Ratgeber / VOB · Preise
Stoffpreisgleitklausel: Warum der Auftraggeber ein Risiko übernimmt, das er gar nicht tragen müsste
Nach § 2 Abs. 1 VOB/B trägt der Auftragnehmer das Materialpreisrisiko — steigt der Stahlpreis, ist das zunächst sein Problem. Eine Stoffpreisgleitklausel (Formblatt 225 VHB) verlagert dieses Risiko für benannte Stoffe auf den Auftraggeber, in beide Richtungen und mit 10 % Selbstbehalt. Warum ein kluger AG das freiwillig tut, wann er es sogar muss — und woran die Abrechnung in der Praxis scheitert.
Der Grundsatz: Festpreis heißt Festpreis
Nach § 2 Abs. 1 VOB/B werden mit den vereinbarten Preisen alle Leistungen abgegolten. Das Materialpreisrisiko liegt damit beim Auftragnehmer: Wer im März zu 890 €/t Betonstahl kalkuliert und im September zu 1.400 €/t einkaufen muss, bleibt auf der Differenz sitzen. Eine Anpassung über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht — die Rechtsprechung ist hier streng, ein normaler Marktanstieg genügt nicht.
Was die Gleitklausel ändert
Eine Stoffpreisgleitklausel verlagert dieses Risiko für einzelne, ausdrücklich benannte Stoffe (typisch: Stahl, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte wie Bitumen, Zement, Holz) im Wesentlichen vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber — und zwar in beide Richtungen. Die Mechanik nach dem Formblatt 225 des Vergabe- und Vertragshandbuchs des Bundes (VHB):
- Voraussetzungen nach der Richtlinie zum Formblatt 225: Der Stoff ist Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt (nicht kalkulierbares Preisrisiko), zwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung liegen mindestens 10 Monate (bei besonders hohem Preisrisiko genügen nach der Richtlinie 6 Monate), und der Stoffkostenanteil beträgt mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme.
- Basiswerte und Abrechnung: Die Preisfortschreibung läuft über Basiswerte zu festen Zeitpunkten (u. a. Angebotseröffnung und Abrechnung); als eingebaut gilt der Stoff, wenn er fest mit dem Baugrund verbunden ist. Abgerechnet wird die Preisdifferenz über die nachgewiesenen Mengen — Mehr- und Minderaufwendungen können schon in Abschlagsrechnungen geltend gemacht werden. Kann kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden, greift ersatzweise das Formblatt 225a (Stoffpreis aus dem Angebot).
- Selbstbeteiligung: Der AN trägt 10 % der Mehr- oder Minderaufwendungen selbst — damit er trotz abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einkauft. Der Selbstbehalt wirkt in beide Richtungen: Sinken die Einkaufspreise, darf der AN bis zu 10 % der Ersparnis behalten.
- Bagatellgrenze: Kleinbeträge bleiben unberücksichtigt (nach der Richtlinie 2 % der Abrechnungssumme der gleitenden Positionen).
- Beide Richtungen: Fallen die Preise unter den Basiswert, wird die Ersparnis an den Auftraggeber weitergegeben. Das wird gern übersehen.
Warum sollte ein AG das überhaupt wollen?
Auf den ersten Blick gibt der AG eine komfortable Position auf. Auf den zweiten Blick kauft er sich vier handfeste Vorteile ein:
- Keine Risikozuschläge im Angebot. Ohne Klausel muss jeder seriöse Bieter das Preisrisiko einpreisen — für Preisspitzen, die vielleicht nie eintreten. Der AG bezahlt das Risiko also in jedem Fall, nur pauschal und intransparent. Mit Klausel bezahlt er nur die Preisänderung, die tatsächlich eintritt.
- Bessere Angebote statt Spekulanten. In volatilen Märkten bieten auf Festpreisverträge mit langer Bauzeit entweder Bieter mit hohen Zuschlägen oder solche, die auf Nachträge und § 313 BGB spekulieren. Beides will kein AG.
- Geringeres Insolvenzrisiko. Ein AN, den die Materialpreise ruinieren, ist für den AG das teuerste Szenario überhaupt: Baustillstand, Neuausschreibung zu dann aktuellen Preisen, Gewährleistungslücken.
- Weniger Streit. Die Klausel ersetzt den zermürbenden Nachtrags- und Geschäftsgrundlagen-Streit durch eine simple Rechenoperation mit amtlichen Indizes.
Wann er es sogar muss
Die Sonderregelungen des Bundes aus der Ukraine-Krise (Erlasse ab März 2022, mit abgesenkten Schwellen und zeitweiser Pflicht zur Vereinbarung) sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen — die Klausel selbst ist damit aber nicht verschwunden: Die Formblätter 225 und 225a sind regulärer Bestandteil des VHB und bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden. Und die Vergaberechtsprechung aus dieser Zeit bleibt lehrreich: Die Vergabekammer Westfalen hat entschieden (Beschl. v. 12.07.2022 — VK 3-24/22), dass Bieter, denen bei dynamischer Preisentwicklung eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich gemacht wird, einem ungewöhnlichen Wagnis ausgesetzt sind — und die Ausschreibung dann eine Stoffpreisgleitklausel vorsehen muss. Wer als öffentlicher AG in volatilen Märkten stur am Festpreis festhält, riskiert Rügen, unauskömmliche Angebote und aufgehobene Vergaben.
Die Fallstricke aus AN-Sicht
Die Klausel muss grundsätzlich vor Vertragsschluss vereinbart sein — eine nachträgliche Vereinbarung ist die seltene Ausnahme (und war selbst nach den Sonderregelungen mit erhöhtem bzw. dann 10-prozentigem Selbstbehalt verbunden). Sie gilt nur für die im Verzeichnis gelisteten Stoffe und Positionen (Lohnkosten gleiten nicht mit — das wäre eine Lohngleitklausel). Und die Abrechnung steht und fällt mit dem Nachweis: Basiswerte und Indexstände dokumentieren, Einbauzeitpunkte festhalten, Mengen aus dem Aufmaß den gleitenden Positionen sauber zuordnen. Bei Weitergabe an Nachunternehmer gilt die Gleitung nur, soweit die Mehraufwendungen dort nachweislich entstanden sind.
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Nachträge und Gleitpositionen im Griff
PS Professionell liest das GAEB-LV ein und verfolgt Mengen und Nachträge positionsgenau — die Basis, um auch Gleitklausel-Abrechnungen mit Basiswerten, Indexständen und Einbaumengen prüfbar zu halten.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidung: VK Westfalen, Beschl. v. 12.07.2022 — VK 3-24/22. Maßgeblich sind die Richtlinien zu den Formblättern 225/225a des VHB Bund in der jeweils gültigen Fassung; die BMWSB-Sonderregelungen aus 2022 sind zum 30.06.2023 ausgelaufen.