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Ratgeber / Vergabe & Nachunternehmer

Nachunternehmer beim öffentlichen Auftrag: Was Sie angeben müssen — und was der Auftraggeber verlangen darf

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 13 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Im Angebot ist in aller Regel nur zweierlei Pflicht: die Erklärung, ob Sie fremdvergeben, und welche Leistungen — gewerke-, titel- oder positionsweise, nicht als Floskel. Die Namen der Nachunternehmer verlangt der Auftraggeber im Regelfall erst von den Bietern in der engeren Wahl. Nach dem Zuschlag dreht sich die Richtung um: Dann melden Sie unaufgefordert — und zwar die gesamte Kette, spätestens bis zum Leistungsbeginn des jeweiligen Nachunternehmers (§ 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B). Und eine Grenze, die viele Vergabestellen nicht kennen: Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf Ihnen keine pauschale Eigenleistungsquote vorgeschrieben werden — unterhalb sehr wohl.

Serie Nachunternehmer — drei Teile: 1 · Vertrag: Zustimmung, Zahlungskette, Gewährleistung → · 2 · Kontrolle: Status, Nachweise, Beiträge → · 3 · Öffentlicher Auftrag: was Sie angeben müssen (Sie sind hier)

Kaum ein Formblatt kostet so viele Angebote wie das Nachunternehmerverzeichnis. Nicht, weil die Regeln kompliziert wären, sondern weil vier verschiedene Zeitpunkte durcheinandergehen: Angebotsabgabe, engere Wahl, Leistungsbeginn und späterer Wechsel. An jedem dieser Punkte gilt etwas anderes — und je nachdem, ob Sie eine Bauleistung oder eine Dienstleistung anbieten und ob der Auftrag über oder unter dem EU-Schwellenwert liegt, steht die Regel in einem anderen Regelwerk.

Zuerst: Welches Regelwerk gilt für Ihren Auftrag?

Diese Zuordnung ist keine Formalie — die vier Regelwerke unterscheiden sich inhaltlich, vor allem beim Zumutbarkeitsvorbehalt für die namentliche Benennung und beim Verbot von Eigenleistungsquoten.

AuftragMaßgebliches RegelwerkKernvorschrift zu Nachunternehmern
Bauleistung unterhalb der EU-SchwelleVOB/A Abschnitt 1 (Ausgabe 2019)§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A
Bauleistung oberhalb (ab 01.01.2026: 5.404.000 € netto)VOB/A Abschnitt 2 — Ausgabe 2026, verbindlich seit 08.09.2026§ 8 EU Abs. 2 Nr. 2, § 6d EU VOB/A
Liefer-/Dienstleistung oberhalbVgV§ 36 VgV, § 47 VgV
Liefer-/Dienstleistung unterhalbUVgO (soweit vom Bund bzw. vom jeweiligen Land angewendet)§ 26 UVgO

Eine Verwechslung, die auch in Vergabestellen vorkommt: § 36 VgV gilt nicht für Bauaufträge. § 2 Satz 1 VgV erklärt für Bauaufträge nur Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV für anwendbar — § 36 VgV steht in Unterabschnitt 3 und ist damit nicht erfasst; im Übrigen gilt nach § 2 Satz 2 VgV die VOB/A Abschnitt 2. Ausnahme: Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden (§ 2 Satz 3 VgV) — dort gilt die VgV und damit § 36 VgV. Wer als Architekt oder Ingenieur ein Planungslos anbietet, liest also die VgV, nicht die VOB/A.

Was im Angebot Pflicht ist — und was nicht

Die tragende Unterscheidung stammt vom BGH und ist bis heute der Maßstab: Sie müssen Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen stets im Angebot angeben — über die Namen müssen Sie sich dagegen nur auf Verlangen erklären (BGH, Urt. v. 10.06.2008 — X ZR 78/07). In derselben Entscheidung steht die zweite, für Vergabestellen unbequeme Hälfte: Eine bloße Spalte „Name des Unternehmens“ im Vordruck ist noch kein solches Verlangen. Unklare Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Art und Umfang: konkret, nicht ungefähr

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A ist eine Kann-Vorschrift: Der Auftraggeber kann die Angabe verlangen — verlangt er sie, ist sie eine geforderte Erklärung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A und gehört ins Angebot. Die Auslegungshilfe der VOB-Stelle Rheinland-Pfalz (Arbeitsblatt Nr. 11, Stand Juni 2026) formuliert den Maßstab so klar, wie er in der Praxis gebraucht wird: Die Angaben müssen eindeutig sein, Eintragungen wie „wird im Auftragsfalle nachgereicht“ genügen nicht, und die weiterzugebenden Leistungen sind gewerke-, titel- beziehungsweise positionsweise anzugeben.

Die gefährlichste Zeile im ganzen Angebot ist nicht das Verzeichnis selbst, sondern die Grundsatzerklärung davor: „Ich führe alle Leistungen im eigenen Betrieb aus“ beziehungsweise „Ich beabsichtige Nachunternehmereinsatz“. Nach der Auslegungshilfe der VOB-Stelle Rheinland-Pfalz ist diese Erklärung nicht nachforderbar — eine Nachforderung käme einer unzulässigen Nachverhandlung nach § 15 Abs. 3 VOB/A gleich und führt zum Ausschluss. Und wer hier „alles selbst“ angekreuzt hat, kann später keinen Nachunternehmer nachschieben: Das wäre eine inhaltliche Änderung des Angebots, keine Aufklärung.

Namen: Regelfall ist die engere Wahl

Oberhalb der Schwelle steht der Zumutbarkeitsvorbehalt im Verordnungstext selbst. § 36 Abs. 1 Satz 1 VgV erlaubt dem Auftraggeber, die Benennung der vorgesehenen Unterauftragnehmer zu verlangen — aber nur, „falls zumutbar“. Satz 2 enthält das praktisch wichtigere Instrument: Vor Zuschlagserteilung kann er von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die Benennung und den Nachweis verlangen, dass ihm die Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. § 26 Abs. 1 UVgO ist für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwelle wortgleich aufgebaut.

Der Bund hat daraus für Bauvergaben eine klare Hausregel gemacht. Die Richtlinien zum Formblatt 211 des Vergabehandbuchs (VHB Bund, Ausgabe 2017, Stand 2023) sagen zum Nachunternehmerverzeichnis: Im begründeten Einzelfall ist die Angabe der Namen bereits mit Angebotsabgabe zu verlangen — in der Regel genügt es, die Benennung im Rahmen der Wertung nur von den Bietern zu fordern, deren Angebote in die engere Wahl kommen. Entsprechend trägt Formblatt 233 ein ausdrückliches Ankreuzfeld: „Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.“ Ist es nicht angekreuzt, ist es nicht gefordert.

Im EU-Bauverfahren ist der Ton schärfer: § 8 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A erlaubt dem Auftraggeber, im Angebot die fremdzuvergebenden Leistungen sowie die vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten zu verlangen — einen Zumutbarkeitsvorbehalt wie in § 36 Abs. 1 VgV kennt die Vorschrift nicht. Wer oberhalb der Schwelle baut, sollte die Vergabeunterlagen an dieser Stelle besonders genau lesen.

Die vier Formblätter des Bundes — und wann sie fällig sind

FormblattInhaltVorzulegen
233Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Art und Umfang; Namen nur, wenn angekreuzt; Spalte „Betrieb ist auf die Leistung eingerichtet“)mit dem Angebot, wenn Teile fremdvergeben werden sollen
235Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe)mit dem Angebot, wenn Sie sich fremder Kapazitäten bedienen
236Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens (bei wirtschaftlicher/finanzieller Leistungsfähigkeit zusätzlich gemeinsame Haftung)auf gesondertes Verlangen
126Sicherheitsauskunft und Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Geheim-/Sabotageschutz)auf gesondertes Verlangen

Maßgeblich ist immer Formblatt 216 beziehungsweise die Aufforderung zur Angebotsabgabe (211): Dort steht angekreuzt, was mit dem Angebot und was erst auf Verlangen kommt. Diese Liste ist die einzige verlässliche Quelle — nicht die Erinnerung an die letzte Ausschreibung.

Eignungsleihe ist etwas anderes als ein Nachunternehmer

Beides sind fremde Betriebe, aber vergaberechtlich zwei Paar Schuhe. Nachunternehmer heißt: Ein Dritter führt einen Teil der Leistung aus. Eignungsleihe heißt: Sie stützen Ihre Eignung auf einen Dritten — auf dessen Umsatz, Bilanz, Geräte, Referenzen oder Qualifikationen. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich:

Wer beides vermischt, produziert einen klassischen Wertungsfehler: Wenn Sie einen Dritten als Nachunternehmer einsetzen und sich zugleich auf dessen Kapazitäten berufen, ist zusätzlich das Eignungsleihe-Regime anzuwenden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 VgV). Dann reicht das Nachunternehmerverzeichnis allein nicht.

Was der Auftraggeber verlangen darf — und wo die Grenze liegt

Hier liegt der größte Unterschied zwischen Ober- und Unterschwelle, und er wird regelmäßig falsch verallgemeinert.

Oberhalb der EU-Schwelle: keine Quoten

Der EuGH hat die Linie in drei Schritten gezogen:

Die einzige zulässige Selbstausführungsvorgabe ist die enge Ausnahme der kritischen Aufgaben: Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst (oder einem Mitglied der Bietergemeinschaft) ausgeführt werden — für Bauaufträge § 6d Abs. 4 VOB/A-EU, für Dienstleistungen sowie Verlege- und Installationsarbeiten bei Lieferaufträgen § 47 Abs. 5 VgV, unionsrechtlich Art. 63 Abs. 2 RL 2014/24/EU. Das ist eine Einzelfallentscheidung mit Begründungs- und Dokumentationslast — kein Ersatz für die verbotene Quote.

Unterhalb der Schwelle: das Verbot gilt nicht

Die VOB/A Abschnitt 1 kennt keine Vorschrift, die den Auftraggeber zwingt, Nachunternehmereinsatz zuzulassen. Im Gegenteil wird aus § 6 Abs. 2 VOB/A — Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen — im Umkehrschluss ein grundsätzliches Selbstausführungsgebot abgeleitet. Das Land Bremen formuliert das in seinem amtlichen Themenblatt zum Selbstausführungsgebot (Stand 11.12.2023) unmissverständlich: Dem Auftraggeber stünden unterschwellig „alle Möglichkeiten offen, die Weitergabe von Auftragsteilen an Nachunternehmer durch entsprechende Anweisungen in den Vergabeunterlagen zu unterbinden“.

Praxisfolge für Bieter: Wer unterhalb der Schwelle eine Eigenleistungsvorgabe in den Unterlagen findet, hat dagegen kein starkes Argument aus dem EU-Recht. Die Entscheidung fällt vor der Kalkulation: mitbieten und selbst ausführen — oder nicht anbieten. Oberhalb der Schwelle ist dieselbe Klausel angreifbar, dann aber bitte fristgerecht rügen (§ 160 Abs. 3 GWB).

Ausschlussgründe beim Nachunternehmer: Ersetzung statt Automatismus

Oberhalb der Schwelle prüft der Auftraggeber vor dem Zuschlag, ob beim benannten Unterauftragnehmer Ausschlussgründe vorliegen. Bei zwingenden Gründen (§ 123 GWB) verlangt er die Ersetzung, bei fakultativen (§ 124 GWB) kann er sie verlangen, jeweils mit Fristsetzung (§ 36 Abs. 5 VgV). Der EuGH hat die Grenze markiert: Ein Ausschlussgrund beim Nachunternehmer darf auf den Bieter durchschlagen — aber nicht automatisch; ein zwingender, verhältnismäßigkeitsfreier Automatismus ist unionsrechtswidrig (EuGH, Urt. v. 30.01.2020 — C-395/18, „Tim“). Für Bieter heißt das: Der Austausch des belasteten Nachunternehmers ist der richtige Weg — und er muss Ihnen eröffnet werden.

Nach dem Zuschlag kehrt sich die Bringschuld um

Im Vergabeverfahren gilt: nur, was verlangt ist. In der Ausführung gilt das Gegenteil. Weil § 8a EU Abs. 1 VOB/A (und im nationalen Verfahren § 8a Abs. 1 VOB/A) vorschreibt, dass VOB/B und VOB/C Vertragsbestandteil werden, gilt bei praktisch jedem öffentlichen Bauauftrag § 4 Abs. 8 VOB/B — und der besteht aus drei Pflichten, die gern verwechselt werden:

VorschriftPflichtBesonderheit
§ 4 Abs. 8 Nr. 1Leistung im eigenen Betrieb ausführen; Übertragung nur mit schriftlicher ZustimmungZustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb nicht eingerichtet ist
§ 4 Abs. 8 Nr. 2Bei Weitervergabe VOB/B und VOB/C zugrunde legengilt für jede Stufe der Kette
§ 4 Abs. 8 Nr. 3Ohne Aufforderung die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt geben — spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmersgilt unabhängig davon, ob eine Zustimmung nötig war; auf Verlangen zusätzlich Eignungsnachweise

Das ist die Pflicht, die in der Praxis am häufigsten verletzt wird: Viele Auftragnehmer melden nur den Nachunternehmer, dessen Einsatz sie zustimmungspflichtig hielten — und nur den der ersten Stufe. Nr. 3 verlangt beides mehr: die ganze Kette, und zwar von selbst.

Die Kehrseite für Auftraggeber: Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus Nr. 3 trägt keine Auftragsentziehung. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B verweist ausdrücklich nur auf „§ 4 Absatz 8 Nummer 1“ — und auch dort erst, wenn eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb gesetzt, die Kündigung angedroht und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Wer ohne diese Kaskade kündigt, kündigt frei — mit allen Vergütungsfolgen.

Bei Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht erbracht werden, verlangt § 36 Abs. 3 Satz 1 VgV dasselbe auf dem Vertragsweg: Der Auftraggeber muss in den Vertragsbedingungen vorschreiben, dass spätestens bei Beginn der Auftragsausführung Namen, Kontaktdaten und gesetzliche Vertreter der Unterauftragnehmer mitgeteilt werden — und jede spätere Änderung ebenfalls. Bei anderen Dienstleistungs- und bei Lieferaufträgen darf er dasselbe vorsehen und die Pflicht auf Lieferanten sowie auf weitere Stufen der Kette ausweiten (Sätze 2 und 3).

Nachunternehmerwechsel während der Ausführung

Der Austausch eines Nachunternehmers ist nicht schon deshalb vergaberechtlich heikel, weil er stattfindet. § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GWB betrifft den Fall, dass ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt — der Nachunternehmer ist damit nicht gemeint. Kritisch wird es über § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GWB: Wenn der Wechsel Bedingungen einführt, die im ursprünglichen Verfahren andere Bieter zugelassen oder ein anderes Angebot ermöglicht hätten. Praktisch trifft das vor allem den eignungsrelevanten Nachunternehmer: Wer die Eignung geliehen hat, kann den Verleiher nicht einfach austauschen — auf dessen Eignung beruhte der Zuschlag.

Der saubere Weg für Vergabestellen steht in § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB: eine klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklausel in den ursprünglichen Vergabeunterlagen, die Art, Umfang und Voraussetzungen des Nachunternehmerwechsels regelt — typischerweise gekoppelt an einen Zustimmungsvorbehalt und an den Nachweis gleichwertiger Eignung. Wer das vorne regelt, muss hinten nicht über wesentliche Auftragsänderungen streiten.

Für Bieter im laufenden Verfahren: Ein Nachunternehmer, den Sie im Angebot nicht angegeben haben, lässt sich nach Angebotsabgabe nicht „im Wege der Aufklärung“ ergänzen. § 15 Abs. 3 VOB/A verbietet Verhandlungen über Änderungen der Angebote; die nachträgliche Erweiterung des Nachunternehmereinsatzes ist eine solche Änderung. Der Zeitpunkt, an dem Sie ehrlich sein müssen, ist die Angebotsabgabe — nicht das Aufklärungsgespräch.

Die Kette haftet mit — vier Regime nebeneinander

Der zweite Grund, warum öffentliche Auftraggeber so genau wissen wollen, wer auf ihrer Baustelle steht: Die Nachunternehmerkette zieht Pflichten nach sich, die mit der Bauleistung selbst nichts zu tun haben. Die vertragliche Seite derselben Kette — Zustimmung, Zahlungsfluss, Gewährleistung — steht in Teil 1 der Serie →

  1. Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht in der ganzen Kette. § 128 Abs. 1 GWB verpflichtet Unternehmen, bei der Auftragsausführung alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten — Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsschutz, Entgeltgleichheit und mindestens die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich Mindestentgelt. Über § 36 Abs. 4 VgV (parallel § 34 Abs. 4 SektVO, § 33 Abs. 5 KonzVgV) gilt das ausdrücklich für Unterauftragnehmer aller Stufen.
  2. Mindestlohn-Bürgenhaftung. § 13 MiLoG verweist auf § 14 AEntG: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestentgeltzahlungen — und für die seiner Nachunternehmer und eingeschalteter Verleiher — wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Ohne Wertgrenze, ohne Exkulpationsmöglichkeit. Bescheinigungen helfen hier faktisch, rechtlich entlasten sie nicht.
  3. Sozialversicherung. § 28e Abs. 3a SGB IV lässt den Bauunternehmer für die Beiträge seines Nachunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften — ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € (Abs. 3d). Anders als beim Mindestlohn gibt es hier einen Entlastungsweg: eine Präqualifikation, die die Eignungsvoraussetzungen des § 6a VOB/A erfüllt (nachgewiesen über das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., § 6b Abs. 1 VOB/A), oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen für den gesamten Auftragszeitraum (§ 28e Abs. 3b, 3f SGB IV). „Lückenlos“ heißt laufend nachfordern, nicht einmal bei Vertragsschluss. Wie die Prüfung im Betrieb aussieht — von der Statusfeststellung bis zur Nachunternehmer-Akte — steht unter Nachunternehmer prüfen →
  4. Bauabzugsteuer. Nach § 48 Abs. 1 EStG muss der Leistungsempfänger von der Gegenleistung für eine Bauleistung 15 % einbehalten und abführen; ausdrücklich erfasst sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Abzug entfällt bei einer im Zeitpunkt der Gegenleistung gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder beim Unterschreiten der Bagatellgrenzen. Derselbe Mechanismus läuft eine Stufe tiefer zwischen Ihnen und Ihrem Nachunternehmer weiter.

Weiterlesen im Ratgeber: Nachunternehmer richtig einsetzen: Zustimmung, Zahlungsketten, vergessene Haftung → — dort stehen die vertragsrechtliche Seite, die Back-to-back-Fallen und die Bescheinigungs-Checkliste im Detail. Zum Verfahren drumherum: EU-Ausschreibungen: die Fallstricke oberhalb der Schwellenwerte → · Kündigung des Bauvertrags → · Nachunternehmer prüfen: Kontrollpflichten und Beitragsnachforderung →

Tariftreue: seit 2026 auch auf Bundesebene — und in jedem Land anders

Der jüngste und in der Praxis noch wenig angekommene Baustein: Für Aufträge des Bundes gilt das Bundestariftreuegesetz (BTTG vom 27.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 119, Textnachweis ab 01.05.2026). Es greift ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € netto bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie Konzessionen — Lieferaufträge sind nicht erfasst (§ 1 Abs. 1 BTTG). Für die Nachunternehmerkette stehen darin zwei Vorschriften, die man gelesen haben muss:

Darunter liegt die Länderebene — und die ist uneinheitlich; die Gesetzesbegründung zum BTTG spricht bei einer Regelung durch die Länder selbst von drohender „Rechtszersplitterung“ (BT-Drs. 21/1941). Drei Beispiele, wie unterschiedlich die Nachunternehmerpflichten ausfallen:

LandVorschriftWas von Ihnen verlangt wird
Nordrhein-Westfalen§ 2 Abs. 4 TVgG NRW (Fassung vom 22.03.2018)Die Tariftreue- und Mindestentgeltpflichten gelten entsprechend für sämtliche Nachunternehmen; der Auftragnehmer muss deren Einhaltung sicherstellen.
Berlin§ 15 BerlAVG (Fassung vom 02.07.2026)Der Auftraggeber vereinbart Vertragsbedingungen, nach denen Unterauftragnehmer und Verleiher vertraglich zu binden sind; Verstöße werden dem Auftragnehmer zugerechnet. Bagatellgrenzen je Unterauftrag, für die Tariftreue aber schon ab sehr kleinen Beträgen.
Baden-Württemberg§ 6 LTMGSorgfältige Auswahl der Nachunternehmen, Sicherstellung der Pflichten und Vorlage von Tariftreue- bzw. Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen beim Auftraggeber — entsprechend für alle weiteren Stufen.

Und eine Entwarnung, die selten ausgesprochen wird: Das Wettbewerbsregister wird für Ihre Nachunternehmer nicht abgefragt. Die Abfragepflicht des § 6 Abs. 1 WRegG (ab 50.000 € netto geschätztem Auftragswert) bezieht sich ausdrücklich nur auf denjenigen Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll. Nachunternehmer werden nicht über das Register geprüft, sondern über den Weg des § 36 Abs. 5 VgV — und der endet nicht im Ausschluss, sondern im Ersetzungsverlangen.

Fünf Punkte, die Angebote retten

  1. Formblatt 216 zuerst lesen. Dort steht angekreuzt, ob 233 und 235 mit dem Angebot kommen und ob Namen schon jetzt verlangt sind. Alles andere ist Vermutung.
  2. Die Grundsatzerklärung bewusst ausfüllen. „Alles im eigenen Betrieb“ ist eine Festlegung für das ganze Projekt — und nicht nachforderbar.
  3. Positionsweise statt pauschal. „Teilleistungen“ oder „wird nachgereicht“ sind keine Angaben. Gewerk, Titel oder OZ nennen.
  4. Eignungsleihe sauber trennen. Geliehene Referenz heißt: Der Verleiher führt die Leistung aus — und braucht Formblatt 235, auf Verlangen 236.
  5. Nach dem Zuschlag von selbst melden. Alle Nachunternehmer und deren Nachunternehmer, mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten, spätestens bis zum jeweiligen Leistungsbeginn.
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Häufige Fragen

Muss ich meine Nachunternehmer schon im Angebot namentlich nennen?

Nur wenn die Vergabeunterlagen das ausdrücklich verlangen. Nach der BGH-Linie sind stets Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen anzugeben, die Namen dagegen nur auf Verlangen. Der Bund fordert Namen nach seinen eigenen Richtlinien nur im begründeten Einzelfall bereits mit dem Angebot — im Regelfall erst von den Bietern in der engeren Wahl. Im EU-Bauverfahren darf der Auftraggeber die Benennung mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten allerdings verlangen.

Was passiert, wenn ich das Nachunternehmerverzeichnis vergessen habe?

Fehlende Angaben zu Art und Umfang sind eine geforderte Erklärung und werden grundsätzlich nachgefordert — wer die Frist versäumt, wird ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Nachforderung nach § 16a Abs. 3 VOB/A ausgeschlossen, gibt es diese Chance nicht. Die Grundsatzerklärung, ob überhaupt fremdvergeben wird, ist nach der Auslegungspraxis nicht nachforderbar.

Darf der Auftraggeber vorschreiben, dass ich 70 % selbst ausführe?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte nein: Eine feste Eigenleistungsquote ist unionsrechtswidrig (EuGH C-406/14), ebenso eine Deckelung des Nachunternehmeranteils (C-63/18). Zulässig ist nur die Vorgabe, bestimmte kritische Aufgaben selbst auszuführen. Unterhalb der Schwelle gilt das Verbot nicht — dort kann der Auftraggeber den Nachunternehmereinsatz in den Vergabeunterlagen begrenzen oder ausschließen.

Was ist der Unterschied zwischen Nachunternehmer und Eignungsleihe?

Der Nachunternehmer führt einen Teil der Leistung aus. Bei der Eignungsleihe stützen Sie Ihre Eignung auf einen Dritten und brauchen dessen Verpflichtungserklärung. Bei geliehener beruflicher Befähigung oder Erfahrung fällt beides zusammen: Der Dritte muss die betreffende Leistung dann auch selbst erbringen.

Muss ich Nachunternehmer nach dem Zuschlag melden, wenn ich sie im Angebot schon angegeben habe?

Ja. § 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B verlangt die Bekanntgabe ohne Aufforderung, mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten, spätestens bis zum Leistungsbeginn des jeweiligen Nachunternehmers — und ausdrücklich auch für deren Nachunternehmer. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob für den Einsatz eine Zustimmung nötig war.

Brauche ich für jeden Nachunternehmer die Zustimmung des Auftraggebers?

Nein. § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B verlangt die schriftliche Zustimmung nur für Leistungen, auf die Ihr Betrieb eingerichtet ist. Für Leistungen, auf die er nicht eingerichtet ist, ist keine Zustimmung nötig — die Meldepflicht nach Nr. 3 bleibt davon unberührt.

Kann mir wegen unerlaubtem Nachunternehmereinsatz gekündigt werden?

Nur nach einer Kaskade: angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb, Androhung der Kündigung, fruchtloser Fristablauf (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Ein bloßer Verstoß gegen die Meldepflicht aus Nr. 3 trägt die Auftragsentziehung nicht.

Darf ich einen Nachunternehmer während der Ausführung austauschen?

Vertraglich meist nur mit Zustimmung, vergaberechtlich in der Regel unproblematisch — solange der Nachunternehmer nicht eignungsrelevant war. Wer seine Eignung auf ihn gestützt hat, verändert mit dem Austausch die Grundlage des Zuschlags; dann kommt § 132 GWB ins Spiel. Vergabestellen regeln das am besten vorab mit einer Überprüfungsklausel.

Mein Nachunternehmer hat einen Ausschlussgrund — fliege ich mit raus?

Nicht automatisch. Der Auftraggeber verlangt bei zwingenden Ausschlussgründen die Ersetzung, bei fakultativen kann er sie verlangen (§ 36 Abs. 5 VgV). Ein automatischer Ausschluss des Bieters wäre unverhältnismäßig (EuGH C-395/18). Reagieren Sie also zügig mit einem Austausch innerhalb der gesetzten Frist.

Gilt bei Aufträgen des Bundes etwas Zusätzliches?

Ja. Seit Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab 50.000 € netto. Sie müssen die Tariftreuepflichten an Ihre Nachunternehmer und an eingeschaltete Verleiher weitergeben und deren Einhaltung sicherstellen (§ 3 Abs. 2 BTTG) — und Sie haften für deren Entgeltzahlungen wie ein selbstschuldnerischer Bürge, sofern Sie sich nicht über eine Zertifizierung nach § 10 Abs. 1 BTTG entlasten (§ 12 BTTG). In vielen Ländern gelten für Landes- und Kommunalaufträge vergleichbare, aber unterschiedliche Landesregelungen.

Gilt das alles auch für Planungsleistungen?

Für Planungsleistungen oberhalb der Schwelle gilt die VgV — auch dann, wenn sie als Los eines Bauauftrags vergeben werden (§ 2 Satz 3 VgV). Maßgeblich sind dort § 36 VgV für Unteraufträge und § 47 VgV für die Eignungsleihe, nicht die VOB/A.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat Nachunternehmerverzeichnisse selbst ausgefüllt und prüft sie heute von der anderen Seite — die meisten Fehler entstehen nicht aus Absicht, sondern aus dem falschen Zeitpunkt.

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder (VOB/A Abschnitte 2 und 3 in der Ausgabe 2026, verbindlich seit 08.09.2026; VOB/A Abschnitt 1 in der Fassung 2019 mit den Wertgrenzen ab 01.01.2026; VHB Bund Ausgabe 2017, Stand 2023; Bundestariftreuegesetz vom 27.04.2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Landesvergabegesetze sind beispielhaft und nicht abschließend wiedergegeben — maßgeblich ist stets die Fassung des jeweiligen Landes zum Zeitpunkt der Vergabe. Zitierte Entscheidungen: BGH X ZR 78/07; EuGH C-406/14, C-63/18, C-402/18, C-395/18.