Ratgeber / Kosten & DIN 276
Anrechenbare Kosten nach HOAI: Was ins Honorar zählt — und was nicht
Das Honorar wird nicht aus den Baukosten berechnet, sondern aus den anrechenbaren Kosten — und das ist weniger. Die Baukonstruktion zählt voll. Bei der Haustechnik kommt es darauf an, wer sie plant: Plant sie ein Fachplaner und nicht Sie selbst, zählt sie nur bis zu einer Grenze voll und darüber hinaus zur Hälfte. Herrichten und Ausstattung zählen nur mit, soweit Sie daran mitgewirkt haben. Und die Umsatzsteuer zählt nie. Dieser Beitrag rechnet alle drei Fälle an Beispielen durch.
Honorar belegbar machen: Anrechenbare Kosten, Kostenberechnung und Leistungsstände an einer Stelle führen — dann ist die Rechnung prüffest, statt am Ende zusammengesucht. PS Professionell ansehen →
Worum es geht — in einem Satz
Ihr Honorar hängt an einer einzigen Zahl: den anrechenbaren Kosten. Je höher sie sind, desto höher das Honorar. Deshalb schaut jede Rechnungsprüfung zuerst dorthin — und deshalb lohnt es sich, die Regeln genau zu kennen. Sie stehen in § 4 HOAI (was grundsätzlich zählt) und § 33 HOAI (welche Kostengruppen bei Gebäuden wie zählen).
Eine Vorbemerkung, die viele überrascht: Ermittelt werden die anrechenbaren Kosten nach der DIN 276 — aber in der Fassung von Dezember 2008. Darauf verweist die HOAI ausdrücklich. Wer heute nach der Fassung 2018 plant, macht alles richtig; für die Honorarermittlung bleibt trotzdem die ältere Systematik maßgeblich. Die sechs Kostenermittlungsstufen im Überblick →
Schritt 1: Die Baukonstruktion zählt voll
Das ist der einfache Teil. Die Kosten der Baukonstruktion — im Wesentlichen die Kostengruppe 300 — sind vollständig anrechenbar. Keine Quote, keine Bedingung.
Schritt 2: Die Haustechnik — und die 25/50-Regel
Hier liegt der Knackpunkt, und hier wird am meisten falsch gerechnet. Die entscheidende Frage lautet: Planen oder überwachen Sie die technischen Anlagen selbst?
Wenn ja, ist die Sache einfach: Die Kostengruppe 400 zählt in voller Höhe. Sie haben den vollen Aufwand, Sie bekommen die vollen Kosten angerechnet.
Wenn nein — also wenn ein Fachplaner die Anlagen bearbeitet und Sie sie nur mitverarbeiten — greift eine Staffel: Bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten zählt die Haustechnik voll. Was darüber hinausgeht, zählt nur noch zur Hälfte.
Baukonstruktion (KG 300): 2.000.000 € · Technische Anlagen (KG 400): 800.000 € · alle Beträge netto.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Sonstige anrechenbare Kosten (alles außer KG 400) | — | 2.000.000 € |
| Die 25-Prozent-Grenze | 25 % von 2.000.000 € | 500.000 € |
| KG 400 bis zu dieser Grenze: voll anrechenbar | — | 500.000 € |
| Rest der KG 400 | 800.000 − 500.000 € | 300.000 € |
| davon die Hälfte | 50 % von 300.000 € | 150.000 € |
| Anrechenbar aus KG 400 | 500.000 + 150.000 € | 650.000 € |
| Anrechenbare Kosten insgesamt | 2.000.000 + 650.000 € | 2.650.000 € |
Zum Vergleich: Hätten Sie die Haustechnik selbst geplant, wären es 2.800.000 Euro gewesen. Die Differenz von 150.000 Euro anrechenbaren Kosten schlägt unmittelbar auf das Honorar durch — bei einem einzigen Projekt.
Daraus folgt eine schlichte, aber oft vergessene Konsequenz: Wer welche Anlagen plant und überwacht, gehört in den Vertrag — nicht in die Diskussion bei der Schlussrechnung. Die Schnittstelle zwischen TGA und Objektplanung →
Schritt 3: Herrichten und Ausstattung — nur bei Mitwirkung
Für Herrichten, nichtöffentliche Erschließung sowie Ausstattung und Kunstwerke gilt eine Bedingung: Sie sind nicht anrechenbar, soweit Sie die Leistungen weder planen noch bei der Beschaffung mitwirken noch ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwachen.
Das entscheidende Wort ist „soweit“. Es geht nicht um alles oder nichts, sondern um den Anteil, an dem Sie tatsächlich mitgewirkt haben.
Anrechenbar sind 60.000 Euro — nicht 100.000, aber auch nicht null. Und: Sie müssen die Mitwirkung belegen können. Eine pauschale Übernahme der ganzen Kostengruppe trägt nicht.
Schritt 4: Bauen im Bestand
Beim Umbau arbeiten Sie mit Bauteilen, die keine Baukosten verursachen — die Bestandsdecke, die statisch nachgewiesen wird, die Wand, die in den Brandschutz eingebunden wird. Dieser Aufwand würde ohne Korrektur unbezahlt bleiben. Deshalb ist mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Abs. 3 HOAI verlangt dafür zwei Dinge: eine objektbezogene Ermittlung von Umfang und Wert — zum Zeitpunkt der Kostenberechnung, hilfsweise der Kostenschätzung — und eine Vereinbarung in Textform. Fehlt eines davon, fällt der Posten in der Prüfung weg. Wie fair bewertet wird →
Aus welcher Kostenermittlung kommen die Zahlen?
Aus der Kostenberechnung — nicht aus der Schlussrechnung und nicht aus der ersten Schätzung. Das hat eine unangenehme Nebenwirkung: Fehlt die Kostenberechnung oder ist sie nicht prüffähig, wackelt auch die Prüffähigkeit Ihrer Honorarrechnung. Die sauber aufgestellte Kostenberechnung ist damit nicht nur ein Planungsdokument, sondern die Grundlage Ihres eigenen Geldes. Was „prüffähig“ bedeutet →
ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN
Projekt: [Bezeichnung]
Grundlage: Kostenberechnung vom [Datum]
DIN-Fassung: DIN 276-1:2008-12 (so verweist die HOAI)
WICHTIG: alle Beträge NETTO - die Umsatzsteuer zählt nicht mit
SCHRITT 1 - Was ist unstrittig anrechenbar?
KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen ........... [__________] €
(voll anrechenbar)
SCHRITT 2 - Technische Anlagen (KG 400): ..... [__________] €
Plane oder überwache ich diese Anlagen selbst?
[ ] JA -> voller Betrag ist anrechenbar, weiter bei Schritt 3
[ ] NEIN -> 25/50-Regel rechnen:
a) Sonstige anrechenbare Kosten (ohne KG 400) . [______] €
b) davon 25 % ................................. [______] €
c) KG 400, soweit sie b) nicht übersteigt ..... [______] € (voll)
d) Rest von KG 400 ............................ [______] €
e) davon die Hälfte ........................... [______] €
-----------------------------------------------------------
f) anrechenbar aus KG 400 = c) + e) ........... [______] €
SCHRITT 3 - Nur bei Mitwirkung anrechenbar
KG 200 Herrichten, nichtöffentl. Erschließung . [______] €
KG 600 Ausstattung, Kunstwerke ............... [______] €
Plane ich, wirke ich bei der Beschaffung mit oder überwache ich?
Begründung je Position: [________________________________]
Davon anrechenbar ............................. [______] €
SCHRITT 4 - Bauen im Bestand
Mitzuverarbeitende Bausubstanz ................ [______] €
Objektbezogen ermittelt am: [Datum]
In Textform vereinbart am: [Datum]
(ohne beides fällt der Posten in der Prüfung weg)
===========================================================
ANRECHENBARE KOSTEN GESAMT (netto) ............ [__________] €
Aufgestellt: ______________ Geprüft: ______________
Muster zur eigenen Verwendung, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die sechs typischen Fehler
- Brutto gerechnet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten. Im Beispiel oben wären das 380.000 Euro zu viel.
- Haustechnik pauschal voll angesetzt, obwohl ein Fachplaner sie bearbeitet. Dann gilt die 25/50-Regel.
- Die 25 Prozent falsch bezogen. Bezugsgröße sind die sonstigen anrechenbaren Kosten — nicht die Bausumme, nicht die KG 400.
- Ausstattung komplett angesetzt, obwohl nur ein Teil davon geplant oder überwacht wurde. Es zählt der Anteil der Mitwirkung — und der muss belegbar sein.
- Bausubstanz nur behauptet. Ohne objektbezogene Ermittlung und Vereinbarung in Textform ist der Posten verloren.
- Die falsche DIN-Fassung. Fürs Honorar verweist die HOAI auf die DIN 276 von 2008, auch wenn heute nach der Fassung 2018 geplant wird. Am besten im Vertrag klarstellen.
Weiterlesen im Ratgeber: Die sechs Kostenermittlungsstufen → · Mitverarbeitete Bausubstanz → · Architektenrechnungen prüfen → · LP 4 und LP 5: wann 100 % erreicht sind →
Kosten und Honorar an einer Stelle
Kostenberechnung, anrechenbare Kosten und Leistungsstände liegen in vielen Büros in drei verschiedenen Dateien — und passen spätestens bei der Schlussrechnung nicht mehr zusammen. Als Projektsteuerer führe ich sie als eine Linie: fortgeschriebene Kostenermittlung, daraus die anrechenbaren Kosten, daraus das Honorar — nachvollziehbar bis zur Rechnung.
PS Professionell ansehen →Häufige Fragen
Zählt die Umsatzsteuer mit?
Nein. § 4 HOAI stellt ausdrücklich klar, dass die Umsatzsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten ist. Gerechnet wird durchgängig netto.
Wann zählt die Haustechnik voll?
Wenn Sie die technischen Anlagen selbst planen oder überwachen. Tun Sie das nicht, zählt sie bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten voll und darüber hinaus nur zur Hälfte (§ 33 Abs. 2 HOAI).
Worauf beziehen sich die 25 Prozent genau?
Auf die sonstigen anrechenbaren Kosten — also auf alles ohne die Kostengruppe 400. Im Beispiel oben: 25 Prozent von 2.000.000 Euro sind 500.000 Euro. Nicht 25 Prozent der Bausumme und nicht 25 Prozent der Haustechnik selbst.
Was ist, wenn die Haustechnik unter der 25-Prozent-Grenze bleibt?
Dann zählt sie vollständig — die Halbierung betrifft nur den Betrag, der die Grenze übersteigt. Bei 2.000.000 Euro Baukonstruktion und 400.000 Euro Haustechnik wären also alle 400.000 Euro anrechenbar.
Sind Herrichten und Ausstattung anrechenbar?
Nur, soweit Sie die Leistungen planen, bei der Beschaffung mitwirken oder ihre Ausführung beziehungsweise ihren Einbau fachlich überwachen (§ 33 Abs. 3 HOAI). „Soweit“ heißt: Es zählt der Anteil Ihrer Mitwirkung, und den müssen Sie belegen können.
Bekomme ich Honorar für vorhandene Bausubstanz?
Ja, wenn Sie planerisch mit ihr arbeiten. Voraussetzung ist eine objektbezogene Ermittlung von Umfang und Wert zum Zeitpunkt der Kostenberechnung — hilfsweise der Kostenschätzung — und eine Vereinbarung in Textform (§ 4 Abs. 3 HOAI).
Welche DIN-276-Fassung gilt fürs Honorar?
Die HOAI verweist auf die Fassung vom Dezember 2008. Wer heute nach der Fassung 2018 plant, arbeitet normgerecht — für die Honorarermittlung bleibt aber die ältere Systematik maßgeblich. Sauber ist, die anzuwendende Fassung im Vertrag klarzustellen.
Aus welcher Kostenermittlung kommen die anrechenbaren Kosten?
Aus der Kostenberechnung. Fehlt sie oder ist sie nicht prüffähig, wackelt auch die Prüffähigkeit der Honorarrechnung.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: BGH VII ZR 183/05; OLG Koblenz 6 U 1945/19; OLG Brandenburg 12 U 32/20.