← Alle Ratgeber

Ratgeber / Abnahme

Wartung und Pflege im Leistungsverzeichnis: Verzögern sie die Abnahme?

Stand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 14 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Nicht jede Dauerleistung im Leistungsverzeichnis hält die Abnahme auf. Entscheidend ist eine einzige Frage: Gehört die Leistung zur Herstellung oder folgt sie ihr? Ein Wartungsvertrag setzt die fertige Anlage voraus und verzögert deshalb nichts. Die Fertigstellungspflege im Garten- und Landschaftsbau führt dagegen erst zum abnahmefähigen Zustand — vor dem Anwuchserfolg gibt es keinen Abnahmeanspruch. Für alles, was der Herstellung nachfolgt, gibt es den Anspruch auf besondere Abnahme in sich abgeschlossener Teile. Und wer die Abnahme stattdessen einfach liegen lässt, riskiert, dass sie durch Benutzung längst fiktiv eingetreten ist.

Die Linie, die alles entscheidet

Eine Abnahme setzt Fertigstellung voraus. Steht im Leistungsverzeichnis eine Leistung, die sich über Monate oder Jahre erstreckt, scheint daraus zu folgen, dass vorher nichts abgenommen werden kann. Dieser Schluss ist falsch, weil er zwei verschiedene Arten von Dauerleistungen in einen Topf wirft.

Gehört zur Herstellung — Abnahmereife erst danachFolgt der Herstellung — hindert die Abnahme nicht
Fertigstellungspflege von Vegetationsflächen: beginnt mit der Pflanzung und endet mit der AbnahmereifeEntwicklungspflege nach DIN 18919: beginnt nach der Abnahme, Ziel ist der funktionsfähige Zustand
Inbetriebnahme, Einregulierung, Einweisung einer technischen AnlageWartung — auch die im ersten Jahr
Probebetrieb, soweit er zum Nachweis der geschuldeten Funktion vereinbart istUnterhaltungspflege, Monitoring, Betriebsführung

Die rechte Spalte hat eine Gemeinsamkeit: Diese Leistungen setzen die fertige Leistung voraus. Sie können logisch keine Voraussetzung der Abnahme sein — man wartet nichts, was noch nicht funktioniert, und man entwickelt keine Pflanzung, die noch nicht angewachsen ist.

Der Satz, der die meisten Diskussionen beendet. Eine noch nicht erbrachte Dauerleistung ist kein Mangel, sondern eine noch nicht erbrachte Leistung. Das ist mehr als eine Formulierung: Ein Mangel kann die Abnahme hindern, wenn er wesentlich ist, und löst Mängelrechte aus. Eine nicht erbrachte Leistung ist einfach nicht fällig — der darauf entfallende Vergütungsanteil bleibt offen, ohne dass dafür ein Einbehalt begründet werden müsste. Voraussetzung ist allerdings, dass sie als eigene Position im Leistungsverzeichnis steht und nicht als Nebensatz in einer Hauptposition.

Der Wartungsvertrag im LV

Er verzögert die Abnahme nicht. Die Anlage wird abgenommen, die Wartung läuft danach — abgerechnet nach Laufzeit, nicht nach Baufortschritt. Was dabei sauber bleiben muss: eine eigene Position, eine benannte Laufzeit und eine eigene Abrechnung.

Viel wichtiger als die Abnahmefrage ist bei der Wartung aber ein anderer Punkt, der in derselben Vertragsgestaltung steckt: Bei technischen Anlagen verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach der VOB/B erheblich, wenn der Auftraggeber die Wartung nicht dem Errichter überträgt. Ein Wartungsvertrag im Leistungsverzeichnis ist deshalb oft weniger eine Serviceleistung als eine Entscheidung über die Gewährleistungsdauer — und die wird häufig getroffen, ohne dass jemand sie als solche erkennt.

Weiterlesen im Ratgeber: Gewährleistung und Wartung: die Zwei-Jahres-Falle → · TGA-Inbetriebnahme und Einregulierung → · Wie lange wird gehaftet? →

Die drei Pflegestufen im Garten- und Landschaftsbau

Hier liegt der eigentlich interessante Fall, weil „Pflege im ersten Jahr" zwei völlig verschiedene Dinge bedeuten kann — und die Bezeichnung im Leistungsverzeichnis darüber entscheidet, wann abgenommen wird.

StufeZweckVerhältnis zur Abnahme
Fertigstellungspflege
(Fachnormen der Vegetationstechnik, DIN 18916 ff.)
den abnahmefähigen Zustand überhaupt erst herstellenTeil der Bauleistung. Sie beginnt mit der Pflanzung und endet mit der Abnahmereife der Pflanzflächen — vorher besteht kein Abnahmeanspruch
Entwicklungspflege
(DIN 18919)
den funktionsfähigen Zustand der Vegetation erreichenInstandhaltungsleistung nach der Abnahme. Sie setzt sie voraus und hindert sie nicht
Unterhaltungspflege
(DIN 18919)
den erreichten Zustand erhaltenDauerleistung des Betriebs, mit der Bauabnahme nicht verknüpft

Woran die Abnahmereife hängt: der Anwuchserfolg

Eine Pflanzleistung ist erst dann vertragsgemäß hergestellt, wenn nach der Fertigstellungspflege der Anwuchserfolg eingetreten ist. Das ist keine Ermessensfrage, sondern an beobachtbaren Merkmalen festgemacht:

Das erklärt, warum eine Herbstpflanzung realistisch erst im Folgesommer abnahmereif ist — und warum ein Abnahmetermin, der im November angesetzt wird, an der Sache vorbeigeht.

Die Kehrseite, die die Bauherrenseite häufig überrascht. Ist die Fertigstellungspflege nicht beauftragt, ist auch kein Anwuchserfolg geschuldet. Die Leistung ist dann mit dem fachgerechten Einpflanzen fertig und abnahmereif — was danach vertrocknet, ist kein Mangel. Wer Anwuchs will, muss die Fertigstellungspflege ausschreiben. Und wer sie ausschreibt, verschiebt damit bewusst den Abnahmezeitpunkt.

Die Dauer der Entwicklungspflege richtet sich nach Vegetation und Standort und reicht von einigen Wochen bei Rasen bis zu vielen Jahren bei Bäumen. Dass der Übergang zwischen den Stufen gleitend ist, macht die saubere Trennung im Leistungsverzeichnis umso wichtiger.

Der Hebel: besondere Abnahme nach § 12 Abs. 2 VOB/B

Für alles, was der Herstellung nachfolgt, löst eine Vorschrift das Problem: Nach § 12 Abs. 2 VOB/B sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Bauleistung wird abgenommen, die Dauerleistung läuft weiter und wird am Ende gesondert abgenommen. Für Architekten und Ingenieure gibt § 650s BGB eine vergleichbare Möglichkeit: Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen, sobald die bauausführenden Unternehmer ihre Leistungen fertiggestellt haben — praktisch relevant, wenn eine zu überwachende Entwicklungspflege noch läuft.

Warum man das will, zeigt die Gegenrechnung. Die Abnahme ein Jahr hinauszuschieben, kostet beide Seiten:

Ohne Abnahme bleibt offen …Wen es trifft
die Leistungsgefahr bleibt beim AuftragnehmerJeder Sturm-, Frost- oder Vandalismusschaden an der fertigen Außenanlage ist sein Problem — obwohl die Fläche längst genutzt wird
die Verjährung der Mängelansprüche beginnt nichtDer Auftragnehmer kommt nie aus der Haftung; die Auftraggeberseite gewinnt Zeit, die sie meist nicht braucht
die Schlusszahlung wird nicht fälligAuftragnehmer — und über die Zinsfrage am Ende beide
eine Vertragsstrafe läuft weiterAuftragnehmer, obwohl die Bauleistung fertig ist
die Vertragserfüllungsbürgschaft bleibt gebundenAuftragnehmer: belegter Avalrahmen, laufende Provision

Weiterlesen im Ratgeber: Folgen der Abnahme und Teilabnahmen → · Eigene Leistung bis zur Abnahme schützen → · Bürgschaften am Bau → · Vertragsstrafe am Bau →

Die Falle: fiktive Abnahme durch Benutzung

Wer die Abnahme bewusst liegen lässt, weil „die Pflege ja noch läuft", sollte § 12 Abs. 5 VOB/B kennen. Nach Nummer 2 gilt die Leistung als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber sie in Benutzung genommen hat — nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung, sofern diese ununterbrochen fortgesetzt wurde. Nummer 1 enthält die Parallele für den Fall, dass niemand eine Abnahme verlangt: zwölf Werktage nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung.

Bei Außenanlagen ist das keine theoretische Gefahr. Ein Weg wird begangen, ein Hof befahren, ein Spielplatz bespielt — meist am Tag nach der Fertigstellung. Die Folgen treffen vor allem die Auftraggeberseite: Mit der Abnahme geht die Gefahr über, die Beweislast für Mängel kehrt sich um, und ein Vorbehalt wegen einer Vertragsstrafe muss spätestens bei der Abnahme erklärt werden — bei einer fiktiven Abnahme, die niemand bemerkt hat, wird das regelmäßig versäumt.

Zwei Entwarnungen und ein Geldpunkt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Und die Fiktion greift nur, wenn keine Abnahme verlangt wurde — eine vereinbarte oder verlangte förmliche Abnahme schließt sie aus. Umgekehrt entsteht aus der vorzeitigen Nutzung ein Vergütungsanspruch: Werden Flächen vor der Abnahme der Pflanz- und Rasenflächen in Benutzung genommen, ist der Schutz der ausgeführten Leistungen dem Auftragnehmer nicht zuzumuten — die ATV für Landschaftsbauarbeiten ordnet solche Schutzmaßnahmen den Besonderen Leistungen zu.

Wann beginnt die Verjährung für die Dauerleistung?

Mit ihrer eigenen Abnahme — nicht mit der Abnahme der Bauleistung. Genau deshalb ist die gesonderte Abnahme der Pflege- oder Wartungsleistung kein Formalismus, sondern der Startschuss für ihre Frist. Fehlt sie, bleibt offen, ab wann die Leistung als erbracht gilt.

Hinzu kommt die Einordnung, die über die Länge der Frist entscheidet: Eine Bauleistung am Bauwerk wird anders behandelt als ein anderes Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Im Landschaftsbau laufen diese Kategorien innerhalb eines Auftrags nebeneinander — Wege, Mauern und Entwässerung auf der einen Seite, Vegetationsflächen auf der anderen. Für Vegetationsflächen wird dabei verbreitet von der kürzeren Frist ausgegangen. Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt an der Zuordnung und am Vertrag; die Fristen selbst mit den Fundstellen stehen im verlinkten Beitrag.

Weiterlesen im Ratgeber: Wie lange wird gehaftet? Fristen und Fundstellen → · Mängelrüge nach der Abnahme →

Was ins Leistungsverzeichnis gehört

  1. Getrennte Positionen für Bauleistung, Fertigstellungspflege und Entwicklungspflege beziehungsweise Wartung. Für öffentliche Auftraggeber verlangt die ATV für Landschaftsbauarbeiten, Art, Umfang und Zeitraum der Fertigstellungspflege gesondert aufzuführen — und das ist auch im privaten Vertrag der richtige Weg.
  2. Laufzeit und Takt der Dauerleistung — ohne Angabe lässt sie sich nicht kalkulieren, und was nicht kalkulierbar ist, wird später streitig.
  3. Abnahmekriterien benennen. Bei Pflanzungen: woran der Anwuchserfolg festgestellt wird und zu welchem Zeitpunkt die Feststellung erfolgt. Bei technischen Anlagen: welche Nachweise zur Abnahmereife gehören.
  4. Teilabnahme ausdrücklich regeln — welcher Teil wann abgenommen wird und dass die laufende Dauerleistung die Abnahme der Bauleistung nicht hindert.
  5. Verjährungsbeginn für die Dauerleistung festlegen, damit die Frist nicht in der Luft hängt.
  6. Nebensachen, die Geld kosten: Wer liefert das Wasser für die Fertigstellungspflege? Die ATV führt das Liefern von Wasser als Besondere Leistung — ohne Position liefert es niemand.
  7. Toleranzen für Pflanzenausfälle benennen. Die ATV enthält dazu Regelungen; die konkreten Werte sind der dem Vertrag zugrunde gelegten Fassung zu entnehmen und gehören in die Vorbemerkungen, damit nicht jede einzelne vertrocknete Staude zur Mängelrüge wird.

Weiterlesen im Ratgeber: Nebenleistung oder Besondere Leistung → · Was ist eigentlich vereinbart? → · Mängel bei der Abnahme →

Für die Projektarbeit

Teilabnahme verlangen, Fristen im Blick behalten

Bei Dauerleistungen entscheidet die Reihenfolge: Bauleistung abnehmen, Dauerleistung separat führen, beide Verjährungsfristen getrennt notieren. Der KI-Werkzeugkasten formuliert das Verlangen auf besondere Abnahme und das Abnahmeprotokoll mit Vorbehalten, der KI-Bautagesbericht hält den Zustand und den Beginn einer Nutzung mit Datum fest — die Zahl, auf die es bei der fiktiven Abnahme ankommt.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Verzögert ein Wartungsvertrag im Leistungsverzeichnis die Abnahme?

Nein. Die Wartung setzt die fertige Anlage voraus und kann daher keine Abnahmevoraussetzung sein. Die Anlage wird abgenommen, die Wartung läuft danach. Der auf sie entfallende Vergütungsanteil ist allerdings erst mit ihrer Erbringung fällig — dafür braucht sie eine eigene Position.

Und die Pflege im ersten Jahr bei einer Außenanlage?

Das hängt davon ab, welche Pflege gemeint ist. Die Fertigstellungspflege gehört zur Bauleistung und endet erst mit der Abnahmereife — sie verzögert die Abnahme also, und zwar zu Recht. Die Entwicklungspflege nach DIN 18919 beginnt dagegen nach der Abnahme und hindert sie nicht.

Wann ist eine Pflanzung abnahmereif?

Wenn nach der Fertigstellungspflege der Anwuchserfolg eingetreten ist. Bei Gehölzen zeigt er sich am Durchtrieb, im Regelfall ab dem 24. Juni nach der Pflanzung; bei Stauden, Ein- und Zweijährigen sowie Zwiebeln und Knollen, wenn sie ausgetrieben haben oder eingewurzelt sind.

Ist der Anwuchserfolg immer geschuldet?

Nein. Ist die Fertigstellungspflege nicht beauftragt, ist auch kein Anwuchserfolg geschuldet; die Leistung ist dann mit dem fachgerechten Einpflanzen fertiggestellt. Wer Anwuchs erwartet, muss die Fertigstellungspflege ausschreiben.

Ist eine noch nicht erbrachte Pflegeleistung ein Mangel?

Nein, und die Unterscheidung ist wichtig. Ein Mangel kann bei Wesentlichkeit die Abnahme hindern und löst Mängelrechte aus. Eine noch nicht erbrachte Leistung ist einfach nicht fällig — der darauf entfallende Vergütungsanteil bleibt offen, ohne dass ein Einbehalt begründet werden müsste.

Habe ich Anspruch auf eine Teilabnahme?

Im VOB/B-Vertrag ja: Nach § 12 Abs. 2 VOB/B sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Im BGB-Vertrag gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf; er lässt sich aber vereinbaren. Für Architekten und Ingenieure enthält § 650s BGB eine eigene Regelung.

Was passiert, wenn die Fläche vor der Abnahme genutzt wird?

Zwei Dinge. Erstens kann eine Abnahme fiktiv eintreten: Wird keine Abnahme verlangt und die Leistung in Benutzung genommen, gilt sie sechs Werktage nach Beginn der ununterbrochenen Benutzung als abgenommen (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B) — die Benutzung zur Weiterführung der Arbeiten ausgenommen. Zweitens ist dem Auftragnehmer der Schutz der ausgeführten Leistungen dann nicht zuzumuten; die ATV für Landschaftsbauarbeiten ordnet solche Schutzmaßnahmen den Besonderen Leistungen zu, sie sind also zu vergüten.

Wann beginnt die Verjährung für die Pflege- oder Wartungsleistung?

Mit ihrer eigenen Abnahme, nicht mit der Abnahme der Bauleistung. Deshalb gehört die gesonderte Abnahme der Dauerleistung in den Vertrag — sonst bleibt offen, ab wann sie als erbracht gilt und ab wann ihre Frist läuft.

Darf ich die Schlusszahlung zurückhalten, weil die Pflege noch läuft?

Zurückhalten müssen Sie gar nicht: Der auf die noch nicht erbrachte Dauerleistung entfallende Vergütungsanteil ist noch nicht fällig, wenn er einer eigenen Position zugeordnet ist. Die übrige Vergütung wird mit der Abnahme der Bauleistung fällig — die Pflege rechtfertigt es nicht, sie insgesamt offenzuhalten.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat Abnahmen erlebt, die ein Jahr auf eine Pflegeleistung gewartet haben — und Außenanlagen, die in dieser Zeit längst benutzt wurden und damit als abgenommen galten.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: §§ 12, 13 VOB/B; §§ 640, 650s BGB; VOB/C, ATV DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) sowie die Fachnormen der Vegetationstechnik DIN 18916 ff. und DIN 18919 (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege). Die Angaben zu den Pflegestufen, zum Anwuchserfolg und zu den Besonderen Leistungen der ATV sind Fachliteratur und Verwaltungspraxis entnommen; den ATV-Wortlaut und die konkreten Werte zu Ausfalltoleranzen enthält die dem Vertrag zugrunde gelegte Fassung, die maßgeblich ist. Die Zuordnung einer Leistung zum Bauwerk oder zu einem anderen Werk entscheidet über die Verjährungsfrist und ist eine Frage des Einzelfalls; die Fristen selbst sind im verlinkten Beitrag mit Fundstellen nachgewiesen. Ob die Fiktionen des § 12 Abs. 5 VOB/B im konkreten Vertrag wirksam einbezogen sind, hängt von der Vertragsgestaltung ab.