Ratgeber / VOB & Handwerk
Sicherheitseinbehalt & Sperrkonto: So kommen Sie an Ihr Geld
Behält der Auftraggeber beim VOB-Vertrag Geld als Sicherheit ein, darf es nicht auf seinem normalen Konto liegen: Er muss den Einbehalt binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen, über das nur beide gemeinsam verfügen können — die Zinsen stehen Ihnen zu (§ 17 Abs. 6 VOB/B). Tut er das trotz Nachfrist nicht, müssen Sie den vollen Einbehalt sofort ausgezahlt bekommen, und der Auftraggeber verliert jede Sicherheit. Außerdem dürfen Sie den Bareinbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft austauschen — und viele Sicherungsklauseln in Auftraggeber-AGB sind komplett unwirksam, dann gibt es gar keinen Einbehaltsanspruch.
Worum es geht — und warum Ihr Geld oft jahrelang falsch liegt
Die Schlussrechnung ist geprüft, die Zahlung kommt — aber 5 % fehlen. „Sicherheitseinbehalt für die Gewährleistung, bekommen Sie in fünf Jahren zurück", sagt der Auftraggeber. Bei einer Schlussrechnung über 200.000 Euro sind das 10.000 Euro, die auf dem Geschäftskonto des Auftraggebers liegen — zinslos, für Sie unerreichbar, und geht er in dieser Zeit insolvent, ist das Geld oft ganz weg.
Genau so läuft es auf unzähligen Baustellen. Und genau so ist es nicht vorgesehen: § 17 VOB/B gibt dem Auftragnehmer eine ganze Werkzeugkiste, um an dieses Geld zu kommen — Sperrkonto-Pflicht, scharfe Fristen mit drastischer Sanktion und ein jederzeitiges Austauschrecht. Die meisten Betriebe kennen sie nur nicht.
Die Rechtsgrundlage: § 17 VOB/B — kein Einbehalt ohne Vereinbarung
Der erste Punkt wird ständig übersehen: Eine Sicherheit schuldet der Auftragnehmer nur, wenn sie vertraglich vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Die bloße Einbeziehung der VOB/B gibt dem Auftraggeber kein Einbehaltsrecht. Steht im Vertrag keine Sicherungsabrede, können Sie einen Einbehalt schlicht zurückweisen.
Ist eine Sicherheit vereinbart, kennt § 17 Abs. 2 VOB/B drei Arten: Geldeinbehalt, Hinterlegung und Bürgschaft. Üblich sind zwei Zwecke mit unterschiedlichen Höhen:
- Vertragserfüllungssicherheit (bis zur Abnahme): üblich 5 %, als AGB-Klausel sind bis zu 10 % noch zulässig (BGH, Urt. v. 20.03.2014 — VII ZR 248/13).
- Mängel-/Gewährleistungssicherheit (nach der Abnahme): üblich 3 %, maximal 5 % (bestätigt durch OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 — 14 U 59/24). Mehr ist regelmäßig Übersicherung — dazu unten.
Wird von Abschlagszahlungen einbehalten, gilt zusätzlich: maximal 10 % je Zahlung, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Was der Auftraggeber bei Abschlägen sonst noch alles falsch machen kann, steht im Beitrag zu den Abschlagsrechnungs-Irrtümern.
Die Sperrkonto-Pflicht: 18 Werktage — und was ein Sperrkonto wirklich ist
Behält der Auftraggeber Geld ein, muss er es binnen 18 Werktagen nach Mitteilung des Einbehalts auf ein Sperrkonto bei einem vereinbarten Geldinstitut einzahlen (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Diese Pflicht besteht automatisch — Sie müssen ihn dazu nicht erst auffordern. Und die Zinsen aus dem Sperrkonto stehen Ihnen zu, nicht ihm.
Entscheidend ist, was „Sperrkonto" heißt: ein „Und-Konto", über das Auftraggeber und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können. Das normale Geschäftskonto des Auftraggebers genügt nicht — auch kein Unterkonto, auf das nur er Zugriff hat. Der Sinn: Das Geld ist dem einseitigen Zugriff des Auftraggebers entzogen und in seiner Insolvenz geschützt.
Wichtig auch beim Klassiker „Einbehalt erst von der Schlusszahlung": Die Sperrkonto-Pflicht gilt genauso, wenn der Auftraggeber nur einmalig von der Schlussrechnung einbehält (OLG Köln, Urt. v. 24.06.2021 — 7 U 158/20).
Die Nachfrist-Falle: erst abwarten, dann fristsetzen
Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig ein, greift die schärfste Waffe des § 17 VOB/B (Abs. 6 Nr. 3): Sie setzen ihm eine angemessene Nachfrist. Läuft auch die fruchtlos ab, können Sie die sofortige Auszahlung des gesamten Einbehalts verlangen — und der Auftraggeber verliert seinen Sicherheitsanspruch komplett. Er darf dann auch keine andere Sicherheit mehr fordern; eine bereits entgegengenommene Bürgschaft muss er sogar herausgeben (BGH, Urt. v. 16.05.2002 — VII ZR 494/00).
Aber Vorsicht — hier liegt die Falle, an der in der Praxis viele scheitern: Die Nachfrist ist nur wirksam, wenn sie nach Ablauf der 18 Werktage gesetzt wird. Wer sie zu früh setzt, setzt sie umsonst. Das OLG Köln hat genau daran eine Klage scheitern lassen: Der Auftragnehmer hatte die Nachfrist schon drei Tage nach Mitteilung des Einbehalts gesetzt — unwirksam (OLG Köln, Urt. v. 24.06.2021 — 7 U 158/20).
Schritt für Schritt: So kommen Sie an Ihr Geld
- Vertrag prüfen: Gibt es überhaupt eine Sicherungsabrede? Ohne sie den Einbehalt zurückweisen. Mit ihr: Klausel gegen die AGB-Checkliste halten (siehe unten) — ist sie unwirksam, gibt es gar keinen Einbehaltsanspruch.
- Einbehalt notieren: Ab der Mitteilung des Einbehalts läuft die 18-Werktage-Frist für die Sperrkonto-Einzahlung — Datum festhalten, Fristende ausrechnen (Samstage zählen mit).
- Sperrkonto-Nachweis verlangen: Nach Fristablauf beim Auftraggeber nachfragen: Auf welches Und-Konto wurde eingezahlt? Kein Nachweis heißt fast immer: nicht eingezahlt.
- Nachfrist setzen — erst jetzt, schriftlich, 7–10 Werktage, mit Rechtsfolgen-Ankündigung.
- Auszahlung verlangen: Verstreicht die Nachfrist, den vollen Einbehalt sofort herausverlangen. Die Sicherheit ist weg — endgültig.
- Alternativ oder parallel — austauschen: Bareinbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft ablösen (nächster Abschnitt) und die Liquidität zurückholen.
- Rückgabefristen überwachen: Vertragserfüllungssicherheit nach der Abnahme zurückfordern, Mängelsicherheit nach 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 17 Abs. 8 VOB/B) — üblich ist allerdings die Kopplung an die Verjährungsfrist, also den Vertrag prüfen. Wie lange die Gewährleistung wirklich läuft, steht im Beitrag zur Dauer der Gewährleistung.
Die fünf häufigsten Fehler
- Sperrkonto-Pflicht nicht kennen — der Einbehalt liegt jahrelang zinslos auf dem Konto des Auftraggebers, inklusive seines Insolvenzrisikos.
- Nachfrist zu früh gesetzt — vor Ablauf der 18 Werktage ist sie unwirksam, die ganze Sanktion verpufft (OLG Köln, 7 U 158/20).
- Werktage falsch gerechnet — der Samstag zählt mit, und die Frist läuft ab der Mitteilung des Einbehalts, nicht ab eigener Aufforderung.
- AGB-Klausel ungeprüft hingenommen — viele Sicherungsabreden sind komplett unwirksam; dann ist der Einbehalt sofort und in voller Höhe herausverlangbar.
- Rückgabefristen verschlafen — die Sicherheit bleibt liegen, die Avalprovision für die Austauschbürgschaft läuft derweil munter weiter.
Das Austauschrecht: Bareinbehalt gegen Bürgschaft — jederzeit
Sie müssen den Geldeinbehalt nicht bis zum Ende der Frist beim Auftraggeber (oder auf dem Sperrkonto) lassen: Nach § 17 Abs. 3 VOB/B dürfen Sie eine Sicherheit jederzeit durch eine andere ersetzen — praktisch fast immer: Bareinbehalt raus, Bürgschaft rein. So holen Sie sich Ihre Liquidität zurück und zahlen dafür nur die Avalprovision.
Der BGH hat das Austauschrecht scharf gestellt: Legen Sie eine taugliche Bürgschaft vor, muss der Auftraggeber den Bareinbehalt Zug um Zug auszahlen — unabhängig davon, ob er Mängel behauptet (BGH, Urt. v. 13.09.2001 — VII ZR 467/00). Das Argument „erst wenn die Mängel beseitigt sind" zieht beim Austausch nicht: Die Sicherheit wechselt nur ihre Form, der Auftraggeber ist durch die Bürgschaft genauso gesichert.
Die Bürgschaft muss den Anforderungen des § 17 Abs. 4 VOB/B genügen: schriftlich, unbefristet, mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage — aber ausdrücklich nicht „auf erstes Anfordern". Eine selbstschuldnerische Bürgschaft Ihrer Bank oder Ihres Kreditversicherers reicht.
Unwirksame Klauseln: Wenn der Auftraggeber gar keine Sicherheit bekommt
Der zweite große Hebel steckt im AGB-Recht. Der Grundgedanke des BGH seit dem Leiturteil von 1997: Ein Bareinbehalt entzieht dem Auftragnehmer Liquidität und Zinsen und bürdet ihm das Insolvenzrisiko des Auftraggebers auf — das ist in AGB nur angemessen, wenn der Auftragnehmer einen fairen Ausgleich bekommt, also den Austausch gegen eine einfache bzw. selbstschuldnerische Bürgschaft oder die Einzahlung auf ein Sperrkonto. Fehlt dieser Ausgleich, ist die Klausel insgesamt unwirksam — ohne geltungserhaltende Reduktion. Die Folge ist radikal: Der Auftraggeber hat dann gar keinen Sicherheitsanspruch (BGH, Urt. v. 05.06.1997 — VII ZR 324/95).
Die wichtigsten Fallgruppen aus der Rechtsprechung:
- Ablösung nur durch Bürgschaft „auf erstes Anfordern": unwirksam — das ist kein fairer Ausgleich (BGH, VII ZR 324/95). Das gilt auch für AGB der öffentlichen Hand (BGH, Urt. v. 14.04.2005 — VII ZR 56/04), und eine zusätzlich eingeräumte Hinterlegungsbefugnis rettet die Klausel nicht (BGH, Beschl. v. 24.05.2007 — VII ZR 210/06).
- Ablösung erst nach Beseitigung aller Abnahme-Mängel: insgesamt unwirksam (BGH, Urt. v. 30.03.2017 — VII ZR 170/16).
- Übersicherung durch Kumulation: 10 % Vertragserfüllungsbürgschaft plus 10 % Einbehalte aus den Abschlägen — in der Gesamtwirkung unwirksam; sogar der Bürge kann sich darauf berufen (BGH, Urt. v. 09.12.2010 — VII ZR 7/10). Aktuell: 10 % Vertragserfüllung plus 5 % Mängelsicherheit plus Abtretung der Nachunternehmer-Ansprüche — alles unwirksam (OLG Oldenburg, 14 U 59/24). Faustformel: Übersicherung droht regelmäßig ab mehr als 10 % Vertragserfüllungs- bzw. mehr als 5 % Mängelsicherheit der Bruttoauftragssumme.
- Vertragserfüllungssicherheit, die auch Mängelansprüche nach der Abnahme sichern soll: insoweit unwirksam (BGH, VII ZR 248/13).
Die typischen Fehler der Auftraggeber
Auch als Auftraggeber kann man beim Sicherheitseinbehalt fast alles verlieren — die fünf Klassiker:
- Einbehalt ohne vertragliche Grundlage: Die VOB/B allein gibt kein Einbehaltsrecht — ohne Sicherungsabrede ist der Abzug schlicht unberechtigt.
- Sperrkonto-Pflicht ignoriert: Nach wirksamer Nachfrist ist der Einbehalt auszuzahlen, die Sicherheit entfällt vollständig, und eine schon gestellte Bürgschaft ist herauszugeben (BGH, VII ZR 494/00).
- AGB zu scharf formuliert: Bürgschaft auf erstes Anfordern, Ablösung nur nach Mängelfreiheit, Vertragserfüllungssicherung über die Abnahme hinaus — jede dieser Verschärfungen kostet den gesamten Sicherheitsanspruch.
- Sicherheiten kumuliert: Wer Bürgschaft, Einbehalte und Abtretungen stapelt, produziert Übersicherung — und verliert alle Sicherungsklauseln auf einmal.
- Austauschbürgschaft nicht akzeptiert: Die Auszahlung wegen behaupteter Mängel zu verweigern, funktioniert nicht — das Austauschrecht ist mangelunabhängig (BGH, VII ZR 467/00).
Die Gegenrichtung: Sicherheit für den Handwerker (§ 650f BGB)
§ 17 VOB/B sichert den Auftraggeber. Das Gegenstück zugunsten des Auftragnehmers ist die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Sie können vom Auftraggeber Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung plus 10 % Pauschale für Nebenforderungen verlangen — auch wenn über die Höhe gestritten wird und auch noch nach der Abnahme. Die Kosten der Sicherheit tragen Sie mit maximal 2 % pro Jahr. Verstreicht die gesetzte Frist erfolglos, dürfen Sie die Leistung verweigern oder kündigen; für die dann nicht mehr erbrachten Leistungen gilt eine Vergütungsvermutung von 5 %. Das Recht ist unabdingbar — gilt aber nicht gegenüber der öffentlichen Hand und nicht bei Verbraucherbauverträgen.
Der BGH hat das Instrument zuletzt gestärkt: Die Sicherheit kann auch noch nach einer Kündigung verlangt werden, in Höhe der danach noch geschuldeten Vergütung (BGH, Urt. v. 18.01.2024 — VII ZR 34/23); und nach einer berechtigten Kündigung wegen nicht gestellter Sicherheit darf der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern — der Auftraggeber kürzt dann nur noch analog der Minderung (BGH, Urt. v. 16.04.2025 — VII ZR 236/23).
Zahlen & Fristen kompakt
| Wert | Zahl / Frist |
|---|---|
| Vertragserfüllungssicherheit | üblich 5 %, als AGB max. 10 % der Auftragssumme |
| Mängel-/Gewährleistungssicherheit | üblich 3 %, max. 5 % |
| Einbehalt je Abschlagszahlung | max. 10 % je Zahlung, bis die Sicherheitssumme erreicht ist |
| Einzahlung auf das Sperrkonto | 18 Werktage nach Mitteilung des Einbehalts (Werktage = Mo–Sa) |
| Nachfrist des Auftragnehmers | ca. 7–10 Werktage — erst nach Ablauf der 18 Werktage setzen |
| Folge der verpassten Nachfrist | sofortige Auszahlung des Einbehalts; Sicherheit entfällt komplett |
| Leistung der Sicherheit | 18 Werktage nach Vertragsschluss (§ 17 Abs. 7 VOB/B) |
| Rückgabe Vertragserfüllungssicherheit | nach der Abnahme (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B) |
| Rückgabe Mängelsicherheit | nach 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B) |
| Bauhandwerkersicherung § 650f BGB | offene Vergütung + 10 %; Kosten max. 2 % p. a.; 5 %-Vermutung nach Kündigung |
Weiterlesen im Ratgeber: Bürgschaften am Bau: Arten, Anforderungen und typische Fallen →
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Darf der Auftraggeber einfach 5 % einbehalten?
Nur, wenn im Vertrag eine Sicherungsabrede steht. Die bloße Einbeziehung der VOB/B gibt kein Einbehaltsrecht — ohne Abrede können Sie den Abzug zurückweisen und die volle Zahlung verlangen.
Reicht es, wenn das Geld auf dem normalen Konto des Auftraggebers liegt?
Nein. Der Einbehalt muss binnen 18 Werktagen nach Mitteilung auf ein Sperrkonto — ein „Und-Konto", über das nur beide gemeinsam verfügen können. Die Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
Der Auftraggeber hat nicht aufs Sperrkonto eingezahlt — was tun?
Die 18 Werktage abwarten, dann schriftlich eine Nachfrist von etwa 7–10 Werktagen setzen. Verstreicht auch die, müssen Sie den vollen Einbehalt sofort ausgezahlt bekommen, und der Auftraggeber verliert die Sicherheit komplett. Achtung: Eine zu früh gesetzte Nachfrist ist unwirksam.
Kann ich den Bareinbehalt gegen eine Bürgschaft tauschen?
Ja, jederzeit (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Legen Sie eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft vor — nicht „auf erstes Anfordern" —, muss der Auftraggeber Zug um Zug auszahlen, auch wenn er Mängel behauptet.
Im Vertrag steht: Ablösung nur durch Bürgschaft „auf erstes Anfordern" — gilt das?
Als AGB-Klausel nein — das ist seit 1997 höchstrichterlich geklärt, auch für Verträge mit der öffentlichen Hand. Die gesamte Sicherungsabrede fällt dann weg, und der Einbehalt ist sofort herauszugeben.
10 % Vertragserfüllungsbürgschaft plus 5 % Gewährleistungseinbehalt — ist das zulässig?
Die Sicherheiten werden in ihrer Gesamtwirkung geprüft. Kumulierte Sicherheiten führen schnell zur Übersicherung — dann sind alle Sicherungsklauseln unwirksam. 10 % Vertragserfüllung für sich allein ist noch zulässig; als Faustformel gilt: mehr als 10 % Vertragserfüllung bzw. mehr als 5 % Mängelsicherheit ist regelmäßig zu viel.
Wann bekomme ich den Gewährleistungseinbehalt zurück?
Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach 2 Jahren, sofern nichts anderes vereinbart ist — üblich ist allerdings die Kopplung an die 4- oder 5-jährige Verjährungsfrist, also den Vertrag prüfen. Bei geltend gemachten, nicht erfüllten Mängelansprüchen darf ein entsprechender Teil zurückbehalten werden. Fordern Sie die Rückgabe aktiv ein.
Der Auftraggeber zahlt nicht, ich soll aber weiterbauen — welche Sicherheit habe ich?
Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Sicherheit in Höhe der offenen Vergütung plus 10 % verlangen, Frist setzen — verstreicht sie, dürfen Sie die Leistung verweigern oder kündigen. Das Recht ist unabdingbar, gilt aber nicht gegenüber der öffentlichen Hand und nicht bei Verbraucherbauverträgen.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 324/95; BGH VII ZR 467/00; BGH VII ZR 494/00; BGH VII ZR 56/04; BGH VII ZR 210/06; BGH VII ZR 7/10; BGH VII ZR 248/13; BGH VII ZR 170/16; BGH VII ZR 34/23; BGH VII ZR 236/23; OLG Köln 7 U 158/20; OLG Oldenburg 14 U 59/24.