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Ratgeber / Elektro & Prüfung

Elektroprüfung am Bau: wer prüft was, in welchem Abstand — und was bei der Übergabe vorliegen muss

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 11 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Es gibt nicht „die" Elektroprüfung, sondern zwei Welten, die ständig verwechselt werden. Die Errichterprüfung gehört zur Bauleistung: Wer eine Anlage errichtet, prüft sie vor der Übergabe und dokumentiert das — ohne dieses Protokoll ist die Leistung nicht vollständig. Die wiederkehrende Prüfung trifft dagegen den Betreiber als Arbeitgeberpflicht, nach der DGUV Vorschrift 3. Deren Richtwerte: ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel 4 Jahre, in Betriebsstätten besonderer Art 1 Jahr, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen monatlich, ortsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen 3 Monate — verlängerbar auf bis zu ein Jahr, wenn die Fehlerquote höchstens 2 % beträgt. Wer als Handwerksbetrieb mit Maschinen auf die Baustelle fährt, ist in der zweiten Welt — auch ohne Elektrogewerk.

Die zwei Welten — und warum die Verwechslung teuer wird

ErrichterprüfungWiederkehrende Prüfung
Werder errichtende Betrieb — also Sie, wenn Sie die Anlage gebaut oder geändert habender Betreiber als Arbeitgeber (bzw. der Unternehmer, der die Betriebsmittel einsetzt)
Wannvor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und nach Instandsetzungenin wiederkehrenden Abständen nach Gefährdungsbeurteilung, orientiert an den Richtwerten der DGUV Vorschrift 3
Wozu gehört eszur vertraglichen Leistung — das Protokoll ist Teil der Übergabedokumentationzur Arbeitgeberpflicht — unabhängig vom Bauvertrag
RegelwerkDIN VDE 0100-600 (Prüfen von Niederspannungsanlagen)DGUV Vorschrift 3, Betriebssicherheitsverordnung, DIN VDE 0105-100 (Betrieb), für ortsveränderliche Geräte DIN VDE 0701/0702
Der Satz, der Übergaben verzögert: „Das prüft doch der Betreiber." Nein — die Erstprüfung schuldet der Errichter, und sie ist keine Gefälligkeit, sondern Bestandteil der geschuldeten Leistung. Fehlt das Protokoll, ist die Dokumentation unvollständig, und der Auftraggeber kann bis zur Übergabe einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Zurückbehalt ist kein Abzug — der Unterschied →

Die Richtwerte der DGUV Vorschrift 3

§ 5 der DGUV Vorschrift 3 verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Prüfen darf eine Elektrofachkraft; unter ihrer Leitung und Aufsicht dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten prüfen.

WasRichtwertBemerkung
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel4 JahreStandardfall im Gebäude
Elektrische Anlagen in Betriebsstätten besonderer Art (DIN VDE 0100, Gruppe 700)1 Jahrz. B. Bereiche mit erhöhter Gefährdung
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 MonatWirksamkeit prüfen — die Baustelle ist der typische Fall
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen3 MonateRichtwert; Maximalwert ein Jahr, wenn die Fehlerquote es trägt

Die Fristen sind Richtwerte, keine starren Gebote: Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs. Als Maßstab, ob die gewählte Frist ausreicht, dient die bei den Prüfungen festgestellte Fehlerquote — liegt sie bei höchstens 2 %, gilt die Frist als ausreichend bemessen. Wer also sauber dokumentiert und wenig Beanstandungen hat, darf die Intervalle begründet strecken; wer viele Mängel findet, muss sie verkürzen.

Das betrifft auch Betriebe ohne Elektrogewerk. Bohrhammer, Winkelschleifer, Verlängerungsleitung, Baustromverteiler, Trocknungsgerät: Das sind ortsveränderliche Betriebsmittel, und auf der Baustelle ist der Richtwert 3 Monate. Die Prüfplakette am Gerät ist das, wonach die Aufsichtsperson als Erstes schaut — und das Fehlen ist der am leichtesten feststellbare Mangel überhaupt. Was bei Kontrollen auf der Baustelle abgefragt wird →

Was bei der Übergabe vorliegen muss

Eine Elektroanlage ist nicht abnahmereif, weil sie Strom führt, sondern wenn sie geprüft und dokumentiert ist. In die Übergabemappe gehören:

Und hier lohnt der Blick in einen anderen Beitrag: Bei maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur zwei Jahre, wenn der Auftraggeber die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht dem Auftragnehmer übertragen hat. Das ist eine der folgenreichsten Regeln der VOB/B überhaupt. Die Wartungsfalle bei TGA → · Inbetriebnahme und Einregulierung →

Wer schuldet die Prüfung im Bauvertrag?

  1. Steht sie im Leistungsverzeichnis, ist sie beauftragt — dann gehört sie dazu und ist mit dem Preis abgegolten.
  2. Steht sie nicht im LV, ist die Erstprüfung der eigenen Anlage trotzdem geschuldet: Ohne sie ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht. Sie ist Teil der Leistung, nicht ihr Extra.
  3. Die Prüfung fremder Anlagen oder Bestandsanlagen ist dagegen eine zusätzliche Leistung — und die will vor der Ausführung angekündigt sein, sonst gibt es dafür kein Geld. Mehrkosten anmelden →
  4. Die wiederkehrende Prüfung der Bestandsanlage schuldet niemand aus dem Bauvertrag — sie ist Betreiberpflicht. Wer sie übernimmt, sollte das als Wartungs- oder Prüfvertrag regeln, nicht nebenbei mitmachen.
Für den Bestand ein häufiges Missverständnis: Wer in einer alten Anlage nur einen Stromkreis ergänzt, schuldet nicht die Ertüchtigung der gesamten Altanlage — wohl aber die Prüfung des von ihm errichteten oder geänderten Teils und den Hinweis auf erkannte Mängel im Bestand. Genau dafür ist die Bedenkenanzeige da; wer stattdessen anschließt und schweigt, steht bei einem späteren Schaden schlecht da. Bedenkenanzeige →

Die fünf häufigsten Fehler

  1. Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung verwechseln. Die erste schuldet der Errichter, die zweite der Betreiber.
  2. Ohne Protokoll übergeben. Dann fehlt ein Teil der Leistung — mit Rückbehalt als Folge.
  3. Messwerte weglassen. Ein Protokoll ohne Werte ist im Streitfall kaum etwas wert.
  4. Die eigenen Geräte vergessen. Auf der Baustelle liegt der Richtwert für ortsveränderliche Betriebsmittel bei drei Monaten — das gilt für jedes Gewerk.
  5. Änderungen während der Bauzeit nicht nachprüfen. Jede Änderung und jede Instandsetzung löst die Prüfpflicht erneut aus.

Weiterlesen im Ratgeber: Gewährleistung und Wartung bei TGA → · TGA-Inbetriebnahme → · Abzüge und Einbehalte → · Bedenkenanzeige → · Der ganze Bauablauf entlang der VOB/B →

Für den Betrieb

Übergabe ohne Rückfragen

Fehlende Protokolle sind der häufigste Grund, warum eine technisch fertige Anlage nicht abgenommen wird. Der KI-Werkzeugkasten hilft beim Schriftverkehr rund um Übergabe und Dokumentation — von der Fertigstellungsmitteilung über die Bedenkenanzeige zum Bestand bis zur Mehrkostenanmeldung für Prüfungen, die nicht im Leistungsverzeichnis standen.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Wer muss die Elektroanlage nach dem Bau prüfen?

Der errichtende Betrieb — die Erstprüfung vor Inbetriebnahme nach DIN VDE 0100-600 gehört zur Leistung. Die wiederkehrende Prüfung schuldet danach der Betreiber.

Wie oft müssen ortsfeste Anlagen geprüft werden?

Richtwert nach DGUV Vorschrift 3: alle 4 Jahre; in Betriebsstätten besonderer Art jährlich.

Und meine Geräte auf der Baustelle?

Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen gilt ein Richtwert von 3 Monaten, als Maximalwert ein Jahr — abhängig von der festgestellten Fehlerquote.

Was gilt für FI-Schutzeinrichtungen auf der Baustelle?

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen sind nach den Richtwerten der DGUV Vorschrift 3 monatlich auf Wirksamkeit zu prüfen.

Kann ich die Prüffristen verlängern?

Ja, begründet über die Gefährdungsbeurteilung. Als Maßstab dient die Fehlerquote: Beträgt sie höchstens 2 %, gilt die Frist als ausreichend bemessen.

Wer darf prüfen?

Eine Elektrofachkraft. Unter deren Leitung und Aufsicht dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten prüfen.

Was gehört in die Übergabedokumentation?

Prüfprotokoll der Erstprüfung mit Messwerten, Stromlaufpläne und Stromkreisverzeichnis im Ist-Zustand, Nachweise über Änderungen, Herstellerunterlagen und die schriftlich bestätigte Einweisung des Betreibers.

Kann der Auftraggeber wegen fehlender Protokolle Geld einbehalten?

Ist die Dokumentation Teil der geschuldeten Leistung, ja — als Zurückbehalt in angemessener Höhe, der nach Übergabe vollständig auszuzahlen ist. Ein endgültiger Abzug wäre etwas anderes.

Muss ich eine Altanlage mitprüfen, wenn ich nur erweitere?

Sie schulden die Prüfung des von Ihnen errichteten oder geänderten Teils und den Hinweis auf erkannte Mängel im Bestand. Die Ertüchtigung der gesamten Altanlage ist eine zusätzliche Leistung und muss vor Ausführung angekündigt werden.

Ist der E-Check dasselbe wie die DGUV-V3-Prüfung?

Nein. Der E-Check ist ein Prüfangebot des Elektrohandwerks. Im gewerblichen Bereich entscheidend ist die Prüfpflicht des Unternehmers nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung; im privaten Bereich ist eine Prüfung freiwillig.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat Übergaben an fehlenden Prüfprotokollen scheitern sehen, während die Anlage längst lief — und Baustellen erlebt, auf denen die fehlende Plakette am Verlängerungskabel der erste Fund der Aufsicht war.

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall. Regelwerk: DGUV Vorschrift 3 (§ 5 sowie die Richtwerte der zugehörigen Prüftabellen), Betriebssicherheitsverordnung, DIN VDE 0100-600 (Erstprüfung), DIN VDE 0105-100 (Betrieb), DIN VDE 0701/0702 (Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel); §§ 4, 13 VOB/B. Die genannten Fristen sind Richtwerte; verbindlich sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Betriebs. Eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Prüffristen ist nicht ersichtlich und wird hier bewusst nicht zitiert; Angaben zu Brandursachenstatistiken werden bewusst weggelassen, weil sie sich nicht belastbar belegen lassen.