Ratgeber / Skonto & Zahlungsverzug
Skonto und Zahlungsverzug: wann der Abzug berechtigt ist — und was Sie bei verspäteter Zahlung bekommen
Skonto ist kein Naturrecht des Auftraggebers: Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig (§ 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Ist es vereinbart, muss die Klausel klar sagen, ab wann die Frist läuft, wie lange und wie hoch der Abzug ist — sonst fällt sie. Besonders angreifbar: Klauseln, die den Fristbeginn an die Rechnungsfreigabe durch den Architekten knüpfen; das stellt die Skontodauer ins Belieben des Auftraggebers und ist unwirksam. Umgekehrt gilt: Wird eine einzelne Rechnung fristgerecht bezahlt, ist der Skontoabzug für diese Rechnung berechtigt — auch wenn andere Rechnungen später zu spät bezahlt werden. Und wenn gar nicht gezahlt wird: Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, 40 € Pauschale — und nach fruchtloser Frist das Recht, die Arbeiten einzustellen.
Regel eins: Ohne Vereinbarung kein Skonto
Der Satz steht knapp in § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B: Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Das klingt selbstverständlich und wird trotzdem täglich missachtet — der Abzug taucht einfach im Verwendungszweck der Überweisung auf, mit dem Vermerk „3 % Skonto". Ohne Abrede ist das schlicht eine Teilzahlung: Der Rest bleibt offen, und Sie müssen ihn nicht hinnehmen.
Regel zwei: Die Klausel muss aus sich heraus verständlich sein
Ist Skonto vereinbart, entscheidet die Qualität der Klausel. Sie muss vollständig und klar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen — Skontofrist und deren Beginn — und in welcher Höhe der Abzug zulässig sein soll. Fehlt eines dieser Elemente oder bleibt es unklar, ist die Klausel unwirksam, und es bleibt beim vollen Werklohn.
Besonders folgenreich ist der Fristbeginn. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Regelung, nach der die Skontofrist erst mit der Freigabe der Rechnung durch den Architekten zu laufen beginnt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen: Die Dauer der Skontierungsmöglichkeit läge damit im Belieben des Auftraggebers. Das OLG Düsseldorf hat eine solche Klausel für unwirksam gehalten (Beschl. v. 26.04.2022 — 23 U 196/20); der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschl. v. 01.02.2023 — VII ZR 109/22). Der saubere Anknüpfungspunkt ist der Eingang einer prüfbaren Rechnung — dann kann der Auftraggeber den Zeitraum nicht künstlich verlängern.
Regel drei: Jede Rechnung wird für sich betrachtet
Der zweite große Streitpunkt: Darf der Auftraggeber Skonto ziehen, wenn er andere Rechnungen zu spät bezahlt hat? Die Antwort folgt dem Zweck der Abrede — Skonto soll schnelle Zahlung belohnen und dem Unternehmer früh Liquidität verschaffen. Deshalb wird grundsätzlich jede Rechnung einzeln betrachtet: Wird die konkrete Abschlagsrechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt, ist der Abzug für diese Rechnung berechtigt — auch dann, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung später nicht vollständig oder verspätet bezahlt (OLG Hamm, Urt. v. 05.07.2024 — 12 U 95/22).
Umgekehrt heißt das für Auftraggeber: Wer den Skontoabzug an die pünktliche Zahlung sämtlicher Rechnungen knüpfen will, muss das in der Abrede ausdrücklich so regeln. Steht es nicht da, gilt die Einzelbetrachtung.
Die Skontoabrede, die hält — fünf Bausteine
| Baustein | Formulierungsbeispiel | Warum |
|---|---|---|
| Fristbeginn | „… gerechnet ab Eingang der prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber" | Anknüpfung an die Rechnungsprüfung oder Freigabe ist angreifbar |
| Fristdauer | „… innerhalb von 10 Kalendertagen" | Kalendertage oder Werktage ausdrücklich benennen |
| Höhe | „… 2 % der Netto-Rechnungssumme" | Brutto oder netto klarstellen |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | „… maßgeblich ist der Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer" | Absendung, Wertstellung oder Gutschrift sind drei verschiedene Tage |
| Umfang | „… gilt für Abschlags- und Schlusszahlungen sowie für Nachträge" — oder ausdrücklich nicht | Sonst ist genau das später strittig |
Die andere Richtung: Wenn gar nicht gezahlt wird
Skonto ist das Bonbon — Zahlungsverzug ist der Ernstfall. Die VOB/B und das BGB geben Ihnen dafür eine klare Kette:
- Nachfrist setzen. Nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B können Sie dem säumigen Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen; nach deren Ablauf entstehen Ansprüche auf Verzugszinsen.
- Verzug tritt auch ohne Mahnung ein. Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Auftraggeber in Verzug, wenn Sie Ihre Leistung erbracht haben und ihn am Verzug ein Verschulden trifft. Die Frist kann auf bis zu 60 Tage verlängert werden, wenn das sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich vereinbart ist.
- Zinsen und Pauschale. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Dazu kommt eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) — sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser Rechtsverfolgungskosten betrifft. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Zinsanspruch ausschließt, ist unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB).
- Arbeiten einstellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist dürfen Sie die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B).
- Sicherheit verlangen — oder kündigen. Parallel und unabhängig davon steht Ihnen die Bauhandwerkersicherung offen (§ 650f BGB); bleibt sie aus, dürfen Sie die Leistung verweigern oder kündigen. Und § 9 VOB/B erlaubt die Kündigung bei Verzug mit einer fälligen Zahlung — nach Frist mit Kündigungsandrohung. § 650f in der Praxis → · Wann Sie kündigen dürfen →
Die fünf teuersten Irrtümer
- Skonto einfach abziehen. Ohne Vereinbarung unzulässig — der Rest bleibt offene Forderung.
- Die Skontofrist an die Rechnungsprüfung knüpfen. Das stellt die Dauer ins Belieben des Auftraggebers und ist angreifbar.
- Den maßgeblichen Zahlungszeitpunkt offenlassen. Absendung, Wertstellung und Gutschrift liegen regelmäßig Tage auseinander.
- Skonto wegen einer anderen verspäteten Rechnung streichen. Ohne ausdrückliche Regelung gilt die Einzelbetrachtung je Rechnung.
- Bei Zahlungsverzug nur mahnen. Zinsen, 40-€-Pauschale, Einstellungsrecht und § 650f stehen nebeneinander — und wirken zusammen deutlich schneller.
Weiterlesen im Ratgeber: Abzüge und Einbehalte → · Abschlagsrechnungen: die Irrtümer → · Bauhandwerkersicherung § 650f → · Sicherheitseinbehalt → · Der ganze Bauablauf entlang der VOB/B →
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Zum Werkzeugkasten →Häufige Fragen
Darf der Auftraggeber einfach Skonto abziehen?
Nein. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig (§ 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Ohne Abrede ist der Abzug eine Teilzahlung, und der Restbetrag bleibt offen.
Was muss in einer wirksamen Skontoklausel stehen?
Sie muss vollständig und klar erkennen lassen, ab wann die Skontofrist läuft, wie lange sie dauert und wie hoch der Abzug ist. Fehlt eines davon oder bleibt es unklar, ist die Klausel unwirksam.
Darf die Skontofrist erst mit der Rechnungsfreigabe beginnen?
Nein, jedenfalls nicht in vorformulierten Bedingungen. Das stellt die Dauer der Skontierungsmöglichkeit in das Belieben des Auftraggebers und benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen (OLG Düsseldorf 23 U 196/20; BGH VII ZR 109/22 — Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). Anknüpfungspunkt sollte der Eingang der prüfbaren Rechnung sein.
Macht ein Nachverhandeln der Höhe die Klausel zur Individualvereinbarung?
Nein. Wird lediglich der Prozentsatz geändert, bleibt es eine vorformulierte Bedingung, die der AGB-Kontrolle unterliegt.
Verliert der Auftraggeber das Skonto, wenn er eine andere Rechnung zu spät zahlt?
Grundsätzlich nicht. Jede Rechnung wird für sich betrachtet: Wird die konkrete Rechnung fristgerecht bezahlt, ist der Abzug berechtigt — auch wenn die Schlussrechnung später verspätet oder unvollständig bezahlt wird (OLG Hamm 12 U 95/22).
Welcher Zeitpunkt zählt für die Skontofrist?
Der, den die Abrede nennt. Absendung, Wertstellung und Gutschrift sind verschiedene Tage — deshalb gehört der maßgebliche Zeitpunkt ausdrücklich in die Klausel.
Ab wann ist der Auftraggeber in Verzug?
Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, wenn Sie geleistet haben und ihn ein Verschulden trifft; bei sachlicher Rechtfertigung und ausdrücklicher Vereinbarung sind bis zu 60 Tage möglich. Eine Nachfristsetzung nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B beschleunigt den Zinsanspruch.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), dazu eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Ein vorab vereinbarter Ausschluss des Zinsanspruchs ist unwirksam.
Darf ich bei Zahlungsverzug die Arbeiten einstellen?
Ja, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist bis zur Zahlung (§ 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B). Bei bloßem Streit über eine Forderung dagegen nicht — das schließt § 18 Abs. 5 VOB/B aus.
Was ist schneller als eine Klage?
Meist die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Sie setzt keinen Verzug voraus, ist unabdingbar und gibt Ihnen nach fruchtloser Frist ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitierte Entscheidungen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2022 — 23 U 196/20 (Unwirksamkeit einer Skontoklausel, die den Fristbeginn an die Rechnungsfreigabe durch den Architekten knüpft; § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dazu BGH, Beschl. v. 01.02.2023 — VII ZR 109/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen); OLG Hamm, Urt. v. 05.07.2024 — 12 U 95/22 (Einzelbetrachtung der Rechnungen beim Skontoabzug). Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 3 und 5, §§ 9, 18 VOB/B; §§ 288, 650f BGB; § 307 BGB. Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich — den aktuellen Wert bitte zum Zeitpunkt der Zinsberechnung prüfen.