← Alle Ratgeber

Ratgeber / Planung

Planerwechsel nach Leistungsphase 5: Was an der Schnittstelle wirklich passiert

Stand: Oktober 2026Lesezeit: ca. 14 MinutenGeprüft von Lukas Beck
Kurz gesagt

Die Aufteilung — ein Büro übernimmt die Leistungsphasen 1 bis 5, ein zweites die Phasen 6 bis 8 — ist verbreitet und oft sinnvoll. Sie hat nur einen Konstruktionsfehler, den viele übersehen: Sie ist keine Trennung in der Zeit. Die Leistungsphase 5 endet nicht mit dem Baubeginn, denn zu ihren Grundleistungen gehört ausdrücklich das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung. Beide Büros arbeiten also gleichzeitig auf der Baustelle. Genau in dieser Überlappung entstehen die Streitfälle — und genau dort liegt auch die Antwort auf die Frage, ob der zweite Planer Bemusterung, Werk- und Montageplanung oder Besprechungen zusätzlich abrechnen darf.

Warum die Aufteilung gemacht wird

Für das Modell sprechen handfeste Gründe, und sie sind nicht nur finanzieller Natur.

VorteilWorin er besteht
Unterschiedliche StärkenEntwurfsstarke Büros sind nicht automatisch stark in der Bauüberwachung. Die Trennung erlaubt, für beides das passende Büro zu wählen.
Nähe zur BaustelleDer Entwurf kann überregional vergeben werden, die Objektüberwachung braucht jemanden, der in einer Stunde da ist.
KapazitätEin kleines Büro kann einen Entwurf stemmen, aber nicht zwei Jahre Bauleitung. Die Aufteilung macht das Projekt für beide tragbar.
VergaberechtBei öffentlichen Auftraggebern sind stufenweise Beauftragungen und getrennte Lose üblich; der Zuschlag für die Ausführungsphase kann neu ausgeschrieben werden.
Vier-Augen-PrinzipWer die Planung nicht selbst gemacht hat, prüft sie mit anderem Blick. Mängel der Planung fallen eher auf.

Dem stehen Nachteile gegenüber, die sich nicht wegorganisieren, sondern nur vertraglich einfangen lassen.

NachteilWas daraus folgt
Die Haftung zerfälltPlanungsfehler und Überwachungsfehler liegen bei verschiedenen Vertragspartnern. Im Schadensfall verweist jeder auf den anderen, und der Auftraggeber trägt das Aufklärungsrisiko.
Wissen geht verlorenWarum ein Detail so und nicht anders gelöst wurde, steht selten in der Planung. Es steckt im Kopf des ersten Büros.
Niemand fühlt sich zuständigFür alles, was zwischen den Leistungsbildern liegt — dazu gleich mehr — gibt es keinen natürlichen Adressaten.
Prüfpflicht ohne PrüfhonorarDas zweite Büro übernimmt eine fremde Planung. Sie ungeprüft zu verwenden ist riskant, sie zu prüfen ist im Leistungsbild der Phasen 6 bis 8 nicht vorgesehen.
Mehr Schnittstellen in der AbrechnungZwei Verträge, zwei Honorarabrechnungen, zwei Teilabnahmen, zwei Verjährungsfristen.

Der Konstruktionsfehler: Phase 5 endet nicht mit dem Baubeginn

Wer „1 bis 5“ und „6 bis 8“ sagt, denkt an einen Schnitt auf der Zeitachse: erst planen, dann bauen. Der Verordnungstext sieht das anders. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 gehören unter anderem:

Beide Leistungen fallen zwangsläufig in der Bauzeit an. Das erste Büro ist also nach dem Baubeginn nicht fertig — es schuldet weiter. Nur ist es nicht mehr täglich auf der Baustelle, hat keinen Zugriff auf den Bauablauf und erfährt von Problemen über Dritte.

Die praktische Folge. Die Ausführungsplanung wird in der Bauzeit nicht fortgeschrieben, weil das erste Büro sich für fertig hält und das zweite dafür nicht beauftragt ist. Die Lücke fällt niemandem auf, bis ein Detail fehlt — und dann steht die Frage im Raum, wer es hätte liefern müssen. Deshalb gehört in beide Verträge ein Satz dazu, wie lange das erste Büro erreichbar bleibt, in welcher Form Planungsanfragen gestellt werden und wer sie bezahlt.

Weiterlesen im Ratgeber: LP 4 und LP 5: wann 100 Prozent erreicht sind → · Fachplaner koordinieren: Aufgaben und Grenzen → · Leistungsphasen freigeben →

Zwei Fälle, in denen die Lücke sichtbar wird

Die Überlappung bleibt so lange theoretisch, bis etwas fehlt. Dann tritt sie an zwei Stellen zutage — einmal vor der Vergabe, einmal mitten im Bau. Beide Fälle folgen derselben Logik, haben aber unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Kostenfolgen.

Fall 1: Bei der Ausschreibung fehlen Daten oder Details

Die Grundleistung der Leistungsphase 6 lautet im Wortlaut: „Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter“.

Das ist der entscheidende Halbsatz. Die Vergabevorbereitung setzt die Ausführungsplanung voraus. Ist sie unvollständig, fehlt dem zweiten Büro nicht etwa Komfort, sondern die Arbeitsgrundlage — es kann die geschuldete Leistung nicht vollständig erbringen.

Daraus folgt ein Weg mit drei Schritten und einer Sackgasse.

  1. Feststellen und benennen, schriftlich. Keine Sammelrüge, sondern eine Liste: welches Detail, für welchen Leistungsbereich, mit welcher Folge, wenn es fehlt. Eine Anzeige, die nur sagt „die Planung ist unvollständig“, nützt niemandem und entlastet auch nicht.
  2. Die Folge benennen. Ohne das Detail lässt sich die Position nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben. Das ist keine Formalie: Eine Leistungsbeschreibung, die Unklarheiten auf die Bieter abwälzt, erzeugt entweder Risikozuschläge im Preis oder Nachträge in der Ausführung — regelmäßig beides.
  3. Die Entscheidung dem Auftraggeber vorlegen. Er hat zwei Möglichkeiten: das erste Büro liefert nach — es schuldet die Ausführungsplanung ohnehin — oder das zweite Büro wird mit der Ergänzung gesondert beauftragt. Beides ist vertretbar; was nicht funktioniert, ist das Aussitzen.
Die Sackgasse: selbst still weiterplanen. Der naheliegende Reflex ist, die Lücke eben selbst zu schließen — es sind ja nur ein paar Details. Das ist der teuerste Weg. Wer als Büro mit den Leistungsphasen 6 bis 8 Ausführungsdetails festlegt, erbringt Grundleistungen der Leistungsphase 5, für die er nicht beauftragt ist: ohne Honorar, aber mit der Haftung des Planers für das Ergebnis. Und er nimmt dem Auftraggeber die Möglichkeit, die Leistung dort abzurufen, wo sie bereits bezahlt ist.

Für die Lücken, die sich bis zur Vergabe nicht schließen lassen, bleiben nur schlechte Werkzeuge — und es lohnt, sie bewusst zu wählen statt sie zu erleiden. Eine Bedarfsposition hält den Vorgang sichtbar, eine Wahlposition zwingt zur Entscheidung vor Zuschlag, eine Beschreibung „nach Wahl des Auftraggebers“ verschiebt das Problem lediglich in die Bauzeit. Was keine dieser Varianten leistet: aus einer fehlenden Planung eine vollständige machen.

Fall 2: In der Ausführung fragen die Firmen nach Details

Hier ist die Zuordnung klarer, als sie sich anfühlt. Die Frage landet beim zweiten Büro, weil es auf der Baustelle ist. Zuständig ist es deshalb nicht automatisch. Entscheidend ist, was die Antwort inhaltlich wäre:

Die Frage zielt auf …Das ist …Zuständig
Erläuterung eines vorhandenen Plans, Auskunft über Reihenfolge und AblaufObjektüberwachungdas zweite Büro — Grundleistung der Leistungsphase 8
eine Festlegung, die in der Ausführungsplanung noch nicht getroffen istAusführungsplanungdas erste Büro — Fortschreiben nach Leistungsphase 5
Prüfung einer Werkstatt- oder Montageplanung des Unternehmensje nach Bauteil Grund- oder Besondere Leistung der Leistungsphase 5das erste Büro, sofern nicht ausdrücklich umgehängt
eine Änderung gegenüber dem VertragAnordnung des AuftraggebersEntscheidung beim Auftraggeber, Vorbereitung beim zuständigen Planer

Die praktische Regel dahinter ist knapp: Erklären darf das überwachende Büro, festlegen nicht. Wer auf der Baustelle ein fehlendes Detail aus dem Stand entscheidet, plant — mit allen Folgen, die der vorige Absatz beschreibt. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung fachlich richtig ist.

Warum Tempo hier Geld ist

Anders als bei der Ausschreibung läuft in der Ausführung die Uhr. Fehlt eine Angabe, die zum Weiterarbeiten nötig ist, kann das ausführende Unternehmen eine Behinderung anzeigen. Ab diesem Punkt geht es nicht mehr um Zuständigkeiten zwischen zwei Büros, sondern um Bauzeit und um Ansprüche gegen den Auftraggeber — denn eine fehlende Planung stammt aus seiner Sphäre, gleich welches seiner Büros sie hätte liefern müssen.

Das ist der Grund, warum die Zuständigkeitsfrage nicht in der Sache entschieden werden sollte, während die Firma wartet. Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: erst die Antwort organisieren, dann klären, wer sie bezahlt.

Das Werkzeug, das beide Fälle entschärft

In beiden Lagen hilft dasselbe, und es kostet bei Vertragsschluss fast nichts:

  1. Eine Planlieferliste mit Fristen, die in beiden Verträgen steht — welcher Plan, in welcher Tiefe, bis wann, von wem. Sie macht aus einer Zuständigkeitsfrage einen Termin.
  2. Ein geregelter Weg für Planungsanfragen: schriftlich, nummeriert, mit Datum, Adressat und Antwortfrist. Wer mündlich fragt und mündlich antwortet, erzeugt den Streit, den später niemand rekonstruieren kann.
  3. Eine benannte Erreichbarkeit des ersten Büros für die Bauzeit, mit Reaktionsfrist und Honorarregelung. Ohne sie steht die Grundleistung „Fortschreiben während der Objektausführung“ nur auf dem Papier.
  4. Eine Eskalationsstufe: Wenn die Antwort innerhalb der Frist nicht kommt, entscheidet der Auftraggeber über die Ersatzlösung — und zwar dokumentiert, nicht stillschweigend.

Weiterlesen im Ratgeber: Die Behinderungsanzeige → · Vorleistungen prüfen → · Bedenken richtig anmelden →

Was an der Schnittstelle zusätzlich zu regeln ist

  1. Die Übergabe als Vorgang, nicht als Datei. Vollständigkeitserklärung, Planliste mit Indizes, offene Punkte, bekannte Abweichungen von der Genehmigung, Protokolle der Abstimmungen mit Fachplanern und Behörden.
  2. Die Prüfpflicht des zweiten Büros. Übernommene Planung ungeprüft zu verwenden, kann eigene Haftung auslösen. Umfang und Honorar dieser Prüfung gehören in den Vertrag — sonst ist sie nirgends abgebildet.
  3. Planungsfortschreibung. Wer liefert Ausführungsdetails nach Baubeginn, in welcher Frist, zu welchem Honorar.
  4. Urheberrecht und Änderungen. Darf das zweite Büro die Planung ändern, und in welchem Umfang? Die urheberrechtliche Stellung des Entwurfsverfassers bleibt bestehen, auch wenn er den Vertrag nicht mehr hat.
  5. Teilabnahme. Für den ersten Planer ist die Teilabnahme der entscheidende Vorgang: Sie setzt die Verjährung in Gang und trennt seine Haftung von allem, was danach kommt. Das BGB sieht dafür eine eigene Regelung vor.
  6. Mängelverfolgung. Wer verfolgt Mängel, die auf die Planung zurückgehen? Das zweite Büro bemerkt sie, muss sie aber gegenüber einem Dritten geltend machen, mit dem es keinen Vertrag hat.

Weiterlesen im Ratgeber: Urheberrecht am Bauwerk → · Folgen der Abnahme und Teilabnahmen → · Bestandspläne und Dokumentationspflicht →

Der Streitfall: Was darf das zweite Büro zusätzlich abrechnen?

Hier wird es konkret. Ein Büro mit den Leistungsphasen 6 bis 8 meldet Besondere Leistungen an für die Teilnahme an Bemusterungen, die Abstimmung und Koordination der Werk- und Montageplanung, die Teilnahme an Planungsrunden und die Teilnahme an Bauherrenrunden. Die vier Punkte sind unterschiedlich stark — und sie lassen sich an einer einzigen Frage prüfen: Steht die Tätigkeit im Leistungsbild der beauftragten Phasen?

Angemeldete LeistungEinordnungBewertung
Abstimmung und Koordination der Werk- und MontageplanungDas Prüfen von Montageplänen steht als Grundleistung in der Leistungsphase 5; das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter steht dort als Besondere Leistung. In den Phasen 6 bis 8 kommt beides nicht vor.Am stärksten. Die Leistung liegt außerhalb des beauftragten Leistungsbildes und ist daher gesondert vereinbarungsfähig.
Teilnahme an BemusterungenDie Bemusterung ist in den Leistungsbildern der Phasen 6 bis 8 nicht genannt. Der Sache nach gehört sie zur Planung — Festlegung von Material, Oberfläche, Ausführungsart.Plausibel, soweit es um das Mitentscheiden geht. Schwächer, soweit nur festgehalten wird, was ohnehin zu überwachen ist.
Teilnahme an PlanungsrundenKommt auf den Gegenstand an. Das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten ist Grundleistung der Phase 8. Eine Runde über die fortzuschreibende Ausführungsplanung ist es nicht.Geteilt. Ohne Tagesordnung nicht entscheidbar — und das ist die eigentliche Erkenntnis.
Teilnahme an BauherrenrundenIn den Leistungsbildern als eigener Punkt nicht aufgeführt. Berichten und Abstimmen mit dem Auftraggeber ist Teil der Sachwalterstellung des Planers.Am schwächsten. Ein projektübliches Maß ist regelmäßig abgegolten. Eine außergewöhnliche Dichte kann anders zu bewerten sein.

Drei Regeln, die über solche Forderungen entscheiden

Erstens: Besondere Leistungen brauchen eine Vereinbarung. Die HOAI stellt klar, dass Besondere Leistungen neben den Grundleistungen vereinbart werden können — und zwar auch für Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Das ist die Rechtsgrundlage dafür, dass ein Büro mit den Phasen 6 bis 8 eine Leistung aus dem Leistungsbild der Phase 5 übernehmen kann. Es ist zugleich die Hürde: Ohne Vereinbarung entsteht kein Anspruch aus der HOAI.

Zweitens: Es gibt keinen Auffangwert. Nach der Honorarvereinbarungsregel der HOAI gilt der Basishonorarsatz ersatzweise nur für Grundleistungen. Für Besondere Leistungen existiert diese Rückfalllösung nicht. Wer sie ohne Vereinbarung erbringt, ist auf die allgemeinen Regeln über die übliche Vergütung verwiesen — und trägt die Beweislast dafür, dass die Leistung beauftragt war und welches Honorar üblich ist. Ein Protokoll, aus dem sich die Beauftragung ergibt, ist in dieser Lage mehr wert als eine Rechnung.

Drittens: Dieselbe Leistung kann nicht zweimal bezahlt werden. Bevor ein Nachtrag des zweiten Büros akzeptiert wird, gehört die Frage gestellt, ob das erste Büro sie nicht ohnehin schuldet. Beim Prüfen der Werk- und Montageplanung ist das der Regelfall: Für die vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen ist es Grundleistung der Phase 5, und die hat das erste Büro. Wird das zweite Büro damit beauftragt, sollte der Umfang beim ersten entsprechend herausgenommen werden.

Die Einschränkung, die zur Redlichkeit gehört. Zur Frage, ob die Teilnahme an Jour-fixe- und Bauherrenbesprechungen Grundleistung oder Besondere Leistung ist, gibt es keine gefestigte höchstrichterliche Linie; die Fachdiskussion ist geteilt, und ein Teil der zugänglichen Stellungnahmen bezieht sich noch auf frühere Fassungen der HOAI. Die obige Bewertung folgt dem Wortlaut der Leistungsbilder, nicht einer Entscheidung. Praktisch heißt das: Wer Besprechungsaufwand abrechnen will, regelt Anzahl, Dauer und Protokollpflicht vorher im Vertrag — und wer das nicht tut, wird den Streit eher verlieren als gewinnen.

Wie die Schnittstelle sauber beschrieben wird

  1. Beide Verträge nebeneinanderlegen, bevor der zweite geschlossen wird. Jede Grundleistung sollte genau einmal vorkommen — nicht zweimal und nicht keinmal.
  2. Die Phase-5-Restleistungen ausdrücklich zuweisen: Fortschreiben der Ausführungsplanung, Prüfen der Montagepläne, Prüfen von Plänen Dritter. Entweder bleiben sie beim ersten Büro — dann mit Erreichbarkeit und Fristen — oder sie gehen auf das zweite über, dann mit eigener Position.
  3. Besprechungswesen festschreiben: welche Runden, in welchem Takt, wer protokolliert, was über das vereinbarte Maß hinausgeht und wie es dann vergütet wird.
  4. Bemusterung benennen: wer sie vorbereitet, wer entscheidet, wer dokumentiert — und wessen Leistungsbild sie zugeordnet ist.
  5. Teilabnahme und Verjährung für das erste Büro regeln, damit der Übergang auch haftungsrechtlich stattfindet und nicht nur organisatorisch.
  6. Eine Schnittstellenliste führen und sie bei Vertragsschluss von beiden Büros gegenzeichnen lassen. Das ist kein Formalismus: Sie ist später das einzige Dokument, das zeigt, was gewollt war.
Für die Projektarbeit

Zwei Verträge, eine Leistungsliste

Die meisten Schnittstellenstreitigkeiten entstehen nicht in der Bauzeit, sondern bei Vertragsschluss — weil niemand die beiden Leistungsbilder nebeneinandergelegt hat. Der KI-Werkzeugkasten stellt Leistungsbilder gegenüber und erzeugt die Abgrenzungsliste, der KI-Bautagesbericht hält fest, wer wann an welcher Runde teilgenommen hat.

Zum Werkzeugkasten →

Häufige Fragen

Ist die Aufteilung 1 bis 5 und 6 bis 8 überhaupt zulässig?

Ja. Die Leistungsphasen können einzeln oder in Gruppen beauftragt werden, auch an verschiedene Büros. Die HOAI setzt dem nichts entgegen; sie regelt das Honorar, nicht die Vertragsgestaltung.

Ist das erste Büro mit dem Baubeginn fertig?

Nein. Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 gehört das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung sowie das Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen. Beides fällt in die Bauzeit.

Muss das zweite Büro die übernommene Planung prüfen?

Eine fremde Planung ungeprüft zu übernehmen, ist riskant: Wer sie der Ausführung zugrunde legt, kann für erkennbare Fehler mit einstehen. Eine eigene Grundleistung „Prüfen der Vorplanung“ gibt es in den Phasen 6 bis 8 aber nicht. Umfang und Vergütung dieser Prüfung gehören deshalb in den Vertrag.

Darf das zweite Büro Besondere Leistungen aus der Leistungsphase 5 abrechnen?

Vereinbaren lässt es sich: Die HOAI erlaubt ausdrücklich, Besondere Leistungen auch für Leistungsphasen zu vereinbaren, denen sie nicht zugeordnet sind, soweit sie dort keine Grundleistungen sind. Ohne Vereinbarung entsteht daraus aber kein Honoraranspruch nach der HOAI.

Ist die Teilnahme an der Bemusterung eine Besondere Leistung?

In den Leistungsbildern der Phasen 6 bis 8 ist die Bemusterung nicht aufgeführt; der Sache nach gehört sie zur Planung. Für ein Büro, das nur die Phasen 6 bis 8 hat, ist die Forderung deshalb plausibel — sie setzt aber voraus, dass die Teilnahme vorher beauftragt wurde.

Und die Koordination der Werk- und Montageplanung?

Das ist der stärkste der üblichen Punkte. Das Prüfen von Montageplänen ist Grundleistung der Leistungsphase 5, das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter dort Besondere Leistung — in den Phasen 6 bis 8 kommt beides nicht vor. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob das erste Büro die Leistung nicht ohnehin schuldet.

Sind Planungsrunden und Bauherrenrunden gesondert zu vergüten?

Das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten ist Grundleistung der Leistungsphase 8; insoweit ist die Teilnahme abgegolten. Für Runden, die der Fortschreibung der Planung dienen, gilt das nicht ohne Weiteres. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Abgrenzung ist nicht ersichtlich — die Regelung im Vertrag ist der sichere Weg.

Was passiert bei einem Schaden, der aus der Planung stammt?

Dann stehen zwei Verträge nebeneinander, und die Zuordnung entscheidet. Der überwachende Planer haftet für das, was er bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte erkennen müssen; der planende für den Fehler selbst. Für den Auftraggeber bedeutet das Aufwand bei der Aufklärung — ein Grund, die Übergabe sauber zu dokumentieren.

Wann sollte die Teilabnahme beim ersten Büro erfolgen?

Sobald seine Leistungen erbracht sind — was wegen der in die Bauzeit reichenden Grundleistungen der Phase 5 nicht automatisch mit dem Baubeginn zusammenfällt. Ohne Teilabnahme bleibt offen, ab wann seine Verjährungsfrist läuft.

Was tut der Planer, wenn ihm für die Ausschreibung Details fehlen?

Die Vergabevorbereitung setzt die Ausführungsplanung ausdrücklich voraus. Fehlt sie teilweise, gehört das schriftlich angezeigt — als Liste mit dem jeweiligen Leistungsbereich und der Folge, nicht als pauschale Rüge. Entscheiden muss der Auftraggeber, ob das erste Büro nachliefert oder das zweite gesondert beauftragt wird.

Darf das zweite Büro die fehlenden Details einfach selbst ergänzen?

Es kann, sollte aber nicht stillschweigend. Wer Ausführungsdetails festlegt, erbringt Grundleistungen der Leistungsphase 5, für die er nicht beauftragt ist — ohne Honorar, aber mit der Haftung des Planers. Und dem Auftraggeber geht die Möglichkeit verloren, die Leistung dort abzurufen, wo sie bereits bezahlt ist.

Wer beantwortet Detailfragen der Firmen während der Ausführung?

Es kommt darauf an, was die Antwort wäre. Einen vorhandenen Plan erläutern gehört zur Objektüberwachung und damit zum zweiten Büro. Eine Festlegung treffen, die in der Ausführungsplanung fehlt, ist Fortschreiben der Planung und damit Sache des ersten Büros. Kurz: erklären ja, festlegen nein.

Was passiert, wenn die Antwort zu lange dauert?

Dann kann das ausführende Unternehmen eine Behinderung anzeigen. Ab da geht es nicht mehr um die Zuständigkeit zwischen zwei Büros, sondern um Bauzeit und Ansprüche gegen den Auftraggeber — eine fehlende Planung stammt aus seiner Sphäre. Deshalb erst die Antwort organisieren, dann klären, wer sie bezahlt.

Lohnt sich die Aufteilung überhaupt?

Sie lohnt sich, wenn die Stärken der Büros auseinanderliegen, die Entfernung zur Baustelle es nahelegt oder die Kapazität es erfordert. Sie lohnt sich nicht, wenn sie nur gewählt wird, um Honorar zu sparen — der Mehraufwand an Koordination und das Haftungsrisiko fressen die Ersparnis regelmäßig auf.

Lukas Beck
Geprüft von Lukas Beck — Maschinenbau- und Bauingenieur, früher Bauleiter im Roh- und Schlüsselfertigbau und GF eines Bauunternehmens, heute Projektsteuerer. Hat auf beiden Seiten der Schnittstelle gestanden — und gesehen, dass fast jeder Streit darüber schon bei Vertragsschluss vermeidbar gewesen wäre.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen: HOAI in der Fassung von 2021, insbesondere § 3 Absatz 2 (Besondere Leistungen, auch für nicht zugeordnete Leistungsphasen vereinbar) und § 7 Absatz 1 (Basishonorarsatz ersatzweise nur für Grundleistungen), sowie Anlage 10 zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphasen 5 bis 8; §§ 631, 632, 650p ff., 650s BGB. Die wörtlich wiedergegebenen Leistungsbeschreibungen sind der Anlage 10 entnommen; maßgeblich ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Fassung. Die Bewertung der einzelnen Nachtragspositionen folgt dem Wortlaut der Leistungsbilder; zur Einordnung der Teilnahme an Besprechungen als Grund- oder Besondere Leistung ist eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ersichtlich, und ein Teil der Fachdiskussion bezieht sich auf frühere Fassungen der HOAI. Welche Leistung geschuldet ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem jeweiligen Architektenvertrag.