Ratgeber / Baustellenverordnung
Baustellenverordnung: Wer bestellt den SiGeKo, wer bezahlt ihn — und was passiert, wenn keiner da ist?
Die Baustellenverordnung richtet sich an die Bauherrenseite, nicht an die ausführenden Firmen. Sie enthält vier Pflichten mit drei verschiedenen Auslösern — und die wichtigste davon hat überhaupt keinen Schwellenwert: Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, ist ein geeigneter Koordinator zu bestellen. Bußgeldbewehrt sind dagegen nur zwei Punkte, die fehlende Vorankündigung und der fehlende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Für die ausführenden Firmen ändert das alles nichts an der eigenen Verantwortung: Ein SiGe-Plan ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, und ein bestellter Koordinator nimmt keinem Arbeitgeber seine Pflichten ab.
Für wen die Verordnung gilt — und für wen nicht
Die Baustellenverordnung (BaustellV) hat ein eng umrissenes Ziel. § 1 Abs. 1 formuliert es als „wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen". Geschützt sind also Beschäftigte. Nachbarn, Passanten und Nutzer eines Gebäudes fallen nicht darunter; für sie greift die Verkehrssicherungspflicht, die einer ganz anderen Logik folgt.
Baustelle im Sinne der Verordnung ist nach § 1 Abs. 3 der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird — und Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Ausgenommen ist nach § 1 Abs. 2 allein der Bereich des Bundesberggesetzes.
Was in dieser Aufzählung nicht steht, ist genauso wichtig wie das, was darin steht. Es gibt keine Ausnahme für private Bauherren, keine Bagatellgrenze, keine Mindestbausumme und keine Mindestbauzeit. Wer ein Einfamilienhaus errichten lässt und dafür einen Rohbauer und einen Dachdecker beauftragt, ist Bauherr im Sinne dieser Verordnung — mit allem, was daran hängt.
Vier Pflichten, drei Auslöser
Die Verordnung wird häufig auf „SiGe-Plan ja oder nein" verkürzt. Tatsächlich stehen dort vier Pflichten nebeneinander, die unabhängig voneinander ausgelöst werden. Man kann sehr wohl einen Koordinator brauchen und trotzdem keinen SiGe-Plan.
| Pflicht | Ausgelöst, wenn … | Grundlage |
|---|---|---|
| Allgemeine Grundsätze bei der Planung berücksichtigen — besonders bei der Einteilung und Bemessung der Arbeitszeiten | immer, bei jedem Bauvorhaben | § 2 Abs. 1 BaustellV i. V. m. § 4 ArbSchG |
| Geeigneten Koordinator bestellen | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden tätig — ohne jeden weiteren Schwellenwert | § 3 Abs. 1 BaustellV |
| Vorankündigung an die zuständige Behörde, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle; sichtbar aushängen und bei Änderungen anpassen | die Arbeiten dauern länger als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte sind gleichzeitig tätig — oder der Umfang überschreitet 500 Personentage | § 2 Abs. 2 BaustellV, Inhalt nach Anhang I |
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vor Einrichtung der Baustelle | Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden tätig und entweder ist eine Vorankündigung erforderlich oder es werden Arbeiten nach Anhang II ausgeführt | § 2 Abs. 3 BaustellV |
| Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen | immer dort, wo ein Koordinator zu bestellen ist — sie gehört zu dessen Aufgaben in der Planungsphase | § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV |
Für den Sonderfall, dass nur ein einziger Arbeitgeber auf der Baustelle tätig wird, aber eine Vorankündigung erforderlich ist oder Anhang-II-Arbeiten anstehen, verlangt § 2 Abs. 4 kein Planwerk, sondern eine Information: Der Arbeitgeber ist über die Umstände des Geländes zu unterrichten, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Bedeutung sind. Altlasten, Leitungstrassen, Hohlräume, Standsicherheit des Bestands — genau die Angaben, die später keiner mehr hat.
Die Schwellenwerte im Rechenbeispiel
„Mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig" müssen zusammen vorliegen. Die 500 Personentage sind eine eigenständige, zweite Tür. Ein Bauvorhaben mit acht Monaten Bauzeit, bei dem nie mehr als sechs Personen gleichzeitig auf der Baustelle sind, erreicht die erste Schwelle nicht; ob es die zweite reißt, entscheidet sich an der Summe aller Anwesenheitstage aller Firmen über die gesamte Bauzeit. Zehn Personen über 51 Arbeitstage sind 510 Personentage — und damit vorankündigungspflichtig, obwohl nie mehr als zehn Leute gleichzeitig da waren.
Die beiden Denkfehler, die am häufigsten vorkommen
„Wir liegen unter den Schwellenwerten, also brauchen wir keinen Koordinator"
Das ist der Klassiker, und er ist falsch. Die Schwellenwerte in § 2 Abs. 2 betreffen die Vorankündigung. Sie wirken mittelbar auch auf den SiGe-Plan, weil dieser unter anderem dann verlangt wird, wenn eine Vorankündigung erforderlich ist. Die Bestellung des Koordinators nach § 3 Abs. 1 hängt an einer ganz anderen Voraussetzung: Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden tätig. Zwei Firmen genügen. Ein Zahlenwert steht dort nicht.
Beim Bau eines Einfamilienhauses lässt sich das kaum vermeiden. Sobald neben dem Rohbauer noch ein Dachdecker, ein Elektriker oder ein Nachunternehmer eines Beteiligten auf der Baustelle arbeitet, sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber im Spiel — ob gleichzeitig oder nacheinander.
„Anhang II sagt 7 Meter, also muss erst ab 7 Metern gesichert werden"
Anhang II Nr. 1 BaustellV nennt Arbeiten, bei denen Beschäftigte der Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind. Diese Zahl beantwortet genau eine Frage: ob ein SiGe-Plan zu erstellen ist. Sie sagt nichts darüber, ab wann gesichert werden muss.
Diese zweite Frage beantwortet das Unfallverhütungsrecht, und es kommt zu erheblich niedrigeren Werten. Nach § 9 DGUV Vorschrift 38 („Bauarbeiten") besteht Absturzgefahr bereits bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe; an freiliegenden Treppenläufen, Wandöffnungen und Verkehrswegen sind ab dieser Höhe Absturzsicherungen gefordert, an den übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m. Auf Dächern und Geschossdecken bis 22,5° Neigung und begrenzter Grundfläche kann unter engen Voraussetzungen bis 3,00 m verzichtet werden. Wer die 7 m aus Anhang II als Sicherungsgrenze liest, verwechselt zwei Regelwerke mit völlig unterschiedlichem Zweck.
Wer verantwortlich ist — und was die Übertragung nach § 4 wirklich bewirkt
§ 4 BaustellV ist der Scharnierparagraf: Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Die drei Wörter am Ende sind die ganze Vorschrift. Eine Übertragung, die den Dritten nicht in die eigene Verantwortung nimmt, ist keine Übertragung, sondern eine Bitte.
Davon zu unterscheiden ist die Bestellung des Koordinators. Sie ist keine Pflichtenübertragung, sondern die Hinzuziehung einer Hilfsperson. § 3 Abs. 1a stellt das ausdrücklich klar: Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden. Was bleibt, ist die sorgfältige Auswahl und die Frage, ob der Bestellte seine Aufgaben tatsächlich wahrnimmt.
Ist die planende Person automatisch Koordinator?
Nein. Aus einem Architekten- oder Ingenieurvertrag folgt die SiGe-Koordination nicht von selbst; das Leistungsbild der Objektplanung enthält sie nicht. Sie ist gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten. Wer sie stillschweigend miterledigt, arbeitet ohne Auftrag und haftet trotzdem.
Hinzu kommt die Eignungsfrage. Was ein „geeigneter" Koordinator ist, konkretisiert die RAB 30 („Geeigneter Koordinator") in vier Bereichen: baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und Berufserfahrung. Zur Erfahrung heißt es dort, der Koordinator solle in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben. Eine pauschale Eignung „für alles" gibt es nicht — sie bemisst sich am konkreten Vorhaben.
Was der Koordinator darf — und was nicht
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 beschreiben die Aufgaben in zwei Phasen.
| Während der Planung (§ 3 Abs. 2) | Während der Ausführung (§ 3 Abs. 3) |
|---|---|
| die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 koordinieren | die Anwendung der allgemeinen Grundsätze koordinieren |
| den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen | darauf achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen |
| eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben für spätere Arbeiten zusammenstellen | den Plan bei erheblichen Änderungen anpassen |
| die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren | |
| die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren überwachen |
Die Verben sind aufschlussreich: koordinieren, achten, anpassen, organisieren, überwachen. Was dort nicht steht, ist „anweisen". Die Verordnung räumt dem Koordinator keine arbeitsschutzrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten fremder Arbeitgeber ein, und § 5 Abs. 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber durch die Maßnahmen nach §§ 2 und 3 unberührt bleibt.
In der Praxis hat das zwei Konsequenzen, die in unterschiedliche Richtungen zeigen. Stellt der Koordinator einen Missstand fest, führt der wirksame Weg über den verantwortlichen Arbeitgeber, nicht über dessen Monteur auf dem Gerüst — und er führt über eine dokumentierte Mitteilung, nicht über einen Zuruf. Umgekehrt ist „der SiGeKo hat das so angeordnet" keine Rechtfertigung dafür, die eigene Gefährdungsbeurteilung zu übergehen.
Davon getrennt zu betrachten ist die vertragliche Ebene. Anordnungsrechte des Auftraggebers nach § 4 VOB/B und eine vereinbarte Baustellenordnung können sehr wohl verbindliche Vorgaben für den Ablauf enthalten. Nur stützen die sich auf den Vertrag und nicht auf die Baustellenverordnung, und sie haben andere Folgen: Wer aufgrund einer Anordnung mehr oder anderes leistet, landet bei der Vergütungsfrage.
SiGe-Plan und Gefährdungsbeurteilung sind nicht dasselbe
Diese Verwechslung kostet regelmäßig Geld, weil auf ihrer Grundlage Nachweise eingefordert oder Rechnungen gekürzt werden, die so gar nicht geschuldet sind.
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan | Gefährdungsbeurteilung | |
|---|---|---|
| Wer erstellt ihn | der Koordinator, für die Bauherrenseite | jeder Arbeitgeber, für die eigenen Beschäftigten |
| Grundlage | § 2 Abs. 3 BaustellV | §§ 5, 6 ArbSchG, ergänzend GefStoffV und BetrSichV |
| Gegenstand | das Zusammenwirken mehrerer Gewerke: gegenseitige Gefährdung, zeitliche und räumliche Trennung, Arbeiten nach Anhang II | die Tätigkeiten des eigenen Betriebs mit den eigenen Verfahren, Stoffen und Arbeitsmitteln |
| Zeitpunkt | vor Einrichtung der Baustelle, fortzuschreiben bei erheblichen Änderungen | vor Aufnahme der Tätigkeit, fortzuschreiben bei Änderung der Bedingungen |
| Wenn er fehlt | Ordnungswidrigkeit auf der Bauherrenseite (§ 7 BaustellV) | Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers; vertraglich je nach Vereinbarung Anlass für Nachforderung oder Einbehalt |
Der Koordinator führt die baustellenbezogenen Angaben der Beteiligten zusammen — er ersetzt sie nicht. Und umgekehrt: Ein ausgehändigter SiGe-Plan entbindet keine Firma davon, für die eigenen Arbeiten zu beurteilen, zu unterweisen und zu dokumentieren.
Weiterlesen im Ratgeber: Wenn Unterlagen fehlen: Abzüge und Einbehalte →
Wer zahlt was
Die Koordination ist eine Bauherrenleistung. Sie ist kein Bestandteil einer Bauleistung, gehört nicht in den Einheitspreis eines Gewerks und wird in der Kostenermittlung bei den Baunebenkosten geführt. Wer sie in der Kalkulation vergisst, findet sie später in der Kostenfortschreibung wieder.
Die eigenen Arbeitsschutzpflichten der ausführenden Firmen sind dagegen immer eingepreist, ohne dass es dafür eine eigene Position braucht: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung, die Sicherung der eigenen Arbeitsplätze, das eigene Arbeitsgerüst im Rahmen dessen, was die jeweilige ATV als Nebenleistung vorsieht.
Die Grenzfälle, an denen es streitig wird
| Was im Leistungsverzeichnis steht | Wie es einzuordnen ist |
|---|---|
| „Baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen und dem Koordinator übergeben" | Die Beurteilung schuldet der Arbeitgeber ohnehin; die Übergabe ist zumutbare Mitwirkung. In aller Regel keine gesonderte Vergütung. |
| „Teilnahme an Sicherheitsbesprechungen für die Dauer der Arbeiten" | Dem Grunde nach eine Mitwirkungspflicht. Kalkulierbar ist sie aber nur, wenn Takt und Dauer beschrieben sind — ohne Angabe fehlt der Leistungsbeschreibung die Eindeutigkeit, die § 7 VOB/A verlangt, und es entsteht ein Wagnis, das nach dieser Vorschrift gerade nicht aufgebürdet werden darf. |
| „Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators durch den Auftragnehmer" | Das ist eine Bauherrenpflicht, die verlagert werden soll. Möglich ist das nur über § 4 BaustellV, also mit ausdrücklicher Übernahme in eigener Verantwortung — und dann ist es eine eigenständige, zu vergütende Leistung, kein Nebensatz im Vorbemerkungstext. |
| Der SiGe-Plan verlangt nach Vertragsschluss Maßnahmen, die im Vertrag nicht vorgesehen waren — Einhausung, Sperrzeiten, ein gemeinsames Schutzgerüst, Nachtarbeit zur Trennung von Gewerken | Geänderte oder zusätzliche Leistung. Ankündigen, bevor ausgeführt wird, sonst wird die Vergütungsfrage später zur Beweisfrage. |
| Es gibt weder Koordination noch Plan, und die Arbeiten kommen deshalb nicht voran | Behinderung. Anzeigen, solange sie andauert, und die Auswirkung bauablaufbezogen festhalten. |
| Die Vorleistung ist erkennbar unsicher — ungesicherte Absturzkanten, fehlender Seitenschutz, ein Gerüst ohne Freigabe | Bedenken anmelden, schriftlich und an den richtigen Adressaten. Weiterarbeiten auf sichtbar unsicherer Grundlage hilft niemandem. |
Weiterlesen im Ratgeber: Nachträge nach VOB → · Behinderungsanzeige → · Bedenkenanzeige → · Gerüst: Nebenleistung, Standzeit, Haftung → · Baunebenkosten KG 700 →
Wenn nichts da ist: der Ablauf für beide Seiten
Der häufigste Fall ist nicht die bewusste Verweigerung, sondern das Vergessen. Es fällt meist erst auf, wenn die zweite Firma anrückt. Die folgende Reihenfolge hält den Vorgang klein.
| Stufe | Lage | Bauherrenseite | Ausführende Firma |
|---|---|---|---|
| 0 | Vergabe läuft, im Vertrag ist kein Koordinator benannt | Koordinator bestellen und im Vertrag benennen; klären, ob Vorankündigung und Plan erforderlich sind | In der Bieteranfrage nachfragen, wer koordiniert und ob ein Plan vorliegt — die Antwort ist kalkulationsrelevant |
| 1 | Baubeginn steht bevor, es gibt weder Plan noch Ansprechpartner | Nachholen. Der Plan ist vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, nicht während | Schriftlich auf den fehlenden Ansprechpartner hinweisen, sachlich und ohne Vorwurf. Der Hinweis dokumentiert den Stand |
| 2 | Es entsteht eine konkrete Gefährdung, weil Gewerke ungeplant aufeinandertreffen | Abhilfe veranlassen, notfalls zeitlich trennen | Bedenken anmelden; den gefährdeten Arbeitsbereich einstellen und die Einstellung mit Datum, Uhrzeit und Grund festhalten |
| 3 | Der Zustand bleibt trotz Hinweis unverändert | — | Einschaltung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde oder der Berufsgenossenschaft. Das ist kein Vertragsbruch, sondern der vorgesehene Weg |
| 4 | Ein Schaden ist eingetreten | Unabhängig vom Ordnungswidrigkeitenrecht stellt sich die Frage, wer welche Schutzpflicht verletzt hat. Ab hier zählt nur noch, was dokumentiert ist — und zwar auf beiden Seiten | |
Bußgeld, Strafe — und was gerade nicht bußgeldbewehrt ist
Hier lohnt der genaue Blick, weil die Verordnung deutlich enger sanktioniert, als viele annehmen. § 7 BaustellV verweist auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG und erfasst genau zwei Verstöße: die Vorankündigung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wurde (§ 2 Abs. 2 Satz 1), und das Versäumnis, dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird (§ 2 Abs. 3 Satz 1). Der Rahmen dafür liegt nach § 25 Abs. 2 ArbSchG bei bis zu 5.000 Euro.
Wer dieselben Handlungen vorsätzlich begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, bewegt sich nach § 26 Nr. 2 ArbSchG im Strafrecht: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die Unterlage für spätere Arbeiten — das unterschätzte Stück
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 verlangt eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind. Sie beantwortet eine einzige, sehr praktische Frage: Wie kommt in fünfzehn Jahren jemand sicher auf dieses Dach, an diese Fassade, an dieses Gerät?
Was hineingehört, ergibt sich aus dieser Frage von selbst:
- Lage, Typ und Nachweis der eingebauten Anschlagpunkte, dazu das vorgesehene Prüfintervall
- vorgesehene Zugänge zu Dachflächen, Schächten, Aufzugsüberfahrten und technischen Zentralen
- dauerhaft eingebaute Absturzsicherungen und die Stellen, an denen bei Wartungsarbeiten zusätzlich gesichert werden muss
- Lage von Leitungen und Trassen, die bei späteren Eingriffen gefährlich werden können
- im Bestand: bekannte Schadstoffe, ihre Lage und die Unterlagen dazu
Für die ausführenden Firmen ist das kein Zusatzaufwand, sondern eine Frage der Übergabe: Wer Anschlagpunkte setzt, liefert Lage, Typ, Nachweis und Prüfintervall mit. Aus diesen Angaben entsteht die Unterlage — sie fällt nicht vom Himmel, und wenn sie am Ende fehlt, fehlen genau diese Zulieferungen.
Weiterlesen im Ratgeber: Revisionsunterlagen: was zur Übergabe gehört → · Koordinationspflicht in der Objektüberwachung → · Wer ist eigentlich Bauleiter? → · Haftung für Schäden Dritter → · Der ganze Bauablauf entlang der VOB/B → · Flachdach: DIN 18531 und Flachdachrichtlinie →
Fünf Fragen, die vor dem ersten Spatenstich geklärt sein sollten
- Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig? Wenn ja — und das ist fast immer der Fall —, ist ein geeigneter Koordinator zu bestellen. Namentlich, schriftlich, mit Angabe des Aufgabenumfangs.
- Wie viele Personentage summiert das Vorhaben? Einmal überschlägig rechnen, bevor die Zwei-Wochen-Frist für die Vorankündigung abgelaufen ist.
- Stehen Arbeiten nach Anhang II an? Absturz über 7 m, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Montage schwerer Fertigteile mit kraftbetriebenen Hebezeugen, Arbeiten mit Gefahrstoffen — dann ist der SiGe-Plan unabhängig von den Schwellenwerten fällig.
- Ist die Koordination beauftragt und vergütet? Sie ist keine Nebenpflicht aus dem Planungsvertrag und keine Position im Gewerk.
- Wer sammelt die Angaben für die Unterlage für spätere Arbeiten? Diese Frage wird am Ende der Bauzeit nicht besser.
Hinweis, Bedenken, Behinderung — im richtigen Moment und an den richtigen Adressaten
Ob ein fehlender Plan später jemandem zugerechnet wird, entscheidet sich nicht auf der Baustelle, sondern an drei datierten Schreiben: dem sachlichen Hinweis, der Bedenkenanmeldung und der Behinderungsanzeige. Der KI-Werkzeugkasten formuliert sie aus den Projektdaten, der KI-Bautagesbericht hält den Zustand mit Foto, Datum und Uhrzeit fest.
Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Ab wann braucht eine Baustelle einen SiGeKo?
Sobald auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Einen Schwellenwert nach Bauzeit, Beschäftigtenzahl oder Bausumme gibt es dafür nicht. Die bekannten Schwellenwerte von 30 Arbeitstagen, 20 Beschäftigten und 500 Personentagen betreffen die Vorankündigung, nicht die Bestellung des Koordinators.
Gilt die Baustellenverordnung auch beim privaten Einfamilienhaus?
Ja. Die Verordnung nimmt private Bauherren nicht aus; ausgenommen ist nach § 1 Abs. 2 nur der Bereich des Bundesberggesetzes. Wer mehrere Firmen beauftragt, ist Bauherr im Sinne des § 4 BaustellV und trifft die dort genannten Maßnahmen — oder beauftragt einen Dritten, sie in eigener Verantwortung zu treffen.
Muss der Auftragnehmer einen SiGe-Plan erstellen?
Nein. Die Pflicht trifft nach § 2 Abs. 3 BaustellV die Bauherrenseite; ausgearbeitet wird der Plan vom Koordinator. Was jeder Arbeitgeber selbst schuldet, ist die Gefährdungsbeurteilung für die eigenen Beschäftigten nach §§ 5, 6 ArbSchG. Verlangt ein Leistungsverzeichnis vom ausführenden Unternehmen die Erstellung des SiGe-Plans, ist das eine Verlagerung einer Bauherrenpflicht und als eigenständige Leistung zu behandeln.
Darf der SiGeKo Anweisungen an die Mitarbeiter einer Firma geben?
Die Baustellenverordnung gibt ihm dafür keine Grundlage. Seine Aufgaben sind koordinieren, achten, organisieren, anpassen und überwachen (§ 3 Abs. 2 und 3); § 5 Abs. 3 stellt klar, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber unberührt bleibt. Der wirksame Weg führt über den verantwortlichen Arbeitgeber. Vertragliche Anordnungsrechte des Auftraggebers und eine vereinbarte Baustellenordnung sind davon zu unterscheiden — sie stützen sich auf den Vertrag.
Wer bezahlt die SiGe-Koordination?
Die Bauherrenseite. Es handelt sich um eine Bauherrenleistung, die in der Kostenermittlung bei den Baunebenkosten geführt wird und nicht Bestandteil eines Gewerkepreises ist. Aus einem Architekten- oder Ingenieurvertrag folgt sie nicht automatisch; sie ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
Was passiert, wenn Vorankündigung oder SiGe-Plan fehlen?
Beides ist nach § 7 BaustellV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen von bis zu 5.000 Euro nach § 25 Abs. 2 ArbSchG. Wer eine dieser Handlungen vorsätzlich begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Muss die Vorankündigung auf der Baustelle aushängen?
Ja. § 2 Abs. 2 BaustellV verlangt, sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde zu übermitteln, sie sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und sie bei erheblichen Änderungen anzupassen. Der Aushang ist damit kein Formalismus, sondern Teil der Pflicht.
Ersetzt der SiGe-Plan die Gefährdungsbeurteilung?
Nein, und umgekehrt genauso wenig. Der Plan regelt das Zusammenwirken mehrerer Gewerke, die Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeiten des eigenen Betriebs. Der Koordinator führt die baustellenbezogenen Angaben der Beteiligten zusammen; erstellen muss sie jeder Arbeitgeber selbst.
Was ist die „Unterlage für spätere Arbeiten"?
Eine Zusammenstellung der Angaben, die bei späteren Arbeiten an der fertigen baulichen Anlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) — Anschlagpunkte mit Nachweis und Prüfintervall, Zugänge zu Dach und Technikräumen, dauerhafte Absturzsicherungen, Leitungslagen, im Bestand bekannte Schadstoffe. Sie gehört zur Übergabedokumentation und wird am häufigsten vergessen.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: §§ 1 bis 7 sowie Anhang I und Anhang II der Baustellenverordnung (BaustellV); §§ 4, 5, 6, 22, 25, 26 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); § 9 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten"; RAB 30 „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)", Abschnitt 4; § 7 VOB/A; §§ 2, 4, 6 VOB/B. Die Höhenangaben zur Absturzsicherung sind verkürzt wiedergegeben; maßgeblich sind der vollständige Wortlaut und die dort genannten Voraussetzungen und Ausnahmen. Ob und in welchem Umfang eine Pflichtenübertragung nach § 4 BaustellV wirksam ist, hängt von der konkreten Vereinbarung ab.