Ratgeber / Kalkulation
BGK, AGK, Wagnis und Gewinn: Was in welchem Topf steckt — und warum es im Streitfall zählt
Jeder Einheitspreis besteht aus vier Schichten: den Einzelkosten der Teilleistung, den Baustellengemeinkosten, den Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Die Abgrenzung wirkt akademisch, bis zum ersten Streitfall — dann entscheidet sie darüber, welche Kosten bei einer Mengenänderung mitwandern, was bei einer Kündigung noch zu vergüten ist und welcher Anteil bei einer Bauzeitverlängerung tatsächlich leerläuft. Die Faustregel dahinter ist einfach: Baustellengemeinkosten hängen an dieser Baustelle, Allgemeine Geschäftskosten am Betrieb, und Wagnis und Gewinn sind kein Puffer, sondern der Preis für ein Risiko.
Die vier Schichten eines Einheitspreises
| Schicht | Was dazugehört | Woran sie hängt |
|---|---|---|
| EKT Einzelkosten der Teilleistung | Lohn, Stoffe, Geräte, Sonstiges und Nachunternehmerleistung, die sich einer einzelnen Position direkt zurechnen lassen | an der Menge dieser Position |
| BGK Baustellengemeinkosten | Kosten der Baustelle, die keiner einzelnen Position zuzuordnen sind | überwiegend an der Bauzeit und an der Größe der Baustelle |
| AGK Allgemeine Geschäftskosten | Kosten für Leitung und Verwaltung des Betriebs | am Betrieb — sie fallen unabhängig von dieser Baustelle an |
| W+G Wagnis und Gewinn | der Anteil für das unternehmerische Risiko und den Ertrag | an der Risikoeinschätzung des Betriebs |
In der Zuschlagskalkulation werden die drei oberen Schichten als prozentuale Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen gerechnet: Einzelkosten plus Baustellengemeinkosten ergeben die Herstellkosten, auf die dann Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn aufgeschlagen werden. Bei der Kalkulation über die Endsumme werden die Gemeinkosten stattdessen als Summen ermittelt und am Schluss umgelegt. Das Ergebnis ist dasselbe, der Weg dorthin ein anderer — und genau deshalb gibt es zwei verschiedene Formblätter zur Preisermittlung.
Weiterlesen im Ratgeber: Formblatt 221 und 222: was in den Preisermittlungen steht →
Baustellengemeinkosten: alles, was die Baustelle kostet, ohne in einer Position zu stehen
Die Abgrenzung nach unten ist die entscheidende: Lässt sich eine Kostenposition direkt einer Leistungsposition zurechnen, gehört sie zu den Einzelkosten. Geht das nicht, ist es ein Baustellengemeinkostenposten. Am Kran lässt sich das gut zeigen — wird er als Leistungsgerät für eine bestimmte Position eingesetzt und dort gerechnet, sind es Einzelkosten; steht er als Bereitstellungsgerät für alle Gewerke auf der Baustelle, sind es Baustellengemeinkosten.
| Typische Baustellengemeinkosten | Bemerkung |
|---|---|
| örtliche Bauleitung, Poliere, Baukaufleute | samt Fahrzeug, Reisekosten, Kommunikation und Büromaterial — meist der größte Block |
| Baustelleneinrichtung: Container, Bauzaun, Wege, Beleuchtung, Anschlüsse | teils einmalig für Auf- und Abbau, teils zeitabhängig für die Vorhaltung |
| Bereitstellungsgeräte und deren Bedienpersonal | zum Beispiel der Kranführer |
| Mieten und Pachten für Maschinen im Rahmen der Baustelleneinrichtung | zeitabhängig — deshalb der empfindlichste Posten bei Bauzeitverlängerung |
| Absperrung, Verkehrssicherung, Winterbau, Reinigung | soweit nicht als eigene Position ausgeschrieben |
Weiterlesen im Ratgeber: Bauablaufbezogene Darstellung → · Behinderungsanzeige →
Allgemeine Geschäftskosten: der Betrieb, nicht die Baustelle
Die Allgemeinen Geschäftskosten entstehen für Leitung und Verwaltung des Unternehmens insgesamt — für diese Baustelle ebenso wie für jede andere. Sie fallen auch dann an, wenn eine Baustelle stillsteht, und genau daraus folgt ihre besondere Rolle in Streitfällen.
| Typische Allgemeine Geschäftskosten |
|---|
| Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung, Buchhaltung, Kalkulation und Arbeitsvorbereitung |
| Miete, Energie und Instandhaltung für Verwaltungsgebäude, Bauhof und Werkstatt |
| Versicherungen des Betriebs, Beiträge, Rechts- und Beratungskosten |
| EDV, Software, Fachliteratur, Fortbildung |
| Kosten der Angebotsbearbeitung — auch für die Angebote, die nicht zum Auftrag geführt haben |
| Kosten der Kreditlinie und der kommerziellen Absicherung, einschließlich der Avalprovisionen für Bürgschaften |
Der letzte Punkt wird regelmäßig übersehen: Bürgschaften sind nicht kostenlos. Die Avalprovision wird auf die Bürgschaftssumme und die Laufzeit berechnet, und der Avalrahmen belastet die Kreditlinie des Betriebs, auch ohne dass Geld fließt. Weil der Rahmen ein Betriebsmittel ist und nicht ein Mittel dieser Baustelle, werden diese Kosten üblicherweise über die Allgemeinen Geschäftskosten abgedeckt — projektbezogen eindeutig zuordenbare Bürgschaftskosten lassen sich auch als Baustellengemeinkosten führen. Entscheidend ist nur, dass sie genau einmal im Preis stehen.
Weiterlesen im Ratgeber: Bürgschaften am Bau: Arten, Höhe, Kosten →
Wagnis und Gewinn: kein Puffer
Diese beiden Anteile werden meist in einem Satz genannt und meinen doch zwei verschiedene Dinge. Das Wagnis deckt das, was im konkreten Auftrag schiefgehen kann, ohne dass jemand dafür bezahlt: Wetter, Ausschuss, Nacharbeit, Produktivitätsverluste, Gewährleistungsfälle. Der Gewinn ist der Ertrag, der nach allem übrig bleiben soll.
Zwei Missverständnisse sind teuer:
- Das Wagnis ist keine Reserve für Nachträge. Es deckt das allgemeine unternehmerische Risiko der kalkulierten Leistung — nicht eine geänderte Leistung, eine Anordnung des Auftraggebers oder abweichende Bodenverhältnisse. Wer den Wagniszuschlag anführt, um einen Nachtrag abzuwehren, argumentiert an der Sache vorbei.
- Ein niedriger Ansatz macht das Angebot nicht besser. Wagnis und Gewinn sind die einzige Schicht, die im Angebot frei beweglich ist — und genau deshalb die erste, die unter Druck verschwindet. Ein Angebot ohne diesen Anteil trägt keine einzige Störung.
Warum die Abgrenzung im Streitfall zählt
| Situation | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Mengen ändern sich (§ 2 Abs. 3 VOB/B) | Die Einzelkosten wandern mit der Menge. Die Baustellengemeinkosten tun das nur teilweise, die Allgemeinen Geschäftskosten praktisch gar nicht — sie waren auf die ursprüngliche Menge umgelegt. Genau das ist der Gegenstand der Ausgleichsberechnung |
| Die Bauzeit verlängert sich | Betroffen sind vor allem die zeitabhängigen Baustellengemeinkosten. Für die Allgemeinen Geschäftskosten ist die Frage schwieriger: Sie fallen ohnehin an, weshalb ein Ausgleich eine eigene Begründung braucht |
| Der Vertrag wird gekündigt (§ 8 VOB/B, § 648 BGB) | Für die nicht erbrachte Leistung sind ersparte Aufwendungen abzuziehen. Einzelkosten werden weitgehend erspart, Allgemeine Geschäftskosten und Gewinn typischerweise nicht — die Abgrenzung entscheidet über die Höhe |
| Geänderte oder zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B) | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Vergütung mangels abweichender Vereinbarung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Die Zuschläge sind genau diese Schichten — sie verschwinden nicht, sie werden nur anders ermittelt |
| Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) | Der vereinbarte Verrechnungssatz enthält die Gemeinkostenanteile bereits. Wer sie daneben noch einmal geltend macht, rechnet doppelt |
Weiterlesen im Ratgeber: Die Ausgleichsberechnung bei Mengenänderungen → · Tatsächlich erforderliche Kosten → · Kündigung des Bauvertrags → · Stundenlohnarbeiten → · Nachträge nach VOB →
Die drei häufigsten Zuordnungsfehler
- Die Bauleitung in den Allgemeinen Geschäftskosten. Die örtliche Bauleitung gehört zur Baustelle und damit zu den Baustellengemeinkosten. Wer sie im Betriebsgemeinkostenblock führt, kann bei einer Bauzeitverlängerung nicht zeigen, welche Kosten tatsächlich leergelaufen sind — und verliert damit den begründbaren Teil des Anspruchs.
- Doppelte Erfassung. In kleineren Betrieben werden Posten der Baustellengemeinkosten aus praktischen Gründen im Betriebsgemeinkostenblock erfasst. Das ist zulässig — aber dann dürfen sie nicht zusätzlich als Baustellengemeinkosten kalkuliert werden.
- Die Baustelleneinrichtung als ein einziger Betrag. Auf- und Abbau sind einmalige Kosten, die Vorhaltung ist zeitabhängig. Ohne diese Trennung lässt sich kein Bauzeitanspruch rechnen und keine Ausgleichsberechnung führen.
Die Schichten sauber getrennt — bevor sie gebraucht werden
Ob sich eine Ausgleichsberechnung, ein Bauzeitanspruch oder eine Kündigungsabrechnung führen lässt, entscheidet sich Monate vorher: an der Frage, ob Baustellen- und Betriebsgemeinkosten getrennt kalkuliert wurden und ob die zeitabhängigen Anteile erkennbar sind. Der KI-Werkzeugkasten baut die Ausgleichsberechnung und den Nachtrag auf dieser Struktur auf.
Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen BGK und AGK?
Baustellengemeinkosten entstehen für eine bestimmte Baustelle, lassen sich dort aber keiner einzelnen Leistungsposition zuordnen — etwa die örtliche Bauleitung oder die Baustelleneinrichtung. Allgemeine Geschäftskosten entstehen für den Betrieb insgesamt, also für Leitung und Verwaltung, und fallen unabhängig von einer einzelnen Baustelle an.
Gehört der Kran zu den BGK?
Das hängt vom Einsatz ab. Wird er als Leistungsgerät einer bestimmten Position zugerechnet, gehört er zu den Einzelkosten der Teilleistung. Steht er als Bereitstellungsgerät für die ganze Baustelle zur Verfügung, gehört er samt Bedienpersonal zu den Baustellengemeinkosten.
Wo werden Bürgschaftskosten kalkuliert?
Avalprovisionen zählen zu den kommerziellen Kosten und werden üblicherweise über die Allgemeinen Geschäftskosten abgedeckt, weil der Avalrahmen ein Betriebsmittel ist. Projektbezogen eindeutig zuordenbare Bürgschaftskosten können auch als Baustellengemeinkosten geführt werden — wichtig ist nur, dass sie genau einmal im Preis stecken.
Ist der Wagniszuschlag eine Reserve für Nachträge?
Nein. Er deckt das allgemeine unternehmerische Risiko der kalkulierten Leistung — Wetter, Ausschuss, Nacharbeit, Gewährleistung. Eine geänderte oder zusätzliche Leistung, eine Anordnung des Auftraggebers oder abweichende Bodenverhältnisse sind davon nicht erfasst; dafür gelten die Vergütungsregeln des § 2 VOB/B.
Warum sind die Zuschlagssätze für die Ausgleichsberechnung so wichtig?
Weil bei einer Mengenänderung nicht alle Kostenanteile mitwandern. Die Einzelkosten folgen der Menge, die Baustellengemeinkosten nur teilweise, die Allgemeinen Geschäftskosten praktisch gar nicht. Ohne getrennte Angabe lässt sich diese Rechnung nur schätzen — mit ihr lässt sie sich führen.
Welche Zuschlagssätze sind üblich?
Sie unterscheiden sich stark nach Betriebsgröße, Gewerk und Marktlage und lassen sich nicht sinnvoll als feste Zahl angeben. Belastbar ist nur der eigene Wert aus der Betriebsabrechnung des Vorjahres. Wer mit fremden Erfahrungswerten kalkuliert, kalkuliert einen fremden Betrieb.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er beschreibt die in der Bauwirtschaft gebräuchliche Gliederung der Kalkulation; sie ist kein Rechtsbegriff und wird in Literatur und Praxis nicht durchgängig einheitlich verwendet. Maßgeblich sind im Einzelfall der Vertrag und die tatsächliche Kalkulation des Betriebs. Berührte Regelungen: §§ 2, 8 und 15 VOB/B; § 648 BGB; Formblätter zur Preisermittlung des Vergabe- und Vertragshandbuchs. Die Rechtsprechung zur Vergütung geänderter Leistungen ist im verlinkten Beitrag zu den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Fundstellen nachgewiesen.