Ratgeber / Nachunternehmer & Sozialversicherung
Nachunternehmer im Handwerksbetrieb: was Sie prüfen müssen, bevor die Beitragsnachzahlung kommt
Der teuerste Fehler beim Nachunternehmer-Einsatz ist selten der Mangel — es ist die Feststellung, dass Ihr „Selbstständiger“ keiner war. Dann schulden Sie den gesamten Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), holen sich davon praktisch nichts zurück, und bei vorsätzlicher Schwarzarbeit wird das Gezahlte auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet — mit 1 % Säumniszuschlag je Monat und 30 Jahren Verjährung. Daneben haften Sie als Auftraggeber für fremde Beiträge und Löhne: für Sozialversicherungsbeiträge erst ab 275.000 € Bauvolumen je Bauwerk — für den Mindestlohn ohne jede Schwelle. Was Sie schützt, ist nicht der Vertragstext, sondern die gelebte Praxis plus eine lückenlos gepflegte Nachunternehmer-Akte.
Dieser Beitrag betrachtet den Nachunternehmer-Einsatz aus der Sicht des ausführenden Betriebs: Kontrolle, Status, Beiträge. Vertrag und Zahlungskette stehen in Teil 1, die Angabepflichten gegenüber öffentlichen Auftraggebern in Teil 3.
Serie Nachunternehmer — drei Teile: 1 · Vertrag: Zustimmung, Zahlungskette, Gewährleistung → · 2 · Kontrolle: Status, Nachweise, Beiträge (Sie sind hier) · 3 · Öffentlicher Auftrag: was Sie angeben müssen →
Der teuerste Fall: Ihr Nachunternehmer ist gar keiner
Ob jemand selbstständig ist, entscheidet nicht Ihr Vertrag, sondern § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist dort die nichtselbstständige Arbeit; Anhaltspunkte sind „eine Tätigkeit nach Weisungen“ und „eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Entschieden wird im Wege einer Gesamtabwägung aller tatsächlichen Umstände. Das Bundessozialgericht hat dabei klargestellt: Weisungsgebundenheit und Eingliederung stehen nicht in einem Rangverhältnis und müssen nicht beide vorliegen — und dem Willen der Vertragsparteien kommt allenfalls dann Gewicht zu, wenn die Abwägung am Ende unentschieden ausgeht (BSG, Urt. v. 28.06.2022 — B 12 R 3/20 R).
Im Klartext: Sie können den Vertrag „Nachunternehmervertrag“ überschreiben, der Mann kann ein Gewerbe angemeldet haben und Rechnungen mit Umsatzsteuer schreiben — wenn er in Ihrer Kolonne nach Ihrem Ablauf mit Ihrem Werkzeug arbeitet, ist er beitragsrechtlich Ihr Arbeitnehmer.
| Spricht für Selbstständigkeit | Spricht für Beschäftigung | Sagt fast nichts aus |
|---|---|---|
| Abgrenzbares eigenes Gewerk mit eigener Kalkulation je Bauvorhaben · eigene Arbeitnehmer · eigenes Material, Werkzeug, Fahrzeug · eigene Betriebsstätte · mehrere Auftraggeber · freie Zeit- und Personaleinteilung · Nachbesserung auf eigene Kosten · eigener Marktauftritt (Werbung, Angebote, Preisverhandlung) | Abrechnung nach Stunden ohne Gewerkbezug · Arbeit in Ihrer Kolonne nach Ihrem Bauablauf · Material, Werkzeug, Transport, teils Unterkunft von Ihnen · feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht · Weisungen Ihres Poliers oder Bauleiters · nur ein Auftraggeber · kein eigenes Personal · gleichbleibende Monatsbeträge | Gewerbeanmeldung · Eintrag in die Handwerksrolle · eigene Rechnungen mit Umsatzsteuer · Steuernummer · die Überschrift des Vertrags · eine unterschriebene „Selbstständigkeits-Erklärung“ · eine Betriebshaftpflicht |
Wie das in der Praxis ausgeht, zeigt ein Fall aus dem Trockenbau: Ein Kasseler Bauunternehmen ließ drei ungarische Männer, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen hatten, Stützen mit Brandschutzplatten beplanken. Das Hessische Landessozialgericht sah abhängige Beschäftigung — die Männer stellten im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung, hatten weder eigene Betriebsstätte noch nennenswertes Material oder Werkzeug, wurden vom Auftraggeber zu den Baustellen gefahren, und eine eigene Preiskalkulation je Bauvorhaben gab es nicht. Der Nachunternehmervertrag diente nach den Feststellungen des Gerichts der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Ergebnis: rund 100.000 € Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen (Hess. LSG — L 8 BA 51/20).
Warum die Nachzahlung so weh tut: die Rechenkette
Die Nachforderung ist deshalb existenzgefährdend, weil sich mehrere Regeln übereinanderlegen — jede für sich verständlich, zusammen brutal:
- Sie schulden alles. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt der Arbeitgeber — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (§ 28e Abs. 1 SGB IV).
- Zurückholen können Sie ihn nicht. Der Arbeitnehmeranteil darf nur durch Lohnabzug geltend gemacht werden, und ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV). Bei einem „Nachunternehmer“, der längst weg ist, gibt es keine drei nächsten Zahlungen.
- Nettolohnfiktion. Sind bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis Steuern und Beiträge nicht gezahlt worden, „gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) — die gezahlte Summe wird also auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet, und darauf werden die Beiträge berechnet. Das BSG verlangt dafür ein subjektives Element: mindestens bedingten Vorsatz; bloße Rechenfehler oder eine schlichte Fehleinschätzung genügen nicht (BSG, Urt. v. 09.11.2011 — B 12 R 18/09 R).
- Säumniszuschläge. 1 % des rückständigen, auf 50 € abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Erlassen wird das nur, soweit Sie glaubhaft machen, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben (§ 24 Abs. 2) — im Schwarzarbeitsfall scheidet das aus.
- Verjährung. Vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres — bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Genau an dieser Weiche entscheidet sich, ob eine Prüfung Geld kostet oder den Betrieb.
- Schätzung. Wer die Entgeltunterlagen nicht ordnungsgemäß führt, bekommt einen Summenbeitragsbescheid: Die Beiträge werden von der Summe der gezahlten Entgelte erhoben, notfalls geschätzt — orientiert am ortsüblichen Arbeitsentgelt (§ 28f Abs. 2 SGB IV). Die Beweisnot geht zu Ihren Lasten.
- Strafrecht. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist Straftat: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall sechs Monate bis zehn Jahre (§ 266a StGB). Das trifft den Geschäftsführer persönlich, nicht die GmbH.
Die Bürgenhaftung: Sie haften auch für den sauberen Nachunternehmer, der nicht zahlt
Der zweite Risikoblock hat mit Scheinselbstständigkeit nichts zu tun. Hier ist der Nachunternehmer unstreitig selbstständig — er zahlt nur nicht. Dann greifen mehrere gesetzliche Bürgenhaftungen, und sie haben unterschiedliche Schwellen:
| Haftung | Grundlage | Ab wann | Enthaftung |
|---|---|---|---|
| Sozialversicherungsbeiträge der gesamten Nachunternehmerkette | § 28e Abs. 3a–3f SGB IV — Haftung „wie ein selbstschuldnerischer Bürge“ | ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € (Abs. 3d) | Präqualifikation nach § 6a VOB/A (Abs. 3b) oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen (Abs. 3f). Umgehungskonstruktionen greifen nicht: Die Haftung erstreckt sich auf die nächste Stufe, wenn die Einschaltung erkennbar der Haftungsvermeidung dient (Abs. 3e) |
| Beiträge zur Berufsgenossenschaft (BG BAU) | § 150 Abs. 3 SGB VII — verweist auf § 28e Abs. 3a–3f SGB IV | entsprechend | qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Unfallversicherungsträgers mit Angaben zu Unternehmensteilen, Lohnsummen und ordnungsgemäßer Beitragszahlung |
| Mindestlohn (gesetzlicher und Branchenmindestlohn) | § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG — Haftung „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“, für das Nettoentgelt | keine Wertgrenze — auch beim kleinen Auftrag | keine echte Enthaftung. Nur sorgfältige Auswahl, Verpflichtungserklärung mit Auditrecht und Regress. Wer nur als Bauherr Bauleistungen einkauft, haftet nicht (BAG, Urt. v. 16.10.2019 — 5 AZR 241/18) |
| Urlaubskassenbeiträge SOKA-BAU | § 14 AEntG (Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien) | keine Wertgrenze | Enthaftungsbescheinigung bzw. Präqualifikation der SOKA-BAU — zeitlich befristet, also Wiedervorlage einplanen |
| Bauabzugsteuer — 15 % der Gegenleistung einbehalten und abführen | §§ 48–48d EStG; Haftung bei unterlassenem Abzug (§ 48a Abs. 3 EStG) | Abzug entfällt, wenn die Bauleistungen desselben Leistenden im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen (15.000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ausführt) | gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG im Zeitpunkt der Gegenleistung — Gültigkeit elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abrufbar (§ 48b Abs. 6 EStG) |
Hinzu kommt die Bußgeldebene, und die zielt ausdrücklich auf den Auftraggeber: Wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der beauftragte Unternehmer (oder dessen Nachunternehmer) den Mindestlohn nicht zahlt, handelt ordnungswidrig — Geldbuße bis zu 500.000 € (§ 21 Abs. 2, Abs. 3 MiLoG). Dieselbe Konstruktion gibt es für Schwarzarbeit: Beauftragung in erheblichem Umfang bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines vorsätzlichen Verstoßes — bis zu 50.000 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 SchwarzArbG). „Fahrlässig nicht gewusst“ ist dabei genau das, wogegen eine geführte Nachunternehmer-Akte hilft.
Werkvertrag oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung — am Bau die schärfste Grenze
Es gibt einen dritten Weg, auf dem Handwerksbetriebe in dieselbe Falle laufen, ohne an Schwarzarbeit zu denken: Sie „leihen“ sich Leute. Beitragsrechtlich ist das dieselbe Abgrenzung wie oben — arbeitsrechtlich gilt am Bau aber eine Besonderheit, die viele nicht kennen:
§ 1b AÜG: „Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.“ Ausnahmen gibt es nur zwei: zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn allgemeinverbindliche Tarifverträge das bestimmen — und zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wird (für Betriebe aus dem EWR gilt eine entsprechende Regelung).
Kippt Ihr „Werkvertrag“ also in Arbeitnehmerüberlassung, ist er am Bau in der Regel nicht bloß erlaubnispflichtig, sondern verboten. Und seit 2017 gibt es die frühere „Fallschirmlösung“ nicht mehr: Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor überlassen wird, und die Person des Leiharbeitnehmers vorher konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG). Fehlt das, ist der Vertrag unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) — und dann gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Sie sind dann Arbeitgeber, mit allem, was in der Rechenkette oben steht. Dazu: Höchstüberlassungsdauer 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG), und Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 16 AÜG).
Was Sie kontrollieren müssen: die Nachunternehmer-Akte
Die Enthaftungen oben funktionieren alle nach demselben Muster: Sie wirken nur mit gültigem Papier zum richtigen Zeitpunkt. Eine abgelaufene Bescheinigung ist im Haftungsfall wertlos. Legen Sie die Akte vor der ersten Beauftragung an — und führen Sie sie als Fristenkalender, nicht als Ordner.
| Nachweis | Wofür | Wiedervorlage |
|---|---|---|
| Freistellungsbescheinigung § 48b EStG | Bauabzugsteuer — sonst 15 % einbehalten | vor jeder Zahlung Gültigkeit prüfen; elektronischer Abruf beim BZSt (§ 48b Abs. 6) |
| Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen (Krankenkassen) | Enthaftung § 28e Abs. 3f SGB IV | lückenlos — jede Lücke kostet die Enthaftung |
| Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG BAU | Enthaftung § 150 Abs. 3 SGB VII | laufend |
| Enthaftungs- bzw. PQ-Bescheinigung SOKA-BAU | Urlaubskassenbeiträge, § 14 AEntG | befristet — Ablaufdatum in die Wiedervorlage |
| Präqualifikation nach § 6a VOB/A | Enthaftung § 28e Abs. 3b SGB IV; zugleich Eignungsnachweis | Gültigkeit des Eintrags |
| Handwerksrollen-Eintrag, Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug | Zulassung für zulassungspflichtige Handwerke; § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG | bei Beauftragung, danach jährlich |
| Mindestlohn-Verpflichtungserklärung mit Auditrecht und Nachunternehmerliste | § 13 MiLoG / § 14 AEntG; entlastet bei § 21 Abs. 2 MiLoG | je Auftrag |
| Bei Einsatz aus dem Ausland: A1-Bescheinigungen und Anmeldung nach § 18 AEntG | Zuständigkeit der Sozialversicherung; Zollprüfung auf der Baustelle | je Einsatz und Person |
| Nachweise zur Substanz: eigene Beschäftigte, eigenes Gerät, weitere Auftraggeber, Betriebshaftpflicht | Statusindizien — Ihr Material gegen den Scheinselbstständigkeits-Vorwurf | jährlich |
Was Sie ankündigen müssen — und was Sie dürfen
Nach oben: zu Ihrem Auftraggeber
- VOB/B-Vertrag: Nachunternehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers — Ausnahme sind Leistungen, auf die Ihr Betrieb nicht eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B). Seit der VOB/B 2016 sind Nachunternehmer und deren Nachunternehmer außerdem unaufgefordert bis zum Leistungsbeginn zu benennen. Zustimmung, Klauselfallen und Zahlungskette im NU-Vertrag →
- BGB-Bauvertrag: kein Selbstausführungsgebot — Sie schulden den Erfolg, nicht die eigene Hand. Dafür haften Sie für den Nachunternehmer als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Der Vertrag kann aber Abweichendes regeln; lesen Sie die Besonderen Vertragsbedingungen.
- Öffentliche Aufträge: Der Auftraggeber kann die Benennung der vorgesehenen Unterauftragnehmer verlangen; bei Eignungsleihe braucht es die Verpflichtungserklärung des Dritten, und Ausschlussgründe werden auch beim Unterauftragnehmer geprüft — mit der Pflicht zum Austausch (§ 36 VgV für Liefer- und Dienstleistungen; bei Bauaufträgen gelten die entsprechenden Regeln der VOB/A). Bei Leistungen unter direkter Aufsicht sind Namen und Kontaktdaten spätestens zu Ausführungsbeginn mitzuteilen. Welche Angabe wann fällig ist — im Angebot, in der engeren Wahl oder erst zum Leistungsbeginn — steht im Detail unter Nachunternehmer beim öffentlichen Auftrag →
Nach außen: Meldungen, die der Zoll auf Ihrer Baustelle abfragt
- Sofortmeldung (§ 28a Abs. 4 SGB IV): Im Baugewerbe ist der Tag des Beschäftigungsbeginns spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden — mit Name, Versicherungsnummer, Betriebsnummer und Tag der Aufnahme. Das gilt für Ihre eigenen Leute; der Prüfer fragt es aber für jede Person auf der Baustelle ab.
- Ausweis mitführen (§ 2a SchwarzArbG): Im Baugewerbe müssen Beschäftigte ihren Ausweis dabeihaben. Der Arbeitgeber muss sie darauf vor Aufnahme der Arbeit nachweislich und schriftlich hinweisen, den Hinweis aufbewahren und vorlegen können. Verstoß gegen die Mitführungspflicht: Geldbuße bis 5.000 € (§ 8 Abs. 5 SchwarzArbG).
- Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG): Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertags, zwei Jahre aufbewahren, im Inland in deutscher Sprache bereithalten — auf Verlangen am Beschäftigungsort.
- Entsendung aus dem Ausland (§ 18 AEntG): Der ausländische Arbeitgeber muss vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung schriftlich in deutscher Sprache bei der Zollverwaltung anmelden — mit Personalien, Beschäftigungszeitraum, Beschäftigungsort, Zustellungsbevollmächtigtem im Inland und Ihrem Namen als Auftraggeber. Lassen Sie sich die Anmeldung und die A1-Bescheinigungen vorlegen, bevor der Erste die Baustelle betritt.
Auf der Baustelle: sobald ein zweiter Arbeitgeber dazukommt
- Koordination (§ 3 BaustellV): Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Bauherr einen Koordinator zu bestellen — oder die Aufgabe selbst zu übernehmen. Genau das lösen Sie aus, wenn Sie einen Nachunternehmer mitbringen. Sagen Sie es dem Bauherrn rechtzeitig.
- Vorankündigung (§ 2 Abs. 2 BaustellV): Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde, wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden — oder der Umfang 500 Personentage überschreitet. Sie ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Verantwortlich ist der Bauherr; Ihre Personalzahlen entscheiden aber mit, ob die Schwelle fällt.
- Abstimmung (§ 8 ArbSchG): Arbeitgeber an einem gemeinsamen Arbeitsplatz müssen sich gegenseitig über Gefahren unterrichten und die Schutzmaßnahmen abstimmen. Wer Fremdbeschäftigte in seinem Bereich tätig werden lässt, muss sich vergewissern, dass diese angemessene Anweisungen erhalten haben.
Was Sie nicht dürfen
- Ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung beauftragen. Wer ein Handwerk der Anlage A ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig betreibt, leistet Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG) und handelt ordnungswidrig — Geldbuße bis 10.000 € (§ 117 HwO). Für Sie als Auftraggeber ist die Beauftragung in erheblichem Umfang bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis selbst eine Ordnungswidrigkeit.
- Ohne-Rechnung-Abreden. Ein Vertrag, der gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig — jedenfalls wenn der Unternehmer vorsätzlich verstößt und der Besteller das kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Folge: keine Mängelansprüche des Bestellers (BGH, Urt. v. 01.08.2013 — VII ZR 6/13) und kein Werklohn des Unternehmers, auch nicht über Bereicherungsrecht (BGH, Urt. v. 10.04.2014 — VII ZR 241/13). Die Abrede bestraft also beide Seiten — ein Grund mehr, sie auch in der Kette nach unten nicht zu dulden.
Wenn die Prüfung kommt
Zwei Behörden schauen auf denselben Sachverhalt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft auf der Baustelle — Personen, Papiere, Aufzeichnungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Büro: Sie prüft Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre darauf, ob Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden, und erlässt die Bescheide zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Feststellungen des Zolls landen regelmäßig dort — der Kasseler Fall lief genau so.
Was in dieser Situation zählt, ist nicht Beredsamkeit, sondern Aktenlage: Verträge mit abgrenzbarem Gewerk, die Kalkulation des Nachunternehmers, Aufmaße und Abnahmen je Nachunternehmer, Zahlungsbelege, Bescheinigungen mit passendem Datum — und, wo Sie die Frage vorher erkannt haben, der Statusfeststellungsbescheid.
Das Werkzeug vor dem Einsatz: Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Nachunternehmer selbstständig ist, können Sie das vorher klären lassen — bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Festgestellt wird, „ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt“ (§ 7a SGB IV). Drei Bausteine der Reform von 2022 sind für Betriebe interessant:
- Prognoseentscheidung: Die Beteiligten können beantragen, dass bereits vor Aufnahme der Tätigkeit entschieden wird — auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarung und der beabsichtigten Umstände der Durchführung (§ 7a Abs. 4a).
- Gruppenfeststellung: Für gleichartige Auftragsverhältnisse kann eine gutachterliche Äußerung zum Erwerbsstatus beantragt werden (§ 7a Abs. 4b) — praktisch, wenn Sie regelmäßig mit demselben Vertragsmuster arbeiten.
- Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 7) — es wird also nicht sofort vollstreckt, während Sie sich wehren.
Und: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein — vorausgesetzt, der Beschäftigte stimmt zu und war in der Zwischenzeit gegen Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert (§ 7a Abs. 5). Das ist die einzige saubere Möglichkeit, die Rückwirkung abzuschneiden.
Die sieben teuersten Fehler
- Den Ein-Mann-„Nachunternehmer“ nach Stunden abrechnen und mit eigenem Werkzeug in der eigenen Kolonne arbeiten lassen.
- Glauben, Gewerbeanmeldung und Handwerksrolleneintrag klärten die Statusfrage.
- Die 275.000-€-Schwelle auf alle Haftungen beziehen — Mindestlohn und SOKA kennen keine.
- Bescheinigungen einmal einsammeln und nie wieder ansehen; im Haftungsfall sind sie abgelaufen.
- Personal „ausleihen“ statt ein Gewerk zu vergeben — am Bau ist das nach § 1b AÜG regelmäßig unzulässig.
- Ohne Zustimmung des Auftraggebers vergeben (§ 4 Abs. 8 VOB/B) und die Benennung vergessen.
- Die Statusfrage erkennen und nicht klären — genau daraus wird später der Vorsatz, der die Verjährung auf 30 Jahre streckt.
Weiterlesen im Ratgeber: Nachunternehmer einsetzen: Zustimmung, Zahlungsketten, Gewährleistung → · Insolvenz am Bau → · Gemeinsames Aufmaß → · Kündigung des Bauvertrags → · VOB- oder BGB-Vertrag? → · Nachunternehmer beim öffentlichen Auftrag: was Sie angeben müssen →
Nachweise, Fristen und Schriftverkehr im Griff
Nachunternehmer-Verwaltung ist Fristen- und Dokumentenverwaltung: Bescheinigungen mit Ablaufdatum, Zustimmungs- und Benennungsschreiben, Aufmaß- und Abnahmeaufforderungen, Regieberichte. Der KI-Werkzeugkasten macht aus Ihren Auftragsdaten die passenden Schreiben als PDF — damit die Akte vollständig ist, bevor jemand danach fragt.
Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Woran erkenne ich, dass mein Nachunternehmer scheinselbstständig ist?
An der gelebten Praxis: Abrechnung nach Stunden statt nach Gewerk, Ihr Material und Werkzeug, Arbeit in Ihrer Kolonne nach Ihren Zeitvorgaben, nur ein Auftraggeber, kein eigenes Personal. Entschieden wird über eine Gesamtabwägung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
Schützt mich die Gewerbeanmeldung meines Nachunternehmers?
Nein. Gewerbeanmeldung, Handwerksrolleneintrag, Steuernummer und Rechnungen mit Umsatzsteuer sind formale Umstände. Sie sind Indizien, ersetzen aber keine unternehmerische Tätigkeit.
Was kostet mich eine festgestellte Scheinselbstständigkeit?
Den gesamten Sozialversicherungsbeitrag inklusive Arbeitnehmeranteil (§ 28e Abs. 1 SGB IV), Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat (§ 24), bei Vorsatz die Hochrechnung auf ein Bruttoentgelt (§ 14 Abs. 2 S. 2) und eine Verjährung von 30 statt 4 Jahren (§ 25 Abs. 1). Dazu kommt die Strafbarkeit nach § 266a StGB.
Kann ich mir den Arbeitnehmeranteil zurückholen?
Praktisch nein. Der Arbeitnehmeranteil darf nur per Lohnabzug geltend gemacht werden, ein versäumter Abzug nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV). Die gibt es in dieser Konstellation nicht mehr.
Ab wann hafte ich für die Sozialversicherungsbeiträge meines Nachunternehmers?
Ab einem geschätzten Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € (§ 28e Abs. 3d SGB IV). Enthaftung über Präqualifikation nach § 6a VOB/A oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen.
Gilt diese Schwelle auch für den Mindestlohn?
Nein. Die Bürgenhaftung für Mindestlohn (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG) und für Urlaubskassenbeiträge kennt keine Wertgrenze — sie greift auch beim kleinen Auftrag.
Muss ich als Handwerksbetrieb Bauabzugsteuer einbehalten?
Ja, als unternehmerischer Leistungsempfänger von Bauleistungen: 15 % der Gegenleistung, es sei denn, es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor oder die Bagatellgrenze von 5.000 € je Leistendem und Kalenderjahr wird voraussichtlich nicht überschritten.
Darf ich mir am Bau Leute von einem anderen Betrieb ausleihen?
Grundsätzlich nicht: Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist nach § 1b AÜG unzulässig. Ausnahmen bestehen nur über allgemeinverbindliche Tarifverträge oder zwischen Baubetrieben, die seit mindestens drei Jahren denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen unterliegen.
Muss ich meinem Auftraggeber den Nachunternehmer melden?
Im VOB/B-Vertrag ja: Übertragung nur mit schriftlicher Zustimmung, außer für Leistungen, auf die Ihr Betrieb nicht eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 VOB/B); seit der VOB/B 2016 sind Nachunternehmer unaufgefordert bis zum Leistungsbeginn zu benennen. Bei öffentlichen Aufträgen kommen die Angabepflichten des Vergaberechts hinzu — mit eigenen Zeitpunkten für Leistungen, Namen und Kette (Teil 3 der Serie).
Wie kläre ich den Status vorab verbindlich?
Über das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV) — auf Wunsch als Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit oder als Gruppenfeststellung für gleichartige Auftragsverhältnisse. Diese beiden Varianten sind bis zum 30.06.2027 befristet.
Wie oft wird mein Betrieb geprüft?
Die Rentenversicherung prüft Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Unabhängig davon prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auf der Baustelle.
Was passiert bei einer Ohne-Rechnung-Abrede?
Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Der Besteller hat keine Mängelansprüche (BGH VII ZR 6/13), der Unternehmer keinen Werklohn — auch nicht über Bereicherungsrecht (BGH VII ZR 241/13).
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung im Einzelfall; beitrags- und steuerrechtliche Fragen bitte mit Steuerberater bzw. Fachanwalt abstimmen. Zitierte Entscheidungen: BSG, Urt. v. 28.06.2022 — B 12 R 3/20 R (Gesamtabwägung; Gewicht des Parteiwillens nur bei unentschiedener Abwägung); BSG, Urt. v. 09.11.2011 — B 12 R 18/09 R (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV verlangt mindestens bedingten Vorsatz); Hessisches LSG, 8. Senat — L 8 BA 51/20 (Entscheidung v. 26.01.2023, Pressemitteilung v. 07.03.2023; Revision nicht zugelassen); BAG, Urt. v. 16.10.2019 — 5 AZR 241/18 (keine Bürgenhaftung des bloßen Bauherrn); BGH, Urt. v. 01.08.2013 — VII ZR 6/13 und Urt. v. 10.04.2014 — VII ZR 241/13 (Schwarzarbeit). Rechtsgrundlagen: §§ 7, 7a, 14, 24, 25, 28a, 28e, 28f, 28g, 28p SGB IV; § 150 SGB VII; §§ 13, 17, 21 MiLoG; §§ 14, 18 AEntG; §§ 1, 1b, 9, 10, 16 AÜG; §§ 48, 48a, 48b EStG; §§ 1, 2a, 8 SchwarzArbG; § 117 HwO; §§ 2, 3 BaustellV; § 8 ArbSchG; § 36 VgV; § 4 Abs. 8 VOB/B; § 266a StGB; §§ 134, 278 BGB. Zu den Mindestlöhnen: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2026 13,90 € je Zeitstunde und steigt zum 01.01.2027 auf 14,60 € (Verordnung auf Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025); im Bauhauptgewerbe gelten darüber hinaus allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne — die jeweils aktuellen Beträge sind beim Zoll bzw. bei SOKA-BAU abzurufen und hier bewusst nicht beziffert.