← Alle Ratgeber

Ratgeber / Formblätter Preise

Formblatt 221 und 222: Was in den Preisermittlungen steht — und was man daraus lesen kann

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 13 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die Formblätter zur Preisermittlung werden meist als lästige Pflicht ausgefüllt und danach abgeheftet. Dabei stehen darin die Angaben, mit denen sich ein Angebot tatsächlich prüfen lässt: der Mittellohn und die Lohnsumme — und damit die Zahl der kalkulierten Stunden —, der Geräteanteil, der Anteil der Nachunternehmerleistungen und die Aufteilung der Zuschläge auf Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Wer sie liest, weiß vor Zuschlag, ob der Preis trägt, wie viele Leute über welchen Zeitraum eingeplant sind und ob das Gewerk überhaupt selbst ausgeführt werden soll.

Was diese Formblätter sind

Die Formblätter 221, 222 und 223 gehören zu den Vergabeunterlagen des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB). Früher hießen sie EFB-Preis 1a, 1b und 2; die alten Bezeichnungen halten sich hartnäckig, gemeint ist dasselbe.

FormblattTitelWofür
221 (früher EFB-Preis 1a)Preisermittlung bei Zuschlagskalkulationfür Betriebe, die ihre Gemeinkosten über prozentuale Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen verteilen
222 (früher EFB-Preis 1b)Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsummefür Betriebe, die die Gemeinkosten als Summen ermitteln und am Ende auf die Angebotssumme umlegen
223 (früher EFB-Preis 2)Aufgliederung der Einheitspreisezerlegt einzelne Positionen in Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstiges und Nachunternehmerleistung

Nach den Richtlinien des VHB gehören die Formblätter 221 und 222 zu den Vergabeunterlagen, wenn die voraussichtliche Angebotssumme 50.000 Euro übersteigt. Das Formblatt 223 wird nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle eingereicht; bei größeren Aufträgen — genannt wird eine voraussichtliche Auftragssumme über 100.000 Euro — ist es für alle Positionen auszufüllen.

221 oder 222 — nicht beides. Die beiden Formblätter bilden zwei unterschiedliche Kalkulationsverfahren ab. Auszufüllen ist das, das dem eigenen Verfahren entspricht. Wer beide einreicht oder das falsche wählt, liefert Zahlen, die sich nicht mit der eigenen Kalkulation decken — und schafft damit genau die Angriffsfläche, die er vermeiden wollte.

Zu beachten: Das VHB gilt für Baumaßnahmen des Bundes. Länder, Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber arbeiten mit eigenen Handbüchern, teils mit abweichenden Nummern und Schwellen. Private Auftraggeber können die Formblätter vertraglich vereinbaren — ohne Vereinbarung gibt es keine Pflicht, sie vorzulegen.

Was drinsteht

Die Struktur ist bei beiden Formblättern im Kern dieselbe. Sie besteht aus drei Blöcken.

BlockAngabenWarum es interessant ist
Angaben zur KalkulationMittellohn einschließlich der Zusatz- und Nebenkosten (in der Praxis als Mittellohn ASL oder APSL bezeichnet)Der Mittellohn ist der Umrechnungsschlüssel zwischen Geld und Zeit. Ohne ihn lässt sich aus einem Angebot keine Personalplanung ableiten
Einzelkosten der Teilleistungenaufgeteilt in Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstiges und NachunternehmerleistungenHier steht, wie viel eigene Arbeit im Angebot steckt — und wie viel fremde
ZuschlägeBaustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und GewinnDie Trennung dieser drei Positionen ist die Grundlage jeder späteren Ausgleichsberechnung

Fünf Dinge, die man herauslesen kann

1. Wie viele Stunden ist der Betrieb eingeplant?

Das ist die nützlichste Rechnung, und sie braucht zwei Zahlen aus demselben Blatt: die kalkulierten Lohnkosten und den Mittellohn. Der Quotient ergibt die Zahl der kalkulierten Arbeitsstunden. Aus ihr folgt alles Weitere:

2. Trägt der Preis?

Die Formblätter sind genau das Material, das § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A meint, wenn er die Aufklärung über die Angemessenheit der Preise erlaubt — nötigenfalls durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen. Und § 16d VOB/A verlangt, bei einem ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preis in Textform zur Aufklärung aufzufordern, wenn sich die Angemessenheit aus den vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen lässt.

Auffällig sind dabei weniger niedrige Endpreise als unplausible Verhältnisse: ein Mittellohn deutlich unter dem tariflich Üblichen, Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten nahe null, ein Wagnis- und Gewinnanteil, der die Kosten eines einzigen Nachtrags nicht deckt.

3. Welche Geräte sind kalkuliert?

Der Geräteanteil verrät, ob Kran, Bagger, Hebebühne oder Gerüst im Preis stecken — oder ob stillschweigend darauf gesetzt wird, dass die Auftraggeberseite oder ein anderes Gewerk sie stellt. Das ist der häufigste Ursprung eines Nachtrags, der sich vor Zuschlag mit einer Frage vermeiden lässt.

Weiterlesen im Ratgeber: Gerüst: Nebenleistung, Standzeit, Haftung → · Nebenleistung oder Besondere Leistung →

4. Sind Nachunternehmer geplant?

Die Nachunternehmerleistungen werden gesondert ausgewiesen. Passt dieser Anteil nicht zu dem, was an Eigenleistung erklärt wurde, ist das kein Detail: Der Einsatz von Nachunternehmern ist zustimmungsbedürftig, und im öffentlichen Auftrag hängen daran Eignungs-, Melde- und Haftungsfragen.

Weiterlesen im Ratgeber: Nachunternehmer einsetzen: Zustimmung und Zahlungskette → · Kontrollpflichten beim NU-Einsatz → · Nachunternehmer im öffentlichen Auftrag →

5. Die Grundlage der Ausgleichsberechnung

Ändern sich die Mengen, stellt sich die Frage, welche Kostenanteile mitwandern und welche nicht. Die Baustellengemeinkosten hängen überwiegend an der Bauzeit, die Allgemeinen Geschäftskosten am Betrieb, nicht an dieser Baustelle. Ohne die getrennte Angabe aus dem Formblatt lässt sich diese Rechnung nur schätzen — mit ihr lässt sie sich führen.

Die wichtigste Einschränkung: kein Automatismus für Nachträge

Hier wird es oft zu bequem. Lange galt die Preisfortschreibung aus der ursprünglichen Kalkulation als der selbstverständliche Weg zur Nachtragsvergütung — „Preis aus dem Preis". Der Bundesgerichtshof hat das für den VOB/B-Vertrag geändert: Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung für Mehrmengen und geänderte Leistungen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen.

Für die Formblätter heißt das: Sie sind nicht mehr der automatische Maßstab jeder Nachtragsberechnung. Wertlos werden sie dadurch nicht — sie bleiben ein starkes Kontrollinstrument und ein Indiz dafür, was der Betrieb bei Angebotsabgabe tatsächlich angenommen hat. Nur ersetzen sie die Darlegung der erforderlichen Kosten nicht.

Weiterlesen im Ratgeber: Tatsächlich erforderliche Kosten → · Die Ausgleichsberechnung bei Mengenänderungen → · Nachträge nach VOB → · Stundenlohnarbeiten →

Was die Formblätter nicht sind

  1. Keine Urkalkulation. Sie sind eine verdichtete Darstellung, keine vollständige Offenlegung der Kalkulation. Eine hinterlegte Urkalkulation ist etwas anderes und wird gesondert vereinbart.
  2. Kein frei verwendbares Dokument. Die Ergebnisse einer Aufklärung sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A geheim zu halten. Die Angaben sind Betriebsinterna und keine Verhandlungsmasse gegenüber Dritten.
  3. Kein Ersatz für die Leistungsbeschreibung. Was ein Formblatt an Annahmen erkennen lässt, wird dadurch nicht zum vereinbarten Leistungsumfang. Der Umfang steht im Vertrag.
  4. Keine Nebensache. Wer die geforderte Aufklärung verweigert oder eine gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, dessen Angebot wird nach § 15 Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen.

Für beide Seiten: was sich lohnt

Wer ausfülltWer liest
Das richtige Formblatt wählen — 221 bei Zuschlagskalkulation, 222 bei Kalkulation über die EndsummeZuerst die Plausibilität prüfen: Stunden gegen Bauzeit, Mittellohn gegen Tarifniveau, Geräteanteil gegen Bauverfahren
Die Zahlen aus der echten Kalkulation übernehmen, nicht rückwärts auf die Angebotssumme rechnenAuffälligkeiten als Frage formulieren, nicht als Vorwurf — im Aufklärungsgespräch, nicht in der Wertung
Den Nachunternehmeranteil ehrlich ausweisen; er wird ohnehin mit der Eigenleistungserklärung verglichenDie Trennung von Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten für die spätere Ausgleichsberechnung sichern
Eine Kopie mit der zugehörigen Kalkulation aufbewahren — in zwei Jahren erinnert sich niemand an die AnsätzeDie Angaben vertraulich behandeln und nur im Vergabevermerk verwenden
Für die Projektarbeit

Aus dem Formblatt wird eine Frage — und aus der Frage ein Protokoll

Die Zahlen sind nur so viel wert wie die Rückfrage, die daraus folgt. Der KI-Werkzeugkasten formuliert die Aufklärungsfragen zum Angebot und das Protokoll dazu aus den Projektdaten — und später den Nachtrag oder die Ausgleichsberechnung auf derselben Grundlage.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Formblatt 221 und 222?

Beide bilden dieselbe Preisermittlung ab, aber für zwei verschiedene Kalkulationsverfahren. Formblatt 221 (früher EFB-Preis 1a) ist für die Zuschlagskalkulation gedacht, bei der Gemeinkosten über prozentuale Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen verteilt werden. Formblatt 222 (früher EFB-Preis 1b) ist für die Kalkulation über die Endsumme, bei der die Gemeinkosten als Summen ermittelt und am Ende umgelegt werden. Auszufüllen ist nur das Blatt, das dem eigenen Verfahren entspricht.

Ab welcher Auftragssumme sind die Formblätter vorzulegen?

Nach den Richtlinien des VHB gehören 221 und 222 zu den Vergabeunterlagen, wenn die voraussichtliche Angebotssumme 50.000 Euro übersteigt. Formblatt 223 wird nur auf gesondertes Verlangen eingereicht und bei größeren Aufträgen — genannt wird eine voraussichtliche Auftragssumme über 100.000 Euro — für alle Positionen ausgefüllt. Maßgeblich sind immer die Richtlinien des Handbuchs in der Fassung, die der konkreten Vergabe zugrunde liegt; Länder und Kommunen weichen davon ab.

Was ist der Mittellohn im Formblatt?

Der Kalkulationslohn einschließlich der Lohnzusatz- und Lohnnebenkosten; in der Praxis wird er je nach Zusammensetzung als Mittellohn ASL oder APSL bezeichnet. Er ist die Umrechnungsgröße zwischen den kalkulierten Lohnkosten und der Zahl der kalkulierten Arbeitsstunden.

Kann ich aus dem Formblatt ablesen, wie viele Leute auf der Baustelle sein werden?

Näherungsweise ja. Die kalkulierten Lohnkosten geteilt durch den Mittellohn ergeben die kalkulierten Arbeitsstunden; geteilt durch die vorgesehene Bauzeit ergibt sich die durchschnittliche Personalstärke. Weicht das Ergebnis deutlich vom Bauzeitenplan ab, lohnt die Rückfrage vor Zuschlag.

Darf der Auftraggeber die Kalkulation sehen?

Im Rahmen der Aufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A darf er zur Angemessenheit der Preise aufklären lassen, nötigenfalls durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen. Die Ergebnisse sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A geheim zu halten und sollen in Textform festgehalten werden.

Kann ich meinen Nachtrag einfach aus dem Formblatt fortschreiben?

Nicht ohne Weiteres. Für den VOB/B-Vertrag gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Vergütung für Mehrmengen und geänderte Leistungen mangels abweichender Vereinbarung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen bemisst. Die Formblätter bleiben Kontrollinstrument und Indiz, ersetzen die Darlegung der erforderlichen Kosten aber nicht.

Gelten die Formblätter auch bei privaten Auftraggebern?

Nur wenn sie vereinbart werden. Das VHB gilt für Baumaßnahmen des Bundes; Länder und Kommunen haben eigene Handbücher. Ein privater Auftraggeber kann die Vorlage vertraglich verlangen — ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Pflicht dazu.

Was passiert, wenn ich die Formblätter nicht einreiche?

Werden im Rahmen der Aufklärung geforderte Angaben verweigert oder eine gesetzte angemessene Frist unbeantwortet gelassen, ist das Angebot nach § 15 Abs. 2 VOB/A auszuschließen. Der sichere Weg ist, auf eine Aufforderung fristgerecht und vollständig zu antworten — und bei Unklarheiten nachzufragen, statt zu schweigen.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat die Formblätter jahrelang selbst ausgefüllt und später gelernt, dass zwei Zahlen daraus mehr über eine Baustelle sagen als das ganze Anschreiben.

Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlagen: Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), Formblätter 221, 222 und 223 der Reihe 220 (früher EFB-Preis 1a, 1b und 2); §§ 15 und 16d VOB/A; § 2 VOB/B. Die genannten Wertgrenzen von 50.000 und 100.000 Euro entstammen den Richtlinien zu den Formblättern Preise; maßgeblich ist die Fassung des Handbuchs, die der konkreten Vergabe zugrunde liegt. Länder, Kommunen und Sektorenauftraggeber verwenden eigene Handbücher mit teils abweichender Nummerierung und abweichenden Wertgrenzen. Die Rechtsprechung zur Vergütung geänderter Leistungen ist im verlinkten Beitrag zu den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Fundstellen nachgewiesen.