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Ratgeber / Gerüst

Gerüst: wer stellt es, wer zahlt die Standzeit — und wer haftet, wenn jemand stürzt

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 12 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Drei Fragen entscheiden fast jeden Gerüststreit, und sie haben drei verschiedene Antworten. Wer stellt es? In den Ausbaugewerken ist das Gerüst für die eigene Arbeit nur bis 3,50 m Höhe der zu bearbeitenden Fläche Nebenleistung — darüber ist es Besondere Leistung und muss ausgeschrieben werden. Wer zahlt die Standzeit? Seit der ATV DIN 18451 in der Fassung 2023-09 gibt es die pauschale vierwöchige Grundeinsatzzeit nicht mehr: Auf- und Abbau und die Gebrauchsüberlassung werden getrennt vereinbart und abgerechnet, die Überlassung je angefangener Woche. Wer haftet? Der Gerüstbauer als Werkbesitzer — mit Beweislastumkehr (§§ 836, 837 BGB). Aber wer das Gerüst benutzt, muss es vorher in Augenschein nehmen, und wer daran herumbaut, übernimmt die Verantwortung dafür.

Frage 1: Gehört das Gerüst zur Leistung — oder wird es bezahlt?

Die häufigste Nachtragsdiskussion am Bau. Die Antwort steht nicht in der VOB/B, sondern in der VOB/C — und sie ist gewerkeabhängig.

SituationEinordnungFolge
Ausbaugewerke (z. B. Putz, Maler, Tapezier): Gerüst für die eigene Leistung, zu bearbeitende Fläche bis 3,50 m über der AufstandsflächeNebenleistungim Einheitspreis enthalten — kein Nachtrag
Dieselben Gewerke, zu bearbeitende Fläche über 3,50 mBesondere Leistunggehört nur zum Vertrag, wenn in der Leistungsbeschreibung genannt — und wird dann nach DIN 18451 abgerechnet
Rohbau — Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonarbeiten: Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Entwurfsklasse A für die eigene LeistungNebenleistung — ausdrücklich ohne Höhengrenzeim Preis enthalten; eine Gerüstbezugshöhe wird in diesen ATV nicht genannt
Gerüst für die Leistung anderer Unternehmer — in jedem GewerkBesondere Leistunggehört ausgeschrieben; wer es stillschweigend mitbenutzen lässt, verschenkt die Vorhaltung
Gerüst, das mehrere Gewerke nutzen sollenBauherrenleistung, wenn er es beistellt — sonst Besondere Leistung des Gewerks, das es bestelltgehört ins LV, inklusive Standzeit und Nutzerkreis
Die 3,50 m sind eine Falle mit Vorgeschichte — und sie gilt nicht überall. Die Grenze wurde mit der VOB 2016 von 2 m auf 3,50 m angehoben; wer mit altem Wissen kalkuliert, rechnet falsch. Sie steht aber in den ATV der Ausbaugewerke (Putz, Maler, Tapezier und weitere). In den ATV für Mauerarbeiten und Betonarbeiten ist keine Bezugshöhe genannt — dort sind die Gerüste für die eigene Leistung unabhängig von der Höhe Nebenleistung. Und gemessen wird nicht die Gerüsthöhe, sondern die Höhe der zu bearbeitenden Fläche über der Aufstandsfläche des erforderlichen Gerüsts. Nebenleistung oder Besondere Leistung →

Frage 2: Die Standzeit — und was sich 2023 grundlegend geändert hat

Jahrzehntelang galt die Faustformel: Der Gerüstpreis enthält eine Grundeinsatzzeit von vier Wochen, danach wird Vorhaltung zusätzlich berechnet. Diese Formel ist überholt. Die überarbeitete ATV DIN 18451 (Ausgabe 2023-09, in Kraft seit dem 5. Oktober 2023) hat die pauschale Grundeinsatzzeit abgeschafft. Seitdem gilt:

Was das praktisch bedeutet: Wer ein Leistungsverzeichnis von 2019 recycelt, in dem „Vorhaltung über die vierwöchige Grundeinsatzzeit hinaus" steht, beschreibt eine Systematik, die es nicht mehr gibt — und produziert damit die nächste Nachtragsdiskussion. Für Auftragnehmer anderer Gewerke heißt es: Die Standzeit ist jetzt sichtbar bepreist. Verzögert sich Ihr Gewerk und steht das Gerüst deshalb länger, ist die Mehrvergütung leichter zu beziffern — in beide Richtungen. Prüfen Sie deshalb, welche Fassung der ATV Ihrem Vertrag zugrunde liegt; maßgeblich ist die vereinbarte, nicht die neueste.

Und der Klassiker daneben: Das Gerüst steht länger, weil ein anderes Gewerk hängt. Dann ist die verlängerte Gebrauchsüberlassung kein Geschenk des Gerüstbauers, sondern eine Leistung, die jemand bestellen und bezahlen muss. Wer sie stillschweigend in Anspruch nimmt, streitet später darüber. Melden Sie die Verlängerung schriftlich an, bevor die Woche beginnt — und wenn die Ursache beim Auftraggeber oder einem Vorgewerk liegt, gehört parallel eine Behinderungsanzeige dazu. Behinderungsanzeige → · Mehrkosten anmelden →

Frage 3: Prüfen und freigeben — zwei Pflichten, zwei Verantwortliche

Hier werden die Rollen regelmäßig verwechselt, und zwar mit Folgen. Es gibt zwei getrennte Prüfungen:

  1. Der Gerüstersteller prüft das Gerüst nach dem Aufbau und kennzeichnet es. In der Praxis wird diese Kennzeichnung mit dem Plan für den Gebrauch zusammengefasst und als Freigabeschein am Gerüstzugang angebracht — mit Angaben zu Lastklasse, zulässiger Nutzung und Prüfdatum.
  2. Jeder Nutzer — also jedes Gewerk, das hinaufsteigt — hat das Gerüst vor der Benutzung durch eine befähigte Person in Augenschein zu nehmen: Sind offensichtliche Mängel erkennbar, sind Seitenschutz, Beläge und Zugänge vollständig und funktionsfähig? Grundlage sind die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 2121-1.
Der teuerste Satz auf jeder Baustelle: „Wir haben nur kurz ein Brett rausgenommen." Wer ein fremdes Gerüst verändert — Seitenschutz entfernt, Beläge umlegt, Verankerungen löst —, übernimmt damit die Verantwortung für den veränderten Zustand. Und der Freigabeschein des Gerüstbauers deckt diesen Zustand nicht mehr. Wenn Sie eine Änderung brauchen: den Gerüstbauer holen, nicht selbst umbauen. Fehlt die Kennzeichnung oder ist das Gerüst erkennbar mangelhaft, gilt dasselbe wie bei jeder untauglichen Vorleistung — nicht benutzen, sondern Bedenken anmelden. Bedenkenanzeige → · Vorleistungen prüfen →

Wenn jemand stürzt: die Haftungskette

Beim Gerüst gilt eine Besonderheit, die man kennen sollte: Für Schäden durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Werkes haftet der Werkbesitzer — und zwar mit Beweislastumkehr. Ist der Schaden Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung, muss sich der Besitzer entlasten, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§§ 836, 837 BGB). Für den Gerüstbauer heißt das: Bricht ein Teil, steht er zunächst in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen.

Daneben läuft die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss sie sichern. Auf einer Baustelle können deshalb mehrere Beteiligte gleichzeitig verantwortlich sein — der Gerüstbauer für Aufbau und Zustand, der bauleitende Architekt im Rahmen seiner Überwachung, der Generalunternehmer für die Ordnung auf der Baustelle, und der Nutzer für das, was er selbst verändert hat. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Nachunternehmer ist möglich, entlastet aber nur bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung.

WerWofür verantwortlichWas ihn entlastet
GerüsterstellerStandsicherheit, ordnungsgemäßer Aufbau, Prüfung und Kennzeichnung nach AufbauDokumentierte Prüfung, Freigabeschein mit Plan für den Gebrauch, Nachweis sorgfältiger Ausführung
Nutzendes GewerkInaugenscheinnahme vor Benutzung; alles, was es selbst verändert hatPrüfvermerk im Bautagesbericht, Meldung erkannter Mängel, keine Eigenumbauten
Auftraggeber / GUKoordination auf der Baustelle, Auswahl und Überwachung des GerüstbauersKoordinationsnachweis, dokumentierte Kontrollen
Bauleitender ArchitektÜberwachung im Rahmen seiner ObjektüberwachungDokumentierte Begehungen und Beanstandungen

Die sieben Punkte, die in jedes Gerüst-LV gehören

  1. Zweck und Art — Arbeits- oder Schutzgerüst, Lastklasse, Breitenklasse.
  2. Abgewickelte Fläche nach den Aufmaßregeln der vereinbarten ATV-Fassung.
  3. Auf-, Um- und Abbau als eigene Position.
  4. Gebrauchsüberlassung als eigene Position mit kalkulierter Wochenzahl.
  5. Nutzerkreis — welche Gewerke dürfen es mitbenutzen, und wer trägt deren Standzeit.
  6. Ergänzungen — Bekleidung, Netze, Dachfanggerüst, Verbreiterung, Konsolen.
  7. Verfahren bei Änderungen — wer ruft den Gerüstbauer, wie schnell, auf wessen Kosten.

Fehlt Punkt 5, streitet man später über Punkt 4. Das ist der mit Abstand häufigste Gerüststreit zwischen Ausbaugewerken.

Die fünf teuersten Irrtümer

  1. „Gerüst ist immer Nebenleistung." In Ausbaugewerken nur bis 3,50 m Höhe der zu bearbeitenden Fläche — darüber Besondere Leistung.
  2. Mit der 2-m-Grenze kalkulieren. Die gilt seit der VOB 2016 nicht mehr.
  3. Mit der vierwöchigen Grundeinsatzzeit rechnen. Die ATV DIN 18451 in der Fassung 2023-09 kennt sie nicht mehr; Überlassung wird je angefangener Woche abgerechnet.
  4. Standzeitverlängerung stillschweigend hinnehmen. Sie ist eine bestellte Leistung — anmelden, bevor die Woche läuft.
  5. Am fremden Gerüst selbst umbauen. Damit übernehmen Sie die Verantwortung für den veränderten Zustand, und der Freigabeschein trägt nicht mehr.

Weiterlesen im Ratgeber: Nebenleistung oder Besondere Leistung → · Nachträge nach VOB → · Behinderungsanzeige → · Haftung am Bau → · Der ganze Bauablauf entlang der VOB/B → · Was ist eigentlich vereinbart? Rangfolge und Auslegung →

Für den Betrieb

Standzeit anmelden, Bedenken melden — bevor die Woche läuft

Beim Gerüst entscheidet der Zeitpunkt: Die verlängerte Gebrauchsüberlassung ist leicht durchzusetzen, wenn sie vorher angemeldet wurde, und fast nie, wenn sie erst in der Schlussrechnung auftaucht. Der KI-Werkzeugkasten macht aus Ihren Auftragsdaten die Mehrkostenanmeldung, die Behinderungsanzeige und die Bedenkenanzeige als fertiges PDF.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Ist das Gerüst im Preis enthalten?

In Ausbaugewerken nur, wenn die zu bearbeitende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Aufstandsfläche des erforderlichen Gerüsts liegt — dann Nebenleistung. Darüber ist es Besondere Leistung und muss in der Leistungsbeschreibung stehen.

Woher kommt die 3,50-m-Grenze?

Aus den Technischen Vertragsbedingungen der Ausbaugewerke. Sie wurde mit der VOB 2016 von 2 m auf 3,50 m angehoben — ältere Kalkulationsgrundlagen sind überholt.

Gilt die 3,50-m-Grenze auch im Rohbau?

Nein. In den ATV für Mauerarbeiten und für Beton- und Stahlbetonarbeiten sind Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Entwurfsklasse A für die eigene Leistung Nebenleistung, ohne dass eine Bezugshöhe genannt wird.

Und bei Betonarbeiten — auch dort Nebenleistung?

Ja. Die ATV für Beton- und Stahlbetonarbeiten behandelt Gerüste für die eigene Leistung ebenso wie die Mauerarbeiten: Nebenleistung ohne Höhengrenze, einschließlich der Traggerüste der Entwurfsklasse A. Etwas anderes gilt für Gerüste, die für die Leistungen anderer Unternehmer vorgehalten werden — das ist in jedem Gewerk eine Besondere Leistung.

Gibt es noch die vierwöchige Grundeinsatzzeit?

Nein. Die ATV DIN 18451 in der Fassung 2023-09, in Kraft seit dem 5. Oktober 2023, hat sie abgeschafft. Auf-, Um- und Abbau und die Gebrauchsüberlassung werden getrennt vereinbart und abgerechnet, die Überlassung je angefangener Woche.

Wie wird die Gerüstfläche gemessen?

Nach der Fassung 2023-09 einheitlich anhand der technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion; abrechnungsbezogen wird nicht mehr zwischen Arbeits- und Schutzgerüst unterschieden.

Wer zahlt, wenn das Gerüst wegen eines anderen Gewerks länger steht?

Die verlängerte Gebrauchsüberlassung ist eine Leistung, die bestellt und bezahlt werden muss. Melden Sie sie schriftlich an, bevor die zusätzliche Woche beginnt; liegt die Ursache beim Auftraggeber oder einem Vorgewerk, gehört eine Behinderungsanzeige dazu.

Muss ich ein Gerüst vor der Benutzung prüfen?

Ja. Jeder Nutzer hat das Gerüst vor der Benutzung durch eine befähigte Person in Augenschein zu nehmen — auf offensichtliche Mängel und auf Vollständigkeit der Schutzeinrichtungen. Grundlage sind die Betriebssicherheitsverordnung und die TRBS 2121-1.

Was ist der Freigabeschein?

Die Kennzeichnung des Gerüsts durch den Ersteller nach dem Aufbau, in der Praxis zusammen mit dem Plan für den Gebrauch am Zugang angebracht — mit Lastklasse, zulässiger Nutzung und Prüfdatum.

Darf ich das Gerüst selbst verändern?

Besser nicht. Wer Seitenschutz entfernt, Beläge umlegt oder Verankerungen löst, übernimmt die Verantwortung für den veränderten Zustand; die Freigabe des Erstellers deckt ihn nicht mehr. Lassen Sie Änderungen vom Gerüstbauer ausführen.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Zunächst der Werkbesitzer: Bei Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen trifft ihn eine Haftung mit Beweislastumkehr, von der er sich nur durch den Nachweis der erforderlichen Sorgfalt befreien kann (§§ 836, 837 BGB). Daneben kommen über die Verkehrssicherungspflicht weitere Beteiligte in Betracht — und wer selbst umgebaut hat, haftet für den veränderten Zustand.

Was gehört unbedingt ins Gerüst-LV?

Art und Lastklasse, Fläche, Auf-/Um-/Abbau und Gebrauchsüberlassung als getrennte Positionen, die kalkulierte Standzeit, der Nutzerkreis, die Ergänzungen und das Verfahren bei Änderungen.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat mehr Gerüststreitigkeiten erlebt als Gerüsteinstürze — und fast alle gingen um die Standzeit und darum, wer den Nutzerkreis vergessen hatte.

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 VOB/B; ATV DIN 18451 (Gerüstarbeiten) in der Fassung 2023-09, in Kraft seit 05.10.2023; die Gerüstregelungen im jeweiligen Abschnitt 4 der Technischen Vertragsbedingungen — Ausbaugewerke (u. a. Putz-, Maler- und Tapezierarbeiten) mit der 3,50-m-Bezugshöhe, Mauer- sowie Beton- und Stahlbetonarbeiten ohne Bezugshöhe; Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 2121-1; §§ 836, 837 BGB. Maßgeblich ist stets die dem Vertrag zugrunde gelegte Fassung der ATV — bei Altverträgen kann die frühere Systematik mit Grundeinsatzzeit weiter gelten. Die Angaben zu Prüfung und Kennzeichnung geben die Systematik der TRBS wieder; Einzelheiten und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Betriebs. Zur Verteilung der Haftung im Einzelfall ist die konkrete Rollen- und Vertragslage entscheidend.