Ratgeber / Gerüst
Gerüst: wer stellt es, wer zahlt die Standzeit — und wer haftet, wenn jemand stürzt
Drei Fragen entscheiden fast jeden Gerüststreit, und sie haben drei verschiedene Antworten. Wer stellt es? In den Ausbaugewerken ist das Gerüst für die eigene Arbeit nur bis 3,50 m Höhe der zu bearbeitenden Fläche Nebenleistung — darüber ist es Besondere Leistung und muss ausgeschrieben werden. Wer zahlt die Standzeit? Seit der ATV DIN 18451 in der Fassung 2023-09 gibt es die pauschale vierwöchige Grundeinsatzzeit nicht mehr: Auf- und Abbau und die Gebrauchsüberlassung werden getrennt vereinbart und abgerechnet, die Überlassung je angefangener Woche. Wer haftet? Der Gerüstbauer als Werkbesitzer — mit Beweislastumkehr (§§ 836, 837 BGB). Aber wer das Gerüst benutzt, muss es vorher in Augenschein nehmen, und wer daran herumbaut, übernimmt die Verantwortung dafür.
Frage 1: Gehört das Gerüst zur Leistung — oder wird es bezahlt?
Die häufigste Nachtragsdiskussion am Bau. Die Antwort steht nicht in der VOB/B, sondern in der VOB/C — und sie ist gewerkeabhängig.
| Situation | Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| Ausbaugewerke (z. B. Putz, Maler, Tapezier): Gerüst für die eigene Leistung, zu bearbeitende Fläche bis 3,50 m über der Aufstandsfläche | Nebenleistung | im Einheitspreis enthalten — kein Nachtrag |
| Dieselben Gewerke, zu bearbeitende Fläche über 3,50 m | Besondere Leistung | gehört nur zum Vertrag, wenn in der Leistungsbeschreibung genannt — und wird dann nach DIN 18451 abgerechnet |
| Rohbau — Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonarbeiten: Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Entwurfsklasse A für die eigene Leistung | Nebenleistung — ausdrücklich ohne Höhengrenze | im Preis enthalten; eine Gerüstbezugshöhe wird in diesen ATV nicht genannt |
| Gerüst für die Leistung anderer Unternehmer — in jedem Gewerk | Besondere Leistung | gehört ausgeschrieben; wer es stillschweigend mitbenutzen lässt, verschenkt die Vorhaltung |
| Gerüst, das mehrere Gewerke nutzen sollen | Bauherrenleistung, wenn er es beistellt — sonst Besondere Leistung des Gewerks, das es bestellt | gehört ins LV, inklusive Standzeit und Nutzerkreis |
Frage 2: Die Standzeit — und was sich 2023 grundlegend geändert hat
Jahrzehntelang galt die Faustformel: Der Gerüstpreis enthält eine Grundeinsatzzeit von vier Wochen, danach wird Vorhaltung zusätzlich berechnet. Diese Formel ist überholt. Die überarbeitete ATV DIN 18451 (Ausgabe 2023-09, in Kraft seit dem 5. Oktober 2023) hat die pauschale Grundeinsatzzeit abgeschafft. Seitdem gilt:
- Auf-, Um- und Abbau einerseits und die Gebrauchsüberlassung andererseits sind getrennte Leistungen, die getrennt vereinbart und abgerechnet werden.
- Die Gebrauchsüberlassung wird von Anfang an als eigenständige Leistung abgerechnet — je angefangener Woche tatsächlicher Standzeit.
- Für das Aufmaß sind einheitlich die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion maßgebend.
- Abrechnungsbezogen wird nicht mehr zwischen Arbeits- und Schutzgerüst unterschieden.
- Auch Gerüstergänzungen — Bekleidungen, Verbreiterungen, Schutzeinrichtungen — werden gesondert erfasst.
Und der Klassiker daneben: Das Gerüst steht länger, weil ein anderes Gewerk hängt. Dann ist die verlängerte Gebrauchsüberlassung kein Geschenk des Gerüstbauers, sondern eine Leistung, die jemand bestellen und bezahlen muss. Wer sie stillschweigend in Anspruch nimmt, streitet später darüber. Melden Sie die Verlängerung schriftlich an, bevor die Woche beginnt — und wenn die Ursache beim Auftraggeber oder einem Vorgewerk liegt, gehört parallel eine Behinderungsanzeige dazu. Behinderungsanzeige → · Mehrkosten anmelden →
Frage 3: Prüfen und freigeben — zwei Pflichten, zwei Verantwortliche
Hier werden die Rollen regelmäßig verwechselt, und zwar mit Folgen. Es gibt zwei getrennte Prüfungen:
- Der Gerüstersteller prüft das Gerüst nach dem Aufbau und kennzeichnet es. In der Praxis wird diese Kennzeichnung mit dem Plan für den Gebrauch zusammengefasst und als Freigabeschein am Gerüstzugang angebracht — mit Angaben zu Lastklasse, zulässiger Nutzung und Prüfdatum.
- Jeder Nutzer — also jedes Gewerk, das hinaufsteigt — hat das Gerüst vor der Benutzung durch eine befähigte Person in Augenschein zu nehmen: Sind offensichtliche Mängel erkennbar, sind Seitenschutz, Beläge und Zugänge vollständig und funktionsfähig? Grundlage sind die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 2121-1.
Wenn jemand stürzt: die Haftungskette
Beim Gerüst gilt eine Besonderheit, die man kennen sollte: Für Schäden durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Werkes haftet der Werkbesitzer — und zwar mit Beweislastumkehr. Ist der Schaden Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung, muss sich der Besitzer entlasten, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§§ 836, 837 BGB). Für den Gerüstbauer heißt das: Bricht ein Teil, steht er zunächst in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen.
Daneben läuft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss sie sichern. Auf einer Baustelle können deshalb mehrere Beteiligte gleichzeitig verantwortlich sein — der Gerüstbauer für Aufbau und Zustand, der bauleitende Architekt im Rahmen seiner Überwachung, der Generalunternehmer für die Ordnung auf der Baustelle, und der Nutzer für das, was er selbst verändert hat. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Nachunternehmer ist möglich, entlastet aber nur bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung.
| Wer | Wofür verantwortlich | Was ihn entlastet |
|---|---|---|
| Gerüstersteller | Standsicherheit, ordnungsgemäßer Aufbau, Prüfung und Kennzeichnung nach Aufbau | Dokumentierte Prüfung, Freigabeschein mit Plan für den Gebrauch, Nachweis sorgfältiger Ausführung |
| Nutzendes Gewerk | Inaugenscheinnahme vor Benutzung; alles, was es selbst verändert hat | Prüfvermerk im Bautagesbericht, Meldung erkannter Mängel, keine Eigenumbauten |
| Auftraggeber / GU | Koordination auf der Baustelle, Auswahl und Überwachung des Gerüstbauers | Koordinationsnachweis, dokumentierte Kontrollen |
| Bauleitender Architekt | Überwachung im Rahmen seiner Objektüberwachung | Dokumentierte Begehungen und Beanstandungen |
Die sieben Punkte, die in jedes Gerüst-LV gehören
- Zweck und Art — Arbeits- oder Schutzgerüst, Lastklasse, Breitenklasse.
- Abgewickelte Fläche nach den Aufmaßregeln der vereinbarten ATV-Fassung.
- Auf-, Um- und Abbau als eigene Position.
- Gebrauchsüberlassung als eigene Position mit kalkulierter Wochenzahl.
- Nutzerkreis — welche Gewerke dürfen es mitbenutzen, und wer trägt deren Standzeit.
- Ergänzungen — Bekleidung, Netze, Dachfanggerüst, Verbreiterung, Konsolen.
- Verfahren bei Änderungen — wer ruft den Gerüstbauer, wie schnell, auf wessen Kosten.
Fehlt Punkt 5, streitet man später über Punkt 4. Das ist der mit Abstand häufigste Gerüststreit zwischen Ausbaugewerken.
Die fünf teuersten Irrtümer
- „Gerüst ist immer Nebenleistung." In Ausbaugewerken nur bis 3,50 m Höhe der zu bearbeitenden Fläche — darüber Besondere Leistung.
- Mit der 2-m-Grenze kalkulieren. Die gilt seit der VOB 2016 nicht mehr.
- Mit der vierwöchigen Grundeinsatzzeit rechnen. Die ATV DIN 18451 in der Fassung 2023-09 kennt sie nicht mehr; Überlassung wird je angefangener Woche abgerechnet.
- Standzeitverlängerung stillschweigend hinnehmen. Sie ist eine bestellte Leistung — anmelden, bevor die Woche läuft.
- Am fremden Gerüst selbst umbauen. Damit übernehmen Sie die Verantwortung für den veränderten Zustand, und der Freigabeschein trägt nicht mehr.
Weiterlesen im Ratgeber: Nebenleistung oder Besondere Leistung → · Nachträge nach VOB → · Behinderungsanzeige → · Haftung am Bau → · Der ganze Bauablauf entlang der VOB/B → · Was ist eigentlich vereinbart? Rangfolge und Auslegung →
Standzeit anmelden, Bedenken melden — bevor die Woche läuft
Beim Gerüst entscheidet der Zeitpunkt: Die verlängerte Gebrauchsüberlassung ist leicht durchzusetzen, wenn sie vorher angemeldet wurde, und fast nie, wenn sie erst in der Schlussrechnung auftaucht. Der KI-Werkzeugkasten macht aus Ihren Auftragsdaten die Mehrkostenanmeldung, die Behinderungsanzeige und die Bedenkenanzeige als fertiges PDF.
Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Ist das Gerüst im Preis enthalten?
In Ausbaugewerken nur, wenn die zu bearbeitende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Aufstandsfläche des erforderlichen Gerüsts liegt — dann Nebenleistung. Darüber ist es Besondere Leistung und muss in der Leistungsbeschreibung stehen.
Woher kommt die 3,50-m-Grenze?
Aus den Technischen Vertragsbedingungen der Ausbaugewerke. Sie wurde mit der VOB 2016 von 2 m auf 3,50 m angehoben — ältere Kalkulationsgrundlagen sind überholt.
Gilt die 3,50-m-Grenze auch im Rohbau?
Nein. In den ATV für Mauerarbeiten und für Beton- und Stahlbetonarbeiten sind Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Entwurfsklasse A für die eigene Leistung Nebenleistung, ohne dass eine Bezugshöhe genannt wird.
Und bei Betonarbeiten — auch dort Nebenleistung?
Ja. Die ATV für Beton- und Stahlbetonarbeiten behandelt Gerüste für die eigene Leistung ebenso wie die Mauerarbeiten: Nebenleistung ohne Höhengrenze, einschließlich der Traggerüste der Entwurfsklasse A. Etwas anderes gilt für Gerüste, die für die Leistungen anderer Unternehmer vorgehalten werden — das ist in jedem Gewerk eine Besondere Leistung.
Gibt es noch die vierwöchige Grundeinsatzzeit?
Nein. Die ATV DIN 18451 in der Fassung 2023-09, in Kraft seit dem 5. Oktober 2023, hat sie abgeschafft. Auf-, Um- und Abbau und die Gebrauchsüberlassung werden getrennt vereinbart und abgerechnet, die Überlassung je angefangener Woche.
Wie wird die Gerüstfläche gemessen?
Nach der Fassung 2023-09 einheitlich anhand der technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion; abrechnungsbezogen wird nicht mehr zwischen Arbeits- und Schutzgerüst unterschieden.
Wer zahlt, wenn das Gerüst wegen eines anderen Gewerks länger steht?
Die verlängerte Gebrauchsüberlassung ist eine Leistung, die bestellt und bezahlt werden muss. Melden Sie sie schriftlich an, bevor die zusätzliche Woche beginnt; liegt die Ursache beim Auftraggeber oder einem Vorgewerk, gehört eine Behinderungsanzeige dazu.
Muss ich ein Gerüst vor der Benutzung prüfen?
Ja. Jeder Nutzer hat das Gerüst vor der Benutzung durch eine befähigte Person in Augenschein zu nehmen — auf offensichtliche Mängel und auf Vollständigkeit der Schutzeinrichtungen. Grundlage sind die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 2121-1.
Was ist der Freigabeschein?
Die Kennzeichnung des Gerüsts durch den Ersteller nach dem Aufbau, in der Praxis zusammen mit dem Plan für den Gebrauch am Zugang angebracht — mit Lastklasse, zulässiger Nutzung und Prüfdatum.
Darf ich das Gerüst selbst verändern?
Besser nicht. Wer Seitenschutz entfernt, Beläge umlegt oder Verankerungen löst, übernimmt die Verantwortung für den veränderten Zustand; die Freigabe des Erstellers deckt ihn nicht mehr. Lassen Sie Änderungen vom Gerüstbauer ausführen.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Zunächst der Werkbesitzer: Bei Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen trifft ihn eine Haftung mit Beweislastumkehr, von der er sich nur durch den Nachweis der erforderlichen Sorgfalt befreien kann (§§ 836, 837 BGB). Daneben kommen über die Verkehrssicherungspflicht weitere Beteiligte in Betracht — und wer selbst umgebaut hat, haftet für den veränderten Zustand.
Was gehört unbedingt ins Gerüst-LV?
Art und Lastklasse, Fläche, Auf-/Um-/Abbau und Gebrauchsüberlassung als getrennte Positionen, die kalkulierte Standzeit, der Nutzerkreis, die Ergänzungen und das Verfahren bei Änderungen.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 VOB/B; ATV DIN 18451 (Gerüstarbeiten) in der Fassung 2023-09, in Kraft seit 05.10.2023; die Gerüstregelungen im jeweiligen Abschnitt 4 der Technischen Vertragsbedingungen — Ausbaugewerke (u. a. Putz-, Maler- und Tapezierarbeiten) mit der 3,50-m-Bezugshöhe, Mauer- sowie Beton- und Stahlbetonarbeiten ohne Bezugshöhe; Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 2121-1; §§ 836, 837 BGB. Maßgeblich ist stets die dem Vertrag zugrunde gelegte Fassung der ATV — bei Altverträgen kann die frühere Systematik mit Grundeinsatzzeit weiter gelten. Die Angaben zu Prüfung und Kennzeichnung geben die Systematik der TRBS wieder; Einzelheiten und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Betriebs. Zur Verteilung der Haftung im Einzelfall ist die konkrete Rollen- und Vertragslage entscheidend.