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Ratgeber / Baustellenordnung

Die Baustellenordnung: was darin gilt — und was nicht trägt

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 14 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die Baustellenordnung ist kein Begriff der VOB. Sie ist das Werkzeug, mit dem die Auftraggeberseite eine Pflicht erfüllt, die ihr § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B ausdrücklich zuweist: für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der Unternehmer zu regeln. Wirksam ist sie nur als Vertragsbestandteil — und weil sie vorformuliert ist, wird sie an §§ 305c und 307 BGB gemessen. Das entscheidet über mehr, als den meisten bewusst ist: über Umlagen, über Sanktionen und in ungünstigen Fällen sogar über die Frage, ob die VOB/B im Vertrag noch privilegiert ist.

Warum es sie überhaupt gibt

Der Ausgangspunkt steht in der VOB/B, und er wird selten in dieser Richtung gelesen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B lautet: „Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht — herbeizuführen."

Das ist eine Pflicht, kein Recht. Die Baustellenordnung ist das Instrument, mit dem diese Pflicht erfüllt wird — nicht ein Zugeständnis an die ausführenden Firmen und auch keine Machtdemonstration. Daraus folgen zwei Dinge, die in entgegengesetzte Richtungen wirken:

Abgrenzung, die ständig durcheinandergeht. Die Baustellenordnung ist ein Vertragsdokument und regelt das Miteinander auf der Baustelle. Die Baustellenverordnung ist eine Rechtsverordnung und regelt den Arbeitsschutz — Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Koordinator. Beide können sich berühren, aber keines ersetzt das andere: Was die Baustellenverordnung anordnet, kann eine Baustellenordnung nicht abbedingen.

Weiterlesen im Ratgeber: Baustellenverordnung und SiGeKo → · Koordinationspflicht in der Objektüberwachung →

Wann sie gilt: Einbeziehung und Rang

Eine Baustellenordnung wirkt nur, wenn sie Vertragsbestandteil geworden ist. Das klingt banal, scheitert aber häufig — nämlich immer dann, wenn sie erst mit dem Baustellenzugang, beim Anlaufgespräch oder per Aushang am Bauzaun auftaucht. Zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag geschlossen, und einseitig lässt sich ein geschlossener Vertrag nicht ergänzen.

Ist sie einbezogen, stellt sich die zweite Frage: Was gilt, wenn sie einem anderen Vertragsbestandteil widerspricht? Dafür gibt § 1 Abs. 2 VOB/B eine Reihenfolge vor — Leistungsbeschreibung, Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C), Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B). Die Baustellenordnung kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Ihr Rang hängt deshalb davon ab, als was sie einbezogen wurde.

Die Baustellenordnung liegt bei als …Folge für den Rang
Teil der Vorbemerkungen des LeistungsverzeichnissesSie teilt den Rang der Leistungsbeschreibung und geht damit im Widerspruchsfall den übrigen Bedingungen vor
ausdrücklich als Besondere oder Zusätzliche Vertragsbedingung bezeichnete AnlageSie nimmt den Rang dieser Kategorie ein — hinter der Leistungsbeschreibung
unbenannte Anlage zum VertragDer Rang ist Auslegungssache. Genau hier entstehen die Streitigkeiten, die niemand gewinnt
Aushang, Handout beim Anlaufgespräch, Anhang zur ersten Mail nach AuftragserteilungKein Vertragsbestandteil. Sie bindet niemanden

Für die nachträgliche Einführung bleiben zwei saubere Wege. Der eine ist das Einvernehmen: Beide Seiten vereinbaren die Baustellenordnung ausdrücklich als Nachtrag zum Vertrag. Der andere ist die Anordnung im Rahmen dessen, was die VOB/B der Auftraggeberseite ohnehin erlaubt — mit der Folge, dass eine dadurch ausgelöste Mehrleistung zu vergüten ist. Was nicht funktioniert, ist der dritte, meistbegangene Weg: sie einfach zu verteilen und auf Gewohnheit zu hoffen.

Weiterlesen im Ratgeber: Was ist eigentlich vereinbart? Rangfolge und Auslegung → · Nachträge nach VOB → · VOB- oder BGB-Vertrag →

Die AGB-Brille: sie ist vorformuliert

Eine Baustellenordnung wird für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von einer Seite gestellt. Damit ist sie im Regelfall eine Allgemeine Geschäftsbedingung, und daran ändert die Überschrift nichts. Drei Vorschriften bestimmen, was davon übrig bleibt:

VorschriftWas sie bewirkt
§ 305c Abs. 1 BGBBestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass die andere Seite nicht mit ihnen zu rechnen brauchte, werden nicht Vertragsbestandteil. Eine Vergütungsregelung, die in einer Ordnungsvorschrift versteckt ist, ist ein Lehrbuchfall
§ 305c Abs. 2 BGBZweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders. Wer die Ordnung schreibt, trägt das Risiko jeder unklaren Formulierung
§ 307 BGBUnwirksam ist, was den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung kann sich auch allein daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist

Gegenüber Unternehmern gelten die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB) — die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 findet aber sehr wohl statt, unter angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Die verbreitete Annahme „unter Firmen gilt alles, was man vereinbart" trifft also nicht zu.

Der Nebeneffekt, den kaum jemand einkalkuliert. § 310 Abs. 1 BGB nimmt die einzelnen Bestimmungen der VOB/B von der Inhaltskontrolle aus — aber nur bei Verträgen, in denen die VOB/B vollständig und ohne inhaltliche Änderungen einbezogen ist. Eine Baustellenordnung, die Regeln der VOB/B verschiebt — etwa Nebenleistungen anders zuordnet, Fristen verändert oder Anordnungsrechte erweitert —, ist genau eine solche inhaltliche Änderung. Wer mit einer Ordnungsvorschrift eine einzelne Position gewinnen will, kann damit den Schutz für den gesamten VOB/B-Text verlieren. Das ist fast nie beabsichtigt, und es fällt erst im Streit auf.

Was sinnvoll hineingehört

Eine Baustellenordnung ist dann gut, wenn sie beschreibt, was auf dieser Baustelle tatsächlich passiert — und nicht, was in einer Musterdatei steht. Die folgenden Felder decken das ab, was in der Praxis Streit erzeugt.

RegelungsfeldWas hineingehörtWoran es scheitert
Zutritt und AnmeldungWer meldet sich wo an, welche Nachweise sind mitzuführen, wie werden Nachunternehmer angemeldetWenn die Anmeldung mehr verlangt, als gesetzlich gefordert ist, ohne dass jemand sagt, wofür die Daten verwendet werden
Arbeits- und RuhezeitenZeitfenster, Regelung für Lärmarbeiten, Verfahren für AusnahmenWenn das Zeitfenster enger ist als das, was der Bauzeitenplan voraussetzt — dann ist es eine Erschwernis, keine Ordnungsvorschrift
FlächenLagerflächen, Verkehrswege, Parken, Rettungswege, Zuordnung je Gewerk und BauabschnittWenn Flächen zugewiesen, aber nicht freigehalten werden
Gemeinsam genutzte EinrichtungenKran, Bauaufzug, Gerüst, Sanitäreinrichtungen: wer stellt, wer koordiniert, wer haftet, wie wird die Nutzung abgerufenWenn die Mitbenutzung geregelt, die Standzeit aber nicht verlängert wird
MedienBaustrom und Bauwasser: Übergabepunkte, Leistung, Verfügbarkeit, AbrechnungAn der Umlage — siehe unten
Ordnung und AbfallRhythmus, Container, Verfahren bei VerstoßAn der Behandlung dessen, was niemand zuordnen kann
ArbeitsschutzVerhältnis zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Ansprechpartner, Meldewege, Verfahren bei Gefahr im VerzugWenn die Ordnung Pflichten übernimmt, die beim Arbeitgeber bleiben — oder umgekehrt welche abzuschieben versucht
SanktionenVerwarnung, Fristsetzung, Ersatzvornahme, in engen Grenzen Zutrittsverweigerung gegenüber einzelnen PersonenAn der Verhältnismäßigkeit und an fehlenden Zwischenstufen

Zur Anmeldung ein Punkt, der oft übersehen wird: Im Baugewerbe besteht nach § 2a SchwarzArbG die Pflicht, Personalausweis, Pass oder ein entsprechendes Dokument bei der Arbeit mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen; Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor Aufnahme der Arbeit nachweislich schriftlich darauf hinweisen. Eine Baustellenordnung, die das aufgreift, verlangt also nichts Zusätzliches — sie erinnert an eine bestehende Pflicht. Das ist etwas anderes, als eine eigene Ausweisordnung zu erfinden.

Weiterlesen im Ratgeber: Müll auf der Baustelle: wer räumt weg, was niemand zuordnen kann → · Gerüst: Nebenleistung, Standzeit, Haftung → · Nachunternehmer: Kontrollpflichten →

Umlagen: der häufigste Kipppunkt

Baustrom, Bauwasser, Sanitäreinrichtungen, Sammelreinigung — fast jede Baustellenordnung enthält dazu eine Umlage, und fast jede formuliert sie als festen Prozentsatz der Abrechnungssumme. Genau diese Bauform ist die unsicherste.

Der Grund liegt in einer Unterscheidung, die für die AGB-Kontrolle entscheidend ist. Eine eigenständige Entgeltabrede — Leistung gegen Preis — unterliegt der Inhaltskontrolle nicht; die Parteien dürfen den Preis frei bestimmen. Eine Preisnebenabrede, die das Entgelt für die eigentliche Leistung lediglich modifiziert, ist dagegen kontrollfähig. Die Rechtsprechung hat eine Klausel zur Umlage von Baureinigungskosten als solche kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet und von einer eigenständigen Entgeltabrede abgegrenzt (BGH, Urt. v. 06.07.2000 — VII ZR 73/00). In der Instanzrechtsprechung sind pauschale, verbrauchsunabhängige Umlagen für Baustrom und Bauwasser in den letzten Jahren wiederholt an § 307 BGB gescheitert.

Woran sich eine tragfähige von einer riskanten Umlage unterscheidet, lässt sich an vier Merkmalen festmachen:

Trägt eherFällt eher
Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch oder tatsächlichem Aufwand, mit Nachweisfester Prozentsatz der Abrechnungssumme ohne jeden Bezug zur Inanspruchnahme
eine echte Wahl: Anschluss annehmen oder selbst versorgenZwangsanschluss mit Pauschale, auch wenn die Firma nichts davon nutzt
eine Öffnung für den Nachweis der NichtbeteiligungBelastung auch derer, die nachweislich nicht vor Ort waren
eine Regelung, die erkennbar bepreist ist und bei der Kalkulation berücksichtigt werden konnteeine Vergütungsregel, die im Kleingedruckten einer Ordnungsvorschrift steht

Und ein Satz, der beide Seiten betrifft: Wer nichts bereitstellt, kann auch nichts umlegen. Eine Umlage für Einrichtungen, die es auf der Baustelle gar nicht gibt, ist keine Preisfrage, sondern eine Rückforderung.

Was die Baustellenordnung nicht kann

Das ist der Teil, der in den meisten Mustern fehlt. Sechs Grenzen, die unabhängig von der Formulierung gelten:

  1. Arbeitsschutzpflichten verlagern. Jeder Arbeitgeber schuldet die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung seiner eigenen Beschäftigten. Auch ein bestellter Koordinator ändert daran nichts, und eine Vertragsklausel erst recht nicht.
  2. Neben- und Besondere Leistungen umdefinieren, ohne dass es etwas kostet. Was die VOB/C als Besondere Leistung einordnet, wird nicht dadurch zur Nebenleistung, dass eine Baustellenordnung es aufzählt. Es wird nur zu einer Leistung, die zu vergüten ist.
  3. Vertragsfristen verschieben. Zeitfenster, Sperrzeiten und Taktvorgaben, die die Ausführung enger machen als der Vertrag, sind Erschwernisse. Sie gehören in den Bauzeitenplan und in die Vergütung, nicht in die Hausordnung.
  4. Anordnungsrechte erfinden. Was die Auftraggeberseite anordnen darf, steht in der VOB/B. Eine Ordnung kann das Verfahren beschreiben — sie kann die Rechtsfolge nicht abschaffen: Eine Anordnung, die zu Mehrleistung führt, löst die Vergütungsfrage aus.
  5. Ein folgenloses Hausverbot aussprechen. Der Zutritt zur Baustelle ist die Voraussetzung dafür, dass die vertragliche Leistung erbracht werden kann. Wird er verweigert, ist das im Verhältnis zur betroffenen Firma eine Behinderung — unabhängig davon, wie berechtigt der Anlass war. Gegen einzelne Personen ist eine Zutrittsverweigerung möglich; gegen ein ganzes Unternehmen ist sie ein Eingriff in den Vertrag.
  6. Rückwirken. Eine Baustellenordnung gilt ab Vereinbarung. Für das, was vorher passiert ist, bleibt nur der Weg über die allgemeinen Regeln.

Zur Vertragsstrafe eine gesonderte Anmerkung: Sie in einer Baustellenordnung zu regeln ist möglich, aber heikel. Vertragsstrafenklauseln in vorformulierten Bedingungen unterliegen strengen Anforderungen an Höhe, Obergrenze und Bezugsgröße — und eine Klausel, die man in einer Ordnungsvorschrift nicht erwartet, läuft zusätzlich in § 305c Abs. 1 BGB.

Weiterlesen im Ratgeber: Vertragsstrafe am Bau → · Nebenleistung oder Besondere Leistung → · Bauzeitenplan: wann er verbindlich wird → · Behinderungsanzeige → · Abzüge und Einbehalte →

Fünf Formulierungen, bei denen sich die Rückfrage lohnt

In der Baustellenordnung steht …Warum das kalkulationsrelevant ist
„Für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen werden 0,5 % der Abrechnungssumme einbehalten."Verbrauchsunabhängige Pauschale ohne Wahlmöglichkeit — der klassische Kandidat für die Inhaltskontrolle. Vor Angebotsabgabe klären, ob Selbstversorgung zulässig ist
„Der Auftragnehmer nimmt für die Dauer der Arbeiten an den wöchentlichen Baubesprechungen teil."Dem Grunde nach Mitwirkung, der Höhe nach unbestimmt. Ohne Angabe von Takt und Dauer fehlt die Grundlage für die Kalkulation
„Arbeiten sind ausschließlich montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr zulässig."Engt die verfügbare Arbeitszeit ein. Passt das nicht zum vorgesehenen Bauablauf, ist es eine Erschwernis und keine Ordnungsregel
„Die Baustelle ist täglich besenrein zu übergeben; andernfalls erfolgt Reinigung auf Kosten des Verursachers."Im Kern richtig — es fehlt aber die Regelung für das, was sich nicht zuordnen lässt, und das Verfahren vor der Ersatzvornahme
„Verstöße gegen diese Ordnung werden mit 250 Euro je Fall geahndet."Eine Vertragsstrafe in einer Ordnungsvorschrift. Überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und an den Anforderungen für Vertragsstrafenklauseln zu messen

Der Ablauf bei einem Verstoß

Eine Baustellenordnung ist nur so belastbar wie das Verfahren, das sie für den Streitfall vorsieht. Die Reihenfolge ist auf beiden Seiten dieselbe — sie entscheidet darüber, ob am Ende etwas durchsetzbar ist.

StufeWas passiertWas es braucht
1FeststellungDatum, Uhrzeit, Ort, Sachverhalt, Foto. Ohne Verortung ist eine Feststellung später nichts wert
2ZuordnungWelches Unternehmen, welcher Vorgang. Was sich nicht zuordnen lässt, trägt später auch keine Belastung
3Aufforderung mit FristSchriftlich, konkret benannte Abhilfe, kalendermäßige und angemessen kurze Frist
4AndrohungAusdrücklich, mit der konkreten Folge: Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers
5DurchführungTatsächlicher Aufwand mit Nachweis — Fremdrechnung, Leistungsnachweis, Belege. Keine Pauschale

Wer eine Stufe überspringt, verliert in aller Regel die letzte. Die häufigste Abkürzung ist der Sprung von der Feststellung direkt zum Abzug auf der Schlussrechnung — und genau dieser Abzug fällt am zuverlässigsten wieder weg.

Sieben Punkte für eine Baustellenordnung, die trägt

  1. Mit den Vergabeunterlagen versenden, nicht beim Anlaufgespräch verteilen.
  2. Eindeutig bezeichnen — als Teil der Leistungsbeschreibung oder als benannte Vertragsbedingung, damit der Rang feststeht.
  3. Vergütungsrelevantes sichtbar machen. Umlagen, Teilnahmepflichten und Zeitfenster gehören dorthin, wo sie bei der Kalkulation gefunden werden.
  4. Umlagen an Verbrauch oder Aufwand koppeln und eine Wahlmöglichkeit offenlassen.
  5. Das Verfahren beschreiben, nicht nur das Verbot: Feststellung, Zuordnung, Frist, Androhung, Nachweis.
  6. Nichts hineinschreiben, was die VOB/B verändert, wenn deren Privilegierung erhalten bleiben soll.
  7. Einmal gemeinsam verhandeln, wenn immer wieder mit denselben Firmen gebaut wird. Eine ausgehandelte Vereinbarung ist keine AGB — und hält damit deutlich mehr aus.
Für die Projektarbeit

Feststellung, Frist, Androhung — in der Reihenfolge, die hält

Ob sich aus einem Verstoß gegen die Baustellenordnung später eine durchsetzbare Forderung ergibt, entscheidet sich an drei Dokumenten: der datierten Feststellung, der konkreten Aufforderung mit Frist und dem Nachweis der tatsächlichen Kosten. Der KI-Werkzeugkasten erzeugt Aufforderung und Fristsetzung aus den Projektdaten, der KI-Bautagesbericht hält die Feststellung mit Foto, Ort und Datum fest.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Ist eine Baustellenordnung verpflichtend?

Vorgeschrieben ist sie nicht. Die Pflicht, für die allgemeine Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der Unternehmer zu regeln, trifft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B aber die Auftraggeberseite. Die Baustellenordnung ist das übliche Mittel, diese Pflicht zu erfüllen und die Erfüllung nachweisbar zu machen.

Gilt eine Baustellenordnung, die erst beim Anlaufgespräch übergeben wird?

Grundsätzlich nicht. Vertragsbestandteil wird sie, wenn sie bei Vertragsschluss einbezogen war. Nachträglich hilft nur eine ausdrückliche Vereinbarung — oder, soweit die VOB/B das trägt, eine Anordnung, die dann aber die Vergütungsfrage auslöst.

Was gilt bei Widerspruch zwischen Baustellenordnung und Leistungsverzeichnis?

Das hängt davon ab, als was die Baustellenordnung einbezogen wurde. Ist sie Teil der Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses, teilt sie dessen Rang; ist sie eine benannte Vertragsbedingung, steht sie nach § 1 Abs. 2 VOB/B dahinter. Ist sie eine unbenannte Anlage, ist der Rang Auslegungssache — und Zweifel gehen bei vorformulierten Bedingungen zulasten desjenigen, der sie gestellt hat (§ 305c Abs. 2 BGB).

Darf der Auftraggeber Baustrom und Bauwasser pauschal umlegen?

Eine Umlage ist möglich, aber die Bauform entscheidet. Ein fester Prozentsatz der Abrechnungssumme ohne Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme und ohne Wahlmöglichkeit ist der Klauseltyp, der in der Rechtsprechung regelmäßig an § 307 BGB scheitert. Tragfähiger ist eine Abrechnung nach Verbrauch oder tatsächlichem Aufwand mit Nachweis.

Kann die Baustellenordnung Arbeitsschutzpflichten auf die ausführende Firma verlagern?

Nur soweit diese Pflichten ohnehin dort liegen. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung schuldet jeder Arbeitgeber für seine eigenen Beschäftigten; das lässt sich vertraglich nicht verschieben. Umgekehrt kann eine Baustellenordnung Pflichten der Bauherrenseite aus der Baustellenverordnung nicht auf ein ausführendes Unternehmen abwälzen, ohne dass daraus eine eigenständige, zu vergütende Leistung wird.

Darf ein Unternehmen wegen Verstößen von der Baustelle verwiesen werden?

Gegen einzelne Personen ist eine Zutrittsverweigerung in engen Grenzen möglich. Gegen ein ganzes Unternehmen ist sie ein Eingriff in den Vertrag: Ohne Zutritt kann die Leistung nicht erbracht werden, und das ist im Verhältnis zu dieser Firma eine Behinderung. Der geordnete Weg führt über Aufforderung, Frist und die Instrumente, die die VOB/B für Vertragsverstöße vorsieht.

Kann eine Vertragsstrafe in der Baustellenordnung geregelt werden?

Möglich, aber riskant. Vertragsstrafenklauseln in vorformulierten Bedingungen unterliegen strengen Anforderungen; zusätzlich ist eine Vergütungs- oder Strafregelung in einer Ordnungsvorschrift ungewöhnlich und läuft damit in § 305c Abs. 1 BGB. Wenn eine Vertragsstrafe gewollt ist, gehört sie in die Vertragsbedingungen.

Was ist der Unterschied zwischen Baustellenordnung und Baustellenverordnung?

Die Baustellenordnung ist ein Vertragsdokument und regelt das Miteinander auf der Baustelle. Die Baustellenverordnung ist eine Rechtsverordnung des Arbeitsschutzrechts und regelt Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Bestellung eines Koordinators. Was die Verordnung vorschreibt, kann ein Vertrag nicht abbedingen.

Gelten die AGB-Regeln auch zwischen Firmen?

Ja, wenn auch nicht vollständig. Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten gegenüber Unternehmern nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB); die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet dagegen statt, unter angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten. Auch § 305c bleibt anwendbar.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat genug Baustellenordnungen verteilt bekommen, die niemand unterschrieben hatte — und weiß, dass die guten davon nicht die strengsten sind, sondern die, die man bei der Kalkulation schon gelesen hat.

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidung: BGH, Urt. v. 06.07.2000 — VII ZR 73/00 (Umlage von Baureinigungskosten als kontrollfähige Preisnebenabrede, abgegrenzt von einer eigenständigen Entgeltabrede). Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 6 VOB/B; §§ 305c, 307, 310 Abs. 1 BGB; § 2a SchwarzArbG; Baustellenverordnung (BaustellV); VOB/C, ATV DIN 18299. Die Hinweise zur Instanzrechtsprechung über verbrauchsunabhängige Umlageklauseln geben eine Tendenz wieder und sind bewusst ohne Aktenzeichen genannt. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt von ihrer Formulierung und davon ab, ob sie vorformuliert oder individuell ausgehandelt wurde.