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Ratgeber / Nachträge

Nachtragsprüfung durch den Planer: Wie tief, wie aufbereitet — und wer bezahlt sie?

Stand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 14 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die Prüfung von Nachtragsangeboten ist Grundleistung — sie steht im Leistungsbild der Leistungsphase 7 und ist mit dem Honorar abgegolten. Eine wichtige Ausnahme nennt die Verordnung aber selbst: Bei bauwirtschaftlich begründeten Nachträgen, also den Forderungen aus gestörtem Bauablauf, ist nur das Mitwirken geschuldet — und das als Besondere Leistung. Geprüft wird in zwei getrennten Schritten: erst dem Grunde nach, dann der Höhe nach. Entschieden wird vom Auftraggeber, nicht vom Planer: Dieser empfiehlt. Und die Prüfung darf, wenn sie aus der Planung selbst kommt, nicht zum Gutachten über eigene Fehler werden — auch das gehört offengelegt.

Wo die Nachtragsprüfung im Leistungsbild steht

Anders als oft vermutet taucht die Nachtragsprüfung nicht in der Bauüberwachung auf, sondern eine Phase früher. Die Grundleistung der Leistungsphase 7 lautet im Wortlaut:

„Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“

Damit ist die Sache für den Normalfall entschieden: Wer mit der Leistungsphase 7 beauftragt ist, schuldet die Prüfung von Nachtragsangeboten über zusätzliche und geänderte Leistungen — einschließlich der Prüfung, ob die Preise angemessen sind. Ein gesondertes Honorar ist dafür nicht vorgesehen.

Die Ausnahme steht direkt daneben. Unter den Besonderen Leistungen derselben Leistungsphase findet sich: „Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten“. Zwei Unterschiede stecken in diesem Satz. Erstens die Art des Nachtrags — bauwirtschaftlich begründet sind die Forderungen, die nicht aus einer geänderten Leistung folgen, sondern aus gestörtem Bauablauf: Bauzeitverlängerung, Stillstand, Beschleunigung, Produktivitätsverlust. Zweitens der Umfang: geschuldet ist nur ein Mitwirken, nicht die Prüfung selbst. Die Verordnung geht also davon aus, dass diese Prüfung jemand anderes führt.
Art des NachtragsBeispielEinordnung
Geänderte Leistungandere Ausführungsart, geänderte KonstruktionGrundleistung LPH 7 — prüfen und werten
Zusätzliche Leistungim Vertrag nicht vorgesehene LeistungGrundleistung LPH 7 — prüfen und werten
MengenänderungÜberschreitung des MengenansatzesGrundleistung — Prüfung der Abrechnung und des neuen Preises
Bauwirtschaftlich begründetBauzeitverlängerung, Stillstand, BeschleunigungBesondere Leistung — und nur Mitwirken

Weiterlesen im Ratgeber: Nachträge nach VOB/B → · Tatsächlich erforderliche Kosten → · Mengenänderungen und Ausgleichsberechnung →

Die zwei Schritte, die nie vermischt werden dürfen

Eine brauchbare Nachtragsprüfung trennt sauber zwischen zwei Fragen. Sie werden in der Praxis regelmäßig vermischt, und dann wird die Prüfung unbrauchbar: Wer die Höhe prüft, ohne den Grund geklärt zu haben, hat schon zugestanden, dass dem Grunde nach etwas zusteht.

Schritt 1: dem Grunde nach

  1. Ist die Leistung vom Vertrag erfasst? Dazu gehört ein Blick in den Langtext, nicht nur in den Kurztext, und in die Vorbemerkungen.
  2. Falls nein: Welche Anspruchsgrundlage wird bemüht? Geänderte Leistung, zusätzliche Leistung, Mengenänderung oder gestörter Bauablauf — jede hat andere Voraussetzungen.
  3. Liegen die formalen Voraussetzungen vor? Bei zusätzlichen Leistungen die Ankündigung vor Ausführung, bei Behinderungen die Anzeige.
  4. Wer hat die Ursache gesetzt? Eine Anordnung des Auftraggebers, eine Planungsänderung, ein Baugrundbefund — oder ein Umstand aus dem Risikobereich des Auftragnehmers.

Erst wenn Schritt 1 mit einem Ja endet, lohnt Schritt 2. Endet er mit einem Nein, ist das Ergebnis der Prüfung ein begründetes Nein — und keine Preisverhandlung.

Schritt 2: der Höhe nach

  1. Mengenansatz: nachvollziehbar aus Plan oder Aufmaß?
  2. Preisermittlung: auf welcher Grundlage? Herleitung aus der Urkalkulation, aus vergleichbaren Positionen des Vertrags oder frei gebildet?
  3. Zuschläge: werden Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn ein zweites Mal angesetzt, obwohl sie im Hauptauftrag bereits enthalten sind?
  4. Entfallende Leistungen: Wird gegengerechnet, was durch die Änderung wegfällt? Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen.
  5. Angemessenheit: ausdrücklich Teil der Grundleistung — nicht nur rechnerische Richtigkeit, sondern die Frage, ob der Preis der Sache nach stimmt.

Wie der Prüfvermerk aufbereitet sein sollte

Die HOAI schreibt keine Form vor. Brauchbar ist ein Prüfvermerk aber erst, wenn er die Entscheidung des Auftraggebers tatsächlich trägt — und das heißt, dass dieser ihn ohne Rückfragen verstehen und später begründen kann. Fünf Angaben machen den Unterschied:

BestandteilWarum er gebraucht wird
Sachverhalt in drei SätzenWas ist passiert, wer hat was veranlasst, wann. Ohne das ist der Vorgang in einem Jahr nicht mehr rekonstruierbar.
Ergebnis dem Grunde nachMit Anspruchsgrundlage und mit der Angabe, worauf sie gestützt wird — nicht nur „berechtigt“.
Ergebnis der Höhe nachAngebotssumme, geprüfte Summe, Differenz und die Positionen, an denen sie entsteht.
AuswirkungenAuf Kosten, auf Termine, auf andere Gewerke. Ein Nachtrag, der nur als Betrag erscheint, verschweigt die Hälfte.
Empfehlung und offene PunkteWas empfohlen wird — und was ungeklärt bleibt, einschließlich dessen, was der Planer nicht beurteilen kann.
Der Planer empfiehlt, der Auftraggeber entscheidet. Die Grundleistung lautet „Prüfen und Werten“, nicht „Beauftragen“. Ein Prüfvermerk, der als Beauftragung gelesen werden kann, bringt beide Seiten in Schwierigkeiten: den Auftraggeber, weil er eine Entscheidung getroffen hat, ohne es zu merken, und den Planer, weil er eine Vollmacht in Anspruch genommen hat, die er regelmäßig nicht besitzt. Deshalb gehört in jeden Prüfvermerk ein Satz dazu, dass die Beauftragung dem Auftraggeber vorbehalten bleibt.

Wie tief muss geprüft werden?

Eine feste Prüftiefe gibt die Verordnung nicht vor. Sie gibt aber einen Maßstab: Die Grundleistung nennt ausdrücklich die Angemessenheit der Preise. Damit ist die rein rechnerische Prüfung — Mengen mal Einheitspreise, Summe stimmt — nicht ausreichend. Verlangt ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Preisbildung.

Der Aufwand dafür ist aber nicht unbegrenzt. Die Prüftiefe richtet sich nach dem, was der Vorgang hergibt:

LageAngemessene Prüftiefe
Position lässt sich aus dem Vertrag fortschreibenVergleich mit der vertraglichen Position, Plausibilität der Abweichung
Preis frei gebildet, Urkalkulation liegt vorHerleitung nachvollziehen, Zuschläge mit dem Hauptauftrag abgleichen
Preis frei gebildet, keine KalkulationsgrundlageMarktvergleich und eigene Ermittlung — und der ausdrückliche Hinweis, worauf sich die Bewertung stützt
Bauwirtschaftlich begründetHier endet die Grundleistung. Geschuldet ist nur Mitwirken; die Prüfung selbst braucht bauwirtschaftlichen Sachverstand

Weiterlesen im Ratgeber: Was die Preisermittlung verrät → · Bauzeitverlängerung ohne Darstellung → · Die Behinderungsanzeige →

Wird der Planer dafür extra bezahlt?

Für den Normalfall lautet die Antwort Nein — und das überrascht viele, weil der Aufwand erheblich sein kann. Die Prüfung zusätzlicher und geänderter Leistungen ist Grundleistung der Leistungsphase 7 und damit im Honorar für diese Phase enthalten. Drei Folgefragen stellen sich trotzdem.

Steigt das Honorar, wenn die Baukosten durch Nachträge steigen?

Seit der Fassung von 2021 regelmäßig nicht. Die anrechenbaren Kosten werden nach § 6 HOAI auf der Grundlage der Kostenberechnung ermittelt — und ersatzweise der Kostenschätzung, wenn keine Kostenberechnung vorliegt. Die Kostenfeststellung, in der sich die Nachträge niederschlagen, spielt für die Honorargrundlage keine Rolle. Wer also damit rechnet, dass sich der Mehraufwand über steigende Baukosten von selbst ausgleicht, rechnet mit einer Regel, die so nicht mehr gilt.

Was ist, wenn der Nachtrag aus einer Änderung des Auftraggebers folgt?

Dann liegt der Hebel nicht in der Nachtragsprüfung, sondern in der Änderung selbst. Ändert sich der Umfang der beauftragten Planungsleistung und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, sieht § 10 HOAI vor, dass die Honorarberechnungsgrundlage angepasst wird — allerdings durch Vereinbarung in Textform. Ein einseitiger Anspruch folgt daraus nicht; die Vorschrift setzt eine Einigung voraus.

Daneben steht seit 2018 das Änderungsrecht des Bestellers im Architektenvertrag: § 650q Absatz 1 BGB erklärt unter anderem § 650b für entsprechend anwendbar, und Absatz 2 regelt die Vergütungsanpassung bei Anordnungen — vorrangig nach der Honorarordnung, soweit die betroffenen Leistungen dort erfasst sind, im Übrigen nach § 650c BGB. Wer Mehrleistungen geltend machen will, sollte den Weg über die Anordnung und ihre Dokumentation nicht übergehen.

Und bei einer außergewöhnlichen Zahl von Nachträgen?

Hier wird es unbequem. Ein Leistungsbild beschreibt den regelmäßigen Fall; es sagt nichts darüber, ob dreihundert Nachträge noch dasselbe sind wie dreißig. Belastbar lässt sich sagen: Eine automatische Mehrvergütung allein wegen der Anzahl sieht die Verordnung nicht vor. Wer sie will, muss sie vereinbaren — und zwar möglichst bevor die Lage eintritt. Eine Klausel, die ab einer bestimmten Zahl oder einem bestimmten Zeitaufwand eine gesonderte Vergütung vorsieht, ist in Projekten mit absehbar hoher Nachtragsdichte gut investiert.

Der Fall, der gern übersehen wird. Geht der Nachtrag auf einen Planungsfehler zurück, prüft der Planer einen Vorgang, der seine eigene Leistung betrifft. Diese Prüfung bleibt zwar seine Aufgabe, aber die Ursache gehört offengelegt — der Auftraggeber muss erkennen können, dass hier nicht nur über einen Preis entschieden wird, sondern möglicherweise auch über einen Schaden. Ein Prüfvermerk, der die Ursache verschweigt, ist in dieser Lage das Gegenteil einer Entlastung.

Was in den Vertrag gehört

  1. Frist für die Prüfung — innerhalb welcher Zeit nach Eingang ein Prüfvermerk vorliegt. Ohne Frist wird der Nachtrag zum Dauerzustand.
  2. Form des Prüfvermerks — welche Angaben er enthält und an wen er geht.
  3. Bauwirtschaftliche Nachträge — ausdrücklich regeln, ob der Planer mitwirkt, in welchem Umfang und zu welchem Honorar, oder ob dafür jemand anderes hinzugezogen wird.
  4. Vollmachtsgrenze — bis zu welchem Betrag der Planer freigeben darf und ab wann der Auftraggeber entscheidet.
  5. Umgang mit hoher Nachtragsdichte — eine Schwelle, ab der über zusätzliche Vergütung gesprochen wird.
  6. Schnittstelle zur Kostenkontrolle — beauftragte Nachträge gehören fortgeschrieben, sonst stimmt das Soll in der Kostenkontrolle nicht mehr.

Weiterlesen im Ratgeber: Kostenkontrolle: wie genau muss sie sein? → · Rechnungsprüfung durch den Planer → · Grundleistung oder Besondere Leistung? →

Für die Projektarbeit

Grund und Höhe getrennt — im selben Dokument

Die meisten Nachtragsstreitigkeiten entstehen, weil über den Preis gesprochen wurde, bevor der Grund geklärt war. Der KI-Werkzeugkasten erzeugt den Prüfvermerk mit getrennter Bewertung nach Grund und Höhe, der KI-Bautagesbericht hält fest, wer wann welche Anordnung gegeben hat — die Angabe, an der später alles hängt.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Ist die Prüfung von Nachtragsangeboten eine Grundleistung?

Ja, für zusätzliche und geänderte Leistungen. Die Leistungsphase 7 nennt das „Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise“. Ein gesondertes Honorar ist dafür nicht vorgesehen.

Gilt das auch für Nachträge aus gestörtem Bauablauf?

Nein. Für bauwirtschaftlich begründete Nachtragsangebote nennt dieselbe Leistungsphase unter den Besonderen Leistungen das „Mitwirken bei der Prüfung“. Geschuldet ist also weder die Prüfung selbst noch ohne Vereinbarung überhaupt etwas.

Wie tief muss der Planer prüfen?

Eine feste Tiefe gibt die HOAI nicht vor, nennt aber ausdrücklich die Angemessenheit der Preise. Eine rein rechnerische Prüfung genügt damit nicht. Wie weit die inhaltliche Prüfung geht, hängt davon ab, ob sich der Preis aus dem Vertrag fortschreiben lässt oder frei gebildet wurde.

Muss der Planer die Urkalkulation sehen?

Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht; er kann sich aus dem Bauvertrag ergeben, etwa wenn die Hinterlegung vereinbart wurde. Liegt keine Kalkulationsgrundlage vor, bleibt der Marktvergleich — dann gehört in den Prüfvermerk, worauf sich die Bewertung stützt.

Darf der Planer den Nachtrag beauftragen?

Regelmäßig nicht. Die Grundleistung lautet prüfen und werten. Die Beauftragung ist Sache des Auftraggebers, soweit dem Planer keine entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Deshalb sollte der Prüfvermerk als Empfehlung formuliert sein.

Steigt das Honorar des Planers, wenn Nachträge die Baukosten erhöhen?

Seit 2021 regelmäßig nicht. Die anrechenbaren Kosten werden nach § 6 HOAI auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt, ersatzweise der Kostenschätzung — nicht der Kostenfeststellung.

Was gilt, wenn der Auftraggeber die Planung ändert?

Ändert sich dadurch der Umfang der beauftragten Leistung und ändern sich die anrechenbaren Kosten, sieht § 10 HOAI eine Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage durch Vereinbarung in Textform vor. Daneben gilt über § 650q BGB das Änderungsrecht des Bestellers mit der dort geregelten Vergütungsanpassung.

Gibt es Mehrhonorar bei sehr vielen Nachträgen?

Nicht automatisch. Die Verordnung knüpft an den Leistungsumfang an, nicht an die Zahl der Vorgänge. Wer das anders regeln will, vereinbart eine Schwelle — sinnvollerweise bei Vertragsschluss.

Was ist, wenn der Nachtrag auf einem Planungsfehler beruht?

Die Prüfung bleibt Aufgabe des Planers, die Ursache gehört aber in den Prüfvermerk. Der Auftraggeber muss erkennen können, dass nicht nur über einen Preis entschieden wird, sondern möglicherweise auch über einen Schaden.

Was passiert mit geprüften Nachträgen in der Kostenkontrolle?

Beauftragte Nachträge erhöhen das Soll. Sie gehören fortgeschrieben, sonst vergleicht die Kostenkontrolle die Abrechnung gegen eine Auftragssumme, die es so nicht mehr gibt.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat Nachtragsstapel geprüft und erlebt, dass die teuren Fälle fast nie an der Rechenarbeit scheitern, sondern daran, dass niemand den Grund geklärt hat.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: HOAI in der Fassung von 2021, insbesondere § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 (anrechenbare Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung, ersatzweise der Kostenschätzung), § 7 Absatz 1 und § 10 (Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage bei Auftragsänderungen durch Vereinbarung in Textform) sowie Anlage 10 zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphase 7; §§ 631, 632, 650b, 650c, 650q BGB; § 2 VOB/B für die Preisbildung der Nachträge. Die wörtlich wiedergegebenen Leistungsbeschreibungen sind der Anlage 10 entnommen; maßgeblich ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Fassung der HOAI. Zur Frage, ab welcher Nachtragsdichte ein Mehrhonorar in Betracht kommt, besteht keine allgemeingültige Regel; die Einordnung einzelner Nachträge als bauwirtschaftlich begründet ist eine Frage des Einzelfalls. Welche Leistung geschuldet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.