bescheinigungen mit passendem Datum — und, wo Sie die Frage vorher erkannt haben, der Statusfeststellungsbescheid.

Das Werkzeug vor dem Einsatz: Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Nachunternehmer selbstständig ist, können Sie das vorher klären lassen — bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Festgestellt wird, „ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt“ (§ 7a SGB IV). Drei Bausteine der Reform von 2022 sind für Betriebe interessant:

Und: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein — vorausgesetzt, der Beschäftigte stimmt zu und war in der Zwischenzeit gegen Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert (§ 7a Abs. 5). Das ist die einzige saubere Möglichkeit, die Rückwirkung abzuschneiden.

Befristung beachten: Die Regelungen zur Prognoseentscheidung und zur Gruppenfeststellung sind befristet — § 7a Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4a bis 4c und Abs. 6 Satz 2 SGB IV treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, solange der Gesetzgeber nicht verlängert. Wer dieses Instrument nutzen will, sollte es nicht auf die lange Bank schieben.

Die sieben teuersten Fehler

  1. Den Ein-Mann-„Nachunternehmer“ nach Stunden abrechnen und mit eigenem Werkzeug in der eigenen Kolonne arbeiten lassen.
  2. Glauben, Gewerbeanmeldung und Handwerksrolleneintrag klärten die Statusfrage.
  3. Die 275.000-€-Schwelle auf alle Haftungen beziehen — Mindestlohn und SOKA kennen keine.
  4. Bescheinigungen einmal einsammeln und nie wieder ansehen; im Haftungsfall sind sie abgelaufen.
  5. Personal „ausleihen“ statt ein Gewerk zu vergeben — am Bau ist das nach § 1b AÜG regelmäßig unzulässig.
  6. Ohne Zustimmung des Auftraggebers vergeben (§ 4 Abs. 8 VOB/B) und die Benennung vergessen.
  7. Die Statusfrage erkennen und nicht klären — genau daraus wird später der Vorsatz, der die Verjährung auf 30 Jahre streckt.

Weiterlesen im Ratgeber: Nachunternehmer einsetzen: Zustimmung, Zahlungsketten, Gewährleistung → · Insolvenz am Bau → · Gemeinsames Aufmaß → · Kündigung des Bauvertrags → · VOB- oder BGB-Vertrag? → · Nachunternehmer beim öffentlichen Auftrag: was Sie angeben müssen →

Für den Betrieb

Nachweise, Fristen und Schriftverkehr im Griff

Nachunternehmer-Verwaltung ist Fristen- und Dokumentenverwaltung: Bescheinigungen mit Ablaufdatum, Zustimmungs- und Benennungsschreiben, Aufmaß- und Abnahmeaufforderungen, Regieberichte. Der KI-Werkzeugkasten macht aus Ihren Auftragsdaten die passenden Schreiben als PDF — damit die Akte vollständig ist, bevor jemand danach fragt.

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Häufige Fragen

Woran erkenne ich, dass mein Nachunternehmer scheinselbstständig ist?

An der gelebten Praxis: Abrechnung nach Stunden statt nach Gewerk, Ihr Material und Werkzeug, Arbeit in Ihrer Kolonne nach Ihren Zeitvorgaben, nur ein Auftraggeber, kein eigenes Personal. Entschieden wird über eine Gesamtabwägung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Schützt mich die Gewerbeanmeldung meines Nachunternehmers?

Nein. Gewerbeanmeldung, Handwerksrolleneintrag, Steuernummer und Rechnungen mit Umsatzsteuer sind formale Umstände. Sie sind Indizien, ersetzen aber keine unternehmerische Tätigkeit.

Was kostet mich eine festgestellte Scheinselbstständigkeit?

Den gesamten Sozialversicherungsbeitrag inklusive Arbeitnehmeranteil (§ 28e Abs. 1 SGB IV), Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat (§ 24), bei Vorsatz die Hochrechnung auf ein Bruttoentgelt (§ 14 Abs. 2 S. 2) und eine Verjährung von 30 statt 4 Jahren (§ 25 Abs. 1). Dazu kommt die Strafbarkeit nach § 266a StGB.

Kann ich mir den Arbeitnehmeranteil zurückholen?

Praktisch nein. Der Arbeitnehmeranteil darf nur per Lohnabzug geltend gemacht werden, ein versäumter Abzug nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV). Die gibt es in dieser Konstellation nicht mehr.

Ab wann hafte ich für die Sozialversicherungsbeiträge meines Nachunternehmers?

Ab einem geschätzten Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Enthaftung über Präqualifikation nach § 6a VOB/A oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen.

Gilt diese Schwelle auch für den Mindestlohn?

Nein. Die Bürgenhaftung für Mindestlohn (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG) und für Urlaubskassenbeiträge kennt keine Wertgrenze — sie greift auch beim kleinen Auftrag.

Muss ich als Handwerksbetrieb Bauabzugsteuer einbehalten?

Ja, als unternehmerischer Leistungsempfänger von Bauleistungen: 15 % der Gegenleistung, es sei denn, es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor oder die Bagatellgrenze von 5.000 € je Leistendem und Kalenderjahr wird voraussichtlich nicht überschritten.

Darf ich mir am Bau Leute von einem anderen Betrieb ausleihen?

Grundsätzlich nicht: Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist nach § 1b AÜG unzulässig. Ausnahmen bestehen nur über allgemeinverbindliche Tarifverträge oder zwischen Baubetrieben, die seit mindestens drei Jahren denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen unterliegen.

Muss ich meinem Auftraggeber den Nachunternehmer melden?

Im VOB/B-Vertrag ja: Übertragung nur mit schriftlicher Zustimmung, außer für Leistungen, auf die Ihr Betrieb nicht eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B); seit der VOB/B 2016 sind Nachunternehmer unaufgefordert bis zum Leistungsbeginn zu benennen. Bei öffentlichen Aufträgen kommen die Angabepflichten des Vergaberechts hinzu — mit eigenen Zeitpunkten für Leistungen, Namen und Kette (Teil 3 der Serie).

Wie kläre ich den Status vorab verbindlich?

Über das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV) — auf Wunsch als Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit oder als Gruppenfeststellung für gleichartige Auftragsverhältnisse. Diese beiden Varianten sind bis zum 30.06.2027 befristet.

Wie oft wird mein Betrieb geprüft?

Die Rentenversicherung prüft Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Unabhängig davon prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auf der Baustelle.

Was passiert bei einer Ohne-Rechnung-Abrede?

Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Der Besteller hat keine Mängelansprüche (BGH VII ZR 6/13), der Unternehmer keinen Werklohn — auch nicht über Bereicherungsrecht (BGH VII ZR 241/13).

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat als Geschäftsführer Nachunternehmer vergeben und Betriebsprüfungen erlebt — und führt die Nachunternehmer-Akte seither so, als stünde der Prüfer schon im Flur.

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung im Einzelfall; beitrags- und steuerrechtliche Fragen bitte mit Steuerberater bzw. Fachanwalt abstimmen. Zitierte Entscheidungen: BSG, Urt. v. 28.06.2022 — B 12 R 3/20 R (Gesamtabwägung; Gewicht des Parteiwillens nur bei unentschiedener Abwägung); BSG, Urt. v. 09.11.2011 — B 12 R 18/09 R (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV verlangt mindestens bedingten Vorsatz); Hessisches LSG, 8. Senat — L 8 BA 51/20 (Entscheidung v. 26.01.2023, Pressemitteilung v. 07.03.2023; Revision nicht zugelassen); BAG, Urt. v. 16.10.2019 — 5 AZR 241/18 (keine Bürgenhaftung des bloßen Bauherrn); BGH, Urt. v. 01.08.2013 — VII ZR 6/13 und Urt. v. 10.04.2014 — VII ZR 241/13 (Schwarzarbeit). Rechtsgrundlagen: §§ 7, 7a, 14, 24, 25, 28a, 28e, 28f, 28g, 28p SGB IV; § 150 SGB VII; §§ 13, 17, 21 MiLoG; §§ 14, 18 AEntG; §§ 1, 1b, 9, 10, 16 AÜG; §§ 48, 48a, 48b EStG; §§ 1, 2a, 8 SchwarzArbG; § 117 HwO; §§ 2, 3 BaustellV; § 8 ArbSchG; § 36 VgV; § 4 Abs. 8 VOB/B; § 266a StGB; §§ 134, 278 BGB. Zu den Mindestlöhnen: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2026 13,90 € je Zeitstunde und steigt zum 01.01.2027 auf 14,60 € (Verordnung auf Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025); im Bauhauptgewerbe gelten darüber hinaus allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne — die jeweils aktuellen Beträge sind beim Zoll bzw. bei SOKA-BAU abzurufen und hier bewusst nicht beziffert.