Ratgeber / VOB/B im Überblick
Ein Bauvorhaben entlang der VOB/B — von § 1 bis § 18
Die VOB/B hat 18 Paragrafen, und sie stehen nicht zufällig in dieser Reihenfolge: Sie erzählen einen Bauablauf. Dieser Beitrag geht ihn einmal komplett durch — an einem durchgehenden Beispiel, vom Vertragsschluss bis zum letzten Gewährleistungsjahr. Jeder Abschnitt erklärt die Regel in normalen Worten, zeigt sie am Beispiel und nennt den Fallstrick, an dem es in der Praxis schiefgeht. Wo es tiefer geht, steht ein Link zum Fachbeitrag — dieser Text ist der Überblick, nicht das Nachschlagewerk. Wenn Sie nur eine Sache mitnehmen: Fast jeder Anspruch in der VOB/B hängt an einer rechtzeitigen schriftlichen Anzeige. Wer am Bau schweigt, verliert später.
1. Bevor es losgeht: Was gilt überhaupt?
Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn die Parteien sie vereinbaren — und sie ist rechtlich ein Satz Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Daraus folgt der erste und am häufigsten übersehene Punkt: Wird die VOB/B nicht unverändert „als Ganzes" übernommen, sondern durch eigene Klauseln abgewandelt, verliert sie ihren Sonderschutz. Dann wird jede einzelne Bestimmung am AGB-Recht gemessen — auch die, die man gerade braucht.
In unserem Beispiel schreibt die Gemeinde öffentlich aus, Vertragsgrundlage ist die VOB/B, dazu kommen Besondere Vertragsbedingungen mit eigenen Regeln zu Sicherheiten und Vertragsstrafe. Damit ist die VOB/B nicht mehr unverändert — die üblichen Zusatzklauseln reichen dafür schon. VOB- oder BGB-Vertrag: was das praktisch ändert →
Die Rangfolge, die jeden Widerspruch entscheidet
In jedem größeren Bauvertrag widersprechen sich Unterlagen. § 1 Abs. 2 VOB/B sagt, wer gewinnt — in dieser Reihenfolge:
- die Leistungsbeschreibung
- die Besonderen Vertragsbedingungen
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
- etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C)
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B)
2. Was ist eigentlich beauftragt? § 1 und die VOB/C
Die Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Was viele unterschätzen: Zum Vertrag gehören auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen — und die enthalten für jedes Gewerk eine Liste von Leistungen, die Sie ohne besondere Vergütung schulden.
Nebenleistung oder Besondere Leistung — die Grenze, an der Geld liegt
Nebenleistungen gehören auch ohne Erwähnung im Vertrag zur Leistung. Dazu zählen nach der ATV DIN 18299 unter anderem das Einrichten und Räumen der Baustelle und das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers samt Beseitigen der Verunreinigungen, die von seinen Arbeiten herrühren. Besondere Leistungen dagegen gehören nur dann zum Vertrag, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt sind — und werden dann vergütet.
Beim Abfall lohnt der genaue Blick, weil die ATV zwei Regelungen enthält und nur eine davon allgemein bekannt ist:
| Woher der Abfall stammt | Wer zahlt | Grenze |
|---|---|---|
| Aus Ihrem eigenen Bereich — Verschnitt, Verpackung, Verunreinigungen aus Ihren Arbeiten (4.1.11) | Nebenleistung — Sie | keine Mengengrenze |
| Aus dem Bereich des Auftraggebers — was beim Bearbeiten oder Rückbau vorhandener Bauteile anfällt: Stemmarbeiten, Demontage, Austausch alter Bauteile (4.1.12) | Nebenleistung — Sie | bis 1 m³, und nur, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist. Die Menge gilt für den gesamten Auftrag, nicht je Tag oder je Teilleistung |
| Von anderen Unternehmern — Verpackungen des Elektrikers, Estrichreste | Besondere Leistung — zu vergüten | gar keine Freimenge |
Für die Praxis heißt das: Wer im Bestand alte Fliesen abstemmt, entsorgt den ersten Kubikmeter ohne Zusatzvergütung — darüber hinaus ist es eine Besondere Leistung, und bei schadstoffbelastetem Material (Asbest, alte Klebstoffe, kontaminierter Bauschutt) gilt die Freimenge von vornherein nicht.
Der Müll der anderen
Unser Trockenbauer räumt am Freitag den Flur frei, damit der Maler anfangen kann — und entsorgt dabei auch die Verpackungen des Elektrikers und Reste vom Estrich. Vier Wochen später zieht die Bauleitung eine „anteilige Baureinigung" von seiner Rechnung ab.
Zu § 1 gehört schließlich das Anordnungsrecht: Änderungen des Bauentwurfs bleiben dem Auftraggeber vorbehalten (Abs. 3), und nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung nötig werden, müssen Sie auf Verlangen mit ausführen — außer Ihr Betrieb ist darauf nicht eingerichtet (Abs. 4). Was das kostet, steht in § 2; dazu später.
3. Unterlagen und Bestandsaufnahme: § 3
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Auftraggeber steckt außerdem die Hauptachsen ab und setzt die Höhenfestpunkte. Umgekehrt müssen Sie die übergebenen Unterlagen prüfen, soweit das zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, und entdeckte oder vermutete Mängel melden. Eigene Zeichnungen und Berechnungen, die Sie schulden, sind auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
4. Termine, die wirklich binden: § 5
Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Und dann der Satz, der die halbe Terminplanung relativiert: In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ist kein Beginn vereinbart, hat der Auftragnehmer binnen 12 Werktagen nach Aufforderung anzufangen.
Zwei Werkzeuge des Auftraggebers stehen daneben, und sie greifen früher als jede Kündigung: Sind Arbeitskräfte, Geräte oder Stoffe so unzureichend, dass die Fristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen (§ 5 Abs. 3). Bleibt sie aus — oder gerät er mit Beginn oder Vollendung in Verzug —, kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen oder eine angemessene Frist mit Kündigungsandrohung setzen (§ 5 Abs. 4).
5. Die Baustelle läuft: § 4 — der Paragraf mit den meisten Fallstricken
Koordination: Wer ordnet an, wer führt aus
Die Aufgabenteilung des § 4 ist klar, wird aber täglich verwischt. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen, das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen (Abs. 1 Nr. 1). Er darf Anordnungen treffen, die zur vertragsmäßigen Ausführung nötig sind — aber nur unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Abs. 1 Nr. 3). Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus (Abs. 2).
Im Beispiel: Der Architekt darf sagen, dass die Wand in Achse C zuerst geschlossen werden muss, weil der Estrich kommt. Er darf nicht bestimmen, mit wie vielen Leuten und in welcher Reihenfolge der Trockenbauer seine Kolonne einteilt — und er ist nicht der Vorgesetzte von dessen Mitarbeitern. Hält der Auftragnehmer eine Anordnung für unberechtigt oder unzweckmäßig, kann er Bedenken geltend machen, muss sie aber grundsätzlich ausführen; entsteht dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung, wird er entschädigt. Die fünf Rollen auf der Baustelle → · Die Koordinationspflicht des Architekten →
Bedenken anmelden — das wichtigste Schreiben am Bau
Der Trockenbauer soll auf einen Bestandsestrich aufbauen, dessen Restfeuchte niemand gemessen hat. Er hat jetzt genau eine Pflicht und ein Recht in einem: Bedenken anmelden (§ 4 Abs. 3 VOB/B) — unverzüglich, schriftlich, an den Auftraggeber und nicht nur an den Polier nebenan. Tut er das nicht, haftet er später für den Schaden mit, obwohl die Ursache aus einem fremden Gewerk kommt.
Zwei weitere Absätze gehören in dieselbe Phase: Sie haben Ihre Leistungen und die übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen (Abs. 5) — verlangt der Auftraggeber mehr, etwa Schutz vor Winterschäden, und ist das nicht vereinbart, wird es nach § 2 Abs. 6 vergütet. Und Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag nicht entsprechen, sind auf Anordnung mit Frist von der Baustelle zu entfernen; geschieht das nicht, darf der Auftraggeber sie auf Ihre Kosten entfernen lassen (Abs. 6). Schutzpflicht und Gefahrtragung →
Nachunternehmer und die Zustandsfeststellung auf Verlangen
Will der Trockenbauer die Spachtelarbeiten weitergeben, braucht er im VOB-Vertrag die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers — außer für Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist; benannt werden müssen Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohnehin. Und: Werden Leistungsteile später verdeckt, kann jede Seite eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 4 Abs. 10) — das kostet eine halbe Stunde und erspart im Zweifel ein Gutachten. Nachunternehmer einsetzen → · Was Sie beim Nachunternehmer prüfen müssen →
6. Wenn es hakt: Behinderung und Gefahrtragung (§§ 6, 7)
Der Estrich im Bestand ist nicht belegreif, der Trockenbauer kann nicht weiter. Jetzt zählt ein einziges Schreiben: die Behinderungsanzeige, unverzüglich und schriftlich (§ 6 Abs. 1). Ohne sie besteht ein Anspruch nur, wenn dem Auftraggeber Tatsachen und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. Verlängert wird die Frist bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, bei Streik und Aussperrung sowie bei höherer Gewalt; normale Witterung, mit der bei Angebotsabgabe zu rechnen war, zählt ausdrücklich nicht.
Die Verlängerung wird nicht verhandelt, sondern gerechnet: Dauer der Behinderung plus Zuschlag für die Wiederaufnahme plus die Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (§ 6 Abs. 4). Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Seite schriftlich kündigen (Abs. 7). Geld gibt es über § 6 Abs. 6 (Schadensersatz bei Verschulden) oder § 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug) — beides nur mit konkreter, bauablaufbezogener Darstellung. Behinderungsanzeige → · Ohne diese Darstellung fließt kein Geld →
7. Änderungen kosten Geld: § 2 und § 15
Am Bau ändert sich immer etwas. § 2 VOB/B sortiert die Fälle — und jeder hat seine eigene Spielregel:
| Fall | Regel | Was Sie tun müssen |
|---|---|---|
| Mengen ändern sich (Abs. 3) | Beim Einheitspreisvertrag darf bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10 % ein neuer Preis verlangt werden | Rechtzeitig verlangen — und die Kalkulation offenlegen können |
| Geänderte Leistung (Abs. 5) | Ändert der Auftraggeber den Bauentwurf oder ordnet er sonst etwas an und ändern sich dadurch die Preisgrundlagen, ist ein neuer Preis zu vereinbaren | Vereinbarung vor der Ausführung anstreben |
| Zusätzliche Leistung (Abs. 6) | Anspruch auf besondere Vergütung — aber nur, wenn Sie den Anspruch vor Beginn der Ausführung ankündigen | Ankündigen, schriftlich, vorher. Das ist Anspruchsvoraussetzung, keine Höflichkeit |
| Leistung ohne Auftrag (Abs. 8) | Grundsätzlich keine Vergütung; der Auftraggeber kann sogar Beseitigung verlangen | Nichts „einfach machen" — auch wenn es sinnvoll erscheint |
| Stundenlohn (Abs. 10, § 15) | Nur vergütet, wenn Stundenlohnarbeiten vor Beginn ausdrücklich vereinbart sind; Stundenzettel sind zeitnah einzureichen | Vereinbarung und Vollmacht klären, Zettel abzeichnen lassen |
In unserem Beispiel verlangt die Gemeinde im Bestand eine zusätzliche Brandschutzbekleidung an zwei Stützen. Der Trockenbauer schreibt noch am selben Tag eine Mehrkostenanmeldung — drei Sätze, per E-Mail, vor Ausführungsbeginn. Genau diese drei Sätze entscheiden später darüber, ob die Leistung bezahlt wird. Nachträge nach VOB → · Stundenlohnarbeiten → · Mengenänderungen und Ausgleichsberechnung →
8. Wenn es eskaliert: §§ 8, 9, 10 und 11
- § 8 — der Auftraggeber kündigt. Er kann jederzeit kündigen (dann schuldet er die Vergütung abzüglich Ersparnis), bei Insolvenz des Auftragnehmers, und nach den Kaskaden der §§ 4 Abs. 7/8 und 5 Abs. 4: fruchtlose Frist mit Kündigungsandrohung, dann Kündigung, dann Ersatzvornahme. Die Aufstellung über die Mehrkosten muss er binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zusenden. Kündigung des Bauvertrags → · Insolvenz am Bau →
- § 9 — der Auftragnehmer kündigt. Nur bei unterlassener Mitwirkung (Annahmeverzug) oder bei Verzug mit einer fälligen Zahlung — und nur nach angemessener Frist mit Kündigungsandrohung, schriftlich. Abgerechnet wird nach Vertragspreisen plus Entschädigung nach § 642 BGB. Wann Sie als Auftragnehmer aussteigen dürfen →
- § 10 — Haftung untereinander und gegenüber Dritten. Der eine Satz, den jeder Betrieb kennen sollte: Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn versichert hat oder hätte versichern können. Deckungslücken in der Betriebshaftpflicht bleiben also Ihr Problem. Haftung am Bau →
- § 11 — Vertragsstrafe. Sie fällt nie automatisch an: Es braucht eine wirksame Klausel, Verzug mit einer Vertragsfrist und den Vorbehalt spätestens bei der Abnahme. Fehlt der Vorbehalt, ist die verwirkte Strafe verloren. Vertragsstrafe am Bau →
9. Abnahme — die Weiche, die alles umstellt: § 12
Die Abnahme ist der wichtigste Moment des ganzen Vertrags. Mit ihr geht die Gefahr über, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche, wird die Vergütung fällig, kehrt sich die Beweislast um — und eine nicht vorbehaltene Vertragsstrafe ist weg.
Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme, ist sie binnen 12 Werktagen vorzunehmen. Verlangt eine Seite die förmliche Abnahme, muss sie stattfinden; der Befund wird schriftlich niedergelegt, einschließlich der Vorbehalte beider Seiten. Wegen wesentlicher Mängel darf die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigert werden — wegen unwesentlicher nicht.
10. Abrechnen: § 14
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen — nachvollziehbar gegliedert, mit den Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen, die zum Nachweis nötig sind. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Baufortschritt entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen; Leistungen, die bei Fortführung der Arbeiten schwer feststellbar würden, muss der Auftragnehmer rechtzeitig zur gemeinsamen Feststellung anmelden.
11. Geld und Sicherheiten: §§ 16 und 17
- Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Gegenforderungen dürfen einbehalten werden, andere Einbehalte nur in den vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) — pauschales Kürzen ist unzulässig.
- Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, bei sachlicher Rechtfertigung und ausdrücklicher Vereinbarung bis zu 60 Tage.
- Die Falle: Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn Sie über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurden (§ 16 Abs. 3 Nr. 2).
- Bei Zahlungsverzug dürfen Sie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 4). Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
- Sicherheiten (§ 17) gibt es nur, wenn sie vereinbart sind. Bar einbehaltenes Geld gehört auf ein Sperrkonto, und der Auftragnehmer darf den Bareinbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft austauschen.
Was der Auftraggeber wirklich abziehen darf → · Sicherheitseinbehalt und Sperrkonto → · Bürgschaften am Bau → · Und die Gegenrichtung: § 650f BGB →
12. Nach der Abnahme — und wenn gar nichts mehr geht: §§ 13 und 18
Mangelfrei ist die Leistung, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche betragen ohne abweichende Vereinbarung 4 Jahre für Bauwerke, 2 Jahre für andere Werke — und bei maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, 2 Jahre, wenn der Auftraggeber die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht dem Auftragnehmer übertragen hat. Die Frist beginnt mit der Abnahme.
Zeigt sich ein Mangel, verlangt der Auftraggeber die Beseitigung schriftlich und setzt eine angemessene Frist; erst danach darf er auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§ 13 Abs. 5). Welche Frist wofür gilt → · Mängelrüge nach der Abnahme → · Die Wartungsfalle bei TGA →
Die vier roten Fäden
Wer die 18 Paragrafen einmal durchgegangen ist, sieht vier Muster, die sich überall wiederholen:
- Anzeigen sind Anspruchsvoraussetzungen, keine Höflichkeit. Bedenken (§ 4 Abs. 3), Behinderung (§ 6 Abs. 1), Mehrkosten (§ 2 Abs. 6), Stundenlohn (§ 15): Ohne rechtzeitige schriftliche Anzeige ist der Anspruch weg — unabhängig davon, wer sachlich recht hat.
- Vor jeder Sanktion steht eine Frist mit Androhung. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 5 — immer dasselbe Muster. Wer eine Stufe überspringt, verliert sie später vor Gericht.
- Die Abnahme stellt alle Weichen gleichzeitig. Gefahr, Verjährung, Beweislast, Fälligkeit, Vertragsstrafe. Es gibt keinen Termin am Bau, der mehr entscheidet — und keinen, der öfter nebenbei passiert.
- Dokumentation schlägt Erinnerung. Bautagesbericht, Aufmaß, Zustandsfeststellung, Fotos mit Datum. Im Streit gewinnt nicht, wer recht hat, sondern wer es zeigen kann. Bautagebuch: Pflicht und Beweismittel →
Zum Nachschlagen: Paragraf → Abschnitt → Vertiefung
| § | Worum es geht | Abschnitt | Vertiefender Beitrag |
|---|---|---|---|
| 1 | Art und Umfang, Rangfolge, Anordnungsrecht | 1, 2 | VOB oder BGB · Nebenleistung · Gerüst |
| 2 | Vergütung, Mengen, Nachträge, Stundenlohn | 7 | Nachträge · Mengenänderungen |
| 3 | Ausführungsunterlagen, Bestandsaufnahme | 3 | Montageplanung · Haftung |
| 4 | Ausführung, Koordination, Bedenken, Nachunternehmer | 5 | Bedenkenanzeige · Rollen · Nachunternehmer |
| 5 | Ausführungsfristen | 4 | Bauzeitenplan |
| 6 | Behinderung und Unterbrechung | 6 | Behinderungsanzeige · Bauablaufbezogene Darstellung |
| 7 | Verteilung der Gefahr | 6 | Schutz und Gefahrtragung |
| 8 | Kündigung durch den Auftraggeber | 8 | Kündigung · Insolvenz |
| 9 | Kündigung durch den Auftragnehmer | 8 | Ausstieg des Auftragnehmers |
| 10 | Haftung der Vertragsparteien | 8 | Haftung am Bau |
| 11 | Vertragsstrafe | 8 | Vertragsstrafe |
| 12 | Abnahme | 9 | Folgen der Abnahme · Mängel bei Abnahme |
| 13 | Mängelansprüche, Verjährung | 12 | Fristen · Mängelrüge |
| 14 | Abrechnung | 10 | Gemeinsames Aufmaß |
| 15 | Stundenlohnarbeiten | 7 | Stundenlohn |
| 16 | Zahlung, Einbehalte, Schlusszahlung | 11 | Abzüge · Abschlagsrechnungen |
| 17 | Sicherheitsleistung | 11 | Sicherheitseinbehalt · Bürgschaften |
| 18 | Streitigkeiten | 12 | Streit am Bau |
Die Schreiben, an denen die ganze VOB/B hängt
Bedenkenanzeige, Behinderungsanzeige, Mehrkostenanmeldung, Abhilfeverlangen, Fristsetzung mit Kündigungsandrohung: Fast jeder Anspruch aus diesem Beitrag entsteht oder stirbt mit einem Schreiben, das rechtzeitig rausgeht. Der KI-Werkzeugkasten macht daraus aus Ihren Auftragsdaten fertige PDFs — und der KI-Bautagesbericht liefert die Dokumentation, die im Streit den Ausschlag gibt.
Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Gilt die VOB/B automatisch?
Nein. Sie ist kein Gesetz, sondern muss vereinbart werden. Und sie ist rechtlich ein Satz Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Wird sie nicht unverändert übernommen, wird jede einzelne Klausel am AGB-Recht gemessen.
Was gilt, wenn sich Leistungsverzeichnis und Norm widersprechen?
Das Leistungsverzeichnis. § 1 Abs. 2 VOB/B ordnet die Vertragsbestandteile: Leistungsbeschreibung, Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, VOB/C, VOB/B.
Muss ich den Bauschutt anderer Gewerke wegräumen?
Nein. Nebenleistung ist das Räumen der Baustelle und die Entsorgung des Abfalls aus dem eigenen Bereich. Fremder Abfall ist eine Besondere Leistung und damit zu vergüten — kündigen Sie die Leistung vorher an, statt sie stillschweigend mitzumachen.
Sind die Termine aus dem Bauzeitenplan verbindlich?
Nur soweit ausdrücklich vereinbart. Einzelfristen aus einem Bauzeitenplan gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn das im Vertrag ausdrücklich steht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).
Wer koordiniert die Gewerke?
Der Auftraggeber. Er hat die allgemeine Ordnung auf der Baustelle aufrechtzuerhalten und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Die Ausführung selbst verantwortet der Auftragnehmer (§ 4 Abs. 2).
Was passiert, wenn ich keine Bedenken anmelde?
Sie haften für den Schaden mit, auch wenn die Ursache aus einem fremden Gewerk stammt. Und Sie verlieren die Entlastung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, die einen vom Auftraggeber angeordneten Schaden ihm allein zuweist — sie setzt einen vorherigen Hinweis voraus.
Zählt schlechtes Wetter als Behinderung?
Nur ungewöhnliches. Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise zu rechnen war, gelten ausdrücklich nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B).
Bekomme ich eine zusätzliche Leistung immer bezahlt?
Nur, wenn Sie den Anspruch vor Beginn der Ausführung ankündigen (§ 2 Abs. 6 VOB/B). Eine Leistung ohne Auftrag wird grundsätzlich gar nicht vergütet (§ 2 Abs. 8).
Kann eine Abnahme auch ohne Protokoll passieren?
Ja. Ohne Abnahmeverlangen gilt die Leistung 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung als abgenommen, bei Benutzung durch den Auftraggeber 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5 VOB/B).
Wie lange hafte ich für Mängel?
Ohne abweichende Vereinbarung 4 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei anderen Werken. Bei maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, deren Wartung Sicherheit und Funktionsfähigkeit beeinflusst, 2 Jahre, wenn die Wartung nicht Ihnen übertragen wurde (§ 13 Abs. 4 VOB/B).
Darf ich bei Streit die Arbeiten einstellen?
Nein — § 18 Abs. 5 VOB/B schließt das aus. Bei Zahlungsverzug dagegen schon: nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B).
Was ist die wichtigste Regel für die Praxis?
Schreiben statt reden. Fast jeder Anspruch der VOB/B hängt an einer rechtzeitigen, schriftlichen Anzeige — und fast jede Sanktion an einer Frist mit ausdrücklicher Androhung.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder, ist eine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; im konkreten Fall gelten Ihre Vertragsunterlagen. Zitierte Entscheidungen: BGH, Urt. v. 19.09.2024 — VII ZR 10/24 (Übermittlung korrigierter Bauablaufpläne ist keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B); OLG Brandenburg, Urt. v. 20.08.2020 — 12 U 34/20 (Unwirksamkeit einer pauschalen Umlageklausel). Rechtsgrundlagen: §§ 1 bis 18 VOB/B; ATV DIN 18299 (Nebenleistungen und Besondere Leistungen); §§ 278, 642, 648, 648a, 650f BGB. Die Abschnittsnummerierung der ATV folgt der aktuellen Ausgabe; maßgeblich ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Fassung. Fristen und Prozentsätze gelten jeweils vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen.